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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Ad IX. Daß die Grafen zu Reichs- und Crayß-Tägen de facto beschrieben worden, sey zwar nicht zu läugnen, und hätten sie auch bey den Wetterauischen Grafen in Curia ihr Votum würcklich geführet, es sey ihnen aber zu Speier und auff Reichs-Tägen geantwortet worden, daß man wider solche in Praejudicium tertii ergangene Käyserl. Ausschreiben je und allewege protestiret, und gehöre dieser Punct zur Litis pendenz.

Ad X. Wann vorgebildet werden wolle, daß Ihr. Königl. Majest. Augustus sie vor Reichs-Stände erkennet, und also an sie geschrieben, so sey solches per sub- & obreptionem geschehen; gleichwie die gantze Handlung mit List und Verschweigung der rechten Umstände von denen, so sie in Händen gehabt, tractiret worden, und wäre Ihr. Königl. Majest. nie in Sinn gekommen, wie dieselbe bereits behörige Anzeige durch öffentlichen Druck und zur Infomation des Käys. und Reiches Hofraths in Schrifften thun lassen; wann aber etwas in eine andere Schrifft eingeflossen wäre, welches auff eine Reichs-Ständliche Qualität gezogen werden könte, so müsse es doch auff die unmittelbahre wenige Reichs-Lehen restringiret, und salva Litispendentia & salvo jure territoriali verstanden werden. Worzu noch kommet, daß die Schreiben nicht aus der geheimden Reichs-Cantzeley, wohin dergleichen gehören, und da man die rechte Wissenschafft hat, ergangen.

Ad XI. Wohin auch dasjenigen zu ziehen, wann das Reich in dem letztern Gutachten an Ihr. Käyserl. Maj. der Schwartzburgischen Lande erwehnet, weil solches sonder praejuditz sey, und keinem etwas geben oder nehmen könne.

Ad. XII. Von dem Asserto Ihr. Käyserl. Maj. sey zu hoffen, daß es nicht minder so unverfänglich sey, als der neu-ertheilte, und in der gerühmten Qualität und Art nimmer beständige Reichs-Fürsten-Stand.

Der Erfolg und itzige Zustand. Den itzigen Zustand dieser Sache betreffend, so hat Hertzog Wilhelm Ernst zu Sachsen-Weimar, zu Behauptung des Chur- und Fürstl. Hauses Sachsen Rechtens, in der Herrschafft Arnstadt und dem Ambte Käfernburg gewisse Patenta anschlagen lassen, den Grafen zu Schwartzburg beschuldiget, daß er die Unterthanen dieser Herrschafft und Ambts mit allzuhohen Reichs-Kriegs-Contributionen beleget, und Rechnung deshalb gefodert; Der Graf zu Schwartzburg dagegen hat nicht allein die Patenta abreissen, sondern auch anno 1709 im Junio seinen neu erlangten Fürsten-Stand von denen Cantzeln public machen lassen; Wowider nicht allein der Hertzog zu Sachsen-Weimar kräfftigst protestiret, sondern es hat auch Ihr. Königl. Maj. in Pohlen, als Churfürst zu Sachsen, solchem Beginnen, als einer wider seine Pflicht lauffenden, und dem Chur- und Fürstl. Hause Sachsen unleidlichen Sache, vermittelst eines nachdrücklichen Rescripts gemeldeten Herren Grafen, sub dato Dreßden den 6 Aug. 1709 scharff wiedersprochen, und alles, was auf solche Art geschehen, oder noch geschehen dürffte, mit Vorbehaltung aller Competentz und Andung, vor nul und nichtig erklähret; auch wegen abgerissenen Patenten und andern Eingriffen, vor den Hertzog zu Sachsen-Weimar Satisfaction verlanget . Der Fürst zu Schwartzburg aber hat sich an den Käyserlichen Reichs-Hoffrath gewendet, daselbst wider den Hertzog zu Sachsen-Weimar Klage erhoben , und es auch dahin gebracht, daß den 22 Oct. 1709 nachfolgendes Käyserlich Reichs-Hoff-Raths Conclusum ergangen: Nachdem die Fürstl. Schwartzburgische Erhöhung vorhin nicht anders, als salvo jure cujuscunque geschehen, noch es jemahls die Meynung haben können, denen juribus des Herrn Hertzogs in Possessorio & Petitorio darunter zu derogiren, oder auch der in Camera befangenen Litis pendentz zu praejudiciren, also hätte es auch dabey sein nochmahliges Bewenden; und gleich wie sich Ihr. Käyserl. Maj. allergnädigst versehen, es würde der Herr Hertzog dem Hn. Fürsten zu Schwartzburg die erhobene Fürstl. Titulatur, samt dem Praedicat nummehro zu geben, sich ferners nicht weigern, als wolten sie hingegen auch besagten Hn. Fürsten erinnert haben, von allen denen Sachsen-Weimarischen juribus und nexui zuwiderstrebenden Neuerungen sich zu enthalten. So viel aber bey noch fürwährendem Reichs-Kriege den Beytrag des gemeinschafftlichen Schwartzburg- und Preußischen Regiments belanget, wird es bey vorigen Käyserlichen Versicherungen, und darüber beschehenem Erbiethen des Hn. Hertzogs gelassen, mit dem Anhange jedoch,

vid. Electa juris publ. Tom. 1. Part. XI. p. 961. seqq. Ubi simul Rescriptum Regis Polon. & Elect. Sax. Friderici Augusti exhibetur.
vid. Electa jur. publ. d. Tom. 1. Part. XII. p. 1105. seqq.
Quod extat in Elect. jur. publ. d. l. p. 110.

Ad IX. Daß die Grafen zu Reichs- und Crayß-Tägen de facto beschrieben worden, sey zwar nicht zu läugnen, und hätten sie auch bey den Wetterauischen Grafen in Curia ihr Votum würcklich geführet, es sey ihnen aber zu Speier und auff Reichs-Tägen geantwortet worden, daß man wider solche in Praejudicium tertii ergangene Käyserl. Ausschreiben je und allewege protestiret, und gehöre dieser Punct zur Litis pendenz.

Ad X. Wann vorgebildet werden wolle, daß Ihr. Königl. Majest. Augustus sie vor Reichs-Stände erkennet, und also an sie geschrieben, so sey solches per sub- & obreptionem geschehen; gleichwie die gantze Handlung mit List und Verschweigung der rechten Umstände von denen, so sie in Händen gehabt, tractiret worden, und wäre Ihr. Königl. Majest. nie in Sinn gekommen, wie dieselbe bereits behörige Anzeige durch öffentlichen Druck und zur Infomation des Käys. und Reiches Hofraths in Schrifften thun lassen; wann aber etwas in eine andere Schrifft eingeflossen wäre, welches auff eine Reichs-Ständliche Qualität gezogen werden könte, so müsse es doch auff die unmittelbahre wenige Reichs-Lehen restringiret, und salva Litispendentia & salvo jure territoriali verstanden werden. Worzu noch kommet, daß die Schreiben nicht aus der geheimden Reichs-Cantzeley, wohin dergleichen gehören, und da man die rechte Wissenschafft hat, ergangen.

Ad XI. Wohin auch dasjenigen zu ziehen, wann das Reich in dem letztern Gutachten an Ihr. Käyserl. Maj. der Schwartzburgischen Lande erwehnet, weil solches sonder praejuditz sey, und keinem etwas geben oder nehmen könne.

Ad. XII. Von dem Asserto Ihr. Käyserl. Maj. sey zu hoffen, daß es nicht minder so unverfänglich sey, als der neu-ertheilte, und in der gerühmten Qualität und Art nimmer beständige Reichs-Fürsten-Stand.

Der Erfolg und itzige Zustand. Den itzigen Zustand dieser Sache betreffend, so hat Hertzog Wilhelm Ernst zu Sachsen-Weimar, zu Behauptung des Chur- und Fürstl. Hauses Sachsen Rechtens, in der Herrschafft Arnstadt und dem Ambte Käfernburg gewisse Patenta anschlagen lassen, den Grafen zu Schwartzburg beschuldiget, daß er die Unterthanen dieser Herrschafft und Ambts mit allzuhohen Reichs-Kriegs-Contributionen beleget, und Rechnung deshalb gefodert; Der Graf zu Schwartzburg dagegen hat nicht allein die Patenta abreissen, sondern auch anno 1709 im Junio seinen neu erlangten Fürsten-Stand von denen Cantzeln public machen lassen; Wowider nicht allein der Hertzog zu Sachsen-Weimar kräfftigst protestiret, sondern es hat auch Ihr. Königl. Maj. in Pohlen, als Churfürst zu Sachsen, solchem Beginnen, als einer wider seine Pflicht lauffenden, und dem Chur- und Fürstl. Hause Sachsen unleidlichen Sache, vermittelst eines nachdrücklichen Rescripts gemeldeten Herren Grafen, sub dato Dreßden den 6 Aug. 1709 scharff wiedersprochen, und alles, was auf solche Art geschehen, oder noch geschehen dürffte, mit Vorbehaltung aller Competentz und Andung, vor nul und nichtig erklähret; auch wegen abgerissenen Patenten und andern Eingriffen, vor den Hertzog zu Sachsen-Weimar Satisfaction verlanget . Der Fürst zu Schwartzburg aber hat sich an den Käyserlichen Reichs-Hoffrath gewendet, daselbst wider den Hertzog zu Sachsen-Weimar Klage erhoben , und es auch dahin gebracht, daß den 22 Oct. 1709 nachfolgendes Käyserlich Reichs-Hoff-Raths Conclusum ergangen: Nachdem die Fürstl. Schwartzburgische Erhöhung vorhin nicht anders, als salvo jure cujuscunque geschehen, noch es jemahls die Meynung haben können, denen juribus des Herrn Hertzogs in Possessorio & Petitorio darunter zu derogiren, oder auch der in Camerâ befangenen Litis pendentz zu praejudiciren, also hätte es auch dabey sein nochmahliges Bewenden; und gleich wie sich Ihr. Käyserl. Maj. allergnädigst versehen, es würde der Herr Hertzog dem Hn. Fürsten zu Schwartzburg die erhobene Fürstl. Titulatur, samt dem Praedicat nummehro zu geben, sich ferners nicht weigern, als wolten sie hingegen auch besagten Hn. Fürsten erinnert haben, von allen denen Sachsen-Weimarischen juribus und nexui zuwiderstrebenden Neuerungen sich zu enthalten. So viel aber bey noch fürwährendem Reichs-Kriege den Beytrag des gemeinschafftlichen Schwartzburg- und Preußischen Regiments belanget, wird es bey vorigen Käyserlichen Versicherungen, und darüber beschehenem Erbiethen des Hn. Hertzogs gelassen, mit dem Anhange jedoch,

vid. Electa juris publ. Tom. 1. Part. XI. p. 961. seqq. Ubi simul Rescriptum Regis Polon. & Elect. Sax. Friderici Augusti exhibetur.
vid. Electa jur. publ. d. Tom. 1. Part. XII. p. 1105. seqq.
Quod extat in Elect. jur. publ. d. l. p. 110.
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        <p>Ad IX. Daß die Grafen zu Reichs- und Crayß-Tägen de facto beschrieben worden, sey zwar            nicht zu läugnen, und hätten sie auch bey den Wetterauischen Grafen in Curia ihr Votum            würcklich geführet, es sey ihnen aber zu Speier und auff Reichs-Tägen geantwortet worden,            daß man wider solche in Praejudicium tertii ergangene Käyserl. Ausschreiben je und            allewege protestiret, und gehöre dieser Punct zur Litis pendenz.</p>
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        <p><note place="left">Der Erfolg und itzige Zustand.</note> Den itzigen Zustand dieser Sache            betreffend, so hat Hertzog Wilhelm Ernst zu Sachsen-Weimar, zu Behauptung des Chur- und            Fürstl. Hauses Sachsen Rechtens, in der Herrschafft Arnstadt und dem Ambte Käfernburg            gewisse Patenta anschlagen lassen, den Grafen zu Schwartzburg beschuldiget, daß er die            Unterthanen dieser Herrschafft und Ambts mit allzuhohen Reichs-Kriegs-Contributionen            beleget, und Rechnung deshalb gefodert; Der Graf zu Schwartzburg dagegen hat nicht allein            die Patenta abreissen, sondern auch anno 1709 im Junio seinen neu erlangten Fürsten-Stand            von denen Cantzeln public machen lassen; Wowider nicht allein der Hertzog zu            Sachsen-Weimar kräfftigst protestiret, sondern es hat auch Ihr. Königl. Maj. in Pohlen,            als Churfürst zu Sachsen, solchem Beginnen, als einer wider seine Pflicht lauffenden, und            dem Chur- und Fürstl. Hause Sachsen unleidlichen Sache, vermittelst eines nachdrücklichen            Rescripts gemeldeten Herren Grafen, sub dato Dreßden den 6 Aug. 1709 scharff            wiedersprochen, und alles, was auf solche Art geschehen, oder noch geschehen dürffte, mit            Vorbehaltung aller Competentz und Andung, vor nul und nichtig erklähret; auch wegen            abgerissenen Patenten und andern Eingriffen, vor den Hertzog zu Sachsen-Weimar            Satisfaction verlanget <note place="foot">vid. Electa juris publ. Tom. 1. Part. XI. p.              961. seqq. Ubi simul Rescriptum Regis Polon. &amp; Elect. Sax. Friderici Augusti              exhibetur.</note>. Der Fürst zu Schwartzburg aber hat sich an den Käyserlichen            Reichs-Hoffrath gewendet, daselbst wider den Hertzog zu Sachsen-Weimar Klage erhoben <note place="foot">vid. Electa jur. publ. d. Tom. 1. Part. XII. p. 1105. seqq.</note>, und es            auch dahin gebracht, daß den 22 Oct. 1709 nachfolgendes Käyserlich Reichs-Hoff-Raths            Conclusum <note place="foot">Quod extat in Elect. jur. publ. d. l. p. 110.</note>            ergangen: Nachdem die Fürstl. Schwartzburgische Erhöhung vorhin nicht anders, als salvo            jure cujuscunque geschehen, noch es jemahls die Meynung haben können, denen juribus des            Herrn Hertzogs in Possessorio &amp; Petitorio darunter zu derogiren, oder auch der in            Camerâ befangenen Litis pendentz zu praejudiciren, also hätte es auch dabey sein            nochmahliges Bewenden; und gleich wie sich Ihr. Käyserl. Maj. allergnädigst versehen, es            würde der Herr Hertzog dem Hn. Fürsten zu Schwartzburg die erhobene Fürstl. Titulatur,            samt dem Praedicat nummehro zu geben, sich ferners nicht weigern, als wolten sie hingegen            auch besagten Hn. Fürsten erinnert haben, von allen denen Sachsen-Weimarischen juribus und            nexui zuwiderstrebenden Neuerungen sich zu enthalten. So viel aber bey noch fürwährendem            Reichs-Kriege den Beytrag des gemeinschafftlichen Schwartzburg- und Preußischen Regiments            belanget, wird es bey vorigen Käyserlichen Versicherungen, und darüber beschehenem            Erbiethen des Hn. Hertzogs gelassen, mit dem Anhange jedoch,
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[758/0669] Ad IX. Daß die Grafen zu Reichs- und Crayß-Tägen de facto beschrieben worden, sey zwar nicht zu läugnen, und hätten sie auch bey den Wetterauischen Grafen in Curia ihr Votum würcklich geführet, es sey ihnen aber zu Speier und auff Reichs-Tägen geantwortet worden, daß man wider solche in Praejudicium tertii ergangene Käyserl. Ausschreiben je und allewege protestiret, und gehöre dieser Punct zur Litis pendenz. Ad X. Wann vorgebildet werden wolle, daß Ihr. Königl. Majest. Augustus sie vor Reichs-Stände erkennet, und also an sie geschrieben, so sey solches per sub- & obreptionem geschehen; gleichwie die gantze Handlung mit List und Verschweigung der rechten Umstände von denen, so sie in Händen gehabt, tractiret worden, und wäre Ihr. Königl. Majest. nie in Sinn gekommen, wie dieselbe bereits behörige Anzeige durch öffentlichen Druck und zur Infomation des Käys. und Reiches Hofraths in Schrifften thun lassen; wann aber etwas in eine andere Schrifft eingeflossen wäre, welches auff eine Reichs-Ständliche Qualität gezogen werden könte, so müsse es doch auff die unmittelbahre wenige Reichs-Lehen restringiret, und salva Litispendentia & salvo jure territoriali verstanden werden. Worzu noch kommet, daß die Schreiben nicht aus der geheimden Reichs-Cantzeley, wohin dergleichen gehören, und da man die rechte Wissenschafft hat, ergangen. Ad XI. Wohin auch dasjenigen zu ziehen, wann das Reich in dem letztern Gutachten an Ihr. Käyserl. Maj. der Schwartzburgischen Lande erwehnet, weil solches sonder praejuditz sey, und keinem etwas geben oder nehmen könne. Ad. XII. Von dem Asserto Ihr. Käyserl. Maj. sey zu hoffen, daß es nicht minder so unverfänglich sey, als der neu-ertheilte, und in der gerühmten Qualität und Art nimmer beständige Reichs-Fürsten-Stand. Den itzigen Zustand dieser Sache betreffend, so hat Hertzog Wilhelm Ernst zu Sachsen-Weimar, zu Behauptung des Chur- und Fürstl. Hauses Sachsen Rechtens, in der Herrschafft Arnstadt und dem Ambte Käfernburg gewisse Patenta anschlagen lassen, den Grafen zu Schwartzburg beschuldiget, daß er die Unterthanen dieser Herrschafft und Ambts mit allzuhohen Reichs-Kriegs-Contributionen beleget, und Rechnung deshalb gefodert; Der Graf zu Schwartzburg dagegen hat nicht allein die Patenta abreissen, sondern auch anno 1709 im Junio seinen neu erlangten Fürsten-Stand von denen Cantzeln public machen lassen; Wowider nicht allein der Hertzog zu Sachsen-Weimar kräfftigst protestiret, sondern es hat auch Ihr. Königl. Maj. in Pohlen, als Churfürst zu Sachsen, solchem Beginnen, als einer wider seine Pflicht lauffenden, und dem Chur- und Fürstl. Hause Sachsen unleidlichen Sache, vermittelst eines nachdrücklichen Rescripts gemeldeten Herren Grafen, sub dato Dreßden den 6 Aug. 1709 scharff wiedersprochen, und alles, was auf solche Art geschehen, oder noch geschehen dürffte, mit Vorbehaltung aller Competentz und Andung, vor nul und nichtig erklähret; auch wegen abgerissenen Patenten und andern Eingriffen, vor den Hertzog zu Sachsen-Weimar Satisfaction verlanget . Der Fürst zu Schwartzburg aber hat sich an den Käyserlichen Reichs-Hoffrath gewendet, daselbst wider den Hertzog zu Sachsen-Weimar Klage erhoben , und es auch dahin gebracht, daß den 22 Oct. 1709 nachfolgendes Käyserlich Reichs-Hoff-Raths Conclusum ergangen: Nachdem die Fürstl. Schwartzburgische Erhöhung vorhin nicht anders, als salvo jure cujuscunque geschehen, noch es jemahls die Meynung haben können, denen juribus des Herrn Hertzogs in Possessorio & Petitorio darunter zu derogiren, oder auch der in Camerâ befangenen Litis pendentz zu praejudiciren, also hätte es auch dabey sein nochmahliges Bewenden; und gleich wie sich Ihr. Käyserl. Maj. allergnädigst versehen, es würde der Herr Hertzog dem Hn. Fürsten zu Schwartzburg die erhobene Fürstl. Titulatur, samt dem Praedicat nummehro zu geben, sich ferners nicht weigern, als wolten sie hingegen auch besagten Hn. Fürsten erinnert haben, von allen denen Sachsen-Weimarischen juribus und nexui zuwiderstrebenden Neuerungen sich zu enthalten. So viel aber bey noch fürwährendem Reichs-Kriege den Beytrag des gemeinschafftlichen Schwartzburg- und Preußischen Regiments belanget, wird es bey vorigen Käyserlichen Versicherungen, und darüber beschehenem Erbiethen des Hn. Hertzogs gelassen, mit dem Anhange jedoch, Der Erfolg und itzige Zustand. vid. Electa juris publ. Tom. 1. Part. XI. p. 961. seqq. Ubi simul Rescriptum Regis Polon. & Elect. Sax. Friderici Augusti exhibetur. vid. Electa jur. publ. d. Tom. 1. Part. XII. p. 1105. seqq. Quod extat in Elect. jur. publ. d. l. p. 110.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 758. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/669>, abgerufen am 22.11.2024.