Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.ES liegt diese Herrschafft zwischen, dem Clevischen und Münsterschen, und haben sie die Grafen zu Bronchorst vormahlen als ein Reichs-Lehen besessen; es wurd selbe aber von Hertzog Carl Egmond zu Geldern den Grafen Theodorico zu Bronchorst, wegen vorgewandter Rebellion, abgenommen, jedoch von Käyser Carolo V als Hertzog zu Geldern a. 1537 in vorigen Stand, jedoch sub jure Clientelae, wieder gesetzet . Nachdem nun die 7 vereinigte Niederländische Provintzien, und darunter auch Geldern, denen Spaniern den Gehorsam auffgekündiget, so maßeten sich die Staaten von Geldern auch der Superiorität nicht allein über des Grafen Unterthanen, sondern auch selbst über den Grafen an, zogen sie vor ihre Gerichte, collectirten sie, und machten sie denen Geldrischen Unterthanen in allem gleich. Und ob zwar die auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg a. 1603 versammlete Stände des Reichs, auf des Theodorici Witbe ersuchen, vor sie intercedirten, so wolte solches doch nichts effectuiren. Indessen kam diese Herrschafft auff Graf Leopold Philipp zu Salm wegen seiner Gemahlin Maria Anna, des Graf Theodorici zu Bronchorst Tochter; weilen diesen nun die Staaten von Geldern ebenfalls vor ihr Gericht citiret hatten, der Käyser hergegen ihme verboth, die von denen Geldern praetendirte Superiorität zu agnosciren, so kam dieser anno 1653 auff damahligen Reichs-Tage mit einem Memorial ein, und ersuchte die Stände des Reichs, daß sie sich seiner entweder durch Intercessions-Schreiben bey den Herren General-Staaten, oder auff andere Weise, und sonderlich bey Confirmirung des zwischen den Spaniern und Holländern gemachten Friedens, annehmen möchten. Was aber vor Resolution darauff erfolget, und wie die Sache itzo stehe, habe nicht gelesen. Vierdtes Capitel/ Von der General-Staaten Streitigkeit mit dem Könige in Dännemarck wegen erhöheten Zolles in Norwegen. OB der König in Dännemarck befugt sey von denen Holländern höhern Zoll in Norwegen zu nehmen, als vormahls gebräuchlich gewesen, darüber ist zwischen dem König in Dännemarck und denen General-Staaten lange controvertiret worden; Diese fundiren sich auff einen vieljährigen Possess und die Praescription. Wowieder aber Dänischer Seiten eingewendet wird: I) Daß die Actus beneficii (dergleichen auch dieses, daß ein Extraneus nicht höhern Zoll, als ein Unterthan, zu zahlen verbunden) niemand obligiren, wann er daraus grossen Schaden empfinde, juxt. Grot. de jur. bell. & Pac. L. 2. c. 16. §. 27. 2) Daß die Verhöhung und Vergeringerung der Zölle von dem Landes-Herrn dependire, und 3) Daß es der Gerechtigkeit nicht zuwider, neue Zölle anzulegen, dahero es auch nicht unrecht, solche zu verhöhen, wann nur billige Maße observiret werde. Neundte Section, Von denen Streitigkeiten der Stadt Kempen. VOn denen Streitigkeiten, so diese Stadt mit dem Abt daselbst hat, ist bereits oben bey des Abts zu Kempen Praetensionen Meldung geschehen. Zehende Section, Von denen Streitigkeiten der Stadt Lindau. VOn denen Streitigkeiten, so diese Stadt mit der Aebtißin daselbst, wegen der Immedietät und 4 Dörffer hat, davon ist oben bey der Aebtißin zu Lindau Praetens. Meldung geschehen. vid. Pontan. hist. Geldr. p. 787. quod extat ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 452. & pro parte ap. Pfanner in hist. Comit. L. 4. §. 52. ex quo hactenus relata desumpta sunt. vid. Schultz Decas Casuum Illustr. moderni temporis. §. 6.
ES liegt diese Herrschafft zwischen, dem Clevischen und Münsterschen, und haben sie die Grafen zu Bronchorst vormahlen als ein Reichs-Lehen besessen; es wurd selbe aber von Hertzog Carl Egmond zu Geldern den Grafen Theodorico zu Bronchorst, wegen vorgewandter Rebellion, abgenommen, jedoch von Käyser Carolo V als Hertzog zu Geldern a. 1537 in vorigen Stand, jedoch sub jure Clientelae, wieder gesetzet . Nachdem nun die 7 vereinigte Niederländische Provintzien, und darunter auch Geldern, denen Spaniern den Gehorsam auffgekündiget, so maßeten sich die Staaten von Geldern auch der Superiorität nicht allein über des Grafen Unterthanen, sondern auch selbst über den Grafen an, zogen sie vor ihre Gerichte, collectirten sie, und machten sie denen Geldrischen Unterthanen in allem gleich. Und ob zwar die auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg a. 1603 versam̃lete Stände des Reichs, auf des Theodorici Witbe ersuchen, vor sie intercedirten, so wolte solches doch nichts effectuiren. Indessen kam diese Herrschafft auff Graf Leopold Philipp zu Salm wegen seiner Gemahlin Maria Anna, des Graf Theodorici zu Bronchorst Tochter; weilen diesen nun die Staaten von Geldern ebenfalls vor ihr Gericht citiret hatten, der Käyser hergegen ihme verboth, die von denen Geldern praetendirte Superiorität zu agnosciren, so kam dieser anno 1653 auff damahligen Reichs-Tage mit einem Memorial ein, und ersuchte die Stände des Reichs, daß sie sich seiner entweder durch Intercessions-Schreiben bey den Herren General-Staaten, oder auff andere Weise, und sonderlich bey Confirmirung des zwischen den Spaniern und Holländern gemachten Friedens, annehmen möchten. Was aber vor Resolution darauff erfolget, und wie die Sache itzo stehe, habe nicht gelesen. Vierdtes Capitel/ Von der General-Staaten Streitigkeit mit dem Könige in Dännemarck wegen erhöheten Zolles in Norwegen. OB der König in Dännemarck befugt sey von denen Holländern höhern Zoll in Norwegen zu nehmen, als vormahls gebräuchlich gewesen, darüber ist zwischen dem König in Däñemarck und denen General-Staaten lange controvertiret worden; Diese fundiren sich auff einen vieljährigen Possess und die Praescription. Wowieder aber Dänischer Seiten eingewendet wird: I) Daß die Actus beneficii (dergleichen auch dieses, daß ein Extraneus nicht höhern Zoll, als ein Unterthan, zu zahlen verbunden) niemand obligiren, wann er daraus grossen Schaden empfinde, juxt. Grot. de jur. bell. & Pac. L. 2. c. 16. §. 27. 2) Daß die Verhöhung und Vergeringerung der Zölle von dem Landes-Herrn dependire, und 3) Daß es der Gerechtigkeit nicht zuwider, neue Zölle anzulegen, dahero es auch nicht unrecht, solche zu verhöhen, wann nur billige Maße observiret werde. Neundte Section, Von denen Streitigkeiten der Stadt Kempen. VOn denen Streitigkeiten, so diese Stadt mit dem Abt daselbst hat, ist bereits oben bey des Abts zu Kempen Praetensionen Meldung geschehen. Zehende Section, Von denen Streitigkeiten der Stadt Lindau. VOn denen Streitigkeiten, so diese Stadt mit der Aebtißin daselbst, wegen der Immedietät und 4 Dörffer hat, davon ist oben bey der Aebtißin zu Lindau Praetens. Meldung geschehen. vid. Pontan. hist. Geldr. p. 787. quod extat ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 452. & pro parte ap. Pfanner in hist. Comit. L. 4. §. 52. ex quo hactenus relata desumpta sunt. vid. Schultz Decas Casuum Illustr. moderni temporis. §. 6.
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ES liegt diese Herrschafft zwischen, dem Clevischen und Münsterschen, und haben sie die Grafen zu Bronchorst vormahlen als ein Reichs-Lehen besessen; es wurd selbe aber von Hertzog Carl Egmond zu Geldern den Grafen Theodorico zu Bronchorst, wegen vorgewandter Rebellion, abgenommen, jedoch von Käyser Carolo V als Hertzog zu Geldern a. 1537 in vorigen Stand, jedoch sub jure Clientelae, wieder gesetzet . Nachdem nun die 7 vereinigte Niederländische Provintzien, und darunter auch Geldern, denen Spaniern den Gehorsam auffgekündiget, so maßeten sich die Staaten von Geldern auch der Superiorität nicht allein über des Grafen Unterthanen, sondern auch selbst über den Grafen an, zogen sie vor ihre Gerichte, collectirten sie, und machten sie denen Geldrischen Unterthanen in allem gleich. Und ob zwar die auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg a. 1603 versam̃lete Stände des Reichs, auf des Theodorici Witbe ersuchen, vor sie intercedirten, so wolte solches doch nichts effectuiren. Indessen kam diese Herrschafft auff Graf Leopold Philipp zu Salm wegen seiner Gemahlin Maria Anna, des Graf Theodorici zu Bronchorst Tochter; weilen diesen nun die Staaten von Geldern ebenfalls vor ihr Gericht citiret hatten, der Käyser hergegen ihme verboth, die von denen Geldern praetendirte Superiorität zu agnosciren, so kam dieser anno 1653 auff damahligen Reichs-Tage mit einem Memorial ein, und ersuchte die Stände des Reichs, daß sie sich seiner entweder durch Intercessions-Schreiben bey den Herren General-Staaten, oder auff andere Weise, und sonderlich bey Confirmirung des zwischen den Spaniern und Holländern gemachten Friedens, annehmen möchten. Was aber vor Resolution darauff erfolget, und wie die Sache itzo stehe, habe nicht gelesen.
Vierdtes Capitel/ Von der General-Staaten Streitigkeit mit dem Könige in Dännemarck wegen erhöheten Zolles in Norwegen.
OB der König in Dännemarck befugt sey von denen Holländern höhern Zoll in Norwegen zu nehmen, als vormahls gebräuchlich gewesen, darüber ist zwischen dem König in Däñemarck und denen General-Staaten lange controvertiret worden; Diese fundiren sich auff einen vieljährigen Possess und die Praescription.
Wowieder aber Dänischer Seiten eingewendet wird: I) Daß die Actus beneficii (dergleichen auch dieses, daß ein Extraneus nicht höhern Zoll, als ein Unterthan, zu zahlen verbunden) niemand obligiren, wann er daraus grossen Schaden empfinde, juxt. Grot. de jur. bell. & Pac. L. 2. c. 16. §. 27. 2) Daß die Verhöhung und Vergeringerung der Zölle von dem Landes-Herrn dependire, und 3) Daß es der Gerechtigkeit nicht zuwider, neue Zölle anzulegen, dahero es auch nicht unrecht, solche zu verhöhen, wann nur billige Maße observiret werde.
Neundte Section, Von denen Streitigkeiten der Stadt Kempen. VOn denen Streitigkeiten, so diese Stadt mit dem Abt daselbst hat, ist bereits oben bey des Abts zu Kempen Praetensionen Meldung geschehen.
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vid. Pontan. hist. Geldr. p. 787.
quod extat ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 452. & pro parte ap. Pfanner in hist. Comit. L. 4. §. 52. ex quo hactenus relata desumpta sunt.
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