Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

ses noch nicht genug seyn wolte, gieng er an. 1522 in Persohn nach Nürrenberg auf den Reichs-Tag, und munterte die Stände des Reichs zur Hülffe wider Pohlen auf, konte aber nichts erhalten, sondern Käyser Carolus V verwieß ihm vielmehr in einem Schreiben, daß er den Pohlen nicht huldigen wolte. Weil nun kein Mittel vorhanden der Polnischen Macht zu widerstehen, so wolte sich Albertus zwar in Güte mit der Cron Pohlen setzen, allein es wolten die Pohlen nunmehro keine Tractaten mehr annehmen; Indem aber der König Sigismundus die Tapfferkeit des Hochmeisters zu Gemüthe nahm, und daß er diesen seinen nahen Verwandten durch die Vertilgung des Ordens in die äusserste Dürfftigkeit setzen würde, weil er alles vor die Freyheit des Ordens aufgesetzet hatte; so schlug er demselben vor , sich zu ergeben, den Orden abzulegen, und im Gegentheil versichert zu seyn, daß die Cron Pohlen ihn mit der Helffte der Preussischen Lande belehnen würde, welches Albertus endlich eingieng; Und auf solche Weise wurd an. 1525 der Orden, wiewohl mit Genehmhaltung der meisten Ordens-Brüder, aufgehaben, das Preußische Land von Pohlen eingenommen, und an den Marggrafen Albertum als ein ordentliches Lehen wieder übergeben. Dieser Verlust schmertzte den Teutschen Orden zwar sehr, konte dabey aber weiter nichts thun, als daß er es bey Käyser Carolo V dahin brachte, daß dieser den zwischen dem Könige in Pohlen und Alberto gemachten Vergleich an. 1530 zu rescindiren und annulliren unternahm, und Albertum, weil er nichts desto weniger bey Pohlen blieb, an. 1532 in die Acht erklährte. Ob nun zwar Sigismundus König in Pohlen an. 1537 einen Abgesandten auf den Reichs-Convent zu Regenspurg schickte, der Cron Pohlen alte Gerechtigkeit auf Preussen demonstriren, und um Aufhebung des Bannes bitten ließ, so erhielte er doch nichts; Doch ließ er an. 1548 auf dem Reichs-Tage zu Augspurg durch seinen Gesandten Stanislaum Lascum solches wiederholen. Weil aber der Ordens-Meister Wolfgang dagegen weitläufftige Vorstellung that, so erfolgte von dem Käyser ein Decret; daßer die Acht zwar nicht aufheben könne/ doch wolle er seinen Bruder Ferdinandum König in Ungarn und Böhmen zum Commissario constituiren, damit diese zwischen dem Könige, und dem Orden schwebende Streitigkeit, in Güte beygeleget würde. Es wolte Sigismundus aber Ferdinandum nicht pro Commissario, sondern nur vor einen von beyden Theilen constituirten Arbitrum annehmen, und gerieth die Sache also ins Stecken; die Cron Pohlen aber ist bißhero in possession geblieben, und hat nachdem in dem Welauischen Frieden an. 1657 den 19 Sept. dem Churfüsten zu Brandenburg Friderico Wilhelmo auch die Souverainite über das eine Theil von Preussen concediret.

Aus dieser itzt angeführten Historie von Preussen scheinet es fast zweifelhafftig zu seyn, und sind dahero die Publicisten auch unter sich uneinig, ob das Reich jemahlen einiges Recht an Preussen gehabt, und da solches gewesen, ob es solches bereits völlig verlohren, oder ob es annoch einigen Anspruch daran habe?

Vor des Reichs Gerechtigkeit wird angeführet:

Gründe des Reichs. I. Daß die Kreutz-Herren mit des Reiches Consens und Hülffe Preussen eingenommen, und in dessen Besitz von Käyser Friderico II confirmiret worden.

II. Daß solche Confirmation von Käyser Henrico VII an. 1311 und nachdem auch noch von andern Käysern wäre wiederholet worden.

III. Daß der Hochmeister aus Preussen an. 1500 auf dem Reichs-Tage zu Augspurg von dem Reich selber vor einen Reichs-Standt erkandt, und daß das Reich deshalb an den König in Pohlen geschrieben.

IV. Daß die Hochmeister in Zeit der Noth Hülffe bey dem Reiche gesuchet /

Epistola haec extat in Jac. Prilusii Diplom. Regn. Polon. p. 222.
vid Neugebauer L. 7. rerum Polon. p. 505.
tid. Casp. Schüze L. 10. Chron. Pruss. ad an. 1525.
vid. Thuan. L. 1. hist. Sleidan. L. 5. in fin. die Tractaten und das Instrumentum investiturae ist zu finden bey Jano Januszovio L. 7. Constit. Part. 3. tit. 1. & Casp. Schüzio. d l. It. in den Privilegiis des Hertzogth. Preussen. p. 32.
vid. Sleidan. L. 6. p. 185. & L. 8. p. 211. Goldast. Tom. 2. Const. Imper p. 210. Limnoe. L. 1. Jur. Publ. c. 9. §. 24.
Sleidan. d. l.
vid. Neugebauer. L. 7. hist. Pol. p. 565. Sleid. L. 20. Princ.
Quod extat ap. Goldastum. Tom. 2. Const. Imp. p. 241.
vid. Acta ap. Goldast. in Reichs-Händeln. p. 18. & seqq.
quae extat ap. Londorp. Tom. VIII. Act. Publ. L. 8. c. 101. & Pufendorf. L. 6. hist. Brandenb. p. 381.
vid. Gravamina des Teutschen Ritter-Ordens über die Königliche Würde von Preussen, so sie an. 1701. auf dem Reichs-Tage zu Regensp. übergeben. ad d. Conring. de Fin. c. 29. §. 30. & seqq.

ses noch nicht genug seyn wolte, gieng er an. 1522 in Persohn nach Nürrenberg auf den Reichs-Tag, und munterte die Stände des Reichs zur Hülffe wider Pohlen auf, konte aber nichts erhalten, sondern Käyser Carolus V verwieß ihm vielmehr in einem Schreiben, daß er den Pohlen nicht huldigen wolte. Weil nun kein Mittel vorhanden der Polnischen Macht zu widerstehen, so wolte sich Albertus zwar in Güte mit der Cron Pohlen setzen, allein es wolten die Pohlen nunmehro keine Tractaten mehr annehmen; Indem aber der König Sigismundus die Tapfferkeit des Hochmeisters zu Gemüthe nahm, und daß er diesen seinen nahen Verwandten durch die Vertilgung des Ordens in die äusserste Dürfftigkeit setzen würde, weil er alles vor die Freyheit des Ordens aufgesetzet hatte; so schlug er demselben vor , sich zu ergeben, den Orden abzulegen, und im Gegentheil versichert zu seyn, daß die Cron Pohlen ihn mit der Helffte der Preussischen Lande belehnen würde, welches Albertus endlich eingieng; Und auf solche Weise wurd an. 1525 der Orden, wiewohl mit Genehmhaltung der meisten Ordens-Brüder, aufgehaben, das Preußische Land von Pohlen eingenommen, und an den Marggrafen Albertum als ein ordentliches Lehen wieder übergeben. Dieser Verlust schmertzte den Teutschen Orden zwar sehr, konte dabey aber weiter nichts thun, als daß er es bey Käyser Carolo V dahin brachte, daß dieser den zwischen dem Könige in Pohlen und Alberto gemachten Vergleich an. 1530 zu rescindiren und annulliren unternahm, und Albertum, weil er nichts desto weniger bey Pohlen blieb, an. 1532 in die Acht erklährte. Ob nun zwar Sigismundus König in Pohlen an. 1537 einen Abgesandten auf den Reichs-Convent zu Regenspurg schickte, der Cron Pohlen alte Gerechtigkeit auf Preussen demonstriren, und um Aufhebung des Bannes bitten ließ, so erhielte er doch nichts; Doch ließ er an. 1548 auf dem Reichs-Tage zu Augspurg durch seinen Gesandten Stanislaum Lascum solches wiederholen. Weil aber der Ordens-Meister Wolfgang dagegen weitläufftige Vorstellung that, so erfolgte von dem Käyser ein Decret; daßer die Acht zwar nicht aufheben könne/ doch wolle er seinen Bruder Ferdinandum König in Ungarn und Böhmen zum Commissario constituiren, damit diese zwischen dem Könige, und dem Orden schwebende Streitigkeit, in Güte beygeleget würde. Es wolte Sigismundus aber Ferdinandum nicht pro Commissario, sondern nur vor einen von beyden Theilen constituirten Arbitrum annehmen, und gerieth die Sache also ins Stecken; die Cron Pohlen aber ist bißhero in possession geblieben, und hat nachdem in dem Welauischen Frieden an. 1657 den 19 Sept. dem Churfüsten zu Brandenburg Friderico Wilhelmo auch die Souverainité über das eine Theil von Preussen concediret.

Aus dieser itzt angeführten Historie von Preussen scheinet es fast zweifelhafftig zu seyn, und sind dahero die Publicisten auch unter sich uneinig, ob das Reich jemahlen einiges Recht an Preussen gehabt, und da solches gewesen, ob es solches bereits völlig verlohren, oder ob es annoch einigen Anspruch daran habe?

Vor des Reichs Gerechtigkeit wird angeführet:

Gründe des Reichs. I. Daß die Kreutz-Herren mit des Reiches Consens und Hülffe Preussen eingenommen, und in dessen Besitz von Käyser Friderico II confirmiret worden.

II. Daß solche Confirmation von Käyser Henrico VII an. 1311 und nachdem auch noch von andern Käysern wäre wiederholet worden.

III. Daß der Hochmeister aus Preussen an. 1500 auf dem Reichs-Tage zu Augspurg von dem Reich selber vor einen Reichs-Standt erkandt, und daß das Reich deshalb an den König in Pohlen geschrieben.

IV. Daß die Hochmeister in Zeit der Noth Hülffe bey dem Reiche gesuchet /

Epistola haec extat in Jac. Prilusii Diplom. Regn. Polon. p. 222.
vid Neugebauer L. 7. rerum Polon. p. 505.
tid. Casp. Schüze L. 10. Chron. Pruss. ad an. 1525.
vid. Thuan. L. 1. hist. Sleidan. L. 5. in fin. die Tractaten und das Instrumentum investiturae ist zu finden bey Jano Januszovio L. 7. Constit. Part. 3. tit. 1. & Casp. Schüzio. d l. It. in den Privilegiis des Hertzogth. Preussen. p. 32.
vid. Sleidan. L. 6. p. 185. & L. 8. p. 211. Goldast. Tom. 2. Const. Imper p. 210. Limnoe. L. 1. Jur. Publ. c. 9. §. 24.
Sleidan. d. l.
vid. Neugebauer. L. 7. hist. Pol. p. 565. Sleid. L. 20. Princ.
Quod extat ap. Goldastum. Tom. 2. Const. Imp. p. 241.
vid. Acta ap. Goldast. in Reichs-Händeln. p. 18. & seqq.
quae extat ap. Londorp. Tom. VIII. Act. Publ. L. 8. c. 101. & Pufendorf. L. 6. hist. Brandenb. p. 381.
vid. Gravamina des Teutschen Ritter-Ordens über die Königliche Würde von Preussen, so sie an. 1701. auf dem Reichs-Tage zu Regensp. übergeben. ad d. Conring. de Fin. c. 29. §. 30. & seqq.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0095" n="67"/>
ses noch nicht genug seyn wolte,            gieng er an. 1522 in Persohn nach Nürrenberg auf den Reichs-Tag, und munterte die Stände            des Reichs zur Hülffe wider Pohlen auf, konte aber nichts erhalten, sondern Käyser Carolus            V verwieß ihm vielmehr in einem Schreiben, <note place="foot">Epistola haec extat in Jac.              Prilusii Diplom. Regn. Polon. p. 222.</note> daß er den Pohlen nicht huldigen wolte.            Weil nun kein Mittel vorhanden der Polnischen Macht zu widerstehen, so wolte sich Albertus            zwar in Güte mit der Cron Pohlen setzen, allein es wolten die Pohlen nunmehro keine            Tractaten mehr annehmen; Indem aber der König Sigismundus die Tapfferkeit des Hochmeisters            zu Gemüthe nahm, und daß er diesen seinen nahen Verwandten durch die Vertilgung des Ordens            in die äusserste Dürfftigkeit setzen würde, weil er alles vor die Freyheit des Ordens            aufgesetzet hatte; so schlug er demselben vor <note place="foot">vid Neugebauer L. 7.              rerum Polon. p. 505.</note>, sich zu ergeben, den Orden abzulegen, und im Gegentheil            versichert zu seyn, daß die Cron Pohlen ihn mit der Helffte der Preussischen Lande            belehnen würde, welches Albertus endlich eingieng; Und auf solche Weise wurd an. 1525 der            Orden, wiewohl mit Genehmhaltung <note place="foot">tid. Casp. Schüze L. 10. Chron. Pruss.              ad an. 1525.</note> der meisten Ordens-Brüder, aufgehaben, das Preußische Land von            Pohlen eingenommen, und an den Marggrafen Albertum als ein ordentliches Lehen wieder            übergeben. <note place="foot">vid. Thuan. L. 1. hist. Sleidan. L. 5. in fin. die Tractaten              und das Instrumentum investiturae ist zu finden bey Jano Januszovio L. 7. Constit. Part.              3. tit. 1. &amp; Casp. Schüzio. d l. It. in den Privilegiis des Hertzogth. Preussen. p.              32.</note> Dieser Verlust schmertzte den Teutschen Orden zwar sehr, konte dabey aber            weiter nichts thun, als daß er es bey Käyser Carolo V dahin brachte, daß dieser den            zwischen dem Könige in Pohlen und Alberto gemachten Vergleich an. 1530 zu rescindiren und            annulliren unternahm, und Albertum, weil er nichts desto weniger bey Pohlen blieb, an.            1532 in die Acht erklährte. <note place="foot">vid. Sleidan. L. 6. p. 185. &amp; L. 8. p.              211. Goldast. Tom. 2. Const. Imper p. 210. Limnoe. L. 1. Jur. Publ. c. 9. §. 24.</note>            Ob nun zwar Sigismundus König in Pohlen an. 1537 einen Abgesandten auf den Reichs-Convent            zu Regenspurg schickte, der Cron Pohlen alte Gerechtigkeit auf Preussen demonstriren, und            um Aufhebung des Bannes bitten ließ, so erhielte er doch nichts; <note place="foot">Sleidan. d. l.</note> Doch ließ er an. 1548 auf dem Reichs-Tage zu Augspurg durch            seinen Gesandten Stanislaum Lascum solches wiederholen. <note place="foot">vid.              Neugebauer. L. 7. hist. Pol. p. 565. Sleid. L. 20. Princ.</note> Weil aber der            Ordens-Meister Wolfgang dagegen weitläufftige Vorstellung that, so erfolgte von dem Käyser            ein Decret; <note place="foot">Quod extat ap. Goldastum. Tom. 2. Const. Imp. p.              241.</note> daßer die Acht zwar nicht aufheben könne/ doch wolle er seinen Bruder            Ferdinandum König in Ungarn und Böhmen zum Commissario constituiren, damit diese zwischen            dem Könige, und dem Orden schwebende Streitigkeit, in Güte beygeleget würde. Es wolte            Sigismundus aber Ferdinandum nicht pro Commissario, sondern nur vor einen von beyden            Theilen constituirten Arbitrum annehmen, <note place="foot">vid. Acta ap. Goldast. in              Reichs-Händeln. p. 18. &amp; seqq.</note> und gerieth die Sache also ins Stecken; die            Cron Pohlen aber ist bißhero in possession geblieben, und hat nachdem in dem Welauischen            Frieden <note place="foot">quae extat ap. Londorp. Tom. VIII. Act. Publ. L. 8. c. 101.              &amp; Pufendorf. L. 6. hist. Brandenb. p. 381.</note> an. 1657 den 19 Sept. dem            Churfüsten zu Brandenburg Friderico Wilhelmo auch die Souverainité über das eine Theil von            Preussen concediret.</p>
        <p>Aus dieser itzt angeführten Historie von Preussen scheinet es fast zweifelhafftig zu            seyn, und sind dahero die Publicisten auch unter sich uneinig, ob das Reich jemahlen            einiges Recht an Preussen gehabt, und da solches gewesen, ob es solches bereits völlig            verlohren, oder ob es annoch einigen Anspruch daran habe?</p>
        <p>Vor des Reichs Gerechtigkeit wird angeführet: <note place="foot">vid. Gravamina des              Teutschen Ritter-Ordens über die Königliche Würde von Preussen, so sie an. 1701. auf dem              Reichs-Tage zu Regensp. übergeben. ad d. Conring. de Fin. c. 29. §. 30. &amp;              seqq.</note></p>
        <p><note place="right">Gründe des Reichs.</note> I. Daß die Kreutz-Herren mit des Reiches            Consens und Hülffe Preussen eingenommen, und in dessen Besitz von Käyser Friderico II            confirmiret worden.</p>
        <p>II. Daß solche Confirmation von Käyser Henrico VII an. 1311 und nachdem auch noch von            andern Käysern wäre wiederholet worden.</p>
        <p>III. Daß der Hochmeister aus Preussen an. 1500 auf dem Reichs-Tage zu Augspurg von dem            Reich selber vor einen Reichs-Standt erkandt, und daß das Reich deshalb an den König in            Pohlen geschrieben.</p>
        <p>IV. Daß die Hochmeister in Zeit der Noth Hülffe bey dem Reiche gesuchet /
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[67/0095] ses noch nicht genug seyn wolte, gieng er an. 1522 in Persohn nach Nürrenberg auf den Reichs-Tag, und munterte die Stände des Reichs zur Hülffe wider Pohlen auf, konte aber nichts erhalten, sondern Käyser Carolus V verwieß ihm vielmehr in einem Schreiben, daß er den Pohlen nicht huldigen wolte. Weil nun kein Mittel vorhanden der Polnischen Macht zu widerstehen, so wolte sich Albertus zwar in Güte mit der Cron Pohlen setzen, allein es wolten die Pohlen nunmehro keine Tractaten mehr annehmen; Indem aber der König Sigismundus die Tapfferkeit des Hochmeisters zu Gemüthe nahm, und daß er diesen seinen nahen Verwandten durch die Vertilgung des Ordens in die äusserste Dürfftigkeit setzen würde, weil er alles vor die Freyheit des Ordens aufgesetzet hatte; so schlug er demselben vor , sich zu ergeben, den Orden abzulegen, und im Gegentheil versichert zu seyn, daß die Cron Pohlen ihn mit der Helffte der Preussischen Lande belehnen würde, welches Albertus endlich eingieng; Und auf solche Weise wurd an. 1525 der Orden, wiewohl mit Genehmhaltung der meisten Ordens-Brüder, aufgehaben, das Preußische Land von Pohlen eingenommen, und an den Marggrafen Albertum als ein ordentliches Lehen wieder übergeben. Dieser Verlust schmertzte den Teutschen Orden zwar sehr, konte dabey aber weiter nichts thun, als daß er es bey Käyser Carolo V dahin brachte, daß dieser den zwischen dem Könige in Pohlen und Alberto gemachten Vergleich an. 1530 zu rescindiren und annulliren unternahm, und Albertum, weil er nichts desto weniger bey Pohlen blieb, an. 1532 in die Acht erklährte. Ob nun zwar Sigismundus König in Pohlen an. 1537 einen Abgesandten auf den Reichs-Convent zu Regenspurg schickte, der Cron Pohlen alte Gerechtigkeit auf Preussen demonstriren, und um Aufhebung des Bannes bitten ließ, so erhielte er doch nichts; Doch ließ er an. 1548 auf dem Reichs-Tage zu Augspurg durch seinen Gesandten Stanislaum Lascum solches wiederholen. Weil aber der Ordens-Meister Wolfgang dagegen weitläufftige Vorstellung that, so erfolgte von dem Käyser ein Decret; daßer die Acht zwar nicht aufheben könne/ doch wolle er seinen Bruder Ferdinandum König in Ungarn und Böhmen zum Commissario constituiren, damit diese zwischen dem Könige, und dem Orden schwebende Streitigkeit, in Güte beygeleget würde. Es wolte Sigismundus aber Ferdinandum nicht pro Commissario, sondern nur vor einen von beyden Theilen constituirten Arbitrum annehmen, und gerieth die Sache also ins Stecken; die Cron Pohlen aber ist bißhero in possession geblieben, und hat nachdem in dem Welauischen Frieden an. 1657 den 19 Sept. dem Churfüsten zu Brandenburg Friderico Wilhelmo auch die Souverainité über das eine Theil von Preussen concediret. Aus dieser itzt angeführten Historie von Preussen scheinet es fast zweifelhafftig zu seyn, und sind dahero die Publicisten auch unter sich uneinig, ob das Reich jemahlen einiges Recht an Preussen gehabt, und da solches gewesen, ob es solches bereits völlig verlohren, oder ob es annoch einigen Anspruch daran habe? Vor des Reichs Gerechtigkeit wird angeführet: I. Daß die Kreutz-Herren mit des Reiches Consens und Hülffe Preussen eingenommen, und in dessen Besitz von Käyser Friderico II confirmiret worden. Gründe des Reichs. II. Daß solche Confirmation von Käyser Henrico VII an. 1311 und nachdem auch noch von andern Käysern wäre wiederholet worden. III. Daß der Hochmeister aus Preussen an. 1500 auf dem Reichs-Tage zu Augspurg von dem Reich selber vor einen Reichs-Standt erkandt, und daß das Reich deshalb an den König in Pohlen geschrieben. IV. Daß die Hochmeister in Zeit der Noth Hülffe bey dem Reiche gesuchet / Epistola haec extat in Jac. Prilusii Diplom. Regn. Polon. p. 222. vid Neugebauer L. 7. rerum Polon. p. 505. tid. Casp. Schüze L. 10. Chron. Pruss. ad an. 1525. vid. Thuan. L. 1. hist. Sleidan. L. 5. in fin. die Tractaten und das Instrumentum investiturae ist zu finden bey Jano Januszovio L. 7. Constit. Part. 3. tit. 1. & Casp. Schüzio. d l. It. in den Privilegiis des Hertzogth. Preussen. p. 32. vid. Sleidan. L. 6. p. 185. & L. 8. p. 211. Goldast. Tom. 2. Const. Imper p. 210. Limnoe. L. 1. Jur. Publ. c. 9. §. 24. Sleidan. d. l. vid. Neugebauer. L. 7. hist. Pol. p. 565. Sleid. L. 20. Princ. Quod extat ap. Goldastum. Tom. 2. Const. Imp. p. 241. vid. Acta ap. Goldast. in Reichs-Händeln. p. 18. & seqq. quae extat ap. Londorp. Tom. VIII. Act. Publ. L. 8. c. 101. & Pufendorf. L. 6. hist. Brandenb. p. 381. vid. Gravamina des Teutschen Ritter-Ordens über die Königliche Würde von Preussen, so sie an. 1701. auf dem Reichs-Tage zu Regensp. übergeben. ad d. Conring. de Fin. c. 29. §. 30. & seqq.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/95
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 67. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/95>, abgerufen am 21.11.2024.