Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

Dieser Theodorus hatte einen Sohn Johannem, der ihm in Montferrat succedirte, und eine Tochter Jolantha, welche an Graf Aymonem zu Savoyen anno 1330 vermählet ward, in derer Ehe-Pacten (wie man Savoyscher Seiten behauptet) verabredet worden, daß, wann Johannes oder dessen Söhne ohne männliche Erben abgiengen, die Jolantha oder ihre Nachkommen in der Marggrafschafft Montferrat succediren solten, die Töchter aber so alsdann von Johannes oder dessen männlichen Nachkommen etwa verhanden seyn möchten, solten von der Jolanthae Nachkommen ehelich aussteuret werden.

Ehe sich solcher Fall aber zutrug, so begab es sich umb das Jahr 1432, daß Montferrat in dem zwischen den Meyländern und Venetianern geführten Kriege ziemlich mitgenommen wurde, und mehrern theils in Meyländische Hände kam, dahero Marggraf Johann Jacob zu Monferrat vermeinte, er könte sich nicht besser rathen, als daß er sich in des Hertzogs zu Savoyen Schutz begäbe, weil dieser ein naher Verwandter des Hertzogs zu Meyland war, und wurd dahero anno 1432 zwischen dem Hertzoge Amadaeum zu Savoyen, und Marggraf Johannem Jacobum zu Montferrat ein Vergleich getroffen, in welchem dieser versprach, dem Hertzoge zu Savoyen seine Marggrafschafft zu schencken, dieser aber promittirte dagegen, des Johannis Jacobi ältesten Sohn, Johannem, sogleich wieder damit zu belehnen und zu verschaffen, daß Montferrat von den Meyländern, befreyet würde. Ob nun deme zu folge der Hertzog zu Savoyen zwar bey dem Hertzoge zu Meyland umb die Evacuation der Montferratischen Oerter anhielte, so wolte sich dieser doch dazu nicht verstehen, sondern nam vielmehr noch mehr Oerter in Besitz, wodurch der Marggraf Johann Jacob zu Montferrat genöthiget wurde, das übrige dem Hertzoge zu Savoyen in Schutz zu geben. Nicht lange hernach, nehmlich anno 1434, kam es zwischen dem Hertzoge zu Meyland, und den Venetianern, zu einem Frieden, in welchem zugleich wegen Montferrat pacisciret wurde, daß der Hertzog zu Meyland die occupirte Oerter restituiren, und auch bey dem Hertzoge zu Savoyen procuriren solte, daß dieser die inhabende Oerter gleichfalls räume. Weil der Marggraf zu Montferrat aber nunmehro an den anno 1432 auffgerichteten Vergleich nicht wolte gebunden seyn, so machte auch Savoyen difficultät, die in Besitz habende Oerter zu restituiren; doch consentirte er endlich, daß die an ihn dieser Sache halber abgeschickte Meyländische Gesandten in der Sache erkennen möchten, welches auch anno 1435 geschahe; und decidirten dieselbe vor Savoyen, und pro validitate des obigen Pacti, welches man Montferratischer Seiten sich endlich gefallen ließ.

Als es nun anno 1533 geschahe, daß der Hertzog Johann Georg zu Montferrat ohne männliche Erben verstarb, und nur seines Brudern Tochter, Margaretham, Fridrichs zu Gonzagae Gemahlin, hinterließ, praetendirte Hertzog Carolus III zu Savoyen die Succession, anführend:

I. Daß nunmehro, nach Abgang der männlichen Descendenten des Johannis, die Succession, krafft obgedachter Ehe-Pacten, der Jolanthae Nachkommen, nehmlich denen Hertzogen zu Savoyen, gebühre.

II. Daß Marggraf Johann Jacob zu Montferrat anno 1432 den 13 Febr. diese seine Marggrafschafft Graf Amadaeo zu Savoyen, wegen vieler von ihm empfangenen Wohlthaten und Schutzes halber geschencket, dieser aber des Johannis Jacobi Sohne und männliche Nachkommen gleich wieder damit belehnet hätte, welche donation und infeudation anno 1435 den 27 Jan. nachdem darüber einiger Streit entstanden, durch gewisse Schiedes-Leute confirmiret worden, dahero Montferrat itzo, als ein eröffnetes Lehen, Savoyen heimfallen müste.

III. Daß des Marggraf Wilhelmi eintzige Tochter, Blanca, des Hertzogs Caroli I. zu Savoyen Gemahlin, da ihr Herr Vater ohne Testament und männliche Erben verstorben, dessen rechtmäßige Erbin geworden, und ihren Gemahl, Carolum, in ihrem Testament wiederum zum universal-Erben eingesetzet hätte, dahero dessen Descendenten der Margarethae vorgezogen werden müsten, weil diese ihr Recht nur von ihrem Groß-Vater, Bonifacio, oder ihrem Vater, Wilhelmo, oder ihrem Vater-Bruder, Johanne Georgio, herführen könte, welche alle doch durch gedachte Blanca schon excludiret gewesen.

Mantuanische Gründe. Es widersetzte sich demselben aber Hertzog Fridrich zu Gonzaga, wegen seiner Gemahlin Margaretha, des Marggraf Wilhelmi VIII

vid. late Fabri Consultatio de Montisferrati Ducatu, & alii Autorres infra citati.
vide late Anton. Fabri Consultatio de Montisferrati Ducatu contra Duc. Mantuae. Menoch. Cons. 1. Limnae. L. 5. Jur. publ. c. 14. n. 15. Baptist. Capriata, L. 1. hist. Spener. hist. Insign. L. 1. c. 29. §. 7.

Dieser Theodorus hatte einen Sohn Johannem, der ihm in Montferrat succedirte, und eine Tochter Jolantha, welche an Graf Aymonem zu Savoyen anno 1330 vermählet ward, in derer Ehe-Pacten (wie man Savoyscher Seiten behauptet) verabredet worden, daß, wann Johannes oder dessen Söhne ohne männliche Erben abgiengen, die Jolantha oder ihre Nachkommen in der Marggrafschafft Montferrat succediren solten, die Töchter aber so alsdann von Johannes oder dessen männlichen Nachkommen etwa verhanden seyn möchten, solten von der Jolanthae Nachkommen ehelich aussteuret werden.

Ehe sich solcher Fall aber zutrug, so begab es sich umb das Jahr 1432, daß Montferrat in dem zwischen den Meyländern und Venetianern geführten Kriege ziemlich mitgenommen wurde, und mehrern theils in Meyländische Hände kam, dahero Marggraf Johann Jacob zu Monferrat vermeinte, er könte sich nicht besser rathen, als daß er sich in des Hertzogs zu Savoyen Schutz begäbe, weil dieser ein naher Verwandter des Hertzogs zu Meyland war, und wurd dahero anno 1432 zwischen dem Hertzoge Amadaeum zu Savoyen, und Marggraf Johannem Jacobum zu Montferrat ein Vergleich getroffen, in welchem dieser versprach, dem Hertzoge zu Savoyen seine Marggrafschafft zu schencken, dieser aber promittirte dagegen, des Johannis Jacobi ältesten Sohn, Johannem, sogleich wieder damit zu belehnen und zu verschaffen, daß Montferrat von den Meyländern, befreyet würde. Ob nun deme zu folge der Hertzog zu Savoyen zwar bey dem Hertzoge zu Meyland umb die Evacuation der Montferratischen Oerter anhielte, so wolte sich dieser doch dazu nicht verstehen, sondern nam vielmehr noch mehr Oerter in Besitz, wodurch der Marggraf Johann Jacob zu Montferrat genöthiget wurde, das übrige dem Hertzoge zu Savoyen in Schutz zu geben. Nicht lange hernach, nehmlich anno 1434, kam es zwischen dem Hertzoge zu Meyland, und den Venetianern, zu einem Frieden, in welchem zugleich wegen Montferrat pacisciret wurde, daß der Hertzog zu Meyland die occupirte Oerter restituiren, und auch bey dem Hertzoge zu Savoyen procuriren solte, daß dieser die inhabende Oerter gleichfalls räume. Weil der Marggraf zu Montferrat aber nunmehro an den anno 1432 auffgerichteten Vergleich nicht wolte gebunden seyn, so machte auch Savoyen difficultät, die in Besitz habende Oerter zu restituiren; doch consentirte er endlich, daß die an ihn dieser Sache halber abgeschickte Meyländische Gesandten in der Sache erkennen möchten, welches auch anno 1435 geschahe; und decidirten dieselbe vor Savoyen, und pro validitate des obigen Pacti, welches man Montferratischer Seiten sich endlich gefallen ließ.

Als es nun anno 1533 geschahe, daß der Hertzog Johann Georg zu Montferrat ohne männliche Erben verstarb, und nur seines Brudern Tochter, Margaretham, Fridrichs zu Gonzagae Gemahlin, hinterließ, praetendirte Hertzog Carolus III zu Savoyen die Succession, anführend:

I. Daß nunmehro, nach Abgang der männlichen Descendenten des Johannis, die Succession, krafft obgedachter Ehe-Pacten, der Jolanthae Nachkommen, nehmlich denen Hertzogen zu Savoyen, gebühre.

II. Daß Marggraf Johann Jacob zu Montferrat anno 1432 den 13 Febr. diese seine Marggrafschafft Graf Amadaeo zu Savoyen, wegen vieler von ihm empfangenen Wohlthaten und Schutzes halber geschencket, dieser aber des Johannis Jacobi Sohne und männliche Nachkommen gleich wieder damit belehnet hätte, welche donation und infeudation anno 1435 den 27 Jan. nachdem darüber einiger Streit entstanden, durch gewisse Schiedes-Leute confirmiret worden, dahero Montferrat itzo, als ein eröffnetes Lehen, Savoyen heimfallen müste.

III. Daß des Marggraf Wilhelmi eintzige Tochter, Blanca, des Hertzogs Caroli I. zu Savoyen Gemahlin, da ihr Herr Vater ohne Testament und männliche Erben verstorben, dessen rechtmäßige Erbin geworden, und ihren Gemahl, Carolum, in ihrem Testament wiederum zum universal-Erben eingesetzet hätte, dahero dessen Descendenten der Margarethae vorgezogen werden müsten, weil diese ihr Recht nur von ihrem Groß-Vater, Bonifacio, oder ihrem Vater, Wilhelmo, oder ihrem Vater-Bruder, Johanne Georgio, herführen könte, welche alle doch durch gedachte Blanca schon excludiret gewesen.

Mantuanische Gründe. Es widersetzte sich demselben aber Hertzog Fridrich zu Gonzaga, wegen seiner Gemahlin Margaretha, des Marggraf Wilhelmi VIII

vid. late Fabri Consultatio de Montisferrati Ducatu, & alii Autorres infra citati.
vide late Anton. Fabri Consultatio de Montisferrati Ducatu contra Duc. Mantuae. Menoch. Cons. 1. Limnae. L. 5. Jur. publ. c. 14. n. 15. Baptist. Capriata, L. 1. hist. Spener. hist. Insign. L. 1. c. 29. §. 7.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0696" n="785"/>
        <p>Dieser Theodorus hatte einen Sohn Johannem, der ihm in Montferrat succedirte, und eine            Tochter Jolantha, welche an Graf Aymonem zu Savoyen anno 1330 vermählet ward, in derer            Ehe-Pacten (wie man Savoyscher Seiten behauptet) verabredet worden, daß, wann Johannes            oder dessen Söhne ohne männliche Erben abgiengen, die Jolantha oder ihre Nachkommen in der            Marggrafschafft Montferrat succediren solten, die Töchter aber so alsdann von Johannes            oder dessen männlichen Nachkommen etwa verhanden seyn möchten, solten von der Jolanthae            Nachkommen ehelich aussteuret werden.</p>
        <p>Ehe sich solcher Fall aber zutrug, so begab es sich umb das Jahr 1432, daß Montferrat in            dem zwischen den Meyländern und Venetianern geführten Kriege ziemlich mitgenommen wurde,            und mehrern theils in Meyländische Hände kam, dahero Marggraf Johann Jacob zu Monferrat            vermeinte, er könte sich nicht besser rathen, als daß er sich in des Hertzogs zu Savoyen            Schutz begäbe, weil dieser ein naher Verwandter des Hertzogs zu Meyland war, und wurd            dahero anno 1432 zwischen dem Hertzoge Amadaeum zu Savoyen, und Marggraf Johannem Jacobum            zu Montferrat ein Vergleich getroffen, in welchem dieser versprach, dem Hertzoge zu            Savoyen seine Marggrafschafft zu schencken, dieser aber promittirte dagegen, des Johannis            Jacobi ältesten Sohn, Johannem, sogleich wieder damit zu belehnen und zu verschaffen, daß            Montferrat von den Meyländern, befreyet würde. Ob nun deme zu folge der Hertzog zu Savoyen            zwar bey dem Hertzoge zu Meyland umb die Evacuation der Montferratischen Oerter anhielte,            so wolte sich dieser doch dazu nicht verstehen, sondern nam vielmehr noch mehr Oerter in            Besitz, wodurch der Marggraf Johann Jacob zu Montferrat genöthiget wurde, das übrige dem            Hertzoge zu Savoyen in Schutz zu geben. Nicht lange hernach, nehmlich anno 1434, kam es            zwischen dem Hertzoge zu Meyland, und den Venetianern, zu einem Frieden, in welchem            zugleich wegen Montferrat pacisciret wurde, daß der Hertzog zu Meyland die occupirte            Oerter restituiren, und auch bey dem Hertzoge zu Savoyen procuriren solte, daß dieser die            inhabende Oerter gleichfalls räume. Weil der Marggraf zu Montferrat aber nunmehro an den            anno 1432 auffgerichteten Vergleich nicht wolte gebunden seyn, so machte auch Savoyen            difficultät, die in Besitz habende Oerter zu restituiren; doch consentirte er endlich, daß            die an ihn dieser Sache halber abgeschickte Meyländische Gesandten in der Sache erkennen            möchten, welches auch anno 1435 geschahe; und decidirten dieselbe vor Savoyen, und pro            validitate des obigen Pacti, welches man Montferratischer Seiten sich endlich gefallen            ließ. <note place="foot">vid. late Fabri Consultatio de Montisferrati Ducatu, &amp; alii              Autorres infra citati.</note></p>
        <p>Als es nun anno 1533 geschahe, daß der Hertzog Johann Georg zu Montferrat ohne männliche            Erben verstarb, und nur seines Brudern Tochter, Margaretham, Fridrichs zu Gonzagae            Gemahlin, hinterließ, praetendirte Hertzog Carolus III zu Savoyen die Succession,            anführend: <note place="foot">vide late Anton. Fabri Consultatio de Montisferrati Ducatu              contra Duc. Mantuae. Menoch. Cons. 1. Limnae. L. 5. Jur. publ. c. 14. n. 15. Baptist.              Capriata, L. 1. hist. Spener. hist. Insign. L. 1. c. 29. §. 7.</note></p>
        <p>I. Daß nunmehro, nach Abgang der männlichen Descendenten des Johannis, die Succession,            krafft obgedachter Ehe-Pacten, der Jolanthae Nachkommen, nehmlich denen Hertzogen zu            Savoyen, gebühre.</p>
        <p>II. Daß Marggraf Johann Jacob zu Montferrat anno 1432 den 13 Febr. diese seine            Marggrafschafft Graf Amadaeo zu Savoyen, wegen vieler von ihm empfangenen Wohlthaten und            Schutzes halber geschencket, dieser aber des Johannis Jacobi Sohne und männliche            Nachkommen gleich wieder damit belehnet hätte, welche donation und infeudation anno 1435            den 27 Jan. nachdem darüber einiger Streit entstanden, durch gewisse Schiedes-Leute            confirmiret worden, dahero Montferrat itzo, als ein eröffnetes Lehen, Savoyen heimfallen            müste.</p>
        <p>III. Daß des Marggraf Wilhelmi eintzige Tochter, Blanca, des Hertzogs Caroli I. zu            Savoyen Gemahlin, da ihr Herr Vater ohne Testament und männliche Erben verstorben, dessen            rechtmäßige Erbin geworden, und ihren Gemahl, Carolum, in ihrem Testament wiederum zum            universal-Erben eingesetzet hätte, dahero dessen Descendenten der Margarethae vorgezogen            werden müsten, weil diese ihr Recht nur von ihrem Groß-Vater, Bonifacio, oder ihrem Vater,            Wilhelmo, oder ihrem Vater-Bruder, Johanne Georgio, herführen könte, welche alle doch            durch gedachte Blanca schon excludiret gewesen.</p>
        <p><note place="right">Mantuanische Gründe.</note> Es widersetzte sich demselben aber            Hertzog Fridrich zu Gonzaga, wegen seiner Gemahlin Margaretha, des Marggraf Wilhelmi              VIII
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[785/0696] Dieser Theodorus hatte einen Sohn Johannem, der ihm in Montferrat succedirte, und eine Tochter Jolantha, welche an Graf Aymonem zu Savoyen anno 1330 vermählet ward, in derer Ehe-Pacten (wie man Savoyscher Seiten behauptet) verabredet worden, daß, wann Johannes oder dessen Söhne ohne männliche Erben abgiengen, die Jolantha oder ihre Nachkommen in der Marggrafschafft Montferrat succediren solten, die Töchter aber so alsdann von Johannes oder dessen männlichen Nachkommen etwa verhanden seyn möchten, solten von der Jolanthae Nachkommen ehelich aussteuret werden. Ehe sich solcher Fall aber zutrug, so begab es sich umb das Jahr 1432, daß Montferrat in dem zwischen den Meyländern und Venetianern geführten Kriege ziemlich mitgenommen wurde, und mehrern theils in Meyländische Hände kam, dahero Marggraf Johann Jacob zu Monferrat vermeinte, er könte sich nicht besser rathen, als daß er sich in des Hertzogs zu Savoyen Schutz begäbe, weil dieser ein naher Verwandter des Hertzogs zu Meyland war, und wurd dahero anno 1432 zwischen dem Hertzoge Amadaeum zu Savoyen, und Marggraf Johannem Jacobum zu Montferrat ein Vergleich getroffen, in welchem dieser versprach, dem Hertzoge zu Savoyen seine Marggrafschafft zu schencken, dieser aber promittirte dagegen, des Johannis Jacobi ältesten Sohn, Johannem, sogleich wieder damit zu belehnen und zu verschaffen, daß Montferrat von den Meyländern, befreyet würde. Ob nun deme zu folge der Hertzog zu Savoyen zwar bey dem Hertzoge zu Meyland umb die Evacuation der Montferratischen Oerter anhielte, so wolte sich dieser doch dazu nicht verstehen, sondern nam vielmehr noch mehr Oerter in Besitz, wodurch der Marggraf Johann Jacob zu Montferrat genöthiget wurde, das übrige dem Hertzoge zu Savoyen in Schutz zu geben. Nicht lange hernach, nehmlich anno 1434, kam es zwischen dem Hertzoge zu Meyland, und den Venetianern, zu einem Frieden, in welchem zugleich wegen Montferrat pacisciret wurde, daß der Hertzog zu Meyland die occupirte Oerter restituiren, und auch bey dem Hertzoge zu Savoyen procuriren solte, daß dieser die inhabende Oerter gleichfalls räume. Weil der Marggraf zu Montferrat aber nunmehro an den anno 1432 auffgerichteten Vergleich nicht wolte gebunden seyn, so machte auch Savoyen difficultät, die in Besitz habende Oerter zu restituiren; doch consentirte er endlich, daß die an ihn dieser Sache halber abgeschickte Meyländische Gesandten in der Sache erkennen möchten, welches auch anno 1435 geschahe; und decidirten dieselbe vor Savoyen, und pro validitate des obigen Pacti, welches man Montferratischer Seiten sich endlich gefallen ließ. Als es nun anno 1533 geschahe, daß der Hertzog Johann Georg zu Montferrat ohne männliche Erben verstarb, und nur seines Brudern Tochter, Margaretham, Fridrichs zu Gonzagae Gemahlin, hinterließ, praetendirte Hertzog Carolus III zu Savoyen die Succession, anführend: I. Daß nunmehro, nach Abgang der männlichen Descendenten des Johannis, die Succession, krafft obgedachter Ehe-Pacten, der Jolanthae Nachkommen, nehmlich denen Hertzogen zu Savoyen, gebühre. II. Daß Marggraf Johann Jacob zu Montferrat anno 1432 den 13 Febr. diese seine Marggrafschafft Graf Amadaeo zu Savoyen, wegen vieler von ihm empfangenen Wohlthaten und Schutzes halber geschencket, dieser aber des Johannis Jacobi Sohne und männliche Nachkommen gleich wieder damit belehnet hätte, welche donation und infeudation anno 1435 den 27 Jan. nachdem darüber einiger Streit entstanden, durch gewisse Schiedes-Leute confirmiret worden, dahero Montferrat itzo, als ein eröffnetes Lehen, Savoyen heimfallen müste. III. Daß des Marggraf Wilhelmi eintzige Tochter, Blanca, des Hertzogs Caroli I. zu Savoyen Gemahlin, da ihr Herr Vater ohne Testament und männliche Erben verstorben, dessen rechtmäßige Erbin geworden, und ihren Gemahl, Carolum, in ihrem Testament wiederum zum universal-Erben eingesetzet hätte, dahero dessen Descendenten der Margarethae vorgezogen werden müsten, weil diese ihr Recht nur von ihrem Groß-Vater, Bonifacio, oder ihrem Vater, Wilhelmo, oder ihrem Vater-Bruder, Johanne Georgio, herführen könte, welche alle doch durch gedachte Blanca schon excludiret gewesen. Es widersetzte sich demselben aber Hertzog Fridrich zu Gonzaga, wegen seiner Gemahlin Margaretha, des Marggraf Wilhelmi VIII Mantuanische Gründe. vid. late Fabri Consultatio de Montisferrati Ducatu, & alii Autorres infra citati. vide late Anton. Fabri Consultatio de Montisferrati Ducatu contra Duc. Mantuae. Menoch. Cons. 1. Limnae. L. 5. Jur. publ. c. 14. n. 15. Baptist. Capriata, L. 1. hist. Spener. hist. Insign. L. 1. c. 29. §. 7.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/696
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 785. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/696>, abgerufen am 22.11.2024.