Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.ses noch nicht genug seyn wolte, gieng er an. 1522 in Persohn nach Nürrenberg auf den Reichs-Tag, und munterte die Stände des Reichs zur Hülffe wider Pohlen auf, konte aber nichts erhalten, sondern Käyser Carolus V verwieß ihm vielmehr in einem Schreiben, daß er den Pohlen nicht huldigen wolte. Weil nun kein Mittel vorhanden der Polnischen Macht zu widerstehen, so wolte sich Albertus zwar in Güte mit der Cron Pohlen setzen, allein es wolten die Pohlen nunmehro keine Tractaten mehr annehmen; Indem aber der König Sigismundus die Tapfferkeit des Hochmeisters zu Gemüthe nahm, und daß er diesen seinen nahen Verwandten durch die Vertilgung des Ordens in die äusserste Dürfftigkeit setzen würde, weil er alles vor die Freyheit des Ordens aufgesetzet hatte; so schlug er demselben vor , sich zu ergeben, den Orden abzulegen, und im Gegentheil versichert zu seyn, daß die Cron Pohlen ihn mit der Helffte der Preussischen Lande belehnen würde, welches Albertus endlich eingieng; Und auf solche Weise wurd an. 1525 der Orden, wiewohl mit Genehmhaltung der meisten Ordens-Brüder, aufgehaben, das Preußische Land von Pohlen eingenommen, und an den Marggrafen Albertum als ein ordentliches Lehen wieder übergeben. Dieser Verlust schmertzte den Teutschen Orden zwar sehr, konte dabey aber weiter nichts thun, als daß er es bey Käyser Carolo V dahin brachte, daß dieser den zwischen dem Könige in Pohlen und Alberto gemachten Vergleich an. 1530 zu rescindiren und annulliren unternahm, und Albertum, weil er nichts desto weniger bey Pohlen blieb, an. 1532 in die Acht erklährte. Ob nun zwar Sigismundus König in Pohlen an. 1537 einen Abgesandten auf den Reichs-Convent zu Regenspurg schickte, der Cron Pohlen alte Gerechtigkeit auf Preussen demonstriren, und um Aufhebung des Bannes bitten ließ, so erhielte er doch nichts; Doch ließ er an. 1548 auf dem Reichs-Tage zu Augspurg durch seinen Gesandten Stanislaum Lascum solches wiederholen. Weil aber der Ordens-Meister Wolfgang dagegen weitläufftige Vorstellung that, so erfolgte von dem Käyser ein Decret; daßer die Acht zwar nicht aufheben könne/ doch wolle er seinen Bruder Ferdinandum König in Ungarn und Böhmen zum Commissario constituiren, damit diese zwischen dem Könige, und dem Orden schwebende Streitigkeit, in Güte beygeleget würde. Es wolte Sigismundus aber Ferdinandum nicht pro Commissario, sondern nur vor einen von beyden Theilen constituirten Arbitrum annehmen, und gerieth die Sache also ins Stecken; die Cron Pohlen aber ist bißhero in possession geblieben, und hat nachdem in dem Welauischen Frieden an. 1657 den 19 Sept. dem Churfüsten zu Brandenburg Friderico Wilhelmo auch die Souverainite über das eine Theil von Preussen concediret. Aus dieser itzt angeführten Historie von Preussen scheinet es fast zweifelhafftig zu seyn, und sind dahero die Publicisten auch unter sich uneinig, ob das Reich jemahlen einiges Recht an Preussen gehabt, und da solches gewesen, ob es solches bereits völlig verlohren, oder ob es annoch einigen Anspruch daran habe? Vor des Reichs Gerechtigkeit wird angeführet: Gründe des Reichs. I. Daß die Kreutz-Herren mit des Reiches Consens und Hülffe Preussen eingenommen, und in dessen Besitz von Käyser Friderico II confirmiret worden. II. Daß solche Confirmation von Käyser Henrico VII an. 1311 und nachdem auch noch von andern Käysern wäre wiederholet worden. III. Daß der Hochmeister aus Preussen an. 1500 auf dem Reichs-Tage zu Augspurg von dem Reich selber vor einen Reichs-Standt erkandt, und daß das Reich deshalb an den König in Pohlen geschrieben. IV. Daß die Hochmeister in Zeit der Noth Hülffe bey dem Reiche gesuchet / Epistola haec extat in Jac. Prilusii Diplom. Regn. Polon. p. 222. vid Neugebauer L. 7. rerum Polon. p. 505. tid. Casp. Schüze L. 10. Chron. Pruss. ad an. 1525. vid. Thuan. L. 1. hist. Sleidan. L. 5. in fin. die Tractaten und das Instrumentum investiturae ist zu finden bey Jano Januszovio L. 7. Constit. Part. 3. tit. 1. & Casp. Schüzio. d l. It. in den Privilegiis des Hertzogth. Preussen. p. 32. vid. Sleidan. L. 6. p. 185. & L. 8. p. 211. Goldast. Tom. 2. Const. Imper p. 210. Limnoe. L. 1. Jur. Publ. c. 9. §. 24. Sleidan. d. l. vid. Neugebauer. L. 7. hist. Pol. p. 565. Sleid. L. 20. Princ. Quod extat ap. Goldastum. Tom. 2. Const. Imp. p. 241. vid. Acta ap. Goldast. in Reichs-Händeln. p. 18. & seqq. quae extat ap. Londorp. Tom. VIII. Act. Publ. L. 8. c. 101. & Pufendorf. L. 6. hist. Brandenb. p. 381. vid. Gravamina des Teutschen Ritter-Ordens über die Königliche Würde von Preussen, so sie an. 1701. auf dem Reichs-Tage zu Regensp. übergeben. ad d. Conring. de Fin. c. 29. §. 30. & seqq.
ses noch nicht genug seyn wolte, gieng er an. 1522 in Persohn nach Nürrenberg auf den Reichs-Tag, und munterte die Stände des Reichs zur Hülffe wider Pohlen auf, konte aber nichts erhalten, sondern Käyser Carolus V verwieß ihm vielmehr in einem Schreiben, daß er den Pohlen nicht huldigen wolte. Weil nun kein Mittel vorhanden der Polnischen Macht zu widerstehen, so wolte sich Albertus zwar in Güte mit der Cron Pohlen setzen, allein es wolten die Pohlen nunmehro keine Tractaten mehr annehmen; Indem aber der König Sigismundus die Tapfferkeit des Hochmeisters zu Gemüthe nahm, und daß er diesen seinen nahen Verwandten durch die Vertilgung des Ordens in die äusserste Dürfftigkeit setzen würde, weil er alles vor die Freyheit des Ordens aufgesetzet hatte; so schlug er demselben vor , sich zu ergeben, den Orden abzulegen, und im Gegentheil versichert zu seyn, daß die Cron Pohlen ihn mit der Helffte der Preussischen Lande belehnen würde, welches Albertus endlich eingieng; Und auf solche Weise wurd an. 1525 der Orden, wiewohl mit Genehmhaltung der meisten Ordens-Brüder, aufgehaben, das Preußische Land von Pohlen eingenommen, und an den Marggrafen Albertum als ein ordentliches Lehen wieder übergeben. Dieser Verlust schmertzte den Teutschen Orden zwar sehr, konte dabey aber weiter nichts thun, als daß er es bey Käyser Carolo V dahin brachte, daß dieser den zwischen dem Könige in Pohlen und Alberto gemachten Vergleich an. 1530 zu rescindiren und annulliren unternahm, und Albertum, weil er nichts desto weniger bey Pohlen blieb, an. 1532 in die Acht erklährte. Ob nun zwar Sigismundus König in Pohlen an. 1537 einen Abgesandten auf den Reichs-Convent zu Regenspurg schickte, der Cron Pohlen alte Gerechtigkeit auf Preussen demonstriren, und um Aufhebung des Bannes bitten ließ, so erhielte er doch nichts; Doch ließ er an. 1548 auf dem Reichs-Tage zu Augspurg durch seinen Gesandten Stanislaum Lascum solches wiederholen. Weil aber der Ordens-Meister Wolfgang dagegen weitläufftige Vorstellung that, so erfolgte von dem Käyser ein Decret; daßer die Acht zwar nicht aufheben könne/ doch wolle er seinen Bruder Ferdinandum König in Ungarn und Böhmen zum Commissario constituiren, damit diese zwischen dem Könige, und dem Orden schwebende Streitigkeit, in Güte beygeleget würde. Es wolte Sigismundus aber Ferdinandum nicht pro Commissario, sondern nur vor einen von beyden Theilen constituirten Arbitrum annehmen, und gerieth die Sache also ins Stecken; die Cron Pohlen aber ist bißhero in possession geblieben, und hat nachdem in dem Welauischen Frieden an. 1657 den 19 Sept. dem Churfüsten zu Brandenburg Friderico Wilhelmo auch die Souverainité über das eine Theil von Preussen concediret. Aus dieser itzt angeführten Historie von Preussen scheinet es fast zweifelhafftig zu seyn, und sind dahero die Publicisten auch unter sich uneinig, ob das Reich jemahlen einiges Recht an Preussen gehabt, und da solches gewesen, ob es solches bereits völlig verlohren, oder ob es annoch einigen Anspruch daran habe? Vor des Reichs Gerechtigkeit wird angeführet: Gründe des Reichs. I. Daß die Kreutz-Herren mit des Reiches Consens und Hülffe Preussen eingenommen, und in dessen Besitz von Käyser Friderico II confirmiret worden. II. Daß solche Confirmation von Käyser Henrico VII an. 1311 und nachdem auch noch von andern Käysern wäre wiederholet worden. III. Daß der Hochmeister aus Preussen an. 1500 auf dem Reichs-Tage zu Augspurg von dem Reich selber vor einen Reichs-Standt erkandt, und daß das Reich deshalb an den König in Pohlen geschrieben. IV. Daß die Hochmeister in Zeit der Noth Hülffe bey dem Reiche gesuchet / Epistola haec extat in Jac. Prilusii Diplom. Regn. Polon. p. 222. vid Neugebauer L. 7. rerum Polon. p. 505. tid. Casp. Schüze L. 10. Chron. Pruss. ad an. 1525. vid. Thuan. L. 1. hist. Sleidan. L. 5. in fin. die Tractaten und das Instrumentum investiturae ist zu finden bey Jano Januszovio L. 7. Constit. Part. 3. tit. 1. & Casp. Schüzio. d l. It. in den Privilegiis des Hertzogth. Preussen. p. 32. vid. Sleidan. L. 6. p. 185. & L. 8. p. 211. Goldast. Tom. 2. Const. Imper p. 210. Limnoe. L. 1. Jur. Publ. c. 9. §. 24. Sleidan. d. l. vid. Neugebauer. L. 7. hist. Pol. p. 565. Sleid. L. 20. Princ. Quod extat ap. Goldastum. Tom. 2. Const. Imp. p. 241. vid. Acta ap. Goldast. in Reichs-Händeln. p. 18. & seqq. quae extat ap. Londorp. Tom. VIII. Act. Publ. L. 8. c. 101. & Pufendorf. L. 6. hist. Brandenb. p. 381. vid. Gravamina des Teutschen Ritter-Ordens über die Königliche Würde von Preussen, so sie an. 1701. auf dem Reichs-Tage zu Regensp. übergeben. ad d. Conring. de Fin. c. 29. §. 30. & seqq.
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Weil nun kein Mittel vorhanden der Polnischen Macht zu widerstehen, so wolte sich Albertus zwar in Güte mit der Cron Pohlen setzen, allein es wolten die Pohlen nunmehro keine Tractaten mehr annehmen; Indem aber der König Sigismundus die Tapfferkeit des Hochmeisters zu Gemüthe nahm, und daß er diesen seinen nahen Verwandten durch die Vertilgung des Ordens in die äusserste Dürfftigkeit setzen würde, weil er alles vor die Freyheit des Ordens aufgesetzet hatte; so schlug er demselben vor <note place="foot">vid Neugebauer L. 7. rerum Polon. p. 505.</note>, sich zu ergeben, den Orden abzulegen, und im Gegentheil versichert zu seyn, daß die Cron Pohlen ihn mit der Helffte der Preussischen Lande belehnen würde, welches Albertus endlich eingieng; Und auf solche Weise wurd an. 1525 der Orden, wiewohl mit Genehmhaltung <note place="foot">tid. Casp. Schüze L. 10. Chron. Pruss. ad an. 1525.</note> der meisten Ordens-Brüder, aufgehaben, das Preußische Land von Pohlen eingenommen, und an den Marggrafen Albertum als ein ordentliches Lehen wieder übergeben. <note place="foot">vid. Thuan. L. 1. hist. Sleidan. L. 5. in fin. die Tractaten und das Instrumentum investiturae ist zu finden bey Jano Januszovio L. 7. Constit. Part. 3. tit. 1. & Casp. Schüzio. d l. It. in den Privilegiis des Hertzogth. Preussen. p. 32.</note> Dieser Verlust schmertzte den Teutschen Orden zwar sehr, konte dabey aber weiter nichts thun, als daß er es bey Käyser Carolo V dahin brachte, daß dieser den zwischen dem Könige in Pohlen und Alberto gemachten Vergleich an. 1530 zu rescindiren und annulliren unternahm, und Albertum, weil er nichts desto weniger bey Pohlen blieb, an. 1532 in die Acht erklährte. <note place="foot">vid. Sleidan. L. 6. p. 185. & L. 8. p. 211. Goldast. Tom. 2. Const. Imper p. 210. Limnoe. L. 1. Jur. Publ. c. 9. §. 24.</note> Ob nun zwar Sigismundus König in Pohlen an. 1537 einen Abgesandten auf den Reichs-Convent zu Regenspurg schickte, der Cron Pohlen alte Gerechtigkeit auf Preussen demonstriren, und um Aufhebung des Bannes bitten ließ, so erhielte er doch nichts; <note place="foot">Sleidan. d. l.</note> Doch ließ er an. 1548 auf dem Reichs-Tage zu Augspurg durch seinen Gesandten Stanislaum Lascum solches wiederholen. <note place="foot">vid. Neugebauer. L. 7. hist. Pol. p. 565. Sleid. L. 20. Princ.</note> Weil aber der Ordens-Meister Wolfgang dagegen weitläufftige Vorstellung that, so erfolgte von dem Käyser ein Decret; <note place="foot">Quod extat ap. Goldastum. Tom. 2. Const. Imp. p. 241.</note> daßer die Acht zwar nicht aufheben könne/ doch wolle er seinen Bruder Ferdinandum König in Ungarn und Böhmen zum Commissario constituiren, damit diese zwischen dem Könige, und dem Orden schwebende Streitigkeit, in Güte beygeleget würde. Es wolte Sigismundus aber Ferdinandum nicht pro Commissario, sondern nur vor einen von beyden Theilen constituirten Arbitrum annehmen, <note place="foot">vid. Acta ap. Goldast. in Reichs-Händeln. p. 18. & seqq.</note> und gerieth die Sache also ins Stecken; die Cron Pohlen aber ist bißhero in possession geblieben, und hat nachdem in dem Welauischen Frieden <note place="foot">quae extat ap. Londorp. Tom. VIII. Act. Publ. L. 8. c. 101. & Pufendorf. L. 6. hist. Brandenb. p. 381.</note> an. 1657 den 19 Sept. dem Churfüsten zu Brandenburg Friderico Wilhelmo auch die Souverainité über das eine Theil von Preussen concediret.</p> <p>Aus dieser itzt angeführten Historie von Preussen scheinet es fast zweifelhafftig zu seyn, und sind dahero die Publicisten auch unter sich uneinig, ob das Reich jemahlen einiges Recht an Preussen gehabt, und da solches gewesen, ob es solches bereits völlig verlohren, oder ob es annoch einigen Anspruch daran habe?</p> <p>Vor des Reichs Gerechtigkeit wird angeführet: <note place="foot">vid. Gravamina des Teutschen Ritter-Ordens über die Königliche Würde von Preussen, so sie an. 1701. auf dem Reichs-Tage zu Regensp. übergeben. ad d. Conring. de Fin. c. 29. §. 30. & seqq.</note></p> <p><note place="right">Gründe des Reichs.</note> I. Daß die Kreutz-Herren mit des Reiches Consens und Hülffe Preussen eingenommen, und in dessen Besitz von Käyser Friderico II confirmiret worden.</p> <p>II. Daß solche Confirmation von Käyser Henrico VII an. 1311 und nachdem auch noch von andern Käysern wäre wiederholet worden.</p> <p>III. Daß der Hochmeister aus Preussen an. 1500 auf dem Reichs-Tage zu Augspurg von dem Reich selber vor einen Reichs-Standt erkandt, und daß das Reich deshalb an den König in Pohlen geschrieben.</p> <p>IV. Daß die Hochmeister in Zeit der Noth Hülffe bey dem Reiche gesuchet / </p> </div> </body> </text> </TEI> [67/0095]
ses noch nicht genug seyn wolte, gieng er an. 1522 in Persohn nach Nürrenberg auf den Reichs-Tag, und munterte die Stände des Reichs zur Hülffe wider Pohlen auf, konte aber nichts erhalten, sondern Käyser Carolus V verwieß ihm vielmehr in einem Schreiben, daß er den Pohlen nicht huldigen wolte. Weil nun kein Mittel vorhanden der Polnischen Macht zu widerstehen, so wolte sich Albertus zwar in Güte mit der Cron Pohlen setzen, allein es wolten die Pohlen nunmehro keine Tractaten mehr annehmen; Indem aber der König Sigismundus die Tapfferkeit des Hochmeisters zu Gemüthe nahm, und daß er diesen seinen nahen Verwandten durch die Vertilgung des Ordens in die äusserste Dürfftigkeit setzen würde, weil er alles vor die Freyheit des Ordens aufgesetzet hatte; so schlug er demselben vor , sich zu ergeben, den Orden abzulegen, und im Gegentheil versichert zu seyn, daß die Cron Pohlen ihn mit der Helffte der Preussischen Lande belehnen würde, welches Albertus endlich eingieng; Und auf solche Weise wurd an. 1525 der Orden, wiewohl mit Genehmhaltung der meisten Ordens-Brüder, aufgehaben, das Preußische Land von Pohlen eingenommen, und an den Marggrafen Albertum als ein ordentliches Lehen wieder übergeben. Dieser Verlust schmertzte den Teutschen Orden zwar sehr, konte dabey aber weiter nichts thun, als daß er es bey Käyser Carolo V dahin brachte, daß dieser den zwischen dem Könige in Pohlen und Alberto gemachten Vergleich an. 1530 zu rescindiren und annulliren unternahm, und Albertum, weil er nichts desto weniger bey Pohlen blieb, an. 1532 in die Acht erklährte. Ob nun zwar Sigismundus König in Pohlen an. 1537 einen Abgesandten auf den Reichs-Convent zu Regenspurg schickte, der Cron Pohlen alte Gerechtigkeit auf Preussen demonstriren, und um Aufhebung des Bannes bitten ließ, so erhielte er doch nichts; Doch ließ er an. 1548 auf dem Reichs-Tage zu Augspurg durch seinen Gesandten Stanislaum Lascum solches wiederholen. Weil aber der Ordens-Meister Wolfgang dagegen weitläufftige Vorstellung that, so erfolgte von dem Käyser ein Decret; daßer die Acht zwar nicht aufheben könne/ doch wolle er seinen Bruder Ferdinandum König in Ungarn und Böhmen zum Commissario constituiren, damit diese zwischen dem Könige, und dem Orden schwebende Streitigkeit, in Güte beygeleget würde. Es wolte Sigismundus aber Ferdinandum nicht pro Commissario, sondern nur vor einen von beyden Theilen constituirten Arbitrum annehmen, und gerieth die Sache also ins Stecken; die Cron Pohlen aber ist bißhero in possession geblieben, und hat nachdem in dem Welauischen Frieden an. 1657 den 19 Sept. dem Churfüsten zu Brandenburg Friderico Wilhelmo auch die Souverainité über das eine Theil von Preussen concediret.
Aus dieser itzt angeführten Historie von Preussen scheinet es fast zweifelhafftig zu seyn, und sind dahero die Publicisten auch unter sich uneinig, ob das Reich jemahlen einiges Recht an Preussen gehabt, und da solches gewesen, ob es solches bereits völlig verlohren, oder ob es annoch einigen Anspruch daran habe?
Vor des Reichs Gerechtigkeit wird angeführet:
I. Daß die Kreutz-Herren mit des Reiches Consens und Hülffe Preussen eingenommen, und in dessen Besitz von Käyser Friderico II confirmiret worden.
Gründe des Reichs. II. Daß solche Confirmation von Käyser Henrico VII an. 1311 und nachdem auch noch von andern Käysern wäre wiederholet worden.
III. Daß der Hochmeister aus Preussen an. 1500 auf dem Reichs-Tage zu Augspurg von dem Reich selber vor einen Reichs-Standt erkandt, und daß das Reich deshalb an den König in Pohlen geschrieben.
IV. Daß die Hochmeister in Zeit der Noth Hülffe bey dem Reiche gesuchet /
Epistola haec extat in Jac. Prilusii Diplom. Regn. Polon. p. 222.
vid Neugebauer L. 7. rerum Polon. p. 505.
tid. Casp. Schüze L. 10. Chron. Pruss. ad an. 1525.
vid. Thuan. L. 1. hist. Sleidan. L. 5. in fin. die Tractaten und das Instrumentum investiturae ist zu finden bey Jano Januszovio L. 7. Constit. Part. 3. tit. 1. & Casp. Schüzio. d l. It. in den Privilegiis des Hertzogth. Preussen. p. 32.
vid. Sleidan. L. 6. p. 185. & L. 8. p. 211. Goldast. Tom. 2. Const. Imper p. 210. Limnoe. L. 1. Jur. Publ. c. 9. §. 24.
Sleidan. d. l.
vid. Neugebauer. L. 7. hist. Pol. p. 565. Sleid. L. 20. Princ.
Quod extat ap. Goldastum. Tom. 2. Const. Imp. p. 241.
vid. Acta ap. Goldast. in Reichs-Händeln. p. 18. & seqq.
quae extat ap. Londorp. Tom. VIII. Act. Publ. L. 8. c. 101. & Pufendorf. L. 6. hist. Brandenb. p. 381.
vid. Gravamina des Teutschen Ritter-Ordens über die Königliche Würde von Preussen, so sie an. 1701. auf dem Reichs-Tage zu Regensp. übergeben. ad d. Conring. de Fin. c. 29. §. 30. & seqq.
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