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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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lotta, des Caroli Schwester, fast auff alle des Caroli hinterlassene Länder und Güter Praetension machte, indem er als Erbschafft praetendirte: (1) Alle Mobilia und Pretiosa, z. e. das baare Geld, Geschmeide, Gold, Silber, Pferde, Vieh, Pferd-Zeug, und ander Geräthe, Kleider, Wein, Korn, Gerechtigkeiten, Praetensionen u. d. g. (2) Alle immobilia allodialia, und und darunter nicht allein alle bona Emphytevtica, Censitica, secularisirte Kirchen-Güter, confiscirte und consolidirte Güter, die Nutz-Nießung des letzten Jahres, die meliorationes &c. sondern auch alle Kunckel-Erb-gekauffte, offerirte und verpfändete Lehen, und darunter auch die Fürstenthümer Simmern und Lautern, die vordere Grafschafft Sponheim/ und viele andere Herrschafften und Aembter, so daß vor Pfaltz-Neuburg fast nichts, dann das blosse Churfürstenthum, als ein Mann-Lehen, übrig blieb.

Die Gründe aber, womit der Hertzog von Orleans sein Recht zu behaupten suchte, waren hauptsächlich folgende:

Des Hertzogs von Orleans Gründe. I Daß seine Gemahlin des letzt verstorbenen Churfürsten eintzige Schwester, und also dessen nechste Erbin wäre.

II. Daß seiner Gemahlin Herr Vater, Chur-Fürst Carl Ludwig, diese seine Tochter ihrem Bruder, Carolo, in seinem Testament substituiret hätte.

III. Daß Pfaltz-Neuburg in dem Hallischen Vertrage selber versprochen, mit dem Churfürstenthum zu frieden zu seyn, und das übrige der Hertzogin von Orleans zu überlassen.

IV. Daß der letzte Churfürst Carolus zwar dem väterlichen Testament zuwider dis poniret hätte, solches aber könte dessen Schwester nicht praejudiciren, theils weil des Caroli Testament nicht rite gemachet, theils weil er nicht Macht gehabt seines Vaters Testament auffzuheben, und in den Kunckel-Lehen über dem die Successions-Ordnung von dem letzten Possessore nicht verändert werden könte.

Chur-Pfaltz hergegen führte zu Behauptung seines Rechtes an:

Chur-Pfältzische Gründe. Rat. mobilium, daß die Hertzogin von Orleans davon dahero nichts praetendiren könte, weil ihr Bruder Sie in seinem Testament excludiret, welches ein Bruder zu thun freye Macht hätte.

Rat. immobilium & feudorum,

I. Daß das Ambt und die Dignität eines Chur-Fürsten des Reichs, laut klahrer Verordnung der güldenen Bull, mit seinem Churfürstenthumb, und allen desselben Land und Leuten, und Zugehörungen, unzertrennlich verknüpffet wäre, und daß keines ohne das andere seyn könne.

II. Daß alle und jede, auch die neu acquirirete Herrschafften zur Chur gehören, wie unter andern aus den klaren Worten des von Käyser Ferninand III. Chur-Fürst Carl Ludwigen anno 1652 ertheilten Lehen-Brieffes abzunehmen in verbis: Auch was Se. Liebd. dero Vater und Vorfahren dazu erkaufft, ihnen verpfändet, verschrieben, erlöset, oder sonsten an sich gebracht, es sey Schloß, Land, Leute, Güter, sc. die von Uns und dem Reich zu Lehn rühren, nichts ausgenommen.

III. Daß vermöge der Pfältzischen Erb-Verträge, und Pacti familiae keiner Tochter, außer dem Heyrath-Gut, weiter etwas gebühre, sondern von allen, und sonderlich den Pfandschafften excludiret würden.

IV. Daß Krafft solcher alt väterlichen Constitution alle Printzeßinnen, so aus dem Hause Pfaltz verheyrathet worden, der Erbfolge an Land und Leuten Verzicht geleistet; Es wären auch alle solche Renunciationes niemahlen von jemand angefochten, oder in Zweiffel gezogen worden.

V. Daß solcher gestalt auch so wohl Sie die Hertzogin, als Ihr Gemahl, der Hertzog von Orleans, sich aller sowohl väterlichen als mütterlichen Lehen, und Immobilien begeben.

VI. Daß auch in Kunckel-Lehen keine Frauens-Persohn einige Succession praetendiren könte, so lange noch masculi vorhanden, die a primo acquirente abstammeten, welches vermöge obgedachter Erb-Verträge, sonderlich bey dem Hause Pfaltz, obtinire, davon das Exempel von Zweybrück annoch in frischem Andencken wäre.

vid. late Acta Compromissi Francofurtensis in causa Sereniss. Ducissae Aurelianens. contra Electorem Palatin. edit. 1700. in 4 t. add. Libellus Ducis Aurelianens. exhibitus Dominis Arbitris Delegatis den 26. Oct. 1699. qui extat ap. Fritsch. in Not. ad Instr. Pac. Rysw. in Supplemento p. 17. & in Fabri Staats-Cantzeley. Part. V. p. 286.
vid. alleg. Acta Compromiss. add. Fritsch. Not. ad Instr. Pac. Ryswic. p. 143. Giovanni German. Princ. L. 4. c. 3. §. z.
vid. scriptum cui Tit. Justitia causae Palatinae Romae ostensa in 4 t. It. Chur-Pfältzisches Memorial an den Reichs-Convent zu Regenspurg an. 1686 den 9 April übergeben/ quod extat ap. Londorp. Tom. XII. Act. publ. p. 585. add. Fritsch & Giovanni dd. ll. Franckenbergs Europ. Herold. Part. 1. p. 302. 303.

lotta, des Caroli Schwester, fast auff alle des Caroli hinterlassene Länder und Güter Praetension machte, indem er als Erbschafft praetendirte: (1) Alle Mobilia und Pretiosa, z. e. das baare Geld, Geschmeide, Gold, Silber, Pferde, Vieh, Pferd-Zeug, und ander Geräthe, Kleider, Wein, Korn, Gerechtigkeiten, Praetensionen u. d. g. (2) Alle immobilia allodialia, und und darunter nicht allein alle bona Emphytevtica, Censitica, secularisirte Kirchen-Güter, confiscirte und consolidirte Güter, die Nutz-Nießung des letzten Jahres, die meliorationes &c. sondern auch alle Kunckel-Erb-gekauffte, offerirte und verpfändete Lehen, und darunter auch die Fürstenthümer Sim̃ern und Lautern, die vordere Grafschafft Sponheim/ und viele andere Herrschafften und Aembter, so daß vor Pfaltz-Neuburg fast nichts, dann das blosse Churfürstenthum, als ein Mann-Lehen, übrig blieb.

Die Gründe aber, womit der Hertzog von Orleans sein Recht zu behaupten suchte, waren hauptsächlich folgende:

Des Hertzogs von Orleans Gründe. I Daß seine Gemahlin des letzt verstorbenen Churfürsten eintzige Schwester, und also dessen nechste Erbin wäre.

II. Daß seiner Gemahlin Herr Vater, Chur-Fürst Carl Ludwig, diese seine Tochter ihrem Bruder, Carolo, in seinem Testament substituiret hätte.

III. Daß Pfaltz-Neuburg in dem Hallischen Vertrage selber versprochen, mit dem Churfürstenthum zu frieden zu seyn, und das übrige der Hertzogin von Orleans zu überlassen.

IV. Daß der letzte Churfürst Carolus zwar dem väterlichen Testament zuwider dis poniret hätte, solches aber könte dessen Schwester nicht praejudiciren, theils weil des Caroli Testament nicht rite gemachet, theils weil er nicht Macht gehabt seines Vaters Testament auffzuheben, und in den Kunckel-Lehen über dem die Successions-Ordnung von dem letzten Possessore nicht verändert werden könte.

Chur-Pfaltz hergegen führte zu Behauptung seines Rechtes an:

Chur-Pfältzische Gründe. Rat. mobilium, daß die Hertzogin von Orleans davon dahero nichts praetendiren könte, weil ihr Bruder Sie in seinem Testament excludiret, welches ein Bruder zu thun freye Macht hätte.

Rat. immobilium & feudorum,

I. Daß das Ambt und die Dignität eines Chur-Fürsten des Reichs, laut klahrer Verordnung der güldenen Bull, mit seinem Churfürstenthumb, und allen desselben Land und Leuten, und Zugehörungen, unzertrennlich verknüpffet wäre, und daß keines ohne das andere seyn könne.

II. Daß alle und jede, auch die neu acquirirete Herrschafften zur Chur gehören, wie unter andern aus den klaren Worten des von Käyser Ferninand III. Chur-Fürst Carl Ludwigen anno 1652 ertheilten Lehen-Brieffes abzunehmen in verbis: Auch was Se. Liebd. dero Vater und Vorfahren dazu erkaufft, ihnen verpfändet, verschrieben, erlöset, oder sonsten an sich gebracht, es sey Schloß, Land, Leute, Güter, sc. die von Uns und dem Reich zu Lehn rühren, nichts ausgenommen.

III. Daß vermöge der Pfältzischen Erb-Verträge, und Pacti familiae keiner Tochter, außer dem Heyrath-Gut, weiter etwas gebühre, sondern von allen, und sonderlich den Pfandschafften excludiret würden.

IV. Daß Krafft solcher alt väterlichen Constitution alle Printzeßinnen, so aus dem Hause Pfaltz verheyrathet worden, der Erbfolge an Land und Leuten Verzicht geleistet; Es wären auch alle solche Renunciationes niemahlen von jemand angefochten, oder in Zweiffel gezogen worden.

V. Daß solcher gestalt auch so wohl Sie die Hertzogin, als Ihr Gemahl, der Hertzog von Orleans, sich aller sowohl väterlichen als mütterlichen Lehen, und Immobilien begeben.

VI. Daß auch in Kunckel-Lehen keine Frauens-Persohn einige Succession praetendiren könte, so lange noch masculi vorhanden, die a primo acquirente abstammeten, welches vermöge obgedachter Erb-Verträge, sonderlich bey dem Hause Pfaltz, obtinire, davon das Exempel von Zweybrück annoch in frischem Andencken wäre.

vid. late Acta Compromissi Francofurtensis in causa Sereniss. Ducissae Aurelianens. contra Electorem Palatin. edit. 1700. in 4 t. add. Libellus Ducis Aurelianens. exhibitus Dominis Arbitris Delegatis den 26. Oct. 1699. qui extat ap. Fritsch. in Not. ad Instr. Pac. Rysw. in Supplemento p. 17. & in Fabri Staats-Cantzeley. Part. V. p. 286.
vid. alleg. Acta Compromiss. add. Fritsch. Not. ad Instr. Pac. Ryswic. p. 143. Giovanni German. Princ. L. 4. c. 3. §. z.
vid. scriptum cui Tit. Justitia causae Palatinae Romae ostensa in 4 t. It. Chur-Pfältzisches Memorial an den Reichs-Convent zu Regenspurg an. 1686 den 9 April übergeben/ quod extat ap. Londorp. Tom. XII. Act. publ. p. 585. add. Fritsch & Giovanni dd. ll. Franckenbergs Europ. Herold. Part. 1. p. 302. 303.
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        <p>Die Gründe aber, womit der Hertzog von Orleans sein Recht zu behaupten suchte, waren            hauptsächlich folgende: <note place="foot">vid. alleg. Acta Compromiss. add. Fritsch. Not.              ad Instr. Pac. Ryswic. p. 143. Giovanni German. Princ. L. 4. c. 3. §. z.</note></p>
        <p><note place="left">Des Hertzogs von Orleans Gründe.</note> I Daß seine Gemahlin des letzt            verstorbenen Churfürsten eintzige Schwester, und also dessen nechste Erbin wäre.</p>
        <p>II. Daß seiner Gemahlin Herr Vater, Chur-Fürst Carl Ludwig, diese seine Tochter ihrem            Bruder, Carolo, in seinem Testament substituiret hätte.</p>
        <p>III. Daß Pfaltz-Neuburg in dem Hallischen Vertrage selber versprochen, mit dem            Churfürstenthum zu frieden zu seyn, und das übrige der Hertzogin von Orleans zu            überlassen.</p>
        <p>IV. Daß der letzte Churfürst Carolus zwar dem väterlichen Testament zuwider dis poniret            hätte, solches aber könte dessen Schwester nicht praejudiciren, theils weil des Caroli            Testament nicht rite gemachet, theils weil er nicht Macht gehabt seines Vaters Testament            auffzuheben, und in den Kunckel-Lehen über dem die Successions-Ordnung von dem letzten            Possessore nicht verändert werden könte.</p>
        <p>Chur-Pfaltz hergegen führte zu Behauptung seines Rechtes an: <note place="foot">vid.              scriptum cui Tit. Justitia causae Palatinae Romae ostensa in 4 t. It. Chur-Pfältzisches              Memorial an den Reichs-Convent zu Regenspurg an. 1686 den 9 April übergeben/ quod extat              ap. Londorp. Tom. XII. Act. publ. p. 585. add. Fritsch &amp; Giovanni dd. ll.              Franckenbergs Europ. Herold. Part. 1. p. 302. 303.</note></p>
        <p><note place="left">Chur-Pfältzische Gründe.</note> Rat. mobilium, daß die Hertzogin von            Orleans davon dahero nichts praetendiren könte, weil ihr Bruder Sie in seinem Testament            excludiret, welches ein Bruder zu thun freye Macht hätte.</p>
        <p>Rat. immobilium &amp; feudorum,</p>
        <p>I. Daß das Ambt und die Dignität eines Chur-Fürsten des Reichs, laut klahrer Verordnung            der güldenen Bull, mit seinem Churfürstenthumb, und allen desselben Land und Leuten, und            Zugehörungen, unzertrennlich verknüpffet wäre, und daß keines ohne das andere seyn            könne.</p>
        <p>II. Daß alle und jede, auch die neu acquirirete Herrschafften zur Chur gehören, wie unter            andern aus den klaren Worten des von Käyser Ferninand III. Chur-Fürst Carl Ludwigen anno            1652 ertheilten Lehen-Brieffes abzunehmen in verbis: Auch was Se. Liebd. dero Vater und            Vorfahren dazu erkaufft, ihnen verpfändet, verschrieben, erlöset, oder sonsten an sich            gebracht, es sey Schloß, Land, Leute, Güter, sc. die von Uns und dem Reich zu Lehn rühren,            nichts ausgenommen.</p>
        <p>III. Daß vermöge der Pfältzischen Erb-Verträge, und Pacti familiae keiner Tochter, außer            dem Heyrath-Gut, weiter etwas gebühre, sondern von allen, und sonderlich den            Pfandschafften excludiret würden.</p>
        <p>IV. Daß Krafft solcher alt väterlichen Constitution alle Printzeßinnen, so aus dem Hause            Pfaltz verheyrathet worden, der Erbfolge an Land und Leuten Verzicht geleistet; Es wären            auch alle solche Renunciationes niemahlen von jemand angefochten, oder in Zweiffel gezogen            worden.</p>
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[728/0639] lotta, des Caroli Schwester, fast auff alle des Caroli hinterlassene Länder und Güter Praetension machte, indem er als Erbschafft praetendirte: (1) Alle Mobilia und Pretiosa, z. e. das baare Geld, Geschmeide, Gold, Silber, Pferde, Vieh, Pferd-Zeug, und ander Geräthe, Kleider, Wein, Korn, Gerechtigkeiten, Praetensionen u. d. g. (2) Alle immobilia allodialia, und und darunter nicht allein alle bona Emphytevtica, Censitica, secularisirte Kirchen-Güter, confiscirte und consolidirte Güter, die Nutz-Nießung des letzten Jahres, die meliorationes &c. sondern auch alle Kunckel-Erb-gekauffte, offerirte und verpfändete Lehen, und darunter auch die Fürstenthümer Sim̃ern und Lautern, die vordere Grafschafft Sponheim/ und viele andere Herrschafften und Aembter, so daß vor Pfaltz-Neuburg fast nichts, dann das blosse Churfürstenthum, als ein Mann-Lehen, übrig blieb. Die Gründe aber, womit der Hertzog von Orleans sein Recht zu behaupten suchte, waren hauptsächlich folgende: I Daß seine Gemahlin des letzt verstorbenen Churfürsten eintzige Schwester, und also dessen nechste Erbin wäre. Des Hertzogs von Orleans Gründe. II. Daß seiner Gemahlin Herr Vater, Chur-Fürst Carl Ludwig, diese seine Tochter ihrem Bruder, Carolo, in seinem Testament substituiret hätte. III. Daß Pfaltz-Neuburg in dem Hallischen Vertrage selber versprochen, mit dem Churfürstenthum zu frieden zu seyn, und das übrige der Hertzogin von Orleans zu überlassen. IV. Daß der letzte Churfürst Carolus zwar dem väterlichen Testament zuwider dis poniret hätte, solches aber könte dessen Schwester nicht praejudiciren, theils weil des Caroli Testament nicht rite gemachet, theils weil er nicht Macht gehabt seines Vaters Testament auffzuheben, und in den Kunckel-Lehen über dem die Successions-Ordnung von dem letzten Possessore nicht verändert werden könte. Chur-Pfaltz hergegen führte zu Behauptung seines Rechtes an: Rat. mobilium, daß die Hertzogin von Orleans davon dahero nichts praetendiren könte, weil ihr Bruder Sie in seinem Testament excludiret, welches ein Bruder zu thun freye Macht hätte. Chur-Pfältzische Gründe. Rat. immobilium & feudorum, I. Daß das Ambt und die Dignität eines Chur-Fürsten des Reichs, laut klahrer Verordnung der güldenen Bull, mit seinem Churfürstenthumb, und allen desselben Land und Leuten, und Zugehörungen, unzertrennlich verknüpffet wäre, und daß keines ohne das andere seyn könne. II. Daß alle und jede, auch die neu acquirirete Herrschafften zur Chur gehören, wie unter andern aus den klaren Worten des von Käyser Ferninand III. Chur-Fürst Carl Ludwigen anno 1652 ertheilten Lehen-Brieffes abzunehmen in verbis: Auch was Se. Liebd. dero Vater und Vorfahren dazu erkaufft, ihnen verpfändet, verschrieben, erlöset, oder sonsten an sich gebracht, es sey Schloß, Land, Leute, Güter, sc. die von Uns und dem Reich zu Lehn rühren, nichts ausgenommen. III. Daß vermöge der Pfältzischen Erb-Verträge, und Pacti familiae keiner Tochter, außer dem Heyrath-Gut, weiter etwas gebühre, sondern von allen, und sonderlich den Pfandschafften excludiret würden. IV. Daß Krafft solcher alt väterlichen Constitution alle Printzeßinnen, so aus dem Hause Pfaltz verheyrathet worden, der Erbfolge an Land und Leuten Verzicht geleistet; Es wären auch alle solche Renunciationes niemahlen von jemand angefochten, oder in Zweiffel gezogen worden. V. Daß solcher gestalt auch so wohl Sie die Hertzogin, als Ihr Gemahl, der Hertzog von Orleans, sich aller sowohl väterlichen als mütterlichen Lehen, und Immobilien begeben. VI. Daß auch in Kunckel-Lehen keine Frauens-Persohn einige Succession praetendiren könte, so lange noch masculi vorhanden, die a primo acquirente abstammeten, welches vermöge obgedachter Erb-Verträge, sonderlich bey dem Hause Pfaltz, obtinire, davon das Exempel von Zweybrück annoch in frischem Andencken wäre. vid. late Acta Compromissi Francofurtensis in causa Sereniss. Ducissae Aurelianens. contra Electorem Palatin. edit. 1700. in 4 t. add. Libellus Ducis Aurelianens. exhibitus Dominis Arbitris Delegatis den 26. Oct. 1699. qui extat ap. Fritsch. in Not. ad Instr. Pac. Rysw. in Supplemento p. 17. & in Fabri Staats-Cantzeley. Part. V. p. 286. vid. alleg. Acta Compromiss. add. Fritsch. Not. ad Instr. Pac. Ryswic. p. 143. Giovanni German. Princ. L. 4. c. 3. §. z. vid. scriptum cui Tit. Justitia causae Palatinae Romae ostensa in 4 t. It. Chur-Pfältzisches Memorial an den Reichs-Convent zu Regenspurg an. 1686 den 9 April übergeben/ quod extat ap. Londorp. Tom. XII. Act. publ. p. 585. add. Fritsch & Giovanni dd. ll. Franckenbergs Europ. Herold. Part. 1. p. 302. 303.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 728. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/639>, abgerufen am 28.06.2024.