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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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jährlich ein gewisses geben müste; eine Nothwendigkeit sey auch nicht verhanden gewesen, es sey dann, daß sie durch Gewalt und Drauung der Schutz-Herren dazu gebracht worden, welches aber nicht praesumiret würde.

Ad VIII. Daß der Administrator Albertus umb solche Sächsische Protection solte gewust haben, sey aus angeführten Ursachen nicht zu schliessen, dann ob der mit auffgerichtete Vergleich schon an einem Tage unterschrieben, so hätten beyde Negotia doch wohl absonderlich können tractiret werden, ohne daß ein Theil von des andern Convention gewust, insonderheit da solche Transactiones an unterschiedlichen Oertern datiret. Die angeführte Unterredung thäte auch wenig zur Sache, weil nicht erwiesen, daß im Nahmen des Administratoris jemand dabey gewesen, oder daß er davon Wissenschafft solte gehabt haben. Die Qvitung vor gezahlte 20000 Goldfl. bezöge sich auff eine Beredung, welche mit Churfürst Ernesto, und Hertzog Alberto zu Sachsen (des Administratoris respective Vater und Vetter) geschehen, wovon aber solche gehandelt, wiße man nicht; woraus abzunehmen, daß die Erfurter dazumahl 2 Handlungen mit den Sächsischen Fürsten müsten gehabt haben, eine wegen des Geldes, davon in angezogener Qvitung gedacht würde, und die andere wegen der Schutz-Gerechtigkeit, darüber der Schirm-Brieff auffgerichtet worden, von jener hätte der Administrator zweiffels ohne gewust, nicht aber von dieser; und wann auch zugegeben würde, daß er darumb gewust, so sey doch nicht erwiesen, daß er auch die eigentliche Beschaffenheit, und die darinn enthaltene harte Conditiones gewust hätte.

Ad IX. Die in dem mit Bartholdo auffgerichteten Vergleich gefundene general Clausul sey nur von denen Irrungen zu verstehen, darüber man bishero gestritten, welches die Worte: Alle Irrungen so sich bißhero zwischen uns begeben sc. genugsam anzeigeten, nun sey aber wegen der Schutz-Gerechtigkeit dazumahl noch kein Streit gewesen, und könte gedachte Clausul davon also nicht verstanden werden.

Ad X. Der Leipziger Vergleich praejudicire dem Ertz-Stifft nicht, weil der Cardinal Albertus nicht als Bischoff zu Mayntz, sondern als Bischoff zu Magdeburg dabey gewesen, wie aus dem Anfang desselben Vergleichs zu ersehen; und sey also res inter alios acta; Es hätte auch der Cardinal ohne Consens des Capituls nicht renunciiren können noch wollen, indem er den deshalb angefangenen Process fortgesetzet.

Ad XI. Daß eine Stadt, so einem Herrn unterworffen, ohne dessen Willen sich in eines andern Schutz geben könte, permittirten keine Rechte, es sey dann, daß der Herr sie negligire, so sich aber allhie nicht befünde, die DD. so dergleichen etwa statuirten, müsten von Freyen Reichs-Städten verstanden werden.

Von dem Hause Sachsen wird auff die Chur-Mayntzische Einwürffe repliciret:

Sächsische Replic. Ad I. Was von Bonifacio angeführet würde, sey von der Erfordischen Kirche zu verstehen, weil die Bischöffe selbiger Zeit keine weltliche Herren oder Potentaten, sondern nur Lehrer der Kirchen gewesen. Was von Käyser Ottone und dem Ertz-Stifft Mayntz weiter gemeldet würde, davon wüste man gar nichts; könte auch cum veritate facti nicht einstimmen, weil sonst hernach weder von Conrado II noch Lothario eine Land-Grafschafft daraus gemachet, und Ludovico, des Lotharii Eydam von diesem, und nicht von den Ertz-Bischöffen gegeben werden könne; es wäre auch bey keinem Scribenten damahlige Zeit davon etwas zu finden, viel weniger könne eine Diploma auffgewiesen werden. Dafern aber auch etwas in Civilibus dem Bischoffe geschencket worden, so würde es doch nur in einigen Gütern bestanden seyn, sintemahlen es dazumahlen noch nicht gebräuchlich gewesen, denen Bischöffen gantze territoria mit der JCtion einzuräumen. Was die angeführte Exceptiones und Briefe betreffe, solches wäre nicht von dem legitimo urbis sen[unleserliches Material]tu sondern eninem per seditionem intruso magistratu bey damahligem Auffruhr geschehen, und wären solche exceptiones ohne allen Zweiffel auff der Mäyntzischen Beamten oder Gesandten Information, so damahl zu Erfurt die Consilia dirigiret, vorgangen.

Ad II. Die Herrschafft über die Stadt Erfurt würde den Ertz-Bischöffen zu Mayntz weder von der Stadt selbst, noch von dem Hause Sachsen zugestanden; Und wann solches auch wäre, so könte doch einer wohl Erb-Herr, und der andere Erb-Schirm-Herr seyn, und viele Landes-Fürstliche Jura herbracht haben, weil keines dem andern entgegen.

Ad III. Daß die Stadt schon vorher unter Sächsischer Protection gewesen, gestünde die Stadt selber; in dem anno 1483 gemachten

Vid. infra Chur-Mayntzische Praetension auff Erfurt.

jährlich ein gewisses geben müste; eine Nothwendigkeit sey auch nicht verhanden gewesen, es sey dann, daß sie durch Gewalt und Drauung der Schutz-Herren dazu gebracht worden, welches aber nicht praesumiret würde.

Ad VIII. Daß der Administrator Albertus umb solche Sächsische Protection solte gewust haben, sey aus angeführten Ursachen nicht zu schliessen, dann ob der mit auffgerichtete Vergleich schon an einem Tage unterschrieben, so hätten beyde Negotia doch wohl absonderlich können tractiret werden, ohne daß ein Theil von des andern Convention gewust, insonderheit da solche Transactiones an unterschiedlichen Oertern datiret. Die angeführte Unterredung thäte auch wenig zur Sache, weil nicht erwiesen, daß im Nahmen des Administratoris jemand dabey gewesen, oder daß er davon Wissenschafft solte gehabt haben. Die Qvitung vor gezahlte 20000 Goldfl. bezöge sich auff eine Beredung, welche mit Churfürst Ernesto, und Hertzog Alberto zu Sachsen (des Administratoris respective Vater und Vetter) geschehen, wovon aber solche gehandelt, wiße man nicht; woraus abzunehmen, daß die Erfurter dazumahl 2 Handlungen mit den Sächsischen Fürsten müsten gehabt haben, eine wegen des Geldes, davon in angezogener Qvitung gedacht würde, und die andere wegen der Schutz-Gerechtigkeit, darüber der Schirm-Brieff auffgerichtet worden, von jener hätte der Administrator zweiffels ohne gewust, nicht aber von dieser; und wann auch zugegeben würde, daß er darumb gewust, so sey doch nicht erwiesen, daß er auch die eigentliche Beschaffenheit, und die darinn enthaltene harte Conditiones gewust hätte.

Ad IX. Die in dem mit Bartholdo auffgerichteten Vergleich gefundene general Clausul sey nur von denen Irrungen zu verstehen, darüber man bishero gestritten, welches die Worte: Alle Irrungen so sich bißhero zwischen uns begeben sc. genugsam anzeigeten, nun sey aber wegen der Schutz-Gerechtigkeit dazumahl noch kein Streit gewesen, und könte gedachte Clausul davon also nicht verstanden werden.

Ad X. Der Leipziger Vergleich praejudicire dem Ertz-Stifft nicht, weil der Cardinal Albertus nicht als Bischoff zu Mayntz, sondern als Bischoff zu Magdeburg dabey gewesen, wie aus dem Anfang desselben Vergleichs zu ersehen; und sey also res inter alios acta; Es hätte auch der Cardinal ohne Consens des Capituls nicht renunciiren können noch wollen, indem er den deshalb angefangenen Process fortgesetzet.

Ad XI. Daß eine Stadt, so einem Herrn unterworffen, ohne dessen Willen sich in eines andern Schutz geben könte, permittirten keine Rechte, es sey dann, daß der Herr sie negligire, so sich aber allhie nicht befünde, die DD. so dergleichen etwa statuirten, müsten von Freyen Reichs-Städten verstanden werden.

Von dem Hause Sachsen wird auff die Chur-Mayntzische Einwürffe repliciret:

Sächsische Replic. Ad I. Was von Bonifacio angeführet würde, sey von der Erfordischen Kirche zu verstehen, weil die Bischöffe selbiger Zeit keine weltliche Herren oder Potentaten, sondern nur Lehrer der Kirchen gewesen. Was von Käyser Ottone und dem Ertz-Stifft Mayntz weiter gemeldet würde, davon wüste man gar nichts; könte auch cum veritate facti nicht einstimmen, weil sonst hernach weder von Conrado II noch Lothario eine Land-Grafschafft daraus gemachet, und Ludovico, des Lotharii Eydam von diesem, und nicht von den Ertz-Bischöffen gegeben werden könne; es wäre auch bey keinem Scribenten damahlige Zeit davon etwas zu finden, viel weniger könne eine Diploma auffgewiesen werden. Dafern aber auch etwas in Civilibus dem Bischoffe geschencket worden, so würde es doch nur in einigen Gütern bestanden seyn, sintemahlen es dazumahlen noch nicht gebräuchlich gewesen, denen Bischöffen gantze territoria mit der JCtion einzuräumen. Was die angeführte Exceptiones und Briefe betreffe, solches wäre nicht von dem legitimo urbis sen[unleserliches Material]tu sondern ẽinem per seditionem intruso magistratu bey damahligem Auffruhr geschehen, und wären solche exceptiones ohne allen Zweiffel auff der Mäyntzischen Beamten oder Gesandten Information, so damahl zu Erfurt die Consilia dirigiret, vorgangen.

Ad II. Die Herrschafft über die Stadt Erfurt würde den Ertz-Bischöffen zu Mayntz weder von der Stadt selbst, noch von dem Hause Sachsen zugestanden; Und wann solches auch wäre, so könte doch einer wohl Erb-Herr, und der andere Erb-Schirm-Herr seyn, und viele Landes-Fürstliche Jura herbracht haben, weil keines dem andern entgegen.

Ad III. Daß die Stadt schon vorher unter Sächsischer Protection gewesen, gestünde die Stadt selber; in dem anno 1483 gemachten

Vid. infra Chur-Mayntzische Praetension auff Erfurt.
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        <p>Ad X. Der Leipziger Vergleich praejudicire dem Ertz-Stifft nicht, weil der Cardinal            Albertus nicht als Bischoff zu Mayntz, sondern als Bischoff zu Magdeburg dabey gewesen,            wie aus dem Anfang desselben Vergleichs zu ersehen; und sey also res inter alios acta; Es            hätte auch der Cardinal ohne Consens des Capituls nicht renunciiren können noch wollen,            indem er den deshalb angefangenen Process fortgesetzet.</p>
        <p>Ad XI. Daß eine Stadt, so einem Herrn unterworffen, ohne dessen Willen sich in eines            andern Schutz geben könte, permittirten keine Rechte, es sey dann, daß der Herr sie            negligire, so sich aber allhie nicht befünde, die DD. so dergleichen etwa statuirten,            müsten von Freyen Reichs-Städten verstanden werden.</p>
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[753/0664] jährlich ein gewisses geben müste; eine Nothwendigkeit sey auch nicht verhanden gewesen, es sey dann, daß sie durch Gewalt und Drauung der Schutz-Herren dazu gebracht worden, welches aber nicht praesumiret würde. Ad VIII. Daß der Administrator Albertus umb solche Sächsische Protection solte gewust haben, sey aus angeführten Ursachen nicht zu schliessen, dann ob der mit auffgerichtete Vergleich schon an einem Tage unterschrieben, so hätten beyde Negotia doch wohl absonderlich können tractiret werden, ohne daß ein Theil von des andern Convention gewust, insonderheit da solche Transactiones an unterschiedlichen Oertern datiret. Die angeführte Unterredung thäte auch wenig zur Sache, weil nicht erwiesen, daß im Nahmen des Administratoris jemand dabey gewesen, oder daß er davon Wissenschafft solte gehabt haben. Die Qvitung vor gezahlte 20000 Goldfl. bezöge sich auff eine Beredung, welche mit Churfürst Ernesto, und Hertzog Alberto zu Sachsen (des Administratoris respective Vater und Vetter) geschehen, wovon aber solche gehandelt, wiße man nicht; woraus abzunehmen, daß die Erfurter dazumahl 2 Handlungen mit den Sächsischen Fürsten müsten gehabt haben, eine wegen des Geldes, davon in angezogener Qvitung gedacht würde, und die andere wegen der Schutz-Gerechtigkeit, darüber der Schirm-Brieff auffgerichtet worden, von jener hätte der Administrator zweiffels ohne gewust, nicht aber von dieser; und wann auch zugegeben würde, daß er darumb gewust, so sey doch nicht erwiesen, daß er auch die eigentliche Beschaffenheit, und die darinn enthaltene harte Conditiones gewust hätte. Ad IX. Die in dem mit Bartholdo auffgerichteten Vergleich gefundene general Clausul sey nur von denen Irrungen zu verstehen, darüber man bishero gestritten, welches die Worte: Alle Irrungen so sich bißhero zwischen uns begeben sc. genugsam anzeigeten, nun sey aber wegen der Schutz-Gerechtigkeit dazumahl noch kein Streit gewesen, und könte gedachte Clausul davon also nicht verstanden werden. Ad X. Der Leipziger Vergleich praejudicire dem Ertz-Stifft nicht, weil der Cardinal Albertus nicht als Bischoff zu Mayntz, sondern als Bischoff zu Magdeburg dabey gewesen, wie aus dem Anfang desselben Vergleichs zu ersehen; und sey also res inter alios acta; Es hätte auch der Cardinal ohne Consens des Capituls nicht renunciiren können noch wollen, indem er den deshalb angefangenen Process fortgesetzet. Ad XI. Daß eine Stadt, so einem Herrn unterworffen, ohne dessen Willen sich in eines andern Schutz geben könte, permittirten keine Rechte, es sey dann, daß der Herr sie negligire, so sich aber allhie nicht befünde, die DD. so dergleichen etwa statuirten, müsten von Freyen Reichs-Städten verstanden werden. Von dem Hause Sachsen wird auff die Chur-Mayntzische Einwürffe repliciret: Ad I. Was von Bonifacio angeführet würde, sey von der Erfordischen Kirche zu verstehen, weil die Bischöffe selbiger Zeit keine weltliche Herren oder Potentaten, sondern nur Lehrer der Kirchen gewesen. Was von Käyser Ottone und dem Ertz-Stifft Mayntz weiter gemeldet würde, davon wüste man gar nichts; könte auch cum veritate facti nicht einstimmen, weil sonst hernach weder von Conrado II noch Lothario eine Land-Grafschafft daraus gemachet, und Ludovico, des Lotharii Eydam von diesem, und nicht von den Ertz-Bischöffen gegeben werden könne; es wäre auch bey keinem Scribenten damahlige Zeit davon etwas zu finden, viel weniger könne eine Diploma auffgewiesen werden. Dafern aber auch etwas in Civilibus dem Bischoffe geschencket worden, so würde es doch nur in einigen Gütern bestanden seyn, sintemahlen es dazumahlen noch nicht gebräuchlich gewesen, denen Bischöffen gantze territoria mit der JCtion einzuräumen. Was die angeführte Exceptiones und Briefe betreffe, solches wäre nicht von dem legitimo urbis sen_ tu sondern ẽinem per seditionem intruso magistratu bey damahligem Auffruhr geschehen, und wären solche exceptiones ohne allen Zweiffel auff der Mäyntzischen Beamten oder Gesandten Information, so damahl zu Erfurt die Consilia dirigiret, vorgangen. Sächsische Replic. Ad II. Die Herrschafft über die Stadt Erfurt würde den Ertz-Bischöffen zu Mayntz weder von der Stadt selbst, noch von dem Hause Sachsen zugestanden; Und wann solches auch wäre, so könte doch einer wohl Erb-Herr, und der andere Erb-Schirm-Herr seyn, und viele Landes-Fürstliche Jura herbracht haben, weil keines dem andern entgegen. Ad III. Daß die Stadt schon vorher unter Sächsischer Protection gewesen, gestünde die Stadt selber; in dem anno 1483 gemachten Vid. infra Chur-Mayntzische Praetension auff Erfurt.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 753. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/664>, abgerufen am 23.11.2024.