Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

ten, wie andere in den Lübeckischen Gräntzen gelegene Dörffer; Zu geschweigen, daß die Possessores a die emptionis sine ullo reservato diese Güter zu der Lübeckischen territorial-Botmäßigkeit und Rechten geleget, und sich mit selbigen continue dahin gehalten, auch auff die Vesthaltung der Statuten und Concordaten gleich andern Bürgerliche Pflicht geleistet, und Bürgerliche Onera davon abgetragen.

Ad IV. Die continua possessio sey in eo excessu, de quo quaeritur, nehmlich in dem illimitirten Aussenbrauen zum Verkauff nicht erwiesen; vielmehr sey noch vor wenig Jahren in ihren Schencken Lübeckisch Bier ausgeschencket worden, davon die Stadt Lübeck ihre Accise genossen. Wann auch ein oder der ander dawider gehandelt, und zum feylen Kauff brauen, oder durch Handwercker setzen der Stadt Nahrung schwächen wollen, hätte Senatus per Decreta ad Acta exhibita so wohl, als auch zuweilen realiter mit Zubrechung der Over-Mühlen, Abnahme des Biers, und gewöhnlicher Amts-Stöhrung, solches inhibiret, die Handwercker auch nicht anders als vor Bönhasen gehalten.

Ad V. Von dem dissensu wider die Concordata befünde sich in Actis nichts; wann sie aber auch gleich dawider protestiret hätten, würde solches doch ohne effect gewesen seyn, weil sie tali in casu interponiret, ubi res ipsa, ejusque impedimentum non est in facultate protestantis, sed a juribus Magistratus & constitutionibus Imperii dependet, darinnen ein privatus mit seiner Contradiction nichts ausrichten könne.

Ad VI. Was von den vorigen Possessoribus angeführet würde, sey falsch, massen alle possessores ohne Unterscheid, so viel in den nechsten 300 oder 350 Jahren auff diesen Gütern gewesen, eo ipso, daß sie die Güter besitzen wollen, sich als Lübeckische Bürger halten, und den Bürger-Eyd leisten müssen, sie hätten ihr domicilium in-oder ausser der Stadt gehabt. Zu dem so hätten sie nach Lübeckischem Rechte diese Güter unter sich geerbet, auch an andere versetzet, verkauffet, und vor dem Rath verlassen sc.

Anderes Capitel/ Von der Stadt Lübeck Streitigkeit wegen der Stadt Möllen.

WEgen dieser Stadt und dero Zugehör, so der Stadt Lübeck verpfändet gewesen, ist die Stadt Lübeck mit dem Hochfürstl. Hause Sachsen-Lauenburg viele Jahre hero in Rechtfertigung gewesen, welche doch endlich vor Sachsen-Lauenburg ausgefallen, deme die Stadt Möllen auch anno 1683 restituiret worden.

Zwölffte Section, Von den Praetensionen und Streitigkeiten der Republique Lucca.

Erstes Capitel/ Von der Republ. Lucca Praetension auff die Festung Monte-Carlo.

KAyser Carolus IV hat in der Luccenser Gebiet eine Festung auff einem Berg erbauet, und selbe nach seinem Nahmen Monte Carlo genennet, welche denen Florentinern eine Brille auff der Nase seyn solte; Nachmals ward sie denen Luccensern eingeräumet, denen sie aber ihre Nachbahren die Florentiner abgenommen. Umb nun solche Praetension nicht gäntzlich in Vergessenheit zu stellen, so muß der neu erwehlte Confaloniere in der Raths-Stube, bey Antretung seines Ambts, allemahl schwören, daß er die Festung Monte Carlo wiederumb an die Republique bringen wolle. Damit es aber nicht das Ansehen gewinnen möge, ob habe er sich mit diesem Eyde zu unmöglichen Dingen verbindlich gemachet, so pfleget er im Herausgehen unter währender Procession auff der Treppe zu sagen: Potendo, wann ich werde können.

Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 743. Imhoff Notit. Proc. L. 4. c. 10. §. 20.
refert haec Franckenberg im Europ. Herold. Part. 2. p. 610.

ten, wie andere in den Lübeckischen Gräntzen gelegene Dörffer; Zu geschweigen, daß die Possessores a die emptionis sine ullo reservato diese Güter zu der Lübeckischen territorial-Botmäßigkeit und Rechten geleget, und sich mit selbigen continue dahin gehalten, auch auff die Vesthaltung der Statuten und Concordaten gleich andern Bürgerliche Pflicht geleistet, und Bürgerliche Onera davon abgetragen.

Ad IV. Die continua possessio sey in eo excessu, de quo quaeritur, nehmlich in dem illimitirten Aussenbrauen zum Verkauff nicht erwiesen; vielmehr sey noch vor wenig Jahren in ihren Schencken Lübeckisch Bier ausgeschencket worden, davon die Stadt Lübeck ihre Accise genossen. Wann auch ein oder der ander dawider gehandelt, und zum feylen Kauff brauen, oder durch Handwercker setzen der Stadt Nahrung schwächen wollen, hätte Senatus per Decreta ad Acta exhibita so wohl, als auch zuweilen realiter mit Zubrechung der Over-Mühlen, Abnahme des Biers, und gewöhnlicher Amts-Stöhrung, solches inhibiret, die Handwercker auch nicht anders als vor Bönhasen gehalten.

Ad V. Von dem dissensu wider die Concordata befünde sich in Actis nichts; wann sie aber auch gleich dawider protestiret hätten, würde solches doch ohne effect gewesen seyn, weil sie tali in casu interponiret, ubi res ipsa, ejusque impedimentum non est in facultate protestantis, sed a juribus Magistratus & constitutionibus Imperii dependet, darinnen ein privatus mit seiner Contradiction nichts ausrichten könne.

Ad VI. Was von den vorigen Possessoribus angeführet würde, sey falsch, massen alle possessores ohne Unterscheid, so viel in den nechsten 300 oder 350 Jahren auff diesen Gütern gewesen, eo ipso, daß sie die Güter besitzen wollen, sich als Lübeckische Bürger halten, und den Bürger-Eyd leisten müssen, sie hätten ihr domicilium in-oder ausser der Stadt gehabt. Zu dem so hätten sie nach Lübeckischem Rechte diese Güter unter sich geerbet, auch an andere versetzet, verkauffet, und vor dem Rath verlassen sc.

Anderes Capitel/ Von der Stadt Lübeck Streitigkeit wegen der Stadt Möllen.

WEgen dieser Stadt und dero Zugehör, so der Stadt Lübeck verpfändet gewesen, ist die Stadt Lübeck mit dem Hochfürstl. Hause Sachsen-Lauenburg viele Jahre hero in Rechtfertigung gewesen, welche doch endlich vor Sachsen-Lauenburg ausgefallen, deme die Stadt Möllen auch anno 1683 restituiret worden.

Zwölffte Section, Von den Praetensionen und Streitigkeiten der Republique Lucca.

Erstes Capitel/ Von der Republ. Lucca Praetension auff die Festung Monte-Carlo.

KAyser Carolus IV hat in der Luccenser Gebiet eine Festung auff einem Berg erbauet, und selbe nach seinem Nahmen Monte Carlo genennet, welche denen Florentinern eine Brille auff der Nase seyn solte; Nachmals ward sie denen Luccensern eingeräumet, denen sie aber ihre Nachbahren die Florentiner abgenommen. Umb nun solche Praetension nicht gäntzlich in Vergessenheit zu stellen, so muß der neu erwehlte Confaloniere in der Raths-Stube, bey Antretung seines Ambts, allemahl schwören, daß er die Festung Monte Carlo wiederumb an die Republique bringen wolle. Damit es aber nicht das Ansehen gewinnen möge, ob habe er sich mit diesem Eyde zu unmöglichen Dingen verbindlich gemachet, so pfleget er im Herausgehen unter währender Procession auff der Treppe zu sagen: Potendo, wann ich werde können.

Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 743. Imhoff Notit. Proc. L. 4. c. 10. §. 20.
refert haec Franckenberg im Europ. Herold. Part. 2. p. 610.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0738" n="827"/>
ten, wie andere in den            Lübeckischen Gräntzen gelegene Dörffer; Zu geschweigen, daß die Possessores a die            emptionis sine ullo reservato diese Güter zu der Lübeckischen territorial-Botmäßigkeit und            Rechten geleget, und sich mit selbigen continue dahin gehalten, auch auff die Vesthaltung            der Statuten und Concordaten gleich andern Bürgerliche Pflicht geleistet, und Bürgerliche            Onera davon abgetragen.</p>
        <p>Ad IV. Die continua possessio sey in eo excessu, de quo quaeritur, nehmlich in dem            illimitirten Aussenbrauen zum Verkauff nicht erwiesen; vielmehr sey noch vor wenig Jahren            in ihren Schencken Lübeckisch Bier ausgeschencket worden, davon die Stadt Lübeck ihre            Accise genossen. Wann auch ein oder der ander dawider gehandelt, und zum feylen Kauff            brauen, oder durch Handwercker setzen der Stadt Nahrung schwächen wollen, hätte Senatus            per Decreta ad Acta exhibita so wohl, als auch zuweilen realiter mit Zubrechung der            Over-Mühlen, Abnahme des Biers, und gewöhnlicher Amts-Stöhrung, solches inhibiret, die            Handwercker auch nicht anders als vor Bönhasen gehalten.</p>
        <p>Ad V. Von dem dissensu wider die Concordata befünde sich in Actis nichts; wann sie aber            auch gleich dawider protestiret hätten, würde solches doch ohne effect gewesen seyn, weil            sie tali in casu interponiret, ubi res ipsa, ejusque impedimentum non est in facultate            protestantis, sed a juribus Magistratus &amp; constitutionibus Imperii dependet, darinnen            ein privatus mit seiner Contradiction nichts ausrichten könne.</p>
        <p>Ad VI. Was von den vorigen Possessoribus angeführet würde, sey falsch, massen alle            possessores ohne Unterscheid, so viel in den nechsten 300 oder 350 Jahren auff diesen            Gütern gewesen, eo ipso, daß sie die Güter besitzen wollen, sich als Lübeckische Bürger            halten, und den Bürger-Eyd leisten müssen, sie hätten ihr domicilium in-oder ausser der            Stadt gehabt. Zu dem so hätten sie nach Lübeckischem Rechte diese Güter unter sich            geerbet, auch an andere versetzet, verkauffet, und vor dem Rath verlassen sc.</p>
        <p>Anderes Capitel/ Von der Stadt Lübeck Streitigkeit wegen der Stadt Möllen.</p>
        <p>WEgen dieser Stadt und dero Zugehör, so der Stadt Lübeck verpfändet gewesen, ist die            Stadt Lübeck mit dem Hochfürstl. Hause Sachsen-Lauenburg viele Jahre hero in            Rechtfertigung gewesen, welche doch endlich vor Sachsen-Lauenburg ausgefallen, deme die            Stadt Möllen auch anno 1683 restituiret worden. <note place="foot">Franckenb. Europ.              Herold. Part. 1. p. 743. Imhoff Notit. Proc. L. 4. c. 10. §. 20.</note></p>
      </div>
      <div>
        <head>Zwölffte Section, Von den Praetensionen und Streitigkeiten der Republique            Lucca.</head>
        <p>Erstes Capitel/ Von der Republ. Lucca Praetension auff die Festung Monte-Carlo.</p>
        <p>KAyser Carolus IV hat in der Luccenser Gebiet eine Festung auff einem Berg erbauet, und            selbe nach seinem Nahmen Monte Carlo genennet, welche denen Florentinern eine Brille auff            der Nase seyn solte; Nachmals ward sie denen Luccensern eingeräumet, denen sie aber ihre            Nachbahren die Florentiner abgenommen. Umb nun solche Praetension nicht gäntzlich in            Vergessenheit zu stellen, so muß der neu erwehlte Confaloniere in der Raths-Stube, bey            Antretung seines Ambts, allemahl schwören, daß er die Festung Monte Carlo wiederumb an die            Republique bringen wolle. Damit es aber nicht das Ansehen gewinnen möge, ob habe er sich            mit diesem Eyde zu unmöglichen Dingen verbindlich gemachet, so pfleget er im Herausgehen            unter währender Procession auff der Treppe zu sagen: Potendo, wann ich werde können. <note place="foot">refert haec Franckenberg im Europ. Herold. Part. 2. p. 610.</note></p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[827/0738] ten, wie andere in den Lübeckischen Gräntzen gelegene Dörffer; Zu geschweigen, daß die Possessores a die emptionis sine ullo reservato diese Güter zu der Lübeckischen territorial-Botmäßigkeit und Rechten geleget, und sich mit selbigen continue dahin gehalten, auch auff die Vesthaltung der Statuten und Concordaten gleich andern Bürgerliche Pflicht geleistet, und Bürgerliche Onera davon abgetragen. Ad IV. Die continua possessio sey in eo excessu, de quo quaeritur, nehmlich in dem illimitirten Aussenbrauen zum Verkauff nicht erwiesen; vielmehr sey noch vor wenig Jahren in ihren Schencken Lübeckisch Bier ausgeschencket worden, davon die Stadt Lübeck ihre Accise genossen. Wann auch ein oder der ander dawider gehandelt, und zum feylen Kauff brauen, oder durch Handwercker setzen der Stadt Nahrung schwächen wollen, hätte Senatus per Decreta ad Acta exhibita so wohl, als auch zuweilen realiter mit Zubrechung der Over-Mühlen, Abnahme des Biers, und gewöhnlicher Amts-Stöhrung, solches inhibiret, die Handwercker auch nicht anders als vor Bönhasen gehalten. Ad V. Von dem dissensu wider die Concordata befünde sich in Actis nichts; wann sie aber auch gleich dawider protestiret hätten, würde solches doch ohne effect gewesen seyn, weil sie tali in casu interponiret, ubi res ipsa, ejusque impedimentum non est in facultate protestantis, sed a juribus Magistratus & constitutionibus Imperii dependet, darinnen ein privatus mit seiner Contradiction nichts ausrichten könne. Ad VI. Was von den vorigen Possessoribus angeführet würde, sey falsch, massen alle possessores ohne Unterscheid, so viel in den nechsten 300 oder 350 Jahren auff diesen Gütern gewesen, eo ipso, daß sie die Güter besitzen wollen, sich als Lübeckische Bürger halten, und den Bürger-Eyd leisten müssen, sie hätten ihr domicilium in-oder ausser der Stadt gehabt. Zu dem so hätten sie nach Lübeckischem Rechte diese Güter unter sich geerbet, auch an andere versetzet, verkauffet, und vor dem Rath verlassen sc. Anderes Capitel/ Von der Stadt Lübeck Streitigkeit wegen der Stadt Möllen. WEgen dieser Stadt und dero Zugehör, so der Stadt Lübeck verpfändet gewesen, ist die Stadt Lübeck mit dem Hochfürstl. Hause Sachsen-Lauenburg viele Jahre hero in Rechtfertigung gewesen, welche doch endlich vor Sachsen-Lauenburg ausgefallen, deme die Stadt Möllen auch anno 1683 restituiret worden. Zwölffte Section, Von den Praetensionen und Streitigkeiten der Republique Lucca. Erstes Capitel/ Von der Republ. Lucca Praetension auff die Festung Monte-Carlo. KAyser Carolus IV hat in der Luccenser Gebiet eine Festung auff einem Berg erbauet, und selbe nach seinem Nahmen Monte Carlo genennet, welche denen Florentinern eine Brille auff der Nase seyn solte; Nachmals ward sie denen Luccensern eingeräumet, denen sie aber ihre Nachbahren die Florentiner abgenommen. Umb nun solche Praetension nicht gäntzlich in Vergessenheit zu stellen, so muß der neu erwehlte Confaloniere in der Raths-Stube, bey Antretung seines Ambts, allemahl schwören, daß er die Festung Monte Carlo wiederumb an die Republique bringen wolle. Damit es aber nicht das Ansehen gewinnen möge, ob habe er sich mit diesem Eyde zu unmöglichen Dingen verbindlich gemachet, so pfleget er im Herausgehen unter währender Procession auff der Treppe zu sagen: Potendo, wann ich werde können. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 743. Imhoff Notit. Proc. L. 4. c. 10. §. 20. refert haec Franckenberg im Europ. Herold. Part. 2. p. 610.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/738
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 827. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/738>, abgerufen am 24.11.2024.