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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Privilegium des Käysers Friderici und Sigismundi produciret hätte; was aber die Praxin betreffe, so gestehet er, daß denen Schweitzern seit dem Instrumento Pacis eine völlige Freyheit und Exemption nicht disputiret worden.

Ein und zwantzigstes Capitel, Von des Reichs Praetension auf die Stadt Geneve.

Daß Geneve noch biß zu Anfang des vorigen Seculi eine freye Reichs-Stadt gewesen erhellet nicht allein aus vielen von denen Käysern daselbst exercirten actibus Superioritatis; sondern die Stadt gestehet solches auch selber, und hat sich damit wider der Hertzoge von Savoyen Anspruch öffters zu schützen gesuchet. Ein Merckmahl dessen ist überdem auch der gedoppelte Adler, als das Reichs-Wapen, den die Stadt noch biß diese Stunde in ihrem Schilde, und auff ihren Müntzen führet.

Ob sie sich aber annoch vor eine Reichs-Stadt erkenne, stehet dahin, und dürffte sie, gleich andern Cantons, durch den Westpfählischen Frieden, der dependenz von des Reichs Gerechtigkeit erlaßen zu seyn vorgeben.

Zwey und zwantzigstes Capitel, Von des Reichs Praetension auf das Hertzogthum Barr.

Ob dieses Hertzogthum vormahlen zu Franckreich, oder zu Lothringen, und folglich zu dem Heil. Röm. Reich gehöret, darüber sind die zwey berühmte Scribenten Chiffletius in Commentario Lotharingiensi, und Blondellus in Barro Campo-Francico, unterschiedener Meynung und sehr streitig unter sich gewesen; Beyder Gründe referiret kürtzlich Conring, und conciliiret sie dergestalt, daß er beweiset, das Schloß Barr hätte zu dem Lothringischen Reiche gehöret, es hätten aber die Grafen zu Barr überdem auch unterschiedliche andere Güter, theils von dem Reich, theils von den Grafen zu Champagne zu Lehen gehabt, welche mit der Zeit unter dem eintzigen Nahmen der Grafschafft Barr benennet worden; In welchem Stande es geblieben biß um das Jahr 1301, da Graf Henricus zu Barr, wie er einen Einfall in Champagne gethan, von Philippo Pulchro Kön. in Franckreich, überwunden, und gezwungen worden ihm die Lehens-Pflicht abzustatten.

Ob nun gedachter Henricus wegen aller seiner Güter, oder nur wegen einiger des Königs in Franckreich Vasal geworden, darüber entstehet eine neue Frage; jenes wollen die Frantzosen, dieses das Reich behaupten.

Der Frantzosen Gründe. Die Gründe der Frantzosen sind (1) daß Henricus die Herrschafft und das Schloß Barr, von König Philippo Pulchro zu Lehen genommen, und sey demnach zu praesumiren, daß solches von allen dazu gehörigen Oertern geschehen.

II. Daß der Hertzog Carl aus Lothringen ann. 1579 mit König Carolo IX in Franckr. dergestalt pacisciret, daß der Hertzog zu Lothringen den König in Franckreich wegen des Hertzogthums Barr vor seinen Oberherrn erkennen, das freye exercitium der Regalien aber darinnen behalten solte.

III. Diesen thut Blondellus (der wohl gesehen, daß obige Gründe nicht zureichend seyn würden) noch hinzu, daß wann Henricus auch nicht alle zu Barr gehörige Oerter von Franckreich zu Lehen genommen hätte, so stünde diesen das dominium directum und die Oberherrschafft darüber, sonderlich über Clermont, Moncio, Hattonsburg (Hattonis Castrum) Bellistheim & c. dennoch zu

vid. infr. Part. 3. Lib. c. Von des Hertzogs zu Savoyen Praetens. auff die Stadt Geneve. add. Thuan. Lib. 125. hist. Conring. de sin. c. 25. §. 16. 17.
Conring. d. l. §. 18.
Bißhero ist von des Reichs Praetension auff das Arrelatische Königreich, und denen dazu gehörigen Provintzien gehandelt worden. Weil nun das alte Königreich Lothringen sich mit demselben gegräntzet, jenes auch zum Theil aus diesem entstanden, so würde ietzo nicht unfüglig von der Streitigkeit, so das Reich deshalb mit Franckreich hat, zu handeln seyn; Da aber das Reich bißhero noch das meiste davon in possession gehabt, so soll davon bey denen Praetensionen des Königs in Franckreich Meldung geschehen, ietzo aber nur von denen Praetensionen des Reichs auff einige von dem alten Königreich Lothringen abgerissene Provintzien tractiret werden.
in Tr. de Fin. Imp. c. 7. per tot.
sc. cap. 27.
vid. Rosier in Stemmate Lothar. Tom. V. f. 358.
Pactum exhibet Chifflet in Commentario Lotharing. c. 13. & pro parte Conring. d. c. 27. §. 8.
in Barro Campo-Francico.

Privilegium des Käysers Friderici und Sigismundi produciret hätte; was aber die Praxin betreffe, so gestehet er, daß denen Schweitzern seit dem Instrumento Pacis eine völlige Freyheit und Exemption nicht disputiret worden.

Ein und zwantzigstes Capitel, Von des Reichs Praetension auf die Stadt Geneve.

Daß Geneve noch biß zu Anfang des vorigen Seculi eine freye Reichs-Stadt gewesen erhellet nicht allein aus vielen von denen Käysern daselbst exercirten actibus Superioritatis; sondern die Stadt gestehet solches auch selber, und hat sich damit wider der Hertzoge von Savoyen Anspruch öffters zu schützen gesuchet. Ein Merckmahl dessen ist überdem auch der gedoppelte Adler, als das Reichs-Wapen, den die Stadt noch biß diese Stunde in ihrem Schilde, und auff ihren Müntzen führet.

Ob sie sich aber annoch vor eine Reichs-Stadt erkenne, stehet dahin, und dürffte sie, gleich andern Cantons, durch den Westpfählischen Frieden, der dependenz von des Reichs Gerechtigkeit erlaßen zu seyn vorgeben.

Zwey und zwantzigstes Capitel, Von des Reichs Praetension auf das Hertzogthum Barr.

Ob dieses Hertzogthum vormahlen zu Franckreich, oder zu Lothringen, und folglich zu dem Heil. Röm. Reich gehöret, darüber sind die zwey berühmte Scribenten Chiffletius in Commentario Lotharingiensi, und Blondellus in Barro Campo-Francico, unterschiedener Meynung und sehr streitig unter sich gewesen; Beyder Gründe referiret kürtzlich Conring, und conciliiret sie dergestalt, daß er beweiset, das Schloß Barr hätte zu dem Lothringischen Reiche gehöret, es hätten aber die Grafen zu Barr überdem auch unterschiedliche andere Güter, theils von dem Reich, theils von den Grafen zu Champagne zu Lehen gehabt, welche mit der Zeit unter dem eintzigen Nahmen der Grafschafft Barr benennet worden; In welchem Stande es geblieben biß um das Jahr 1301, da Graf Henricus zu Barr, wie er einen Einfall in Champagne gethan, von Philippo Pulchro Kön. in Franckreich, überwunden, und gezwungen worden ihm die Lehens-Pflicht abzustatten.

Ob nun gedachter Henricus wegen aller seiner Güter, oder nur wegen einiger des Königs in Franckreich Vasal geworden, darüber entstehet eine neue Frage; jenes wollen die Frantzosen, dieses das Reich behaupten.

Der Frantzosen Gründe. Die Gründe der Frantzosen sind (1) daß Henricus die Herrschafft und das Schloß Barr, von König Philippo Pulchro zu Lehen genommen, und sey demnach zu praesumiren, daß solches von allen dazu gehörigen Oertern geschehen.

II. Daß der Hertzog Carl aus Lothringen ann. 1579 mit König Carolo IX in Franckr. dergestalt pacisciret, daß der Hertzog zu Lothringen den König in Franckreich wegen des Hertzogthums Barr vor seinen Oberherrn erkennen, das freye exercitium der Regalien aber darinnen behalten solte.

III. Diesen thut Blondellus (der wohl gesehen, daß obige Gründe nicht zureichend seyn würden) noch hinzu, daß wann Henricus auch nicht alle zu Barr gehörige Oerter von Franckreich zu Lehen genommen hätte, so stünde diesen das dominium directum und die Oberherrschafft darüber, sonderlich über Clermont, Moncio, Hattonsburg (Hattonis Castrum) Bellistheim & c. dennoch zu

vid. infr. Part. 3. Lib. c. Von des Hertzogs zu Savoyen Praetens. auff die Stadt Geneve. add. Thuan. Lib. 125. hist. Conring. de sin. c. 25. §. 16. 17.
Conring. d. l. §. 18.
Bißhero ist von des Reichs Praetension auff das Arrelatische Königreich, und denen dazu gehörigen Provintzien gehandelt worden. Weil nun das alte Königreich Lothringen sich mit demselben gegräntzet, jenes auch zum Theil aus diesem entstanden, so würde ietzo nicht unfüglig von der Streitigkeit, so das Reich deshalb mit Franckreich hat, zu handeln seyn; Da aber das Reich bißhero noch das meiste davon in possession gehabt, so soll davon bey denen Praetensionen des Königs in Franckreich Meldung geschehen, ietzo aber nur von denen Praetensionen des Reichs auff einige von dem alten Königreich Lothringen abgerissene Provintzien tractiret werden.
in Tr. de Fin. Imp. c. 7. per tot.
sc. cap. 27.
vid. Rosier in Stemmate Lothar. Tom. V. f. 358.
Pactum exhibet Chifflet in Commentario Lotharing. c. 13. & pro parte Conring. d. c. 27. §. 8.
in Barro Campo-Francico.
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Privilegium des Käysers Friderici und            Sigismundi produciret hätte; was aber die Praxin betreffe, so gestehet er, daß denen            Schweitzern seit dem Instrumento Pacis eine völlige Freyheit und Exemption nicht            disputiret worden.</p>
        <p>Ein und zwantzigstes Capitel, Von des Reichs Praetension auf die Stadt Geneve.</p>
        <p>Daß Geneve noch biß zu Anfang des vorigen Seculi eine freye Reichs-Stadt gewesen erhellet            nicht allein aus vielen von denen Käysern daselbst exercirten actibus Superioritatis;            sondern die Stadt gestehet solches auch selber, und hat sich damit wider der Hertzoge von            Savoyen Anspruch öffters zu schützen gesuchet. <note place="foot">vid. infr. Part. 3. Lib.              c. Von des Hertzogs zu Savoyen Praetens. auff die Stadt Geneve. add. Thuan. Lib. 125.              hist. Conring. de sin. c. 25. §. 16. 17.</note> Ein Merckmahl dessen ist überdem auch            der gedoppelte Adler, als das Reichs-Wapen, den die Stadt noch biß diese Stunde in ihrem            Schilde, und auff ihren Müntzen führet. <note place="foot">Conring. d. l. §.            18.</note></p>
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        <p>Ob dieses Hertzogthum vormahlen zu Franckreich, oder zu Lothringen, und folglich zu dem            Heil. Röm. Reich gehöret, darüber sind die zwey berühmte Scribenten Chiffletius in            Commentario Lotharingiensi, und Blondellus in Barro Campo-Francico, unterschiedener            Meynung und sehr streitig unter sich gewesen; Beyder Gründe referiret kürtzlich Conring,              <note place="foot">in Tr. de Fin. Imp. c. 7. per tot.</note> und conciliiret <note place="foot">sc. cap. 27.</note> sie dergestalt, daß er beweiset, das Schloß Barr hätte            zu dem Lothringischen Reiche gehöret, es hätten aber die Grafen zu Barr überdem auch            unterschiedliche andere Güter, theils von dem Reich, theils von den Grafen zu Champagne zu            Lehen gehabt, welche mit der Zeit unter dem eintzigen Nahmen der Grafschafft Barr benennet            worden; In welchem Stande es geblieben biß um das Jahr 1301, da Graf Henricus zu Barr, wie            er einen Einfall in Champagne gethan, von Philippo Pulchro Kön. in Franckreich,            überwunden, und gezwungen worden ihm die Lehens-Pflicht abzustatten.</p>
        <p>Ob nun gedachter Henricus wegen aller seiner Güter, oder nur wegen einiger des Königs in            Franckreich Vasal geworden, darüber entstehet eine neue Frage; jenes wollen die            Frantzosen, dieses das Reich behaupten.</p>
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        <p>II. Daß der Hertzog Carl aus Lothringen ann. 1579 mit König Carolo IX in Franckr.            dergestalt pacisciret, <note place="foot">Pactum exhibet Chifflet in Commentario              Lotharing. c. 13. &amp; pro parte Conring. d. c. 27. §. 8.</note> daß der Hertzog zu            Lothringen den König in Franckreich wegen des Hertzogthums Barr vor seinen Oberherrn            erkennen, das freye exercitium der Regalien aber darinnen behalten solte.</p>
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[48/0076] Privilegium des Käysers Friderici und Sigismundi produciret hätte; was aber die Praxin betreffe, so gestehet er, daß denen Schweitzern seit dem Instrumento Pacis eine völlige Freyheit und Exemption nicht disputiret worden. Ein und zwantzigstes Capitel, Von des Reichs Praetension auf die Stadt Geneve. Daß Geneve noch biß zu Anfang des vorigen Seculi eine freye Reichs-Stadt gewesen erhellet nicht allein aus vielen von denen Käysern daselbst exercirten actibus Superioritatis; sondern die Stadt gestehet solches auch selber, und hat sich damit wider der Hertzoge von Savoyen Anspruch öffters zu schützen gesuchet. Ein Merckmahl dessen ist überdem auch der gedoppelte Adler, als das Reichs-Wapen, den die Stadt noch biß diese Stunde in ihrem Schilde, und auff ihren Müntzen führet. Ob sie sich aber annoch vor eine Reichs-Stadt erkenne, stehet dahin, und dürffte sie, gleich andern Cantons, durch den Westpfählischen Frieden, der dependenz von des Reichs Gerechtigkeit erlaßen zu seyn vorgeben. Zwey und zwantzigstes Capitel, Von des Reichs Praetension auf das Hertzogthum Barr. Ob dieses Hertzogthum vormahlen zu Franckreich, oder zu Lothringen, und folglich zu dem Heil. Röm. Reich gehöret, darüber sind die zwey berühmte Scribenten Chiffletius in Commentario Lotharingiensi, und Blondellus in Barro Campo-Francico, unterschiedener Meynung und sehr streitig unter sich gewesen; Beyder Gründe referiret kürtzlich Conring, und conciliiret sie dergestalt, daß er beweiset, das Schloß Barr hätte zu dem Lothringischen Reiche gehöret, es hätten aber die Grafen zu Barr überdem auch unterschiedliche andere Güter, theils von dem Reich, theils von den Grafen zu Champagne zu Lehen gehabt, welche mit der Zeit unter dem eintzigen Nahmen der Grafschafft Barr benennet worden; In welchem Stande es geblieben biß um das Jahr 1301, da Graf Henricus zu Barr, wie er einen Einfall in Champagne gethan, von Philippo Pulchro Kön. in Franckreich, überwunden, und gezwungen worden ihm die Lehens-Pflicht abzustatten. Ob nun gedachter Henricus wegen aller seiner Güter, oder nur wegen einiger des Königs in Franckreich Vasal geworden, darüber entstehet eine neue Frage; jenes wollen die Frantzosen, dieses das Reich behaupten. Die Gründe der Frantzosen sind (1) daß Henricus die Herrschafft und das Schloß Barr, von König Philippo Pulchro zu Lehen genommen, und sey demnach zu praesumiren, daß solches von allen dazu gehörigen Oertern geschehen. Der Frantzosen Gründe. II. Daß der Hertzog Carl aus Lothringen ann. 1579 mit König Carolo IX in Franckr. dergestalt pacisciret, daß der Hertzog zu Lothringen den König in Franckreich wegen des Hertzogthums Barr vor seinen Oberherrn erkennen, das freye exercitium der Regalien aber darinnen behalten solte. III. Diesen thut Blondellus (der wohl gesehen, daß obige Gründe nicht zureichend seyn würden) noch hinzu, daß wann Henricus auch nicht alle zu Barr gehörige Oerter von Franckreich zu Lehen genommen hätte, so stünde diesen das dominium directum und die Oberherrschafft darüber, sonderlich über Clermont, Moncio, Hattonsburg (Hattonis Castrum) Bellistheim & c. dennoch zu vid. infr. Part. 3. Lib. c. Von des Hertzogs zu Savoyen Praetens. auff die Stadt Geneve. add. Thuan. Lib. 125. hist. Conring. de sin. c. 25. §. 16. 17. Conring. d. l. §. 18. Bißhero ist von des Reichs Praetension auff das Arrelatische Königreich, und denen dazu gehörigen Provintzien gehandelt worden. Weil nun das alte Königreich Lothringen sich mit demselben gegräntzet, jenes auch zum Theil aus diesem entstanden, so würde ietzo nicht unfüglig von der Streitigkeit, so das Reich deshalb mit Franckreich hat, zu handeln seyn; Da aber das Reich bißhero noch das meiste davon in possession gehabt, so soll davon bey denen Praetensionen des Königs in Franckreich Meldung geschehen, ietzo aber nur von denen Praetensionen des Reichs auff einige von dem alten Königreich Lothringen abgerissene Provintzien tractiret werden. in Tr. de Fin. Imp. c. 7. per tot. sc. cap. 27. vid. Rosier in Stemmate Lothar. Tom. V. f. 358. Pactum exhibet Chifflet in Commentario Lotharing. c. 13. & pro parte Conring. d. c. 27. §. 8. in Barro Campo-Francico.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 48. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/76>, abgerufen am 21.11.2024.