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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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derscheid und Löwenhaupt auff die restitution drungen, solche Streitigkeit aber so bald nicht entschieden werden konte, so ward diese Sache von Ihr. Käyserl. Maj. inter casus illiquidos restituendorum gesetzet. Der Hertzog zu Lothringen aber fuhr nichts desto weniger fort, und immittirte anno 1652 beyde Gräffliche Häuser von Manderscheid und Löwenhaupt durch eine dazu verordnete Special Commission in die würckliche possession offtgenanter Grafschafft Falckenstein; Wowider die Grafen zu Falckenstein nicht allein ein Mandatum Inhibitorium an Manderscheid von dem Reichs-Hoffrath anno 1652 ausbrachten, sondern auch anno 1653 durch unterschiedliche Memorialien bey damahligem Reichs-Convent umb die Restitution anhielten; Weil Manderscheidischer Seiten aber in einem Gegen-Memorial vorgestellet wurde, daß er nicht occasione bellorum, sondern judicialiter ex legitimo judicato in die possession gekommen, und also dabey zu mainteniren wäre, so blieb die Sache in vorigem Stande.

Weil nun Falckenstein nichts ausrichten konte, so verkauffte er anno 1660 sein Recht an der Grafschafft Falckenstein dem Domino directo oder Lehens-Herrn, nehmlich Hertzog Carolo IV in Lothringen, welcher seinen Sohn, den Fürsten von Vaudemont, als im Hertzogth. Lothringen zu succediren unfähig, mit Reichs-Stands-mäßigen Gütern gerne versehen wolte, und ließ derselbe darauff diese Grafschafft de facto in possession nehmen, und setzte seinen Sohn den Fürsten von Vaudemont anno 1668 dahinein; worüber sich die 2 Gräffliche Häuser Manderscheid und Löwenhaupt zwar bey Ihr. Käyserl. Maj. sehr beschwereten, auch die Cron Franckreich und Schweden, als mit Guaranten des Westpfählischen Friedens, umb assistentz anrieffen, aber nichts dadurch ausrichteten.

Als aber der König in Franckreich anno 1681 nicht allein die Grafschafft Falckenstein, sondern auch alle andere dem Fürsten von Vaudemont sowohl, als dem Gräfflichen Hause Manderscheid im Reich zugestandene Herrschafften reunirte; so suchten die Grafen zu Manderscheid und Löwenhaupt ihr auff die Grafschafft Falckenstein habendes Recht wieder hervor, und machten die Sache an dem Königl. Frantzöischen Parlement zu Metz, als dessen Cognition und JCtion der König alle Lothringische, und alle Reunions-Sachen, übergeben, anhängig, woselbst es zwischen den 2 Gräfflichen Häusern, und dem Fürsten von Vaudemont zu einem förmlichen Process kam, der jedoch an. 1684 vor die ersten nehmlich die Grafen zu Manderscheid und Löwenhaupt ausfiel; Und ob zwar der Fürst von Vaudemont von solchem Metzischen Urthel an das Königl. Frantzösche Consilium Status zu Paris provocirte, und daselbst Revision suchte, so wurd doch auch daselbst das Metzische Urthel anno 1686 confirmiret, und die 2 Gräffliche Häuser durch erfolgte Execution in die Possession wieder immittiret.

Nachdem aber durch den Ryswickischen Frieden Art. IV. alle reuniirte Oerter von Franckreich restituiret, und alle Decreta, Sententzen, uud Declarationen, welche deswegen von der Cammer zu Metz heraus gegeben, und alles und iedes in den Stand gesetzet worden, in welchem es vor obgedachter Occupirung gewesen, so kam der Fürst von Vaudemont anno 1698 bey dem Käyserl. Reichs-Hoffrath mit einem Memorial ein, suchte die Restitution der Grafschafft Falckenstein, und erhielte auch ein Mandatum de restituendo S. C. gegen die Gräfliche Häuser Manderscheid und Löwenhaupt, und ist die Sache hierauff abermahl zum förmlichen Process gerathen, in welchem die obbenante beyde Gräffliche Häuser wieder die von dem Fürsten zu Vaudemont gesuchte Restitution der Grafschafft Falckenstein eingewendet:

I. Daß durch den 4 ten Artic. des Ryswickischen Friedens nicht diejenigen Urtheln und Sententien, so in Sachen, worüber der König in Franckreich vigore armistitii vicennalis, als Dominus Supremus und zugleich directus, von seinen Tribunalien cognosciren lassen, ergangen, sondern allein die Decreta und Arresta a Cameris reunionem superioribus reuniendi vel reunionibus faciendis ex principiis juris publ. interpretatione & extensione Pacis Westph. lata, auffgehoben und cassiret.

II. Daß diejenigen Urtheile, so, währender Zeit der König von Franckreich das Hertzogthum Lothringen inne gehabt, in Sachen worüber der Hertzog von Lothringen, si ipsemet Status suos possedisset, judex com-

quod extat ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 162.
quae videri possunt ap. Londorp. Tom. VI. A. P. L. 5. c. 97. & Tom. VII. c. 237. 238. 310. & 363.
quod exhibet Londorp. d. Tom. VII. c. 221. & 225.

derscheid und Löwenhaupt auff die restitution drungen, solche Streitigkeit aber so bald nicht entschieden werden konte, so ward diese Sache von Ihr. Käyserl. Maj. inter casus illiquidos restituendorum gesetzet. Der Hertzog zu Lothringen aber fuhr nichts desto weniger fort, und immittirte anno 1652 beyde Gräffliche Häuser von Manderscheid und Löwenhaupt durch eine dazu verordnete Special Commission in die würckliche possession offtgenanter Grafschafft Falckenstein; Wowider die Grafen zu Falckenstein nicht allein ein Mandatum Inhibitorium an Manderscheid von dem Reichs-Hoffrath anno 1652 ausbrachten, sondern auch anno 1653 durch unterschiedliche Memorialien bey damahligem Reichs-Convent umb die Restitution anhielten; Weil Manderscheidischer Seiten aber in einem Gegen-Memorial vorgestellet wurde, daß er nicht occasione bellorum, sondern judicialiter ex legitimo judicato in die possession gekommen, und also dabey zu mainteniren wäre, so blieb die Sache in vorigem Stande.

Weil nun Falckenstein nichts ausrichten konte, so verkauffte er anno 1660 sein Recht an der Grafschafft Falckenstein dem Domino directo oder Lehens-Herrn, nehmlich Hertzog Carolo IV in Lothringen, welcher seinen Sohn, den Fürsten von Vaudemont, als im Hertzogth. Lothringen zu succediren unfähig, mit Reichs-Stands-mäßigen Gütern gerne versehen wolte, und ließ derselbe darauff diese Grafschafft de facto in possession nehmen, und setzte seinen Sohn den Fürsten von Vaudemont anno 1668 dahinein; worüber sich die 2 Gräffliche Häuser Manderscheid und Löwenhaupt zwar bey Ihr. Käyserl. Maj. sehr beschwereten, auch die Cron Franckreich und Schweden, als mit Guaranten des Westpfählischen Friedens, umb assistentz anrieffen, aber nichts dadurch ausrichteten.

Als aber der König in Franckreich anno 1681 nicht allein die Grafschafft Falckenstein, sondern auch alle andere dem Fürsten von Vaudemont sowohl, als dem Gräfflichen Hause Manderscheid im Reich zugestandene Herrschafften reunirte; so suchten die Grafen zu Manderscheid und Löwenhaupt ihr auff die Grafschafft Falckenstein habendes Recht wieder hervor, und machten die Sache an dem Königl. Frantzöischen Parlement zu Metz, als dessen Cognition und JCtion der König alle Lothringische, und alle Reunions-Sachen, übergeben, anhängig, woselbst es zwischen den 2 Gräfflichen Häusern, und dem Fürsten von Vaudemont zu einem förmlichen Process kam, der jedoch an. 1684 vor die ersten nehmlich die Grafen zu Manderscheid und Löwenhaupt ausfiel; Und ob zwar der Fürst von Vaudemont von solchem Metzischen Urthel an das Königl. Frantzösche Consilium Status zu Paris provocirte, und daselbst Revision suchte, so wurd doch auch daselbst das Metzische Urthel anno 1686 confirmiret, und die 2 Gräffliche Häuser durch erfolgte Execution in die Possession wieder immittiret.

Nachdem aber durch den Ryswickischen Frieden Art. IV. alle reuniirte Oerter von Franckreich restituiret, und alle Decreta, Sententzen, uud Declarationen, welche deswegen von der Cammer zu Metz heraus gegeben, und alles und iedes in den Stand gesetzet worden, in welchem es vor obgedachter Occupirung gewesen, so kam der Fürst von Vaudemont anno 1698 bey dem Käyserl. Reichs-Hoffrath mit einem Memorial ein, suchte die Restitution der Grafschafft Falckenstein, und erhielte auch ein Mandatum de restituendo S. C. gegen die Gräfliche Häuser Manderscheid und Löwenhaupt, und ist die Sache hierauff abermahl zum förmlichen Process gerathen, in welchem die obbenante beyde Gräffliche Häuser wieder die von dem Fürsten zu Vaudemont gesuchte Restitution der Grafschafft Falckenstein eingewendet:

I. Daß durch den 4 ten Artic. des Ryswickischen Friedens nicht diejenigen Urtheln und Sententien, so in Sachen, worüber der König in Franckreich vigore armistitii vicennalis, als Dominus Supremus und zugleich directus, von seinen Tribunalien cognosciren lassen, ergangen, sondern allein die Decreta und Arresta a Cameris reunionem superioribus reuniendi vel reunionibus faciendis ex principiis juris publ. interpretatione & extensione Pacis Westph. lata, auffgehoben und cassiret.

II. Daß diejenigen Urtheile, so, währender Zeit der König von Franckreich das Hertzogthum Lothringen inne gehabt, in Sachen worüber der Hertzog von Lothringen, si ipsemet Status suos possedisset, judex com-

quod extat ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 162.
quae videri possunt ap. Londorp. Tom. VI. A. P. L. 5. c. 97. & Tom. VII. c. 237. 238. 310. & 363.
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        <p>Weil nun Falckenstein nichts ausrichten konte, so verkauffte er anno 1660 sein Recht an            der Grafschafft Falckenstein dem Domino directo oder Lehens-Herrn, nehmlich Hertzog Carolo            IV in Lothringen, welcher seinen Sohn, den Fürsten von Vaudemont, als im Hertzogth.            Lothringen zu succediren unfähig, mit Reichs-Stands-mäßigen Gütern gerne versehen wolte,            und ließ derselbe darauff diese Grafschafft de facto in possession nehmen, und setzte            seinen Sohn den Fürsten von Vaudemont anno 1668 dahinein; worüber sich die 2 Gräffliche            Häuser Manderscheid und Löwenhaupt zwar bey Ihr. Käyserl. Maj. sehr beschwereten, auch die            Cron Franckreich und Schweden, als mit Guaranten des Westpfählischen Friedens, umb            assistentz anrieffen, aber nichts dadurch ausrichteten.</p>
        <p>Als aber der König in Franckreich anno 1681 nicht allein die Grafschafft Falckenstein,            sondern auch alle andere dem Fürsten von Vaudemont sowohl, als dem Gräfflichen Hause            Manderscheid im Reich zugestandene Herrschafften reunirte; so suchten die Grafen zu            Manderscheid und Löwenhaupt ihr auff die Grafschafft Falckenstein habendes Recht wieder            hervor, und machten die Sache an dem Königl. Frantzöischen Parlement zu Metz, als dessen            Cognition und JCtion der König alle Lothringische, und alle Reunions-Sachen, übergeben,            anhängig, woselbst es zwischen den 2 Gräfflichen Häusern, und dem Fürsten von Vaudemont zu            einem förmlichen Process kam, der jedoch an. 1684 vor die ersten nehmlich die Grafen zu            Manderscheid und Löwenhaupt ausfiel; Und ob zwar der Fürst von Vaudemont von solchem            Metzischen Urthel an das Königl. Frantzösche Consilium Status zu Paris provocirte, und            daselbst Revision suchte, so wurd doch auch daselbst das Metzische Urthel anno 1686            confirmiret, und die 2 Gräffliche Häuser durch erfolgte Execution in die Possession wieder            immittiret.</p>
        <p>Nachdem aber durch den Ryswickischen Frieden Art. IV. alle reuniirte Oerter von            Franckreich restituiret, und alle Decreta, Sententzen, uud Declarationen, welche deswegen            von der Cammer zu Metz heraus gegeben, und alles und iedes in den Stand gesetzet worden,            in welchem es vor obgedachter Occupirung gewesen, so kam der Fürst von Vaudemont anno 1698            bey dem Käyserl. Reichs-Hoffrath mit einem Memorial ein, suchte die Restitution der            Grafschafft Falckenstein, und erhielte auch ein Mandatum de restituendo S. C. gegen die            Gräfliche Häuser Manderscheid und Löwenhaupt, und ist die Sache hierauff abermahl zum            förmlichen Process gerathen, in welchem die obbenante beyde Gräffliche Häuser wieder die            von dem Fürsten zu Vaudemont gesuchte Restitution der Grafschafft Falckenstein            eingewendet:</p>
        <p>I. Daß durch den 4 ten Artic. des Ryswickischen Friedens nicht diejenigen Urtheln und            Sententien, so in Sachen, worüber der König in Franckreich vigore armistitii vicennalis,            als Dominus Supremus und zugleich directus, von seinen Tribunalien cognosciren lassen,            ergangen, sondern allein die Decreta und Arresta a Cameris reunionem superioribus            reuniendi vel reunionibus faciendis ex principiis juris publ. interpretatione &amp;            extensione Pacis Westph. lata, auffgehoben und cassiret.</p>
        <p>II. Daß diejenigen Urtheile, so, währender Zeit der König von Franckreich das Hertzogthum            Lothringen inne gehabt, in Sachen worüber der Hertzog von Lothringen, si ipsemet Status            suos possedisset, judex com-
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[864/0775] derscheid und Löwenhaupt auff die restitution drungen, solche Streitigkeit aber so bald nicht entschieden werden konte, so ward diese Sache von Ihr. Käyserl. Maj. inter casus illiquidos restituendorum gesetzet. Der Hertzog zu Lothringen aber fuhr nichts desto weniger fort, und immittirte anno 1652 beyde Gräffliche Häuser von Manderscheid und Löwenhaupt durch eine dazu verordnete Special Commission in die würckliche possession offtgenanter Grafschafft Falckenstein; Wowider die Grafen zu Falckenstein nicht allein ein Mandatum Inhibitorium an Manderscheid von dem Reichs-Hoffrath anno 1652 ausbrachten, sondern auch anno 1653 durch unterschiedliche Memorialien bey damahligem Reichs-Convent umb die Restitution anhielten; Weil Manderscheidischer Seiten aber in einem Gegen-Memorial vorgestellet wurde, daß er nicht occasione bellorum, sondern judicialiter ex legitimo judicato in die possession gekommen, und also dabey zu mainteniren wäre, so blieb die Sache in vorigem Stande. Weil nun Falckenstein nichts ausrichten konte, so verkauffte er anno 1660 sein Recht an der Grafschafft Falckenstein dem Domino directo oder Lehens-Herrn, nehmlich Hertzog Carolo IV in Lothringen, welcher seinen Sohn, den Fürsten von Vaudemont, als im Hertzogth. Lothringen zu succediren unfähig, mit Reichs-Stands-mäßigen Gütern gerne versehen wolte, und ließ derselbe darauff diese Grafschafft de facto in possession nehmen, und setzte seinen Sohn den Fürsten von Vaudemont anno 1668 dahinein; worüber sich die 2 Gräffliche Häuser Manderscheid und Löwenhaupt zwar bey Ihr. Käyserl. Maj. sehr beschwereten, auch die Cron Franckreich und Schweden, als mit Guaranten des Westpfählischen Friedens, umb assistentz anrieffen, aber nichts dadurch ausrichteten. Als aber der König in Franckreich anno 1681 nicht allein die Grafschafft Falckenstein, sondern auch alle andere dem Fürsten von Vaudemont sowohl, als dem Gräfflichen Hause Manderscheid im Reich zugestandene Herrschafften reunirte; so suchten die Grafen zu Manderscheid und Löwenhaupt ihr auff die Grafschafft Falckenstein habendes Recht wieder hervor, und machten die Sache an dem Königl. Frantzöischen Parlement zu Metz, als dessen Cognition und JCtion der König alle Lothringische, und alle Reunions-Sachen, übergeben, anhängig, woselbst es zwischen den 2 Gräfflichen Häusern, und dem Fürsten von Vaudemont zu einem förmlichen Process kam, der jedoch an. 1684 vor die ersten nehmlich die Grafen zu Manderscheid und Löwenhaupt ausfiel; Und ob zwar der Fürst von Vaudemont von solchem Metzischen Urthel an das Königl. Frantzösche Consilium Status zu Paris provocirte, und daselbst Revision suchte, so wurd doch auch daselbst das Metzische Urthel anno 1686 confirmiret, und die 2 Gräffliche Häuser durch erfolgte Execution in die Possession wieder immittiret. Nachdem aber durch den Ryswickischen Frieden Art. IV. alle reuniirte Oerter von Franckreich restituiret, und alle Decreta, Sententzen, uud Declarationen, welche deswegen von der Cammer zu Metz heraus gegeben, und alles und iedes in den Stand gesetzet worden, in welchem es vor obgedachter Occupirung gewesen, so kam der Fürst von Vaudemont anno 1698 bey dem Käyserl. Reichs-Hoffrath mit einem Memorial ein, suchte die Restitution der Grafschafft Falckenstein, und erhielte auch ein Mandatum de restituendo S. C. gegen die Gräfliche Häuser Manderscheid und Löwenhaupt, und ist die Sache hierauff abermahl zum förmlichen Process gerathen, in welchem die obbenante beyde Gräffliche Häuser wieder die von dem Fürsten zu Vaudemont gesuchte Restitution der Grafschafft Falckenstein eingewendet: I. Daß durch den 4 ten Artic. des Ryswickischen Friedens nicht diejenigen Urtheln und Sententien, so in Sachen, worüber der König in Franckreich vigore armistitii vicennalis, als Dominus Supremus und zugleich directus, von seinen Tribunalien cognosciren lassen, ergangen, sondern allein die Decreta und Arresta a Cameris reunionem superioribus reuniendi vel reunionibus faciendis ex principiis juris publ. interpretatione & extensione Pacis Westph. lata, auffgehoben und cassiret. II. Daß diejenigen Urtheile, so, währender Zeit der König von Franckreich das Hertzogthum Lothringen inne gehabt, in Sachen worüber der Hertzog von Lothringen, si ipsemet Status suos possedisset, judex com- quod extat ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 162. quae videri possunt ap. Londorp. Tom. VI. A. P. L. 5. c. 97. & Tom. VII. c. 237. 238. 310. & 363. quod exhibet Londorp. d. Tom. VII. c. 221. & 225.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 864. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/775>, abgerufen am 22.11.2024.