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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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DEs Wilt- und Rhein-Grafen Johannis VI 2 Söhne Philipp und Johannes VII theileten sich in 2 Linien, davon jener die Daunische, dieser aber die Mörchingische propagirte; Die Mörchingische theilete sich in des Graf Johannis VII Söhnen Johanne VIII und Thoma wieder in 2 Neben-Aeste, nehmlich den Mörchingischen in specie, und den Kirburgischen. Und ob zwar Thomas an. 1553 ohne männliche Erben verstarb, und Kirburg also an den Mörchingischen Zweig wieder zurück fiel, so theileten sich doch des Graf Johannis VIII beyde Söhne Johannes IX und Johann Casimir abermahl, und propagirte jener die Mörchingische, dieser aber die Kirburgische Linie. Wie es nun schiene, daß die männliche Kirburgische Linie mit Graf Johann Ludwig, des Johannis Casimiri Sohn, abgehen würde, machten dessen Töchter, davon die älteste, Maria Agatha, an Graf Hermann Franciscum Manderscheid-Kail vermählet war, und davon diese Praetension herrühret, daß sie noch bey Lebzeiten ihres Herrn Vaters von der Königlichen Frantzösischen Cammer zu Metz in solche Herrschafft immittiret wurden; und kam es dahero, nach des gedachten Grafen Johann Ludwigs anno 1681 erfolgtem Tode, zwischen dessen Töchtern, und dessen Vetter, Graf Johann Mörchingischer Linie, zu einiger Streitigkeit. Doch wurd die Sache noch im selben Jahre verglichen, und begaben sich die Töchter ihres an dieser Grafschafft habenden Rechts, biß auff einen ledigen Anfall, oder so lange als noch jemand von dem Manns-Stamm verhanden. Wie dahero auch obgedachter Graf Johannes Mörchingischer Linie anno 1688 ohne Erben verstarb, vermeynten zwar des vorgemeldeten Graf Johannis Casimiri Töchter, und sonderlich die älteste, Maria Agatha, des Grafen Hermanni Francisci Gemahlin, vermöge des anno 1681 gemachten Vergleiches und als nechste Erben zu succediren; Es widersetzten sich denselben aber nicht allein die andern Rhein- und Wilt-Grafen Daunischer Linie, sondern auch des Graf Johannis Witbe, welche, krafft eines producirten Testaments, die Succession praetendirte; dahero die Töchter genöthiget worden, vor dem Parlement zu Metz Klage anzustellen, wie solche aber abgelauffen, ist mir nicht bewust.

Achtzehnde Section, Von der Grafen zu Mansfeld Praetensionen und Streitigkeiten.

VOn der Streitigkeit, so dieses Gräfliche Hauß mit Sr. Königl. Majest. in Preußen, als Hertzog zu Magdeburg, wegen der Landes-Hoheit der Grafschafft Mansfeld, Magdeburgischer Lehnschafft, hat, ist bereits oben bey denen Königl. Preußischen Praetensionen Meldung geschehen.

Von der Grafen zu Mansfeld praetendirter Auffhebung des Sequestri der Grafschafft Mansfeld.

ES ist das Gräfliche Hauß Mansfeld vor mehr als 100 Jahren in 3 Haupt-Linien getheilet worden, nehmlich in die Förder-Ortische, Mittel-Ortische, und Hinter-Ortische. Die Förder-Ortische haben von der Grafschafft 3/5[unleserliches Material] die Mittel- und Hinder-Oertische aber die übrigen 2/5[unleserliches Material] Theil inne gehabt, und beseßen. Es hat aber die Forder-Oertische das Unglück betroffen, daß sie in dem 16 Seculo, wegen grosser in Kriegen und an die Bergwercke angewandter Spesen, unter sich gehabten Uneinigkeiten, und andern Fatalitäten, in eine schwere Schulden-Last gerathen, und darinnen dergestalt versuncken, daß sie sich daraus zu retten kein zulängliches Mittel finden können, sintemahlen die liquidirte Schulden über 23 Tonnen Goldes, ohne die Schulden, so auf ferner Liquidation bestanden, ausgetragen, und die Grafschafft, sampt denen Lehe-Gütern, so sie von Chur-Sachsen und dem Ertz-Stifft Magdeburg zu Lehen gehabt, in den jährlichen Abnutzungen, und auch sonsten, da sie solten alieniret worden seyn, zu Ablegung der Gläubiger nicht zureichen können. Weil nun alle von den Grafen gethane Vorschläge denen Creditoribus nicht angenehm gewesen, ist man endlich auff eine Sequestration, oder wie es die Grafen genennet, auff eine vertrauete Heimstellung gefallen, welche auch anno 1570 von Chur-Sachsen,

vid. Imhoff Notit. Proc. L. 6. c. 12. §. 1. 2.
vid. Imhoff d. l. §. 4.

DEs Wilt- und Rhein-Grafen Johannis VI 2 Söhne Philipp und Johannes VII theileten sich in 2 Linien, davon jener die Daunische, dieser aber die Mörchingische propagirte; Die Mörchingische theilete sich in des Graf Johannis VII Söhnen Johanne VIII und Thoma wieder in 2 Neben-Aeste, nehmlich den Mörchingischen in specie, und den Kirburgischen. Und ob zwar Thomas an. 1553 ohne männliche Erben verstarb, und Kirburg also an den Mörchingischen Zweig wieder zurück fiel, so theileten sich doch des Graf Johannis VIII beyde Söhne Johannes IX und Johann Casimir abermahl, und propagirte jener die Mörchingische, dieser aber die Kirburgische Linie. Wie es nun schiene, daß die männliche Kirburgische Linie mit Graf Johann Ludwig, des Johannis Casimiri Sohn, abgehen würde, machten dessen Töchter, davon die älteste, Maria Agatha, an Graf Hermann Franciscum Manderscheid-Kail vermählet war, und davon diese Praetension herrühret, daß sie noch bey Lebzeiten ihres Herrn Vaters von der Königlichen Frantzösischen Cammer zu Metz in solche Herrschafft immittiret wurden; und kam es dahero, nach des gedachten Grafen Johann Ludwigs anno 1681 erfolgtem Tode, zwischen dessen Töchtern, und dessen Vetter, Graf Johann Mörchingischer Linie, zu einiger Streitigkeit. Doch wurd die Sache noch im selben Jahre verglichen, und begaben sich die Töchter ihres an dieser Grafschafft habenden Rechts, biß auff einen ledigen Anfall, oder so lange als noch jemand von dem Manns-Stam̃ verhanden. Wie dahero auch obgedachter Graf Johannes Mörchingischer Linie anno 1688 ohne Erben verstarb, vermeynten zwar des vorgemeldeten Graf Johannis Casimiri Töchter, und sonderlich die älteste, Maria Agatha, des Grafen Hermanni Francisci Gemahlin, vermöge des anno 1681 gemachten Vergleiches und als nechste Erben zu succediren; Es widersetzten sich denselben aber nicht allein die andern Rhein- und Wilt-Grafen Daunischer Linie, sondern auch des Graf Johannis Witbe, welche, krafft eines producirten Testaments, die Succession praetendirte; dahero die Töchter genöthiget worden, vor dem Parlement zu Metz Klage anzustellen, wie solche aber abgelauffen, ist mir nicht bewust.

Achtzehnde Section, Von der Grafen zu Mansfeld Praetensionen und Streitigkeiten.

VOn der Streitigkeit, so dieses Gräfliche Hauß mit Sr. Königl. Majest. in Preußen, als Hertzog zu Magdeburg, wegen der Landes-Hoheit der Grafschafft Mansfeld, Magdeburgischer Lehnschafft, hat, ist bereits oben bey denen Königl. Preußischen Praetensionen Meldung geschehen.

Von der Grafen zu Mansfeld praetendirter Auffhebung des Sequestri der Grafschafft Mansfeld.

ES ist das Gräfliche Hauß Mansfeld vor mehr als 100 Jahren in 3 Haupt-Linien getheilet worden, nehmlich in die Förder-Ortische, Mittel-Ortische, und Hinter-Ortische. Die Förder-Ortische haben von der Grafschafft 3/5[unleserliches Material] die Mittel- und Hinder-Oertische aber die übrigen 2/5[unleserliches Material] Theil inne gehabt, und beseßen. Es hat aber die Forder-Oertische das Unglück betroffen, daß sie in dem 16 Seculo, wegen grosser in Kriegen und an die Bergwercke angewandter Spesen, unter sich gehabten Uneinigkeiten, und andern Fatalitäten, in eine schwere Schulden-Last gerathen, und darinnen dergestalt versuncken, daß sie sich daraus zu retten kein zulängliches Mittel finden können, sintemahlen die liquidirte Schulden über 23 Tonnen Goldes, ohne die Schulden, so auf ferner Liquidation bestanden, ausgetragen, und die Grafschafft, sampt denen Lehe-Gütern, so sie von Chur-Sachsen und dem Ertz-Stifft Magdeburg zu Lehen gehabt, in den jährlichen Abnutzungen, und auch sonsten, da sie solten alieniret worden seyn, zu Ablegung der Gläubiger nicht zureichen können. Weil nun alle von den Grafen gethane Vorschläge denen Creditoribus nicht angenehm gewesen, ist man endlich auff eine Sequestration, oder wie es die Grafen genennet, auff eine vertrauete Heimstellung gefallen, welche auch anno 1570 von Chur-Sachsen,

vid. Imhoff Notit. Proc. L. 6. c. 12. §. 1. 2.
vid. Imhoff d. l. §. 4.
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        <p>DEs Wilt- und Rhein-Grafen Johannis VI 2 Söhne Philipp und Johannes VII theileten sich in            2 Linien, davon jener die Daunische, dieser aber die Mörchingische propagirte; Die            Mörchingische theilete sich in des Graf Johannis VII Söhnen Johanne VIII und Thoma wieder            in 2 Neben-Aeste, nehmlich den Mörchingischen in specie, und den Kirburgischen. Und ob            zwar Thomas an. 1553 ohne männliche Erben verstarb, und Kirburg also an den Mörchingischen            Zweig wieder zurück fiel, so theileten sich doch des Graf Johannis VIII beyde Söhne            Johannes IX und Johann Casimir abermahl, und propagirte jener die Mörchingische, dieser            aber die Kirburgische Linie. Wie es nun schiene, daß die männliche Kirburgische Linie mit            Graf Johann Ludwig, des Johannis Casimiri Sohn, abgehen würde, machten dessen Töchter,            davon die älteste, Maria Agatha, an Graf Hermann Franciscum Manderscheid-Kail vermählet            war, und davon diese Praetension herrühret, daß sie noch bey Lebzeiten ihres Herrn Vaters            von der Königlichen Frantzösischen Cammer zu Metz in solche Herrschafft immittiret wurden;            und kam es dahero, nach des gedachten Grafen Johann Ludwigs anno 1681 erfolgtem Tode,            zwischen dessen Töchtern, und dessen Vetter, Graf Johann Mörchingischer Linie, zu einiger            Streitigkeit. Doch wurd die Sache noch im selben Jahre verglichen, und begaben sich die            Töchter ihres an dieser Grafschafft habenden Rechts, biß auff einen ledigen Anfall, oder            so lange als noch jemand von dem Manns-Stam&#x0303; verhanden. <note place="foot">vid.              Imhoff Notit. Proc. L. 6. c. 12. §. 1. 2.</note> Wie dahero auch obgedachter Graf            Johannes Mörchingischer Linie anno 1688 ohne Erben verstarb, vermeynten zwar des            vorgemeldeten Graf Johannis Casimiri Töchter, und sonderlich die älteste, Maria Agatha,            des Grafen Hermanni Francisci Gemahlin, vermöge des anno 1681 gemachten Vergleiches und            als nechste Erben zu succediren; Es widersetzten sich denselben aber nicht allein die            andern Rhein- und Wilt-Grafen Daunischer Linie, sondern auch des Graf Johannis Witbe,            welche, krafft eines producirten Testaments, die Succession praetendirte; dahero die            Töchter genöthiget worden, vor dem Parlement zu Metz Klage anzustellen, <note place="foot">vid. Imhoff d. l. §. 4.</note> wie solche aber abgelauffen, ist mir nicht bewust.</p>
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[866/0777] DEs Wilt- und Rhein-Grafen Johannis VI 2 Söhne Philipp und Johannes VII theileten sich in 2 Linien, davon jener die Daunische, dieser aber die Mörchingische propagirte; Die Mörchingische theilete sich in des Graf Johannis VII Söhnen Johanne VIII und Thoma wieder in 2 Neben-Aeste, nehmlich den Mörchingischen in specie, und den Kirburgischen. Und ob zwar Thomas an. 1553 ohne männliche Erben verstarb, und Kirburg also an den Mörchingischen Zweig wieder zurück fiel, so theileten sich doch des Graf Johannis VIII beyde Söhne Johannes IX und Johann Casimir abermahl, und propagirte jener die Mörchingische, dieser aber die Kirburgische Linie. Wie es nun schiene, daß die männliche Kirburgische Linie mit Graf Johann Ludwig, des Johannis Casimiri Sohn, abgehen würde, machten dessen Töchter, davon die älteste, Maria Agatha, an Graf Hermann Franciscum Manderscheid-Kail vermählet war, und davon diese Praetension herrühret, daß sie noch bey Lebzeiten ihres Herrn Vaters von der Königlichen Frantzösischen Cammer zu Metz in solche Herrschafft immittiret wurden; und kam es dahero, nach des gedachten Grafen Johann Ludwigs anno 1681 erfolgtem Tode, zwischen dessen Töchtern, und dessen Vetter, Graf Johann Mörchingischer Linie, zu einiger Streitigkeit. Doch wurd die Sache noch im selben Jahre verglichen, und begaben sich die Töchter ihres an dieser Grafschafft habenden Rechts, biß auff einen ledigen Anfall, oder so lange als noch jemand von dem Manns-Stam̃ verhanden. Wie dahero auch obgedachter Graf Johannes Mörchingischer Linie anno 1688 ohne Erben verstarb, vermeynten zwar des vorgemeldeten Graf Johannis Casimiri Töchter, und sonderlich die älteste, Maria Agatha, des Grafen Hermanni Francisci Gemahlin, vermöge des anno 1681 gemachten Vergleiches und als nechste Erben zu succediren; Es widersetzten sich denselben aber nicht allein die andern Rhein- und Wilt-Grafen Daunischer Linie, sondern auch des Graf Johannis Witbe, welche, krafft eines producirten Testaments, die Succession praetendirte; dahero die Töchter genöthiget worden, vor dem Parlement zu Metz Klage anzustellen, wie solche aber abgelauffen, ist mir nicht bewust. Achtzehnde Section, Von der Grafen zu Mansfeld Praetensionen und Streitigkeiten. VOn der Streitigkeit, so dieses Gräfliche Hauß mit Sr. Königl. Majest. in Preußen, als Hertzog zu Magdeburg, wegen der Landes-Hoheit der Grafschafft Mansfeld, Magdeburgischer Lehnschafft, hat, ist bereits oben bey denen Königl. Preußischen Praetensionen Meldung geschehen. Von der Grafen zu Mansfeld praetendirter Auffhebung des Sequestri der Grafschafft Mansfeld. ES ist das Gräfliche Hauß Mansfeld vor mehr als 100 Jahren in 3 Haupt-Linien getheilet worden, nehmlich in die Förder-Ortische, Mittel-Ortische, und Hinter-Ortische. Die Förder-Ortische haben von der Grafschafft 3/5_ die Mittel- und Hinder-Oertische aber die übrigen 2/5_ Theil inne gehabt, und beseßen. Es hat aber die Forder-Oertische das Unglück betroffen, daß sie in dem 16 Seculo, wegen grosser in Kriegen und an die Bergwercke angewandter Spesen, unter sich gehabten Uneinigkeiten, und andern Fatalitäten, in eine schwere Schulden-Last gerathen, und darinnen dergestalt versuncken, daß sie sich daraus zu retten kein zulängliches Mittel finden können, sintemahlen die liquidirte Schulden über 23 Tonnen Goldes, ohne die Schulden, so auf ferner Liquidation bestanden, ausgetragen, und die Grafschafft, sampt denen Lehe-Gütern, so sie von Chur-Sachsen und dem Ertz-Stifft Magdeburg zu Lehen gehabt, in den jährlichen Abnutzungen, und auch sonsten, da sie solten alieniret worden seyn, zu Ablegung der Gläubiger nicht zureichen können. Weil nun alle von den Grafen gethane Vorschläge denen Creditoribus nicht angenehm gewesen, ist man endlich auff eine Sequestration, oder wie es die Grafen genennet, auff eine vertrauete Heimstellung gefallen, welche auch anno 1570 von Chur-Sachsen, vid. Imhoff Notit. Proc. L. 6. c. 12. §. 1. 2. vid. Imhoff d. l. §. 4.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 866. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/777>, abgerufen am 25.11.2024.