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Soden, Julius von: Alethia. Leipzig, 1796.

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Proprietär nicht werden, weil der Staat nur
in Zeiten der Noth, Anspruch auf den zurük-
gelegten Vorrath macht, und dann den Markt-
Preiß bezahlt, mithin der Eigenthümer nicht
verliert. Sie kann es auch für denjenigen
Grund-Eigenthümer nicht werden, der ent-
weder genau nur sein Bedürfnis, oder auch
dieses nicht baut; denn Beide finden in der
Freiheit des Kommerzes Mittel, die tempo-
relle Entbehrung der kleinen Porzion zu er-
sezen, die sie für den Staat bereit halten
müssen. Beiden kann der Staat erlauben,
den Werth der Summe, des bei ihnen hin-
terlegten Getraides zu entleihen, und er kann,
(wenn die Kräfte des Staats ihm nicht selbst
erlauben, durch Errichtung einer Darlehns-
Kasse
für die Bedürfnisse der Staats-Bür-
ger zu sorgen,) darauf eben so gut und mit
dem nemlichen Grade von Sicherheit ein
öffentliches Unterpfands-Recht bestellen.


Proprietaͤr nicht werden, weil der Staat nur
in Zeiten der Noth, Anſpruch auf den zuruͤk-
gelegten Vorrath macht, und dann den Markt-
Preiß bezahlt, mithin der Eigenthuͤmer nicht
verliert. Sie kann es auch fuͤr denjenigen
Grund-Eigenthuͤmer nicht werden, der ent-
weder genau nur ſein Beduͤrfnis, oder auch
dieſes nicht baut; denn Beide finden in der
Freiheit des Kommerzes Mittel, die tempo-
relle Entbehrung der kleinen Porzion zu er-
ſezen, die ſie fuͤr den Staat bereit halten
muͤſſen. Beiden kann der Staat erlauben,
den Werth der Summe, des bei ihnen hin-
terlegten Getraides zu entleihen, und er kann,
(wenn die Kraͤfte des Staats ihm nicht ſelbſt
erlauben, durch Errichtung einer Darlehns-
Kaſſe
fuͤr die Beduͤrfniſſe der Staats-Buͤr-
ger zu ſorgen,) darauf eben ſo gut und mit
dem nemlichen Grade von Sicherheit ein
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[179/0191] Proprietaͤr nicht werden, weil der Staat nur in Zeiten der Noth, Anſpruch auf den zuruͤk- gelegten Vorrath macht, und dann den Markt- Preiß bezahlt, mithin der Eigenthuͤmer nicht verliert. Sie kann es auch fuͤr denjenigen Grund-Eigenthuͤmer nicht werden, der ent- weder genau nur ſein Beduͤrfnis, oder auch dieſes nicht baut; denn Beide finden in der Freiheit des Kommerzes Mittel, die tempo- relle Entbehrung der kleinen Porzion zu er- ſezen, die ſie fuͤr den Staat bereit halten muͤſſen. Beiden kann der Staat erlauben, den Werth der Summe, des bei ihnen hin- terlegten Getraides zu entleihen, und er kann, (wenn die Kraͤfte des Staats ihm nicht ſelbſt erlauben, durch Errichtung einer Darlehns- Kaſſe fuͤr die Beduͤrfniſſe der Staats-Buͤr- ger zu ſorgen,) darauf eben ſo gut und mit dem nemlichen Grade von Sicherheit ein oͤffentliches Unterpfands-Recht beſtellen.

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Zitationshilfe: Soden, Julius von: Alethia. Leipzig, 1796, S. 179. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/soden_alethia_1796/191>, abgerufen am 02.05.2024.