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Soden, Julius von: Alethia. Leipzig, 1796.

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Zählung einen untrüglichen Maas-Stab.
Jst diese erforscht, so muß sie unter das
gesammte Grund-Eigenthum des Staats
vertheilt und jeder Grund-Eigenthümer ver-
pflichtet werden, die auf ihn nach dem Flächen-
Jnhalt seiner Besizung zugetheilte, und nach
dem Mittel-Ertrag seines Grundstüks
berechnete Getraide-Summe zum Dienst des
Staats aufzubewahren. Sie bleibt Ei-
genthum des Grund-Besizers, sie bleibt in
seiner Verwahrung; aber nie darf er ohne
Einwilligung der Staats-Verwaltung dar-
über vor der nächsten Erndte disponiren. Er
muß sie als ein ihm vom Staat anvertrautes,
also heiliges Guth betrachten.

Dieses kleine Opfer, das der Grund-
Eigenthümer den Vortheilen der gesellschaft-
lichen Verbindung bringt, wird dem Reiche-

M

Zaͤhlung einen untruͤglichen Maas-Stab.
Jſt dieſe erforſcht, ſo muß ſie unter das
geſammte Grund-Eigenthum des Staats
vertheilt und jeder Grund-Eigenthuͤmer ver-
pflichtet werden, die auf ihn nach dem Flaͤchen-
Jnhalt ſeiner Beſizung zugetheilte, und nach
dem Mittel-Ertrag ſeines Grundſtuͤks
berechnete Getraide-Summe zum Dienſt des
Staats aufzubewahren. Sie bleibt Ei-
genthum des Grund-Beſizers, ſie bleibt in
ſeiner Verwahrung; aber nie darf er ohne
Einwilligung der Staats-Verwaltung dar-
uͤber vor der naͤchſten Erndte disponiren. Er
muß ſie als ein ihm vom Staat anvertrautes,
alſo heiliges Guth betrachten.

Dieſes kleine Opfer, das der Grund-
Eigenthuͤmer den Vortheilen der geſellſchaft-
lichen Verbindung bringt, wird dem Reiche-

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[177/0189] Zaͤhlung einen untruͤglichen Maas-Stab. Jſt dieſe erforſcht, ſo muß ſie unter das geſammte Grund-Eigenthum des Staats vertheilt und jeder Grund-Eigenthuͤmer ver- pflichtet werden, die auf ihn nach dem Flaͤchen- Jnhalt ſeiner Beſizung zugetheilte, und nach dem Mittel-Ertrag ſeines Grundſtuͤks berechnete Getraide-Summe zum Dienſt des Staats aufzubewahren. Sie bleibt Ei- genthum des Grund-Beſizers, ſie bleibt in ſeiner Verwahrung; aber nie darf er ohne Einwilligung der Staats-Verwaltung dar- uͤber vor der naͤchſten Erndte disponiren. Er muß ſie als ein ihm vom Staat anvertrautes, alſo heiliges Guth betrachten. Dieſes kleine Opfer, das der Grund- Eigenthuͤmer den Vortheilen der geſellſchaft- lichen Verbindung bringt, wird dem Reiche- M

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Zitationshilfe: Soden, Julius von: Alethia. Leipzig, 1796, S. 177. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/soden_alethia_1796/189>, abgerufen am 03.05.2024.