Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

gelegene des Ordens Commenthureyen und Balleyen, derselben Schlösser, Dörffer, Flecken sc. als dem Hoch-Meisterthum incorporirte und unterworffene Lande und Leute plenam & omnimodam JCtionem & Imperium jederzeit hero gehabt; der Johanniter-Meister auch für sich und des Ritterlichen Ordens zugewandte Personen und Unterthanen, als ein abgesonderter Reichs-Stand, und ohne Mittel Ihr. Käyserl. Maj. und dem Reich immediate unterworffen, und von allen und jeden dero Commenthureyen, Landen und Leuten, hin und wieder gelegen, die Reichs-Anlagen entrichteten.

II. Daß ob wohl sonsten die zu Hochstatt und Nieder-Luchstatt einwohnende Unterthanen der Chur-Pfaltz mit Leibeigenschafft (quae servitus nullam tribuit JCtionem vel Imperium) zugethan, selbe dennoch dem Ordens-Meister und gantzen Orden das Juramentum homagii oder assecurationis, als ein ohnfehlbahres Zeichen der Superiorität, geleistet.

III. Daß der Ritterliche Orden unter andern Regalien und Hoheiten (so der gleichen Praeeminentz und Superiorität importireten) auch die Schatzung von den Haimbachischen Unterthanen zu erheben, ohne männigliches, und sonderlich der Chur-Pfaltz bißhero in ruhigem besitzlichen Herbringen gewesen, und noch sey.

IV. Daß dem Ritterlichen Orden die Beeth von allen und ieden in denselben Gemarckungen liegenden Gütern, ob sie gleich Churpfältzischen anderswo wohnenden unstreitigen Unterthanen zu zuständig, unweigerlich gereichet würden.

V. Daß Chur-Pfaltz außerhalb der limitirten Malefitz und anderer Händel, ferners gar keine dem Ritterlichen Orden aber fast alle JCtionalia gebührten, würde durch die in Sachen Kurtzen contra Heckmann am Käyserlichen Cammer-Gericht eröffnete Urthel bekräfftiget.

VI. Daß die Unterthanen dem Hause Haimbach ohne alles Widersetzen bißhero auf beschehenes Geboth allerhand Frohndienste geleistet.

VII. Daß des Ordens hohe Obrigkeit durch viele Käyserliche Privilegien (der Päbstlichen zu geschweigen) und sonderlich durch das von Käyser Friderico anno 1180 ertheilete, stattlich bestätiget würde; als in welchem der Käyser verordnet, quod hospitales domus Hierosoly mitano Xenodochio pertinentes in loco Imperii ubique sitae cum omnibus pertinentiis suis tam hominibus quam rebus sub tuitione Imperiali sint constiturae, mit angehängtem Befehl ut nulla Ecclesia vel secularis persona Imperio subjecta in praedictas domos & ipsorum bona aliquam JCtionem exerceat, vel molestiam faciat &c. Welch Privilegium in specie Käyser Rudolphus anno 1274 und Käyser Adolphus anno 1295 confirmirethätten.

VIII. Daß eben die Pfaltzgrafen und Churfürsten am Rhein neben den Käserl. und des H. Reichs Land-Vögten in Schwaben und Elsaß zu solcher dem Ritterlichen Orden ertheilter Gnad, Freyheiten und Privilegien, Conservation und Beschirmung ausdrücklich verordnet, laut Käysers Caroli V Confirmation de anno 1545.

Auff die Chur-Pfältzische Gründe aber ist von dem Johanniter-Orden geantwortet worden:

Beantwortung der Pfältzischen Gründe. Ad I. Die ex ambitu territorii entspringende praesumption sey ein schlechtes Fundament, weil bekandt, daß fast in allen Chur- und Fürstenthümern, andere Chur-Fürsten, Grafen, Herren und Stände, Güter liegen hätten, die dem domino territorii mit Landes-Fürstl. Obrigkeit gar nicht zugethan, sondern als unmittelbahre Stände des H. Reichs solche Güter mit aller Ober-Herrlich- und Gerechtigkeit inne hätten; Und zu dem so wären des Ritterlichen Ordens Güter und Leute von anderer so wohl geist-als weltlicher Stände JCtion vermöge Käyserl. Privilegien exempt und befreyet.

Ad II. Die Ritterliche Ordens-Unterthanen hätten in schweren und wichtigen Sachen nur per viam consultationis & per modum voluntariae prorogationis an den Rath zu Germersheim (welche Stadt hiebevor dem Reich immediate unterworffen gewesen) und gar nicht an das Churfürstl. Ambt daselbst beruffen; dergleichen Appellationes vormahlen im Reich nicht ungemein gewesen, und hin und wieder noch wären; Wann aber Pfaltz auch des juris recipiendarum appellationum sich rechtmäßiger Weise anzunehmen hätte, so würde doch dahero gantz übel auff andere Regalia, oder auch die General Landes-Fürstl. Obrigkeit, geschlossen werden.

Ad III. Aus angestelleter Religions-Veränderung sey nicht gleich necessario die Landes-Fürstl. Obrigkeit zu erzwingen, weil Chur-Pfaltz auch zu Speier das Exercitium Religionis mutiret, und doch daselbst weder Territorium noch geistlicher oder auch ande-

vid. Klock. d. Cons. 9. n. 65. us[unleserliches Material] ad sin. & Tom. 3. Cons. 151.

gelegene des Ordens Commenthureyen und Balleyen, derselben Schlösser, Dörffer, Flecken sc. als dem Hoch-Meisterthum incorporirte und unterworffene Lande und Leute plenam & omnimodam JCtionem & Imperium jederzeit hero gehabt; der Johanniter-Meister auch für sich und des Ritterlichen Ordens zugewandte Personen und Unterthanen, als ein abgesonderter Reichs-Stand, und ohne Mittel Ihr. Käyserl. Maj. und dem Reich immediate unterworffen, und von allen und jeden dero Commenthureyen, Landen und Leuten, hin und wieder gelegen, die Reichs-Anlagen entrichteten.

II. Daß ob wohl sonsten die zu Hochstatt und Nieder-Luchstatt einwohnende Unterthanen der Chur-Pfaltz mit Leibeigenschafft (quae servitus nullam tribuit JCtionem vel Imperium) zugethan, selbe dennoch dem Ordens-Meister und gantzen Orden das Juramentum homagii oder assecurationis, als ein ohnfehlbahres Zeichen der Superiorität, geleistet.

III. Daß der Ritterliche Orden unter andern Regalien und Hoheiten (so der gleichen Praeeminentz und Superiorität importireten) auch die Schatzung von den Haimbachischen Unterthanen zu erheben, ohne männigliches, und sonderlich der Chur-Pfaltz bißhero in ruhigem besitzlichen Herbringen gewesen, und noch sey.

IV. Daß dem Ritterlichen Orden die Beeth von allen und ieden in denselben Gemarckungen liegenden Gütern, ob sie gleich Churpfältzischen anderswo wohnenden unstreitigen Unterthanen zu zuständig, unweigerlich gereichet würden.

V. Daß Chur-Pfaltz außerhalb der limitirten Malefitz und anderer Händel, ferners gar keine dem Ritterlichen Orden aber fast alle JCtionalia gebührten, würde durch die in Sachen Kurtzen contra Heckmann am Käyserlichen Cammer-Gericht eröffnete Urthel bekräfftiget.

VI. Daß die Unterthanen dem Hause Haimbach ohne alles Widersetzen bißhero auf beschehenes Geboth allerhand Frohndienste geleistet.

VII. Daß des Ordens hohe Obrigkeit durch viele Käyserliche Privilegien (der Päbstlichen zu geschweigen) und sonderlich durch das von Käyser Friderico anno 1180 ertheilete, stattlich bestätiget würde; als in welchem der Käyser verordnet, quod hospitales domus Hierosoly mitano Xenodochio pertinentes in loco Imperii ubique sitae cum omnibus pertinentiis suis tam hominibus quam rebus sub tuitione Imperiali sint constiturae, mit angehängtem Befehl ut nulla Ecclesia vel secularis persona Imperio subjecta in praedictas domos & ipsorum bona aliquam JCtionem exerceat, vel molestiam faciat &c. Welch Privilegium in specie Käyser Rudolphus anno 1274 und Käyser Adolphus anno 1295 confirmirethätten.

VIII. Daß eben die Pfaltzgrafen und Churfürsten am Rhein neben den Käserl. und des H. Reichs Land-Vögten in Schwaben und Elsaß zu solcher dem Ritterlichen Orden ertheilter Gnad, Freyheiten und Privilegien, Conservation uñ Beschirmung ausdrücklich verordnet, laut Käysers Caroli V Confirmation de anno 1545.

Auff die Chur-Pfältzische Gründe aber ist von dem Johanniter-Orden geantwortet worden:

Beantwortung der Pfältzischen Gründe. Ad I. Die ex ambitu territorii entspringende praesumption sey ein schlechtes Fundament, weil bekandt, daß fast in allen Chur- und Fürstenthümern, andere Chur-Fürsten, Grafen, Herren und Stände, Güter liegen hätten, die dem domino territorii mit Landes-Fürstl. Obrigkeit gar nicht zugethan, sondern als unmittelbahre Stände des H. Reichs solche Güter mit aller Ober-Herrlich- und Gerechtigkeit inne hätten; Und zu dem so wären des Ritterlichen Ordens Güter und Leute von anderer so wohl geist-als weltlicher Stände JCtion vermöge Käyserl. Privilegien exempt und befreyet.

Ad II. Die Ritterliche Ordens-Unterthanen hätten in schweren und wichtigen Sachen nur per viam consultationis & per modum voluntariae prorogationis an den Rath zu Germersheim (welche Stadt hiebevor dem Reich immediate unterworffen gewesen) und gar nicht an das Churfürstl. Ambt daselbst beruffen; dergleichen Appellationes vormahlen im Reich nicht ungemein gewesen, und hin und wieder noch wären; Wann aber Pfaltz auch des juris recipiendarum appellationum sich rechtmäßiger Weise anzunehmen hätte, so würde doch dahero gantz übel auff andere Regalia, oder auch die General Landes-Fürstl. Obrigkeit, geschlossen werden.

Ad III. Aus angestelleter Religions-Veränderung sey nicht gleich necessario die Landes-Fürstl. Obrigkeit zu erzwingen, weil Chur-Pfaltz auch zu Speier das Exercitium Religionis mutiret, und doch daselbst weder Territorium noch geistlicher oder auch ande-

vid. Klock. d. Cons. 9. n. 65. us[unleserliches Material] ad sin. & Tom. 3. Cons. 151.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0637" n="726"/>
gelegene des            Ordens Commenthureyen und Balleyen, derselben Schlösser, Dörffer, Flecken sc. als dem            Hoch-Meisterthum incorporirte und unterworffene Lande und Leute plenam &amp; omnimodam            JCtionem &amp; Imperium jederzeit hero gehabt; der Johanniter-Meister auch für sich und            des Ritterlichen Ordens zugewandte Personen und Unterthanen, als ein abgesonderter            Reichs-Stand, und ohne Mittel Ihr. Käyserl. Maj. und dem Reich immediate unterworffen, und            von allen und jeden dero Commenthureyen, Landen und Leuten, hin und wieder gelegen, die            Reichs-Anlagen entrichteten.</p>
        <p>II. Daß ob wohl sonsten die zu Hochstatt und Nieder-Luchstatt einwohnende Unterthanen der            Chur-Pfaltz mit Leibeigenschafft (quae servitus nullam tribuit JCtionem vel Imperium)            zugethan, selbe dennoch dem Ordens-Meister und gantzen Orden das Juramentum homagii oder            assecurationis, als ein ohnfehlbahres Zeichen der Superiorität, geleistet.</p>
        <p>III. Daß der Ritterliche Orden unter andern Regalien und Hoheiten (so der gleichen            Praeeminentz und Superiorität importireten) auch die Schatzung von den Haimbachischen            Unterthanen zu erheben, ohne männigliches, und sonderlich der Chur-Pfaltz bißhero in            ruhigem besitzlichen Herbringen gewesen, und noch sey.</p>
        <p>IV. Daß dem Ritterlichen Orden die Beeth von allen und ieden in denselben Gemarckungen            liegenden Gütern, ob sie gleich Churpfältzischen anderswo wohnenden unstreitigen            Unterthanen zu zuständig, unweigerlich gereichet würden.</p>
        <p>V. Daß Chur-Pfaltz außerhalb der limitirten Malefitz und anderer Händel, ferners gar            keine dem Ritterlichen Orden aber fast alle JCtionalia gebührten, würde durch die in            Sachen Kurtzen contra Heckmann am Käyserlichen Cammer-Gericht eröffnete Urthel            bekräfftiget.</p>
        <p>VI. Daß die Unterthanen dem Hause Haimbach ohne alles Widersetzen bißhero auf beschehenes            Geboth allerhand Frohndienste geleistet.</p>
        <p>VII. Daß des Ordens hohe Obrigkeit durch viele Käyserliche Privilegien (der Päbstlichen            zu geschweigen) und sonderlich durch das von Käyser Friderico anno 1180 ertheilete,            stattlich bestätiget würde; als in welchem der Käyser verordnet, quod hospitales domus            Hierosoly mitano Xenodochio pertinentes in loco Imperii ubique sitae cum omnibus            pertinentiis suis tam hominibus quam rebus sub tuitione Imperiali sint constiturae, mit            angehängtem Befehl ut nulla Ecclesia vel secularis persona Imperio subjecta in praedictas            domos &amp; ipsorum bona aliquam JCtionem exerceat, vel molestiam faciat &amp;c. Welch            Privilegium in specie Käyser Rudolphus anno 1274 und Käyser Adolphus anno 1295            confirmirethätten.</p>
        <p>VIII. Daß eben die Pfaltzgrafen und Churfürsten am Rhein neben den Käserl. und des H.            Reichs Land-Vögten in Schwaben und Elsaß zu solcher dem Ritterlichen Orden ertheilter            Gnad, Freyheiten und Privilegien, Conservation un&#x0303; Beschirmung ausdrücklich            verordnet, laut Käysers Caroli V Confirmation de anno 1545.</p>
        <p>Auff die Chur-Pfältzische Gründe aber ist von dem Johanniter-Orden geantwortet worden:              <note place="foot">vid. Klock. d. Cons. 9. n. 65. us<gap reason="illegible"/> ad sin. &amp; Tom. 3. Cons.              151.</note></p>
        <p><note place="right">Beantwortung der Pfältzischen Gründe.</note> Ad I. Die ex ambitu            territorii entspringende praesumption sey ein schlechtes Fundament, weil bekandt, daß fast            in allen Chur- und Fürstenthümern, andere Chur-Fürsten, Grafen, Herren und Stände, Güter            liegen hätten, die dem domino territorii mit Landes-Fürstl. Obrigkeit gar nicht zugethan,            sondern als unmittelbahre Stände des H. Reichs solche Güter mit aller Ober-Herrlich- und            Gerechtigkeit inne hätten; Und zu dem so wären des Ritterlichen Ordens Güter und Leute von            anderer so wohl geist-als weltlicher Stände JCtion vermöge Käyserl. Privilegien exempt und            befreyet.</p>
        <p>Ad II. Die Ritterliche Ordens-Unterthanen hätten in schweren und wichtigen Sachen nur per            viam consultationis &amp; per modum voluntariae prorogationis an den Rath zu Germersheim            (welche Stadt hiebevor dem Reich immediate unterworffen gewesen) und gar nicht an das            Churfürstl. Ambt daselbst beruffen; dergleichen Appellationes vormahlen im Reich nicht            ungemein gewesen, und hin und wieder noch wären; Wann aber Pfaltz auch des juris            recipiendarum appellationum sich rechtmäßiger Weise anzunehmen hätte, so würde doch dahero            gantz übel auff andere Regalia, oder auch die General Landes-Fürstl. Obrigkeit,            geschlossen werden.</p>
        <p>Ad III. Aus angestelleter Religions-Veränderung sey nicht gleich necessario die            Landes-Fürstl. Obrigkeit zu erzwingen, weil Chur-Pfaltz auch zu Speier das Exercitium            Religionis mutiret, und doch daselbst weder Territorium noch geistlicher oder auch ande-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[726/0637] gelegene des Ordens Commenthureyen und Balleyen, derselben Schlösser, Dörffer, Flecken sc. als dem Hoch-Meisterthum incorporirte und unterworffene Lande und Leute plenam & omnimodam JCtionem & Imperium jederzeit hero gehabt; der Johanniter-Meister auch für sich und des Ritterlichen Ordens zugewandte Personen und Unterthanen, als ein abgesonderter Reichs-Stand, und ohne Mittel Ihr. Käyserl. Maj. und dem Reich immediate unterworffen, und von allen und jeden dero Commenthureyen, Landen und Leuten, hin und wieder gelegen, die Reichs-Anlagen entrichteten. II. Daß ob wohl sonsten die zu Hochstatt und Nieder-Luchstatt einwohnende Unterthanen der Chur-Pfaltz mit Leibeigenschafft (quae servitus nullam tribuit JCtionem vel Imperium) zugethan, selbe dennoch dem Ordens-Meister und gantzen Orden das Juramentum homagii oder assecurationis, als ein ohnfehlbahres Zeichen der Superiorität, geleistet. III. Daß der Ritterliche Orden unter andern Regalien und Hoheiten (so der gleichen Praeeminentz und Superiorität importireten) auch die Schatzung von den Haimbachischen Unterthanen zu erheben, ohne männigliches, und sonderlich der Chur-Pfaltz bißhero in ruhigem besitzlichen Herbringen gewesen, und noch sey. IV. Daß dem Ritterlichen Orden die Beeth von allen und ieden in denselben Gemarckungen liegenden Gütern, ob sie gleich Churpfältzischen anderswo wohnenden unstreitigen Unterthanen zu zuständig, unweigerlich gereichet würden. V. Daß Chur-Pfaltz außerhalb der limitirten Malefitz und anderer Händel, ferners gar keine dem Ritterlichen Orden aber fast alle JCtionalia gebührten, würde durch die in Sachen Kurtzen contra Heckmann am Käyserlichen Cammer-Gericht eröffnete Urthel bekräfftiget. VI. Daß die Unterthanen dem Hause Haimbach ohne alles Widersetzen bißhero auf beschehenes Geboth allerhand Frohndienste geleistet. VII. Daß des Ordens hohe Obrigkeit durch viele Käyserliche Privilegien (der Päbstlichen zu geschweigen) und sonderlich durch das von Käyser Friderico anno 1180 ertheilete, stattlich bestätiget würde; als in welchem der Käyser verordnet, quod hospitales domus Hierosoly mitano Xenodochio pertinentes in loco Imperii ubique sitae cum omnibus pertinentiis suis tam hominibus quam rebus sub tuitione Imperiali sint constiturae, mit angehängtem Befehl ut nulla Ecclesia vel secularis persona Imperio subjecta in praedictas domos & ipsorum bona aliquam JCtionem exerceat, vel molestiam faciat &c. Welch Privilegium in specie Käyser Rudolphus anno 1274 und Käyser Adolphus anno 1295 confirmirethätten. VIII. Daß eben die Pfaltzgrafen und Churfürsten am Rhein neben den Käserl. und des H. Reichs Land-Vögten in Schwaben und Elsaß zu solcher dem Ritterlichen Orden ertheilter Gnad, Freyheiten und Privilegien, Conservation uñ Beschirmung ausdrücklich verordnet, laut Käysers Caroli V Confirmation de anno 1545. Auff die Chur-Pfältzische Gründe aber ist von dem Johanniter-Orden geantwortet worden: Ad I. Die ex ambitu territorii entspringende praesumption sey ein schlechtes Fundament, weil bekandt, daß fast in allen Chur- und Fürstenthümern, andere Chur-Fürsten, Grafen, Herren und Stände, Güter liegen hätten, die dem domino territorii mit Landes-Fürstl. Obrigkeit gar nicht zugethan, sondern als unmittelbahre Stände des H. Reichs solche Güter mit aller Ober-Herrlich- und Gerechtigkeit inne hätten; Und zu dem so wären des Ritterlichen Ordens Güter und Leute von anderer so wohl geist-als weltlicher Stände JCtion vermöge Käyserl. Privilegien exempt und befreyet. Beantwortung der Pfältzischen Gründe. Ad II. Die Ritterliche Ordens-Unterthanen hätten in schweren und wichtigen Sachen nur per viam consultationis & per modum voluntariae prorogationis an den Rath zu Germersheim (welche Stadt hiebevor dem Reich immediate unterworffen gewesen) und gar nicht an das Churfürstl. Ambt daselbst beruffen; dergleichen Appellationes vormahlen im Reich nicht ungemein gewesen, und hin und wieder noch wären; Wann aber Pfaltz auch des juris recipiendarum appellationum sich rechtmäßiger Weise anzunehmen hätte, so würde doch dahero gantz übel auff andere Regalia, oder auch die General Landes-Fürstl. Obrigkeit, geschlossen werden. Ad III. Aus angestelleter Religions-Veränderung sey nicht gleich necessario die Landes-Fürstl. Obrigkeit zu erzwingen, weil Chur-Pfaltz auch zu Speier das Exercitium Religionis mutiret, und doch daselbst weder Territorium noch geistlicher oder auch ande- vid. Klock. d. Cons. 9. n. 65. us_ ad sin. & Tom. 3. Cons. 151.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/637
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 726. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/637>, abgerufen am 22.11.2024.