Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

wofern ein Hauß oder Stamm ohne männliche Leibes-Lehens-Erben abgehen würde, die andern übergebliebene Stämme in denen Gütern, so in die Erb-Einigung gebracht, succediren, und Lehens-Folgere seyn, auch ein Stamm den andern bey dem Lehen-Herrn in die gesamte Hand bringen solle. In diese Erb-Einigung haben die Grafen von Honstein gebracht das Schloß und die Herrschafft Lohra, samt denen beyden Städtlein Elrich und Bleicheroda, wie auch die Herrschafft Klettenburg mit dero Pertinentien. Und damit solche Erb-Einigung beständig, so haben nicht allein die Hohensteinische Unterthanen denen Grafen zu Schwartzburg und Stolberg von Fällen zu Fällen gehuldiget, sondern es haben auch die Lehen-Herren solche gesamte Hand erkant, und ihren Consens dazu gegeben, nehmlich Landgraf Fridrich in Thüringen wegen Lohra sc. welches nach ihme von denen Fürsten zu Sachsen anno 1461 1498, 1518, 1533, 1540 renoviret, und biß anno 1573 continuiret, da Churfürst August zu Sachsen diese Herrschafft dem Dom-Capitul zu Halberstadt sede vacante gegen andere Mannsfeldische Güter erblich verwechselt, doch so, daß solches denen Grafen zu Schwartzburg und Stolberg an ihren Rechten unschädlich seyn solte; Desgleichen haben auch die Bischöffe zu Halberstadt wegen der Herrschafft Klettenburg, darüber sie Domini directi sind, in die gesampte Hand gewilliget, und solche anno 1459, 1494, 1515 und 1557 renoviret. Wie aber Hertzog Julius zu Braunschweig anno 1579 zum Bischoffe postuliret worden, hat dieser denen Grafen zu Schwartzburg und Stollberg die gesampte Hand zu confirmiren sich gewegert, und den letzten Grafen zu Honstein Ernestum anno 1583 nicht anders als vor seine Persohn alleine mit obgedachten Herrschafften investiren wollen. Weil dieser aber solche alleinseitige Belehnung refusiret, und darüber verstorben, so hat gedachter Hertzog Julius zu Braunschweig solche beyde Schlösser, unter Vorwand einer von dem Stifft erhaltenen Belehnung, in Besitz genommen; darüber es zwischen dem Hertzog, und denen Grafen zu Schwartzburg und Stolberg, vor dem Käyserl. Cammer-Gericht zum Process kommen, welcher aber anno 1605 vor die Grafen ausgefallen.

Von solcher Urthel suchte der Hertzog zu Braunschweig zwar Revision, so aber abgeschlagen, und demselben in 3 Bescheiden, nehmlich 1618 den 12 Febr. 1619 den II Mart. und anno 1620. den 30 Mart. Parition zu leisten injungiret wurde. Weil nun Hertzog Friedrich Ulrich zu Braunschweig wohl sahe, daß er diese Oerter nicht werde behalten können, so erboth er sich zur gütlichen Handlung, die aber wegen des dazwischen kommenden Braunschweigischn Kriegeswesens ins stecken gerieth, und wurden die Häuser Lohra und Klettenburg anno 1625 von den Käyserlichen occupiret; doch fieng man solche gütliche Tractaten wieder an, als dem gedachten Hertzoge anno 1631 alles abgenommene restituiret wurde, und verglich sich dieser anno 1634 mit denen Grafen zu Schwartzburg und Stolberg dergestalt, daß die Herrschafft Lohra gleich, die Herrschafft Klettenburg aber und das Städtlein Elrich nach seinem Tode denen Grafen eingeräumet werden solte; welches auch, da er bald darauff verstarb, also geschahe. Es blieben aber die Grafen nicht lange in Besitz, sondern Johann Richard von Metternicht, Stadthalter zu Halberstadt und Thumb-Probst des hohen Stiffts Mayntz, ließ solche im Nahmen des Stiffts Halberstadt mit gewapneter Hand anno 1636 occupiren; wowieder die Grafen zu Stolberg und Schwartzburg zwar protestirten, weil das Krieges-Wesen aber im Reiche immer zunahm, konten sie weiter nichts dabey thun, sondern musten das Stifft Halberstadt in Possession lassen.

In solchem Stande blieb es biß zu dem Westpfählischen Friedenschluß, da dieses Stifft secularisiret, und nebst diesen beyden Herrschafften. Sr. Churf. Durchl. zu Brandenb. unter andern zur Satisfaction wegen Vor-Pommern cediret wurde ; worüber sich die Grafen zu Schwartzburg und Stollberg auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg anno 1653 zwar beklagten, und entweder die Belehnung mit diesen Herrschafften, oder ein anständig aequivalent suchten, konten aber nichts erhalten, dahero

vid. Merckelbach ap. Klock. Tom. 2. Cons. 25. inpr. infra citata Deductio.
Hactenus relata desumpta sunt ex scripto cui Titulus: Kurtze jedoch beständige Deduction der Herren Grafen zu Schwartzburg und Stolberg sc. wegen der beyden Hohensteinischen Herrschafften Lohra und Klettenburg/ quod extat ap. Ahasv. Fritsch. in Not. ad Instr. Pac. Osnab. Art. XI. p. 524. & Limnae. Tom. V. Addit. ad L. 4. J. P. c. 7. p. 283.
vid. Instr. Pac Osnab. Artic. XI. §. 2.
Memoriale in Comitiis exhibitum exhibet Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 365. & Gastel. de Statu publ. Europ. c. 31. n. 84. p. 880.
vid. Pfanner hist. Comit. L. 4. §. 70.

wofern ein Hauß oder Stamm ohne männliche Leibes-Lehens-Erben abgehen würde, die andern übergebliebene Stämme in denen Gütern, so in die Erb-Einigung gebracht, succediren, und Lehens-Folgere seyn, auch ein Stamm den andern bey dem Lehen-Herrn in die gesamte Hand bringen solle. In diese Erb-Einigung haben die Grafen von Honstein gebracht das Schloß und die Herrschafft Lohra, samt denen beyden Städtlein Elrich und Bleicheroda, wie auch die Herrschafft Klettenburg mit dero Pertinentien. Und damit solche Erb-Einigung beständig, so haben nicht allein die Hohensteinische Unterthanen denen Grafen zu Schwartzburg und Stolberg von Fällen zu Fällen gehuldiget, sondern es haben auch die Lehen-Herren solche gesamte Hand erkant, und ihren Consens dazu gegeben, nehmlich Landgraf Fridrich in Thüringen wegen Lohra sc. welches nach ihme von denen Fürsten zu Sachsen anno 1461 1498, 1518, 1533, 1540 renoviret, und biß anno 1573 continuiret, da Churfürst August zu Sachsen diese Herrschafft dem Dom-Capitul zu Halberstadt sede vacante gegen andere Mannsfeldische Güter erblich verwechselt, doch so, daß solches denen Grafen zu Schwartzburg und Stolberg an ihren Rechten unschädlich seyn solte; Desgleichen haben auch die Bischöffe zu Halberstadt wegen der Herrschafft Klettenburg, darüber sie Domini directi sind, in die gesampte Hand gewilliget, und solche anno 1459, 1494, 1515 und 1557 renoviret. Wie aber Hertzog Julius zu Braunschweig anno 1579 zum Bischoffe postuliret worden, hat dieser denen Grafen zu Schwartzburg und Stollberg die gesampte Hand zu confirmiren sich gewegert, und den letzten Grafen zu Honstein Ernestum anno 1583 nicht anders als vor seine Persohn alleine mit obgedachten Herrschafften investiren wollen. Weil dieser aber solche alleinseitige Belehnung refusiret, und darüber verstorben, so hat gedachter Hertzog Julius zu Braunschweig solche beyde Schlösser, unter Vorwand einer von dem Stifft erhaltenen Belehnung, in Besitz genommen; darüber es zwischen dem Hertzog, und denen Grafen zu Schwartzburg und Stolberg, vor dem Käyserl. Cammer-Gericht zum Process kommen, welcher aber anno 1605 vor die Grafen ausgefallen.

Von solcher Urthel suchte der Hertzog zu Braunschweig zwar Revision, so aber abgeschlagen, und demselben in 3 Bescheiden, nehmlich 1618 den 12 Febr. 1619 den II Mart. und anno 1620. den 30 Mart. Parition zu leisten injungiret wurde. Weil nun Hertzog Friedrich Ulrich zu Braunschweig wohl sahe, daß er diese Oerter nicht werde behalten können, so erboth er sich zur gütlichen Handlung, die aber wegen des dazwischen kommenden Braunschweigischn Kriegeswesens ins stecken gerieth, und wurden die Häuser Lohra und Klettenburg anno 1625 von den Käyserlichen occupiret; doch fieng man solche gütliche Tractaten wieder an, als dem gedachten Hertzoge anno 1631 alles abgenommene restituiret wurde, und verglich sich dieser anno 1634 mit denen Grafen zu Schwartzburg und Stolberg dergestalt, daß die Herrschafft Lohra gleich, die Herrschafft Klettenburg aber und das Städtlein Elrich nach seinem Tode denen Grafen eingeräumet werden solte; welches auch, da er bald darauff verstarb, also geschahe. Es blieben aber die Grafen nicht lange in Besitz, sondern Johann Richard von Metternicht, Stadthalter zu Halberstadt und Thumb-Probst des hohen Stiffts Mayntz, ließ solche im Nahmen des Stiffts Halberstadt mit gewapneter Hand anno 1636 occupiren; wowieder die Grafen zu Stolberg und Schwartzburg zwar protestirten, weil das Krieges-Wesen aber im Reiche immer zunahm, konten sie weiter nichts dabey thun, sondern musten das Stifft Halberstadt in Possession lassen.

In solchem Stande blieb es biß zu dem Westpfählischen Friedenschluß, da dieses Stifft secularisiret, und nebst diesen beyden Herrschafften. Sr. Churf. Durchl. zu Brandenb. unter andern zur Satisfaction wegen Vor-Pommern cediret wurde ; worüber sich die Grafen zu Schwartzburg und Stollberg auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg anno 1653 zwar beklagten, und entweder die Belehnung mit diesen Herrschafften, oder ein anständig aequivalent suchten, konten aber nichts erhalten, dahero

vid. Merckelbach ap. Klock. Tom. 2. Cons. 25. inpr. infra citata Deductio.
Hactenus relata desumpta sunt ex scripto cui Titulus: Kurtze jedoch beständige Deduction der Herren Grafen zu Schwartzburg und Stolberg sc. wegen der beyden Hohensteinischen Herrschafften Lohra und Klettenburg/ quod extat ap. Ahasv. Fritsch. in Not. ad Instr. Pac. Osnab. Art. XI. p. 524. & Limnae. Tom. V. Addit. ad L. 4. J. P. c. 7. p. 283.
vid. Instr. Pac Osnab. Artic. XI. §. 2.
Memoriale in Comitiis exhibitum exhibet Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 365. & Gastel. de Statu publ. Europ. c. 31. n. 84. p. 880.
vid. Pfanner hist. Comit. L. 4. §. 70.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0709" n="798"/>
wofern ein Hauß oder Stamm ohne männliche            Leibes-Lehens-Erben abgehen würde, die andern übergebliebene Stämme in denen Gütern, so in            die Erb-Einigung gebracht, succediren, und Lehens-Folgere seyn, auch ein Stamm den andern            bey dem Lehen-Herrn in die gesamte Hand bringen solle. In diese Erb-Einigung haben die            Grafen von Honstein gebracht das Schloß und die Herrschafft Lohra, samt denen beyden            Städtlein Elrich und Bleicheroda, wie auch die Herrschafft Klettenburg mit dero            Pertinentien. Und damit solche Erb-Einigung beständig, so haben nicht allein die            Hohensteinische Unterthanen denen Grafen zu Schwartzburg und Stolberg von Fällen zu Fällen            gehuldiget, sondern es haben auch die Lehen-Herren solche gesamte Hand erkant, und ihren            Consens dazu gegeben, nehmlich Landgraf Fridrich in Thüringen wegen Lohra sc. welches nach            ihme von denen Fürsten zu Sachsen anno 1461 1498, 1518, 1533, 1540 renoviret, und biß anno            1573 continuiret, da Churfürst August zu Sachsen diese Herrschafft dem Dom-Capitul zu            Halberstadt sede vacante gegen andere Mannsfeldische Güter erblich verwechselt, doch so,            daß solches denen Grafen zu Schwartzburg und Stolberg an ihren Rechten unschädlich seyn            solte; Desgleichen haben auch die Bischöffe zu Halberstadt wegen der Herrschafft            Klettenburg, darüber sie Domini directi sind, in die gesampte Hand gewilliget, und solche            anno 1459, 1494, 1515 und 1557 renoviret. Wie aber Hertzog Julius zu Braunschweig anno            1579 zum Bischoffe postuliret worden, hat dieser denen Grafen zu Schwartzburg und            Stollberg die gesampte Hand zu confirmiren sich gewegert, und den letzten Grafen zu            Honstein Ernestum anno 1583 nicht anders als vor seine Persohn alleine mit obgedachten            Herrschafften investiren wollen. Weil dieser aber solche alleinseitige Belehnung            refusiret, und darüber verstorben, so hat gedachter Hertzog Julius zu Braunschweig solche            beyde Schlösser, unter Vorwand einer von dem Stifft erhaltenen Belehnung, in Besitz            genommen; darüber es zwischen dem Hertzog, und denen Grafen zu Schwartzburg und Stolberg,            vor dem Käyserl. Cammer-Gericht zum Process kommen, welcher aber anno 1605 vor die Grafen            ausgefallen. <note place="foot">vid. Merckelbach ap. Klock. Tom. 2. Cons. 25. inpr. infra              citata Deductio.</note></p>
        <p>Von solcher Urthel suchte der Hertzog zu Braunschweig zwar Revision, so aber            abgeschlagen, und demselben in 3 Bescheiden, nehmlich 1618 den 12 Febr. 1619 den II Mart.            und anno 1620. den 30 Mart. Parition zu leisten injungiret wurde. Weil nun Hertzog            Friedrich Ulrich zu Braunschweig wohl sahe, daß er diese Oerter nicht werde behalten            können, so erboth er sich zur gütlichen Handlung, die aber wegen des dazwischen kommenden            Braunschweigischn Kriegeswesens ins stecken gerieth, und wurden die Häuser Lohra und            Klettenburg anno 1625 von den Käyserlichen occupiret; doch fieng man solche gütliche            Tractaten wieder an, als dem gedachten Hertzoge anno 1631 alles abgenommene restituiret            wurde, und verglich sich dieser anno 1634 mit denen Grafen zu Schwartzburg und Stolberg            dergestalt, daß die Herrschafft Lohra gleich, die Herrschafft Klettenburg aber und das            Städtlein Elrich nach seinem Tode denen Grafen eingeräumet werden solte; welches auch, da            er bald darauff verstarb, also geschahe. Es blieben aber die Grafen nicht lange in Besitz,            sondern Johann Richard von Metternicht, Stadthalter zu Halberstadt und Thumb-Probst des            hohen Stiffts Mayntz, ließ solche im Nahmen des Stiffts Halberstadt mit gewapneter Hand            anno 1636 occupiren; wowieder die Grafen zu Stolberg und Schwartzburg zwar protestirten,            weil das Krieges-Wesen aber im Reiche immer zunahm, konten sie weiter nichts dabey thun,            sondern musten das Stifft Halberstadt in Possession lassen. <note place="foot">Hactenus              relata desumpta sunt ex scripto cui Titulus: Kurtze jedoch beständige Deduction der              Herren Grafen zu Schwartzburg und Stolberg sc. wegen der beyden Hohensteinischen              Herrschafften Lohra und Klettenburg/ quod extat ap. Ahasv. Fritsch. in Not. ad Instr.              Pac. Osnab. Art. XI. p. 524. &amp; Limnae. Tom. V. Addit. ad L. 4. J. P. c. 7. p.              283.</note></p>
        <p>In solchem Stande blieb es biß zu dem Westpfählischen Friedenschluß, da dieses Stifft            secularisiret, und nebst diesen beyden Herrschafften. Sr. Churf. Durchl. zu Brandenb.            unter andern zur Satisfaction wegen Vor-Pommern cediret wurde <note place="foot">vid.              Instr. Pac Osnab. Artic. XI. §. 2.</note>; worüber sich die Grafen zu Schwartzburg und            Stollberg auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg anno 1653 zwar beklagten, und entweder die            Belehnung mit diesen Herrschafften, oder ein anständig aequivalent suchten, <note place="foot">Memoriale in Comitiis exhibitum exhibet Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6.              c. 365. &amp; Gastel. de Statu publ. Europ. c. 31. n. 84. p. 880.</note> konten aber            nichts erhalten, <note place="foot">vid. Pfanner hist. Comit. L. 4. §. 70.</note>              dahero
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[798/0709] wofern ein Hauß oder Stamm ohne männliche Leibes-Lehens-Erben abgehen würde, die andern übergebliebene Stämme in denen Gütern, so in die Erb-Einigung gebracht, succediren, und Lehens-Folgere seyn, auch ein Stamm den andern bey dem Lehen-Herrn in die gesamte Hand bringen solle. In diese Erb-Einigung haben die Grafen von Honstein gebracht das Schloß und die Herrschafft Lohra, samt denen beyden Städtlein Elrich und Bleicheroda, wie auch die Herrschafft Klettenburg mit dero Pertinentien. Und damit solche Erb-Einigung beständig, so haben nicht allein die Hohensteinische Unterthanen denen Grafen zu Schwartzburg und Stolberg von Fällen zu Fällen gehuldiget, sondern es haben auch die Lehen-Herren solche gesamte Hand erkant, und ihren Consens dazu gegeben, nehmlich Landgraf Fridrich in Thüringen wegen Lohra sc. welches nach ihme von denen Fürsten zu Sachsen anno 1461 1498, 1518, 1533, 1540 renoviret, und biß anno 1573 continuiret, da Churfürst August zu Sachsen diese Herrschafft dem Dom-Capitul zu Halberstadt sede vacante gegen andere Mannsfeldische Güter erblich verwechselt, doch so, daß solches denen Grafen zu Schwartzburg und Stolberg an ihren Rechten unschädlich seyn solte; Desgleichen haben auch die Bischöffe zu Halberstadt wegen der Herrschafft Klettenburg, darüber sie Domini directi sind, in die gesampte Hand gewilliget, und solche anno 1459, 1494, 1515 und 1557 renoviret. Wie aber Hertzog Julius zu Braunschweig anno 1579 zum Bischoffe postuliret worden, hat dieser denen Grafen zu Schwartzburg und Stollberg die gesampte Hand zu confirmiren sich gewegert, und den letzten Grafen zu Honstein Ernestum anno 1583 nicht anders als vor seine Persohn alleine mit obgedachten Herrschafften investiren wollen. Weil dieser aber solche alleinseitige Belehnung refusiret, und darüber verstorben, so hat gedachter Hertzog Julius zu Braunschweig solche beyde Schlösser, unter Vorwand einer von dem Stifft erhaltenen Belehnung, in Besitz genommen; darüber es zwischen dem Hertzog, und denen Grafen zu Schwartzburg und Stolberg, vor dem Käyserl. Cammer-Gericht zum Process kommen, welcher aber anno 1605 vor die Grafen ausgefallen. Von solcher Urthel suchte der Hertzog zu Braunschweig zwar Revision, so aber abgeschlagen, und demselben in 3 Bescheiden, nehmlich 1618 den 12 Febr. 1619 den II Mart. und anno 1620. den 30 Mart. Parition zu leisten injungiret wurde. Weil nun Hertzog Friedrich Ulrich zu Braunschweig wohl sahe, daß er diese Oerter nicht werde behalten können, so erboth er sich zur gütlichen Handlung, die aber wegen des dazwischen kommenden Braunschweigischn Kriegeswesens ins stecken gerieth, und wurden die Häuser Lohra und Klettenburg anno 1625 von den Käyserlichen occupiret; doch fieng man solche gütliche Tractaten wieder an, als dem gedachten Hertzoge anno 1631 alles abgenommene restituiret wurde, und verglich sich dieser anno 1634 mit denen Grafen zu Schwartzburg und Stolberg dergestalt, daß die Herrschafft Lohra gleich, die Herrschafft Klettenburg aber und das Städtlein Elrich nach seinem Tode denen Grafen eingeräumet werden solte; welches auch, da er bald darauff verstarb, also geschahe. Es blieben aber die Grafen nicht lange in Besitz, sondern Johann Richard von Metternicht, Stadthalter zu Halberstadt und Thumb-Probst des hohen Stiffts Mayntz, ließ solche im Nahmen des Stiffts Halberstadt mit gewapneter Hand anno 1636 occupiren; wowieder die Grafen zu Stolberg und Schwartzburg zwar protestirten, weil das Krieges-Wesen aber im Reiche immer zunahm, konten sie weiter nichts dabey thun, sondern musten das Stifft Halberstadt in Possession lassen. In solchem Stande blieb es biß zu dem Westpfählischen Friedenschluß, da dieses Stifft secularisiret, und nebst diesen beyden Herrschafften. Sr. Churf. Durchl. zu Brandenb. unter andern zur Satisfaction wegen Vor-Pommern cediret wurde ; worüber sich die Grafen zu Schwartzburg und Stollberg auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg anno 1653 zwar beklagten, und entweder die Belehnung mit diesen Herrschafften, oder ein anständig aequivalent suchten, konten aber nichts erhalten, dahero vid. Merckelbach ap. Klock. Tom. 2. Cons. 25. inpr. infra citata Deductio. Hactenus relata desumpta sunt ex scripto cui Titulus: Kurtze jedoch beständige Deduction der Herren Grafen zu Schwartzburg und Stolberg sc. wegen der beyden Hohensteinischen Herrschafften Lohra und Klettenburg/ quod extat ap. Ahasv. Fritsch. in Not. ad Instr. Pac. Osnab. Art. XI. p. 524. & Limnae. Tom. V. Addit. ad L. 4. J. P. c. 7. p. 283. vid. Instr. Pac Osnab. Artic. XI. §. 2. Memoriale in Comitiis exhibitum exhibet Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 365. & Gastel. de Statu publ. Europ. c. 31. n. 84. p. 880. vid. Pfanner hist. Comit. L. 4. §. 70.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/709
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 798. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/709>, abgerufen am 21.11.2024.