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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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poniret, und daselbst verworffen worden, verhielte sich auch in der That nicht also, sintemahlen dergleichen neque per statutum, neque per universalem Consuetudinem, neq; per privilegium Imp. in dem Gräfl. Hause Tecklenburg jemahls introduciret, sondern die secundo geniti filii, und die Töchter ihre Erb-Gerechtigkeit an der Grafschafft Tecklenburg neben dem Primogenito gehabt, auch deswegen anders nicht, als nur per pactum bißweilen renunciiret, und sich ihre Erb-Gerechtigkeit vorbehalten hätten, wann denen in pacto enthaltenen und beyderseits beliebten Conditionen nicht nachgelebet werden solte; ja es hätte auch sonst weder der itzige Graf Friedrich Moritz zu Hohen-Limburg mit seinem ältern Bruder Graf Johann Adolph anno 1681 eine Theilung treffen, noch Graff Arnold sein Land in 3 Theile per Testamentum theilen können. Und wann es sich auch gleich also verhielte, so doch nicht wäre, so gebe solches doch denen Grafen zu Solms kein Recht/ weil Conradus nicht primogenitus sondern septimo genitus, der letzte masculus des Tecklenburgischen Stamms, auch nicht Conradus, sondern Otto IX gewesen, nach dessen Tod die Gräfin zu Solms, wo nicht das nechste, doch gleich viel Recht mit des Conradi Tochter an Tecklenburg gehabt; weil sie nicht allein die älteste Tochter, sondern auch einen Grad näher als des Conradi Tochter, die Gräfin zu Bentheim, gewesen.

Ad II. Man hätte anno 1686 wider die 3 Bentheimische angegebene Häuser, und nicht wider eine jede Persohn in individuo, angeruffen, und sey solche citatio ad reassumendam litem ihme so wohl, als denen andern Grafen, zur Notitz kommen, sc.

Ad III. Die vorgegebene Protestationes wären ipsi facto contrariae, clandestinae, illegales & nullae, und könten kein neues Recht geben; so sey auch bereits den Apr. 1700 das Käyserl. Cameral-Mandat de non contraveniendo transactionibus zu Hohen-Limburg insinuiret worden, worauff Graf Fridrich Moritz den 17 Maji 1700 in Camera Imp. judicialiter erschienen, und suo nomine die Vergleiche vor nul und nichtig zu declariren durch seinen Procuratorem in öffentlicher Audientz recessiren und bitten lassen, aber nichts erhalten, sondern es sey in dem darauf erfolgten Urthel die Festhaltung der Vergleiche anbefohlen worden.

Ad IV. Die angegebene aber nimmer erwiesene corruption sey eine falsche inculpation und calumnie, und sey nicht sententioniret worden, solchen Punct ferner, sondern der Gebühr Rechtens/ zu erweisen; daß aber hierüber so wohl, als über die Substantz der Grafschafft, deren höchste Regalien und dem jure Primogeniturae, Ihr. Käyserl. Maj. die cognition reserviret sey, solches sey irrig sintemahlen die Käyserl. Cammer nicht allein laut der Capitulatione Josephi art. 26. in Regalien, Immedietät, Freyheiten, Privilegien sc. sondern auch juxt. Inst. Pac. Art. 20. §. 53. in aliis causis Politicis sprechen und die erkante Urtheln exequiren lassen könte; Die Cammer-Gerichts und Reichs-Hoff-Raths-Ordnung auch Käysers Ferdinandi III Capitulation, würden zur Ungebühr allegiret, und sonderlich von dem allegirten loco der/ Capitulation des Käysers Ferdinandi zu mercken daß daselbst nur von denjenigen Zoll-Regalien und Privilegien, so die 4 Churfürsten am Rhein haben, nicht aber indistincte von hohen Regalien gehandelt würde. Der ex adverso angezogene Syndicat aber, falls einer könte erdacht werden, müste in loco judicii per Syndicatores instituiret werden, wie im Visitations-Abschied de anno 1533 Pr. v. Cammergerichts-Ordn. p. 3. t. 53. §. 1. zu sehen.

Ad V. Daß die vor dem Käyserl. Reichs-Hoffrath instituirte action von derjenigen, so vor der Cammer bißhero gehandelt worden, unterschieden sey ein falsches assertum. Dann es sey nicht allein eadem persona, nemlich ein, extincta anno 1581 linea Masculina Tecklenburgica, von der Anna herkommender Descendens, und zwar des ultimi defuncti Ottonis Cognatus, und gar kein Agnatus, und in specie ein Sohn von seinem ad hanc litem specialissime schon anno 1661. citirten Vater, und der auch schon selbst interveniendo in Camera Imperiali erschienen; sondern es sey auch eadem res, nemlich die immediate allodial-Grafschafft Tecklenburg, die Herrschafft Rheda, und alle übrige des Graf Ottonis VIII zu Tecklenburg Verlassenschafft, und endlich so sey es auch eadem causa petendi, quamvis alio genere actionis, quae tamen hoc casu, deficiente fideicommisso, plane non competere possit, eadem res petatur &c.

Ad VI. Die imputirte corruption müste so lange vor eine Calumnie gehalten werden, biß solche erwiesen worden; Die contrarietät, so der Cameral Sententz von dem Gegentheil affingiret werden wollen, fundire sich auff die falsche und unwahre praesupposita von der Primogenitur, Fideicommiss, vero & unico Domino & quod eum pro tali Camera Imp. decreverit, da aber diese wegfielen,

poniret, und daselbst verworffen worden, verhielte sich auch in der That nicht also, sintemahlen dergleichen neque per statutum, neque per universalem Consuetudinem, neq; per privilegium Imp. in dem Gräfl. Hause Tecklenburg jemahls introduciret, sondern die secundo geniti filii, und die Töchter ihre Erb-Gerechtigkeit an der Grafschafft Tecklenburg neben dem Primogenito gehabt, auch deswegen anders nicht, als nur per pactum bißweilen renunciiret, und sich ihre Erb-Gerechtigkeit vorbehalten hätten, wann denen in pacto enthaltenen und beyderseits beliebten Conditionen nicht nachgelebet werden solte; ja es hätte auch sonst weder der itzige Graf Friedrich Moritz zu Hohen-Limburg mit seinem ältern Bruder Graf Johann Adolph anno 1681 eine Theilung treffen, noch Graff Arnold sein Land in 3 Theile per Testamentum theilen können. Und wann es sich auch gleich also verhielte, so doch nicht wäre, so gebe solches doch denen Grafen zu Solms kein Recht/ weil Conradus nicht primogenitus sondern septimo genitus, der letzte masculus des Tecklenburgischen Stamms, auch nicht Conradus, sondern Otto IX gewesen, nach dessen Tod die Gräfin zu Solms, wo nicht das nechste, doch gleich viel Recht mit des Conradi Tochter an Tecklenburg gehabt; weil sie nicht allein die älteste Tochter, sondern auch einen Grad näher als des Conradi Tochter, die Gräfin zu Bentheim, gewesen.

Ad II. Man hätte anno 1686 wider die 3 Bentheimische angegebene Häuser, und nicht wider eine jede Persohn in individuo, angeruffen, und sey solche citatio ad reassumendam litem ihme so wohl, als denen andern Grafen, zur Notitz kommen, sc.

Ad III. Die vorgegebene Protestationes wären ipsi facto contrariae, clandestinae, illegales & nullae, und könten kein neues Recht geben; so sey auch bereits den Apr. 1700 das Käyserl. Cameral-Mandat de non contraveniendo transactionibus zu Hohen-Limburg insinuiret worden, worauff Graf Fridrich Moritz den 17 Maji 1700 in Camera Imp. judicialiter erschienen, und suo nomine die Vergleiche vor nul und nichtig zu declariren durch seinen Procuratorem in öffentlicher Audientz recessiren und bitten lassen, aber nichts erhalten, sondern es sey in dem darauf erfolgten Urthel die Festhaltung der Vergleiche anbefohlen worden.

Ad IV. Die angegebene aber nimmer erwiesene corruption sey eine falsche inculpation und calumnie, und sey nicht sententioniret worden, solchẽ Punct ferner, sondern der Gebühr Rechtens/ zu erweisen; daß aber hierüber so wohl, als über die Substantz der Grafschafft, deren höchste Regalien und dem jure Primogeniturae, Ihr. Käyserl. Maj. die cognition reserviret sey, solches sey irrig sintemahlen die Käyserl. Cammer nicht allein laut der Capitulatione Josephi art. 26. in Regalien, Immedietät, Freyheiten, Privilegien sc. sondern auch juxt. Inst. Pac. Art. 20. §. 53. in aliis causis Politicis sprechen uñ die erkante Urtheln exequiren lassen könte; Die Cam̃er-Gerichts und Reichs-Hoff-Raths-Ordnung auch Käysers Ferdinandi III Capitulation, würden zur Ungebühr allegiret, und sonderlich von dem allegirten loco der/ Capitulation des Käysers Ferdinandi zu merckẽ daß daselbst nur von denjenigen Zoll-Regalien und Privilegien, so die 4 Churfürsten am Rhein haben, nicht aber indistincte von hohen Regalien gehandelt würde. Der ex adverso angezogene Syndicat aber, falls einer könte erdacht werden, müste in loco judicii per Syndicatores instituiret werden, wie im Visitations-Abschied de anno 1533 Pr. v. Cammergerichts-Ordn. p. 3. t. 53. §. 1. zu sehen.

Ad V. Daß die vor dem Käyserl. Reichs-Hoffrath instituirte action von derjenigen, so vor der Cammer bißhero gehandelt worden, unterschieden sey ein falsches assertum. Dann es sey nicht allein eadem persona, nemlich ein, extincta anno 1581 linea Masculina Tecklenburgica, von der Anna herkommender Descendens, und zwar des ultimi defuncti Ottonis Cognatus, und gar kein Agnatus, und in specie ein Sohn von seinem ad hanc litem specialissime schon anno 1661. citirten Vater, und der auch schon selbst interveniendo in Camera Imperiali erschienen; sondern es sey auch eadem res, nemlich die immediate allodial-Grafschafft Tecklenburg, die Herrschafft Rheda, und alle übrige des Graf Ottonis VIII zu Tecklenburg Verlassenschafft, und endlich so sey es auch eadem causa petendi, quamvis alio genere actionis, quae tamen hoc casu, deficiente fideicommisso, plane non competere possit, eadem res petatur &c.

Ad VI. Die imputirte corruption müste so lange vor eine Calumnie gehalten werden, biß solche erwiesen worden; Die contrarietät, so der Cameral Sententz von dem Gegentheil affingiret werden wollen, fundire sich auff die falsche und unwahre praesupposita von der Primogenitur, Fideicommiss, vero & unico Domino & quod eum pro tali Camera Imp. decreverit, da aber diese wegfielen,

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        <p>Ad V. Daß die vor dem Käyserl. Reichs-Hoffrath instituirte action von derjenigen, so vor            der Cammer bißhero gehandelt worden, unterschieden sey ein falsches assertum. Dann es sey            nicht allein eadem persona, nemlich ein, extincta anno 1581 linea Masculina            Tecklenburgica, von der Anna herkommender Descendens, und zwar des ultimi defuncti Ottonis            Cognatus, und gar kein Agnatus, und in specie ein Sohn von seinem ad hanc litem            specialissime schon anno 1661. citirten Vater, und der auch schon selbst interveniendo in            Camera Imperiali erschienen; sondern es sey auch eadem res, nemlich die immediate            allodial-Grafschafft Tecklenburg, die Herrschafft Rheda, und alle übrige des Graf Ottonis            VIII zu Tecklenburg Verlassenschafft, und endlich so sey es auch eadem causa petendi,            quamvis alio genere actionis, quae tamen hoc casu, deficiente fideicommisso, plane non            competere possit, eadem res petatur &amp;c.</p>
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[837/0748] poniret, und daselbst verworffen worden, verhielte sich auch in der That nicht also, sintemahlen dergleichen neque per statutum, neque per universalem Consuetudinem, neq; per privilegium Imp. in dem Gräfl. Hause Tecklenburg jemahls introduciret, sondern die secundo geniti filii, und die Töchter ihre Erb-Gerechtigkeit an der Grafschafft Tecklenburg neben dem Primogenito gehabt, auch deswegen anders nicht, als nur per pactum bißweilen renunciiret, und sich ihre Erb-Gerechtigkeit vorbehalten hätten, wann denen in pacto enthaltenen und beyderseits beliebten Conditionen nicht nachgelebet werden solte; ja es hätte auch sonst weder der itzige Graf Friedrich Moritz zu Hohen-Limburg mit seinem ältern Bruder Graf Johann Adolph anno 1681 eine Theilung treffen, noch Graff Arnold sein Land in 3 Theile per Testamentum theilen können. Und wann es sich auch gleich also verhielte, so doch nicht wäre, so gebe solches doch denen Grafen zu Solms kein Recht/ weil Conradus nicht primogenitus sondern septimo genitus, der letzte masculus des Tecklenburgischen Stamms, auch nicht Conradus, sondern Otto IX gewesen, nach dessen Tod die Gräfin zu Solms, wo nicht das nechste, doch gleich viel Recht mit des Conradi Tochter an Tecklenburg gehabt; weil sie nicht allein die älteste Tochter, sondern auch einen Grad näher als des Conradi Tochter, die Gräfin zu Bentheim, gewesen. Ad II. Man hätte anno 1686 wider die 3 Bentheimische angegebene Häuser, und nicht wider eine jede Persohn in individuo, angeruffen, und sey solche citatio ad reassumendam litem ihme so wohl, als denen andern Grafen, zur Notitz kommen, sc. Ad III. Die vorgegebene Protestationes wären ipsi facto contrariae, clandestinae, illegales & nullae, und könten kein neues Recht geben; so sey auch bereits den Apr. 1700 das Käyserl. Cameral-Mandat de non contraveniendo transactionibus zu Hohen-Limburg insinuiret worden, worauff Graf Fridrich Moritz den 17 Maji 1700 in Camera Imp. judicialiter erschienen, und suo nomine die Vergleiche vor nul und nichtig zu declariren durch seinen Procuratorem in öffentlicher Audientz recessiren und bitten lassen, aber nichts erhalten, sondern es sey in dem darauf erfolgten Urthel die Festhaltung der Vergleiche anbefohlen worden. Ad IV. Die angegebene aber nimmer erwiesene corruption sey eine falsche inculpation und calumnie, und sey nicht sententioniret worden, solchẽ Punct ferner, sondern der Gebühr Rechtens/ zu erweisen; daß aber hierüber so wohl, als über die Substantz der Grafschafft, deren höchste Regalien und dem jure Primogeniturae, Ihr. Käyserl. Maj. die cognition reserviret sey, solches sey irrig sintemahlen die Käyserl. Cammer nicht allein laut der Capitulatione Josephi art. 26. in Regalien, Immedietät, Freyheiten, Privilegien sc. sondern auch juxt. Inst. Pac. Art. 20. §. 53. in aliis causis Politicis sprechen uñ die erkante Urtheln exequiren lassen könte; Die Cam̃er-Gerichts und Reichs-Hoff-Raths-Ordnung auch Käysers Ferdinandi III Capitulation, würden zur Ungebühr allegiret, und sonderlich von dem allegirten loco der/ Capitulation des Käysers Ferdinandi zu merckẽ daß daselbst nur von denjenigen Zoll-Regalien und Privilegien, so die 4 Churfürsten am Rhein haben, nicht aber indistincte von hohen Regalien gehandelt würde. Der ex adverso angezogene Syndicat aber, falls einer könte erdacht werden, müste in loco judicii per Syndicatores instituiret werden, wie im Visitations-Abschied de anno 1533 Pr. v. Cammergerichts-Ordn. p. 3. t. 53. §. 1. zu sehen. Ad V. Daß die vor dem Käyserl. Reichs-Hoffrath instituirte action von derjenigen, so vor der Cammer bißhero gehandelt worden, unterschieden sey ein falsches assertum. Dann es sey nicht allein eadem persona, nemlich ein, extincta anno 1581 linea Masculina Tecklenburgica, von der Anna herkommender Descendens, und zwar des ultimi defuncti Ottonis Cognatus, und gar kein Agnatus, und in specie ein Sohn von seinem ad hanc litem specialissime schon anno 1661. citirten Vater, und der auch schon selbst interveniendo in Camera Imperiali erschienen; sondern es sey auch eadem res, nemlich die immediate allodial-Grafschafft Tecklenburg, die Herrschafft Rheda, und alle übrige des Graf Ottonis VIII zu Tecklenburg Verlassenschafft, und endlich so sey es auch eadem causa petendi, quamvis alio genere actionis, quae tamen hoc casu, deficiente fideicommisso, plane non competere possit, eadem res petatur &c. Ad VI. Die imputirte corruption müste so lange vor eine Calumnie gehalten werden, biß solche erwiesen worden; Die contrarietät, so der Cameral Sententz von dem Gegentheil affingiret werden wollen, fundire sich auff die falsche und unwahre praesupposita von der Primogenitur, Fideicommiss, vero & unico Domino & quod eum pro tali Camera Imp. decreverit, da aber diese wegfielen,

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 837. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/748>, abgerufen am 22.11.2024.