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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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welche darinnen vorgesetzet worden, nachgehends aber dem Burggrafen und Burg-Mannen, gehuldiget, und geschworen werde.

IX. Daß 6 aus der Burg in den Stadt Rath gehen, auch den vollen Rath mit constituiren, wie aus Königs Albrechts Brieffe de anno 1306 zu sehen, welches auch der Burg von der Stadt so wenig bestritten worden, daß dieselbe vielmehr Process am Käyserl. Cammer-Gericht wieder dieselbe ausgebracht, die Raths-Täge und Ordnung gebührend zu respiciren; bey diesen stünde auch nicht allein das Jus suffragii, so daß sie revera Senatum mit constituirten, sondern die Vota giengen auch außerhalb Gerichtschluß Sachen, curiatim von einer Curia zu der andern, nehmlich von den Sechsern, als den Vornehmern zu der andern, vor ihnen also genannter Raths-Bürger.

X. Daß die Burggrafen nebst diesen noch unterschiedliche andere Gerechtigkeiten in der Stadt hätten.

XI. Daß in einem von Käyser Rudolpho II gegebenen Decret diese ausdrückliche Clausul zu finden: Auff der Burggrafen Erforderung zu erscheinen, ihren Obergebothen und Bescheiden gehorsamlich nachzukommen, oder aber von ihnen gebührende Bestraffuug zugewarten. Welches Decret Käyser Matthiae Ferdinandus II und III confirmiret.

XIII. Daß der Burggraf Johann Brendel von Homburg anno 1555 im Nahmen der Stadt auff dem Reichs-Tage zu Augspurg erschienen.

Die Stadt Friedberg hat nachdem in einer anderwertigen Schrifft der Burg Gründe beantwortet, und zwar.

Der Stadt Beantwortung der Burg Gründe. Ad I. Die angeführten Praedicata der Burggrafen wären an sich ambigua, und probirten nichts, in specie aber das Wort Oberster Richter betreffend, solches würde alhie pro supremo Executore genommen; das Wort, Reichs-Vogt, wäre mit dem Wort Reichs-Richter, Reichs-Pfleger, Reichs-Ambtmann gleicher Bedeutung, und hätten die Reichs-Vögte nichts anders, als die Verwaltung des Gerichts, und des Justitz-Wesens, nicht aber omnimodam JCtionem, und vielweniger die Juta territorialia & regalia, wie der Autor der gründlichen Ausführung der Stadt Lindau weitläufftig ausgeführet; ja das Ambt des Sculteti oder Ober-Richters inferire vielmehr eine servitut, weil er schuldig das geurtheilte exequiren zu helffen, dahero er dem Bürgermeister im Nahmen der Scabinorum schweren müsse, ihre Sententien zu exequiren.

Ad II. Das Geleit, so der Burggraf als des Reichs Oberster Ambtmann hätte, sey allein von dem Geleit zum Rechten, oder sicherlich vor Gericht zu kommen, und die Sachen auszutragen, zu verstehen, welches Geleit aber kein Regale sey, sondern würde dem Burggrafen, oder seinet wegen dem Schultheissen gestattet, weil die gerichtliche Citationes in des Schultheissen und der Schöpffen Nahmen ausgiengen, das Geleit aber gemeiniglich in oder mit den Citationen gegeben würde; und daß dieses von keinem andern Geleit zu verstehen, erhelle auch daraus, daß die Reichs Ammanni gar keine Regalia gehabt.

Ad III. Die anno 1571 gemachte Formuln der Raths-Bescheide wären nur bloß aus gutem Willen (wie die Worte solches Vertrags: haben ihnen gefallen lassen, urgirten) verwilliget, weiters aber wäre der Burg nichts nachgegeben, sondern der Stadt vielmehr in allen andern ihr Recht expresse vorbehalten worden; welche Verwilligung also in praejudicium der Stadt nicht zu extendiren.

Ad IV. Das Wort für dem Burggrafen bedeute in praesenti negotio nichts anders, als in Beyseyn des Burg-Gerichts, gestalt die Stadt nicht allein ein sonderbahr Privilegium über das Gerichts-Hauß hätte, sondern es fasten die Schöpffen auch ohne Beyseyn des Burggrafen und Schultheissen, das Urthel alleine ab.

Ad V. Das Brocardicum: quod una determinatio &c. hätte seinen Abfall, ubi diversa est ratio; Daß es aber mit dergleichen Titulatur und Praedicatis eine ungleiche Beschaffenheit habe, sey allbereit gemeldet, und müsten dieselbe salvo statu immediato zu verstehen seyn.

Ad VI. Das Wort Gewalt importire in angeführtem Schreiben K. Alberti nicht omnimodam JCtionem, oder die Obrigkeit, sondern sey zu verstehen de potestate ordinandi Scultetum, welche Gewalt der Burggraf

Sub Tit. Summarischer Bericht in der Sache in der Burgk und Stadt Friedberg; woraus erscheinet/ daß besagte Burgk Rescripta übel ausbracht/ und solche keines weges zu exequiren/ sondern die Sache in Camera zu lassen/ und auszutragen sc. mit angehängter kurtzer Ableinung der Burg Friedbergischen Argumenten sc. ed, 1655 & extat ap. Gastel. de Statu publ. Europ. c. 32. n. 83. add. Knipschild d. l. n. 23. seqq.

welche darinnen vorgesetzet worden, nachgehends aber dem Burggrafen und Burg-Mannen, gehuldiget, und geschworen werde.

IX. Daß 6 aus der Burg in den Stadt Rath gehen, auch den vollen Rath mit constituiren, wie aus Königs Albrechts Brieffe de anno 1306 zu sehen, welches auch der Burg von der Stadt so wenig bestritten worden, daß dieselbe vielmehr Process am Käyserl. Cam̃er-Gericht wieder dieselbe ausgebracht, die Raths-Täge und Ordnung gebührend zu respiciren; bey diesen stünde auch nicht allein das Jus suffragii, so daß sie revera Senatum mit constituirten, sondern die Vota giengen auch außerhalb Gerichtschluß Sachen, curiatim von einer Curia zu der andern, nehmlich von den Sechsern, als den Vornehmern zu der andern, vor ihnen also genannter Raths-Bürger.

X. Daß die Burggrafen nebst diesen noch unterschiedliche andere Gerechtigkeiten in der Stadt hätten.

XI. Daß in einem von Käyser Rudolpho II gegebenen Decret diese ausdrückliche Clausul zu finden: Auff der Burggrafen Erforderung zu erscheinen, ihren Obergebothen und Bescheiden gehorsamlich nachzukommen, oder aber von ihnen gebührende Bestraffuug zugewarten. Welches Decret Käyser Matthiae Ferdinandus II und III confirmiret.

XIII. Daß der Burggraf Johann Brendel von Homburg anno 1555 im Nahmen der Stadt auff dem Reichs-Tage zu Augspurg erschienen.

Die Stadt Friedberg hat nachdem in einer anderwertigen Schrifft der Burg Gründe beantwortet, und zwar.

Der Stadt Beantwortung der Burg Gründe. Ad I. Die angeführten Praedicata der Burggrafen wären an sich ambigua, und probirten nichts, in specie aber das Wort Oberster Richter betreffend, solches würde alhie pro supremo Executore genommen; das Wort, Reichs-Vogt, wäre mit dem Wort Reichs-Richter, Reichs-Pfleger, Reichs-Ambtmann gleicher Bedeutung, und hätten die Reichs-Vögte nichts anders, als die Verwaltung des Gerichts, und des Justitz-Wesens, nicht aber omnimodam JCtionem, und vielweniger die Juta territorialia & regalia, wie der Autor der gründlichen Ausführung der Stadt Lindau weitläufftig ausgeführet; ja das Ambt des Sculteti oder Ober-Richters inferire vielmehr eine servitut, weil er schuldig das geurtheilte exequiren zu helffen, dahero er dem Bürgermeister im Nahmen der Scabinorum schweren müsse, ihre Sententien zu exequiren.

Ad II. Das Geleit, so der Burggraf als des Reichs Oberster Ambtmann hätte, sey allein von dem Geleit zum Rechten, oder sicherlich vor Gericht zu kommen, und die Sachen auszutragen, zu verstehen, welches Geleit aber kein Regale sey, sondern würde dem Burggrafen, oder seinet wegen dem Schultheissen gestattet, weil die gerichtliche Citationes in des Schultheissen und der Schöpffen Nahmen ausgiengen, das Geleit aber gemeiniglich in oder mit den Citationen gegeben würde; und daß dieses von keinem andern Geleit zu verstehen, erhelle auch daraus, daß die Reichs Ammanni gar keine Regalia gehabt.

Ad III. Die anno 1571 gemachte Formuln der Raths-Bescheide wären nur bloß aus gutem Willen (wie die Worte solches Vertrags: haben ihnen gefallen lassen, urgirten) verwilliget, weiters aber wäre der Burg nichts nachgegeben, sondern der Stadt vielmehr in allen andern ihr Recht expresse vorbehalten worden; welche Verwilligung also in praejudicium der Stadt nicht zu extendiren.

Ad IV. Das Wort für dem Burggrafen bedeute in praesenti negotio nichts anders, als in Beyseyn des Burg-Gerichts, gestalt die Stadt nicht allein ein sonderbahr Privilegium über das Gerichts-Hauß hätte, sondern es fasten die Schöpffen auch ohne Beyseyn des Burggrafen und Schultheissen, das Urthel alleine ab.

Ad V. Das Brocardicum: quod una determinatio &c. hätte seinen Abfall, ubi diversa est ratio; Daß es aber mit dergleichen Titulatur und Praedicatis eine ungleiche Beschaffenheit habe, sey allbereit gemeldet, uñ müsten dieselbe salvo statu immediato zu verstehen seyn.

Ad VI. Das Wort Gewalt importire in angeführtem Schreiben K. Alberti nicht omnimodam JCtionem, oder die Obrigkeit, sondern sey zu verstehen de potestate ordinandi Scultetum, welche Gewalt der Burggraf

Sub Tit. Summarischer Bericht in der Sache in der Burgk und Stadt Friedberg; woraus erscheinet/ daß besagte Burgk Rescripta übel ausbracht/ und solche keines weges zu exequiren/ sondern die Sache in Camera zu lassen/ und auszutragen sc. mit angehängter kurtzer Ableinung der Burg Friedbergischen Argumenten sc. ed, 1655 & extat ap. Gastel. de Statu publ. Europ. c. 32. n. 83. add. Knipschild d. l. n. 23. seqq.
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        <p>Ad II. Das Geleit, so der Burggraf als des Reichs Oberster Ambtmann hätte, sey allein von            dem Geleit zum Rechten, oder sicherlich vor Gericht zu kommen, und die Sachen auszutragen,            zu verstehen, welches Geleit aber kein Regale sey, sondern würde dem Burggrafen, oder            seinet wegen dem Schultheissen gestattet, weil die gerichtliche Citationes in des            Schultheissen und der Schöpffen Nahmen ausgiengen, das Geleit aber gemeiniglich in oder            mit den Citationen gegeben würde; und daß dieses von keinem andern Geleit zu verstehen,            erhelle auch daraus, daß die Reichs Ammanni gar keine Regalia gehabt.</p>
        <p>Ad III. Die anno 1571 gemachte Formuln der Raths-Bescheide wären nur bloß aus gutem            Willen (wie die Worte solches Vertrags: haben ihnen gefallen lassen, urgirten)            verwilliget, weiters aber wäre der Burg nichts nachgegeben, sondern der Stadt vielmehr in            allen andern ihr Recht expresse vorbehalten worden; welche Verwilligung also in            praejudicium der Stadt nicht zu extendiren.</p>
        <p>Ad IV. Das Wort für dem Burggrafen bedeute in praesenti negotio nichts anders, als in            Beyseyn des Burg-Gerichts, gestalt die Stadt nicht allein ein sonderbahr Privilegium über            das Gerichts-Hauß hätte, sondern es fasten die Schöpffen auch ohne Beyseyn des Burggrafen            und Schultheissen, das Urthel alleine ab.</p>
        <p>Ad V. Das Brocardicum: quod una determinatio &amp;c. hätte seinen Abfall, ubi diversa est            ratio; Daß es aber mit dergleichen Titulatur und Praedicatis eine ungleiche Beschaffenheit            habe, sey allbereit gemeldet, un&#x0303; müsten dieselbe salvo statu immediato zu            verstehen seyn.</p>
        <p>Ad VI. Das Wort Gewalt importire in angeführtem Schreiben K. Alberti nicht omnimodam            JCtionem, oder die Obrigkeit, sondern sey zu verstehen de potestate ordinandi Scultetum,            welche Gewalt der Burggraf
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[818/0729] welche darinnen vorgesetzet worden, nachgehends aber dem Burggrafen und Burg-Mannen, gehuldiget, und geschworen werde. IX. Daß 6 aus der Burg in den Stadt Rath gehen, auch den vollen Rath mit constituiren, wie aus Königs Albrechts Brieffe de anno 1306 zu sehen, welches auch der Burg von der Stadt so wenig bestritten worden, daß dieselbe vielmehr Process am Käyserl. Cam̃er-Gericht wieder dieselbe ausgebracht, die Raths-Täge und Ordnung gebührend zu respiciren; bey diesen stünde auch nicht allein das Jus suffragii, so daß sie revera Senatum mit constituirten, sondern die Vota giengen auch außerhalb Gerichtschluß Sachen, curiatim von einer Curia zu der andern, nehmlich von den Sechsern, als den Vornehmern zu der andern, vor ihnen also genannter Raths-Bürger. X. Daß die Burggrafen nebst diesen noch unterschiedliche andere Gerechtigkeiten in der Stadt hätten. XI. Daß in einem von Käyser Rudolpho II gegebenen Decret diese ausdrückliche Clausul zu finden: Auff der Burggrafen Erforderung zu erscheinen, ihren Obergebothen und Bescheiden gehorsamlich nachzukommen, oder aber von ihnen gebührende Bestraffuug zugewarten. Welches Decret Käyser Matthiae Ferdinandus II und III confirmiret. XIII. Daß der Burggraf Johann Brendel von Homburg anno 1555 im Nahmen der Stadt auff dem Reichs-Tage zu Augspurg erschienen. Die Stadt Friedberg hat nachdem in einer anderwertigen Schrifft der Burg Gründe beantwortet, und zwar. Ad I. Die angeführten Praedicata der Burggrafen wären an sich ambigua, und probirten nichts, in specie aber das Wort Oberster Richter betreffend, solches würde alhie pro supremo Executore genommen; das Wort, Reichs-Vogt, wäre mit dem Wort Reichs-Richter, Reichs-Pfleger, Reichs-Ambtmann gleicher Bedeutung, und hätten die Reichs-Vögte nichts anders, als die Verwaltung des Gerichts, und des Justitz-Wesens, nicht aber omnimodam JCtionem, und vielweniger die Juta territorialia & regalia, wie der Autor der gründlichen Ausführung der Stadt Lindau weitläufftig ausgeführet; ja das Ambt des Sculteti oder Ober-Richters inferire vielmehr eine servitut, weil er schuldig das geurtheilte exequiren zu helffen, dahero er dem Bürgermeister im Nahmen der Scabinorum schweren müsse, ihre Sententien zu exequiren. Der Stadt Beantwortung der Burg Gründe. Ad II. Das Geleit, so der Burggraf als des Reichs Oberster Ambtmann hätte, sey allein von dem Geleit zum Rechten, oder sicherlich vor Gericht zu kommen, und die Sachen auszutragen, zu verstehen, welches Geleit aber kein Regale sey, sondern würde dem Burggrafen, oder seinet wegen dem Schultheissen gestattet, weil die gerichtliche Citationes in des Schultheissen und der Schöpffen Nahmen ausgiengen, das Geleit aber gemeiniglich in oder mit den Citationen gegeben würde; und daß dieses von keinem andern Geleit zu verstehen, erhelle auch daraus, daß die Reichs Ammanni gar keine Regalia gehabt. Ad III. Die anno 1571 gemachte Formuln der Raths-Bescheide wären nur bloß aus gutem Willen (wie die Worte solches Vertrags: haben ihnen gefallen lassen, urgirten) verwilliget, weiters aber wäre der Burg nichts nachgegeben, sondern der Stadt vielmehr in allen andern ihr Recht expresse vorbehalten worden; welche Verwilligung also in praejudicium der Stadt nicht zu extendiren. Ad IV. Das Wort für dem Burggrafen bedeute in praesenti negotio nichts anders, als in Beyseyn des Burg-Gerichts, gestalt die Stadt nicht allein ein sonderbahr Privilegium über das Gerichts-Hauß hätte, sondern es fasten die Schöpffen auch ohne Beyseyn des Burggrafen und Schultheissen, das Urthel alleine ab. Ad V. Das Brocardicum: quod una determinatio &c. hätte seinen Abfall, ubi diversa est ratio; Daß es aber mit dergleichen Titulatur und Praedicatis eine ungleiche Beschaffenheit habe, sey allbereit gemeldet, uñ müsten dieselbe salvo statu immediato zu verstehen seyn. Ad VI. Das Wort Gewalt importire in angeführtem Schreiben K. Alberti nicht omnimodam JCtionem, oder die Obrigkeit, sondern sey zu verstehen de potestate ordinandi Scultetum, welche Gewalt der Burggraf Sub Tit. Summarischer Bericht in der Sache in der Burgk und Stadt Friedberg; woraus erscheinet/ daß besagte Burgk Rescripta übel ausbracht/ und solche keines weges zu exequiren/ sondern die Sache in Camera zu lassen/ und auszutragen sc. mit angehängter kurtzer Ableinung der Burg Friedbergischen Argumenten sc. ed, 1655 & extat ap. Gastel. de Statu publ. Europ. c. 32. n. 83. add. Knipschild d. l. n. 23. seqq.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 818. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/729>, abgerufen am 24.11.2024.