Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Autor Documentorum redivivorum Würtenbergicorum, so anno 1636 zu Tübingen heraus kommen, Part. 2. p. 367 davon nichts gedächte, sondern nur die hieher gehörige Worte also referire: Et ut omnia supra dicta majorem habeant firmitatem, Sigillum H. Episcopi Spirensis, & Comitum Ulrici de Würtenberc, & Hartmanni de Grüningen & ..... de Veihingen, & proprii roborari praesentem paginam curavi &c. Zu geschweigen, daß die Laici dazumahl, als des Schreibens meist unerfahren, niemahlen selber unterschrieben, sondern ein Notarius in ihrem Nahmen, und daß über dem gedachter Graff Hartmannus zu Gröningen in einem andern Diplomate de anno 1269, so von demselben principaliter handele, und in dem Volumine documentorum rediviv. p. 378. zu finden, sich nur schlecht weg Graf zu Gröningen nenne. Ad. III. Das Argument von dem Sigil des Graf Eberhardi zu Würtenberg sey von schlechter Wichtigkeit, dann sonsten auch das Hauß Bäyern, die Marggrafen zu Meissen, und andere, so in ihrem Wapen einen Adler führen, auff die Stadt Burg Gröningen, oder die davon dependirende Sturm-Fahne praetension machen könten; Zu geschweigen, daß auff dem Monument des Graf Hartmanni zu Gröningen, nicht einmahl ein Adler und die Reichs-Fahne zu finden. Es sey auch nicht zu praesumiren, daß das Hauß Würtenberg einiges Recht an die Gröningische Güter gehabt, weil es sonts nicht unterlasse, bey der von Käyser Alberto geschehenen Verpfändung, oder bey der von Käyser Friderico geschehenen Einlösung, am wenigsten aber bey der Belehnung des Graf Conradi zu Schlüsselburg, zu protestiren, oder ihr daran habendes Recht zu reserviren. Was des Käysers Ludovici Diploma betreffe, so folge es nicht, Conradus von Schlüsselburg hab die Käyserl. Fahne in dem Kriege wider Fridericum von Oesterreich geführet, und ist vor solche treue Dienste von dem Käyser mit der Stadt und Burg Gröningen nebst der davon dependirenden Gerechtigkeit die Sturm-Fahne zu führen belehnet worden, ergo sey die Sturm-Fahne und Reichs-Fahne einerley; und sey demnach von jener, nicht aber von dieser, auch des Ertz-Bischoffs zu Trier Confirmation zu verstehen. Ad IV. Daß die Grafen zu Würtenberg die Stadt und Burg Gröningen von denen Grafen zu Schlüsselburg wieder gekauffet, thäte zur Sache nichts, so lange nicht erwiesen, daß die Gröningische Sturm-Fahne des H. Reichs-Fahne gewesen; Es sey auch ein falsch praesuppositum, ob wäre dieser Contract dahero, weil Gröningen ehemahlen dem Hause Würtenberg gehöret, geschlossen, dann solches noch nicht erwiesen. Ad V. Was auff voriges geantwortet, gehöre auch hieher, insonderheit, da noch nirgends bewiesen, daß des Graf Ulrici Vorfahren entweder die Burg Gröningen, oder das davon dependirende Recht die Sturm-Fahne zu führen, jemahlen besessen. Ad VI. Ob die Käyser zwar vor alters nur einen einfachen Adler geführet, so sey doch der gedoppelte schon ehe, dann Würtenberg zum Hertzogthum gemachet worden, im Gebrauch gewesen; so könte auch die Gröningische Sturm-Fahne eben so wohl einer Reichs-Fahne genennet werden, weil sie einer im Reichs gelegenen Nation, nemlich der Schwaben, eigene Fahne gewesen; und endlich so folge nicht, der Käyser habe das Recht die Gröningische Fahne zu tragen dem Hause Würtenberg conferiret, Ergo habe er nicht Macht, das Ertz-Reichs-Fändrichs-Ampt einer andern Familie zu geben, weil nicht alle vom Käyser confirmirte Aempter, Ertz-Aempter genant werden könten. Ad VII. Eine beständige possess würde durch angeführte Gründe gar nicht erwiesen, dann (1) was die von Käyser Carolo IV Graf Eberhardo zu Würtenberg und der Stadt Straßburg auffgetragenes Reichs-Pannier betreffe, solches beweise vielmehr, daß Eberhardus solches vorhero nicht gehabt, weil es sonst keiner specialen Aufftragung bedurfft, wie schon gemeldet. (2) Die Erwehlung einer gewissen Persohn, umb die Reichs-Fahne auff eine gewisse Zeit zu führen, sey mit dem Erb-Recht die Gröningische Sturm-Fahne zu führen, nicht zu confundiren; Was nun (3) und (4) angeführet, gehöre zu denen Ornamentis des Würtenbergischen Hauses. (5) Der Adler in der Würtenbergischen Fahne sey der einköpffig, und sey dabey der rothe Schwengel zu sehen, welches ein Merkmahl, so die Hoheit vergeringere, und zeige, daß es nicht des Reichs-Fahne sey. (6) Hertzog Ulrico hätte nichts anders confirmiret werden können, als was er von seinen Vorfahren erhalten, nehmlich die blosse Gerechtigkeit die Gröningische Sturm-Fahne zu tragen. (7) Einen blosse assertion sey kein actus possessorius, und sey also keine Protestation vonnöthen, insonderheit wann sie zu solcher Zeit geschiehet/ da im Gerichte darüber nicht gestritten wird. (8) Daß die Würten- Autor Documentorum redivivorum Würtenbergicorum, so anno 1636 zu Tübingen heraus kommen, Part. 2. p. 367 davon nichts gedächte, sondern nur die hieher gehörige Worte also referire: Et ut omnia supra dicta majorem habeant firmitatem, Sigillum H. Episcopi Spirensis, & Comitum Ulrici de Würtenberc, & Hartmanni de Grüningen & ..... de Veihingen, & proprii roborari praesentem paginam curavi &c. Zu geschweigen, daß die Laici dazumahl, als des Schreibens meist unerfahren, niemahlen selber unterschrieben, sondern ein Notarius in ihrem Nahmen, und daß über dem gedachter Graff Hartmannus zu Gröningen in einem andern Diplomate de anno 1269, so von demselben principaliter handele, und in dem Volumine documentorum rediviv. p. 378. zu finden, sich nur schlecht weg Graf zu Gröningen nenne. Ad. III. Das Argument von dem Sigil des Graf Eberhardi zu Würtenberg sey von schlechter Wichtigkeit, dann sonsten auch das Hauß Bäyern, die Marggrafen zu Meissen, und andere, so in ihrem Wapen einen Adler führen, auff die Stadt Burg Gröningen, oder die davon dependirende Sturm-Fahne praetension machen könten; Zu geschweigen, daß auff dem Monument des Graf Hartmanni zu Gröningen, nicht einmahl ein Adler und die Reichs-Fahne zu finden. Es sey auch nicht zu praesumiren, daß das Hauß Würtenberg einiges Recht an die Gröningische Güter gehabt, weil es sonts nicht unterlasse, bey der von Käyser Alberto geschehenen Verpfändung, oder bey der von Käyser Friderico geschehenen Einlösung, am wenigsten aber bey der Belehnung des Graf Conradi zu Schlüsselburg, zu protestiren, oder ihr daran habendes Recht zu reservirẽ. Was des Käysers Ludovici Diploma betreffe, so folge es nicht, Conradus von Schlüsselburg hab die Käyserl. Fahne in dem Kriege wider Fridericum von Oesterreich geführet, und ist vor solche treue Dienste von dem Käyser mit der Stadt und Burg Gröningen nebst der davon dependirenden Gerechtigkeit die Sturm-Fahne zu führen belehnet worden, ergo sey die Sturm-Fahne und Reichs-Fahne einerley; und sey demnach von jener, nicht aber von dieser, auch des Ertz-Bischoffs zu Trier Confirmation zu verstehen. Ad IV. Daß die Grafen zu Würtenberg die Stadt und Burg Gröningen von denen Grafen zu Schlüsselburg wieder gekauffet, thäte zur Sache nichts, so lange nicht erwiesen, daß die Gröningische Sturm-Fahne des H. Reichs-Fahne gewesen; Es sey auch ein falsch praesuppositum, ob wäre dieser Contract dahero, weil Gröningen ehemahlen dem Hause Würtenberg gehöret, geschlossen, dann solches noch nicht erwiesen. Ad V. Was auff voriges geantwortet, gehöre auch hieher, insonderheit, da noch nirgends bewiesen, daß des Graf Ulrici Vorfahren entweder die Burg Gröningen, oder das davon dependirende Recht die Sturm-Fahne zu führen, jemahlen besessen. Ad VI. Ob die Käyser zwar vor alters nur einen einfachen Adler geführet, so sey doch der gedoppelte schon ehe, dann Würtenberg zum Hertzogthum gemachet worden, im Gebrauch gewesen; so könte auch die Gröningische Sturm-Fahne eben so wohl einer Reichs-Fahne genennet werden, weil sie einer im Reichs gelegenen Nation, nemlich der Schwaben, eigene Fahne gewesen; und endlich so folge nicht, der Käyser habe das Recht die Gröningische Fahne zu tragen dem Hause Würtenberg conferiret, Ergo habe er nicht Macht, das Ertz-Reichs-Fändrichs-Ampt einer andern Familie zu geben, weil nicht alle vom Käyser confirmirte Aempter, Ertz-Aempter genant werden könten. Ad VII. Eine beständige possess würde durch angeführte Gründe gar nicht erwiesen, dann (1) was die von Käyser Carolo IV Graf Eberhardo zu Würtenberg und der Stadt Straßburg auffgetragenes Reichs-Pannier betreffe, solches beweise vielmehr, daß Eberhardus solches vorhero nicht gehabt, weil es sonst keiner specialen Aufftragung bedurfft, wie schon gemeldet. (2) Die Erwehlung einer gewissen Persohn, umb die Reichs-Fahne auff eine gewisse Zeit zu führen, sey mit dem Erb-Recht die Gröningische Sturm-Fahne zu führen, nicht zu confundiren; Was nun (3) und (4) angeführet, gehöre zu denen Ornamentis des Würtenbergischen Hauses. (5) Der Adler in der Würtenbergischen Fahne sey der einköpffig, und sey dabey der rothe Schwengel zu sehen, welches ein Merkmahl, so die Hoheit vergeringere, und zeige, daß es nicht des Reichs-Fahne sey. (6) Hertzog Ulrico hätte nichts anders confirmiret werden können, als was er von seinen Vorfahren erhalten, nehmlich die blosse Gerechtigkeit die Gröningische Sturm-Fahne zu tragen. (7) Einen blosse assertion sey kein actus possessorius, und sey also keine Protestation vonnöthen, insonderheit wann sie zu solcher Zeit geschiehet/ da im Gerichte darüber nicht gestritten wird. (8) Daß die Würten- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0718" n="807"/> Autor Documentorum redivivorum Würtenbergicorum, so anno 1636 zu Tübingen heraus kommen, Part. 2. p. 367 davon nichts gedächte, sondern nur die hieher gehörige Worte also referire: Et ut omnia supra dicta majorem habeant firmitatem, Sigillum H. Episcopi Spirensis, & Comitum Ulrici de Würtenberc, & Hartmanni de Grüningen & ..... de Veihingen, & proprii roborari praesentem paginam curavi &c. Zu geschweigen, daß die Laici dazumahl, als des Schreibens meist unerfahren, niemahlen selber unterschrieben, sondern ein Notarius in ihrem Nahmen, und daß über dem gedachter Graff Hartmannus zu Gröningen in einem andern Diplomate de anno 1269, so von demselben principaliter handele, und in dem Volumine documentorum rediviv. p. 378. zu finden, sich nur schlecht weg Graf zu Gröningen nenne.</p> <p>Ad. III. Das Argument von dem Sigil des Graf Eberhardi zu Würtenberg sey von schlechter Wichtigkeit, dann sonsten auch das Hauß Bäyern, die Marggrafen zu Meissen, und andere, so in ihrem Wapen einen Adler führen, auff die Stadt Burg Gröningen, oder die davon dependirende Sturm-Fahne praetension machen könten; Zu geschweigen, daß auff dem Monument des Graf Hartmanni zu Gröningen, nicht einmahl ein Adler und die Reichs-Fahne zu finden. Es sey auch nicht zu praesumiren, daß das Hauß Würtenberg einiges Recht an die Gröningische Güter gehabt, weil es sonts nicht unterlasse, bey der von Käyser Alberto geschehenen Verpfändung, oder bey der von Käyser Friderico geschehenen Einlösung, am wenigsten aber bey der Belehnung des Graf Conradi zu Schlüsselburg, zu protestiren, oder ihr daran habendes Recht zu reservirẽ. Was des Käysers Ludovici Diploma betreffe, so folge es nicht, Conradus von Schlüsselburg hab die Käyserl. Fahne in dem Kriege wider Fridericum von Oesterreich geführet, und ist vor solche treue Dienste von dem Käyser mit der Stadt und Burg Gröningen nebst der davon dependirenden Gerechtigkeit die Sturm-Fahne zu führen belehnet worden, ergo sey die Sturm-Fahne und Reichs-Fahne einerley; und sey demnach von jener, nicht aber von dieser, auch des Ertz-Bischoffs zu Trier Confirmation zu verstehen.</p> <p>Ad IV. Daß die Grafen zu Würtenberg die Stadt und Burg Gröningen von denen Grafen zu Schlüsselburg wieder gekauffet, thäte zur Sache nichts, so lange nicht erwiesen, daß die Gröningische Sturm-Fahne des H. Reichs-Fahne gewesen; Es sey auch ein falsch praesuppositum, ob wäre dieser Contract dahero, weil Gröningen ehemahlen dem Hause Würtenberg gehöret, geschlossen, dann solches noch nicht erwiesen.</p> <p>Ad V. Was auff voriges geantwortet, gehöre auch hieher, insonderheit, da noch nirgends bewiesen, daß des Graf Ulrici Vorfahren entweder die Burg Gröningen, oder das davon dependirende Recht die Sturm-Fahne zu führen, jemahlen besessen.</p> <p>Ad VI. Ob die Käyser zwar vor alters nur einen einfachen Adler geführet, so sey doch der gedoppelte schon ehe, dann Würtenberg zum Hertzogthum gemachet worden, im Gebrauch gewesen; so könte auch die Gröningische Sturm-Fahne eben so wohl einer Reichs-Fahne genennet werden, weil sie einer im Reichs gelegenen Nation, nemlich der Schwaben, eigene Fahne gewesen; und endlich so folge nicht, der Käyser habe das Recht die Gröningische Fahne zu tragen dem Hause Würtenberg conferiret, Ergo habe er nicht Macht, das Ertz-Reichs-Fändrichs-Ampt einer andern Familie zu geben, weil nicht alle vom Käyser confirmirte Aempter, Ertz-Aempter genant werden könten.</p> <p>Ad VII. Eine beständige possess würde durch angeführte Gründe gar nicht erwiesen, dann (1) was die von Käyser Carolo IV Graf Eberhardo zu Würtenberg und der Stadt Straßburg auffgetragenes Reichs-Pannier betreffe, solches beweise vielmehr, daß Eberhardus solches vorhero nicht gehabt, weil es sonst keiner specialen Aufftragung bedurfft, wie schon gemeldet. (2) Die Erwehlung einer gewissen Persohn, umb die Reichs-Fahne auff eine gewisse Zeit zu führen, sey mit dem Erb-Recht die Gröningische Sturm-Fahne zu führen, nicht zu confundiren; Was nun (3) und (4) angeführet, gehöre zu denen Ornamentis des Würtenbergischen Hauses. (5) Der Adler in der Würtenbergischen Fahne sey der einköpffig, und sey dabey der rothe Schwengel zu sehen, welches ein Merkmahl, so die Hoheit vergeringere, und zeige, daß es nicht des Reichs-Fahne sey. (6) Hertzog Ulrico hätte nichts anders confirmiret werden können, als was er von seinen Vorfahren erhalten, nehmlich die blosse Gerechtigkeit die Gröningische Sturm-Fahne zu tragen. (7) Einen blosse assertion sey kein actus possessorius, und sey also keine Protestation vonnöthen, insonderheit wann sie zu solcher Zeit geschiehet/ da im Gerichte darüber nicht gestritten wird. (8) Daß die Würten- </p> </div> </body> </text> </TEI> [807/0718]
Autor Documentorum redivivorum Würtenbergicorum, so anno 1636 zu Tübingen heraus kommen, Part. 2. p. 367 davon nichts gedächte, sondern nur die hieher gehörige Worte also referire: Et ut omnia supra dicta majorem habeant firmitatem, Sigillum H. Episcopi Spirensis, & Comitum Ulrici de Würtenberc, & Hartmanni de Grüningen & ..... de Veihingen, & proprii roborari praesentem paginam curavi &c. Zu geschweigen, daß die Laici dazumahl, als des Schreibens meist unerfahren, niemahlen selber unterschrieben, sondern ein Notarius in ihrem Nahmen, und daß über dem gedachter Graff Hartmannus zu Gröningen in einem andern Diplomate de anno 1269, so von demselben principaliter handele, und in dem Volumine documentorum rediviv. p. 378. zu finden, sich nur schlecht weg Graf zu Gröningen nenne.
Ad. III. Das Argument von dem Sigil des Graf Eberhardi zu Würtenberg sey von schlechter Wichtigkeit, dann sonsten auch das Hauß Bäyern, die Marggrafen zu Meissen, und andere, so in ihrem Wapen einen Adler führen, auff die Stadt Burg Gröningen, oder die davon dependirende Sturm-Fahne praetension machen könten; Zu geschweigen, daß auff dem Monument des Graf Hartmanni zu Gröningen, nicht einmahl ein Adler und die Reichs-Fahne zu finden. Es sey auch nicht zu praesumiren, daß das Hauß Würtenberg einiges Recht an die Gröningische Güter gehabt, weil es sonts nicht unterlasse, bey der von Käyser Alberto geschehenen Verpfändung, oder bey der von Käyser Friderico geschehenen Einlösung, am wenigsten aber bey der Belehnung des Graf Conradi zu Schlüsselburg, zu protestiren, oder ihr daran habendes Recht zu reservirẽ. Was des Käysers Ludovici Diploma betreffe, so folge es nicht, Conradus von Schlüsselburg hab die Käyserl. Fahne in dem Kriege wider Fridericum von Oesterreich geführet, und ist vor solche treue Dienste von dem Käyser mit der Stadt und Burg Gröningen nebst der davon dependirenden Gerechtigkeit die Sturm-Fahne zu führen belehnet worden, ergo sey die Sturm-Fahne und Reichs-Fahne einerley; und sey demnach von jener, nicht aber von dieser, auch des Ertz-Bischoffs zu Trier Confirmation zu verstehen.
Ad IV. Daß die Grafen zu Würtenberg die Stadt und Burg Gröningen von denen Grafen zu Schlüsselburg wieder gekauffet, thäte zur Sache nichts, so lange nicht erwiesen, daß die Gröningische Sturm-Fahne des H. Reichs-Fahne gewesen; Es sey auch ein falsch praesuppositum, ob wäre dieser Contract dahero, weil Gröningen ehemahlen dem Hause Würtenberg gehöret, geschlossen, dann solches noch nicht erwiesen.
Ad V. Was auff voriges geantwortet, gehöre auch hieher, insonderheit, da noch nirgends bewiesen, daß des Graf Ulrici Vorfahren entweder die Burg Gröningen, oder das davon dependirende Recht die Sturm-Fahne zu führen, jemahlen besessen.
Ad VI. Ob die Käyser zwar vor alters nur einen einfachen Adler geführet, so sey doch der gedoppelte schon ehe, dann Würtenberg zum Hertzogthum gemachet worden, im Gebrauch gewesen; so könte auch die Gröningische Sturm-Fahne eben so wohl einer Reichs-Fahne genennet werden, weil sie einer im Reichs gelegenen Nation, nemlich der Schwaben, eigene Fahne gewesen; und endlich so folge nicht, der Käyser habe das Recht die Gröningische Fahne zu tragen dem Hause Würtenberg conferiret, Ergo habe er nicht Macht, das Ertz-Reichs-Fändrichs-Ampt einer andern Familie zu geben, weil nicht alle vom Käyser confirmirte Aempter, Ertz-Aempter genant werden könten.
Ad VII. Eine beständige possess würde durch angeführte Gründe gar nicht erwiesen, dann (1) was die von Käyser Carolo IV Graf Eberhardo zu Würtenberg und der Stadt Straßburg auffgetragenes Reichs-Pannier betreffe, solches beweise vielmehr, daß Eberhardus solches vorhero nicht gehabt, weil es sonst keiner specialen Aufftragung bedurfft, wie schon gemeldet. (2) Die Erwehlung einer gewissen Persohn, umb die Reichs-Fahne auff eine gewisse Zeit zu führen, sey mit dem Erb-Recht die Gröningische Sturm-Fahne zu führen, nicht zu confundiren; Was nun (3) und (4) angeführet, gehöre zu denen Ornamentis des Würtenbergischen Hauses. (5) Der Adler in der Würtenbergischen Fahne sey der einköpffig, und sey dabey der rothe Schwengel zu sehen, welches ein Merkmahl, so die Hoheit vergeringere, und zeige, daß es nicht des Reichs-Fahne sey. (6) Hertzog Ulrico hätte nichts anders confirmiret werden können, als was er von seinen Vorfahren erhalten, nehmlich die blosse Gerechtigkeit die Gröningische Sturm-Fahne zu tragen. (7) Einen blosse assertion sey kein actus possessorius, und sey also keine Protestation vonnöthen, insonderheit wann sie zu solcher Zeit geschiehet/ da im Gerichte darüber nicht gestritten wird. (8) Daß die Würten-
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