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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Wider die Chur-Pfältzische Gründe wird von denen andern Praetendenten eingewendet:

Beantwortung der Chur-Pfältzischen Gründe. Ad I. Das Recht der Erstgeburth sey noch nicht eingeführt gewesen, da die Veldentzische Linie anno 1543 constituiret, und der Marpurgische Vergleich auffgerichtet worden, dahero solches auff diesen Casum nicht extendiret werden könte.

Ad II. Des Pfaltzgraf Reperti zu Veldentz Constitution hätte nur dessen Descendenten verbunden, und wäre alleine die Veldentzische Linie angangen, denen Agnatis aber hätte dieselbe ihr einmahl daran gehabtes Recht nicht benehmen können; es sey solch Decret auch nie zum Effect kommen, wie eine 300 jährige contraire Observantz ausweise.

Der Erfolg und itzige Zustand. Die Königliche Schwedische Regierung in Zweybrück nahm zwar, gleich nach des letzt verstorbenen Pfaltzgrafen Tod, im Namen Sr. Königl. Majest. in Schweden Possessionem Civilem; Chur-Pfaltz aber ließ etliche von dero Trouppen in das Veldentzische marchiren, welches dem Könige in Schweden Gelegenheit gab, obbenandtes Scriptum zu ediren, und sich über solch Chur-Pfältzisches Beginnen zu beklagen. Birckenfeld brachte diese Streit-Sache vor den Königlichen Frantzösischen hohen Rath zu Colmar, welche alle Interessenten vor sich lud, woselbst er, weil die andern dieses forum incompetens declinirten, anno 1695 eine favorable Urthel erheilte. Ob dasselbe nun zwar anno 1697 durch den Ryswickischen Frieden wieder cassiret, und das Fürstenthum Veldentz dem Reiche, jedoch mit Vorbehalt eines ieden der Praetendenten Rechtens, sowohl in Petitorio, als Possessorio, restituiret ward ; so kam Birckenfeld nichts desto weniger bey dem Königl. hohen Rath zu Colmar wieder ein, und bath umb die Execution der vorigen Urthel, sonderlich wegen der Grafschafft Lützelstein, brachte es auch dahin, daß Ihme dieselbe anno 1699 den 25 Febr. durch ein Arest zuerkant, und bald darauff durch einen Frantzösischen Beambten, Nahmens Fouqueralle, samt denen Birckenfeldischen Bedienten, in der Grafschafft öffentlich pupliciret worden, unter harter Bedrauung niemand anders, als Birckenfeld, vor ihren Herrn zu erkennen. Worüber sich Chur-Pfaltz bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg anno 1699 den 16 Sept. sehr beschweret, mit Bitte, solcher zu des Reichs und seines Hauses Praejuditz abziehlenden Turbation mit Nachdruck zu steuren . Weil Chur-Pfaltz aber in dem übergebenen Memoriali Ihme die Possession und die Gerechtigkeit auf die Veldentzische Verlassenschafft alleine zuschrieb, so interponirte nicht allein Se. Königl. Maj. in Schweden, sondern auch der Pfaltzgraf zu Birckenfeld eine Protestation, umb dadurch allen Praejuditz abzuwenden. Seit welcher Zeit man zwar öffters gesuchet die Sache in Güte beyzulegen, es ist aber bißhero noch nicht geschehen.

Achtes Capitel/ Von des Hauses Pfaltz Streitigkeit mit dem Stifft Strasburg wegen der Festung Lützelstein.

VOn dieser Festung sind 3 Theile ein von dem Stifft Straßburg dependiren des Lehen, so das Stifft dem Pfaltzgrafen am Rhein zu Lehen auffgetragen, und von der Veldentzischen Linie bißhero besessen worden. Wie aber der letzte Pfaltzgraf zu Veldentz, Leopoldus Ludovicus, anno 1694 ohne männliche Erben verstarb, wolte das Stifft gedachte Festung als ein eröffnetes Lehen einziehen, deme sich aber Chur-Pfaltz widersetzte, und dem Cardinal von Fürstenberg, als Bischoff zu Straßburg, in einem an denselben abgelaßenen Schreiben vorstellete; daß mit dieser Festung nicht die Veldentzische Linie alleine, sondern das gantze Hauß Pfaltz von dem Stifft belehnet sey; Massen solches allbereit König Ruperto, dem allgemeinen Stamm-Vater der Pfaltzgrafen, angehörig gewesen, und nach dessen anno 1410 erfolgtem Tode unter seine Söhne getheilet worden, von denen Pfaltzgraf Stephanus seine daran habende Helffte dem ältern Bruder Pfaltzgraff Ludwigen anno 1417 überlassen. Nach Abgang aber der alten Chur-Linien, bey die Festung auff den Veldentzischen Stamm anno 1560 devolviret, und sey Hertzog Wolfgang anno

Franckenberg & Giovanni dd. ll.
vid. scriptum supra allegat. Ohnmaßgebliche Vorstellung sc.
Franckenberg. d. l. Giovanni. d. l.
vid. Artic. 10. Instr. Pac. Ryswic.
vid. Fabri Staats-Cantzeley Part. V. c. 8. p. 305. Franckenb. d. l.
vid. Chur-Pfältzisches Memorial, quod extat in Fabri Staats-Cantzeley. d. l. p. 313.
Protestatio utraque in Fabri Staats-Cantzeley d. l. p. 319. & 324.

Wider die Chur-Pfältzische Gründe wird von denen andern Praetendenten eingewendet:

Beantwortung der Chur-Pfältzischen Gründe. Ad I. Das Recht der Erstgeburth sey noch nicht eingeführt gewesen, da die Veldentzische Linie anno 1543 constituiret, und der Marpurgische Vergleich auffgerichtet worden, dahero solches auff diesen Casum nicht extendiret werden könte.

Ad II. Des Pfaltzgraf Reperti zu Veldentz Constitution hätte nur dessen Descendenten verbunden, und wäre alleine die Veldentzische Linie angangen, denen Agnatis aber hätte dieselbe ihr einmahl daran gehabtes Recht nicht benehmen können; es sey solch Decret auch nie zum Effect kommen, wie eine 300 jährige contraire Observantz ausweise.

Der Erfolg und itzige Zustand. Die Königliche Schwedische Regierung in Zweybrück nahm zwar, gleich nach des letzt verstorbenen Pfaltzgrafen Tod, im Namen Sr. Königl. Majest. in Schweden Possessionem Civilem; Chur-Pfaltz aber ließ etliche von dero Trouppen in das Veldentzische marchiren, welches dem Könige in Schweden Gelegenheit gab, obbenandtes Scriptum zu ediren, und sich über solch Chur-Pfältzisches Beginnen zu beklagen. Birckenfeld brachte diese Streit-Sache vor den Königlichen Frantzösischen hohen Rath zu Colmar, welche alle Interessenten vor sich lud, woselbst er, weil die andern dieses forum incompetens declinirten, anno 1695 eine favorable Urthel erheilte. Ob dasselbe nun zwar anno 1697 durch den Ryswickischen Frieden wieder cassiret, und das Fürstenthum Veldentz dem Reiche, jedoch mit Vorbehalt eines ieden der Praetendenten Rechtens, sowohl in Petitorio, als Possessorio, restituiret ward ; so kam Birckenfeld nichts desto weniger bey dem Königl. hohen Rath zu Colmar wieder ein, und bath umb die Execution der vorigen Urthel, sonderlich wegen der Grafschafft Lützelstein, brachte es auch dahin, daß Ihme dieselbe anno 1699 den 25 Febr. durch ein Arest zuerkant, und bald darauff durch einen Frantzösischen Beambten, Nahmens Fouqueralle, samt denen Birckenfeldischen Bedienten, in der Grafschafft öffentlich pupliciret worden, unter harter Bedrauung niemand anders, als Birckenfeld, vor ihren Herrn zu erkennen. Worüber sich Chur-Pfaltz bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg anno 1699 den 16 Sept. sehr beschweret, mit Bitte, solcher zu des Reichs und seines Hauses Praejuditz abziehlenden Turbation mit Nachdruck zu steuren . Weil Chur-Pfaltz aber in dem übergebenen Memoriali Ihme die Possession und die Gerechtigkeit auf die Veldentzische Verlassenschafft alleine zuschrieb, so interponirte nicht allein Se. Königl. Maj. in Schweden, sondern auch der Pfaltzgraf zu Birckenfeld eine Protestation, umb dadurch allen Praejuditz abzuwenden. Seit welcher Zeit man zwar öffters gesuchet die Sache in Güte beyzulegen, es ist aber bißhero noch nicht geschehen.

Achtes Capitel/ Von des Hauses Pfaltz Streitigkeit mit dem Stifft Strasburg wegen der Festung Lützelstein.

VOn dieser Festung sind 3 Theile ein von dem Stifft Straßburg dependiren des Lehen, so das Stifft dem Pfaltzgrafen am Rhein zu Lehen auffgetragen, und von der Veldentzischen Linie bißhero besessen worden. Wie aber der letzte Pfaltzgraf zu Veldentz, Leopoldus Ludovicus, anno 1694 ohne männliche Erben verstarb, wolte das Stifft gedachte Festung als ein eröffnetes Lehen einziehen, deme sich aber Chur-Pfaltz widersetzte, und dem Cardinal von Fürstenberg, als Bischoff zu Straßburg, in einem an denselben abgelaßenen Schreiben vorstellete; daß mit dieser Festung nicht die Veldentzische Linie alleine, sondern das gantze Hauß Pfaltz von dem Stifft belehnet sey; Massen solches allbereit König Ruperto, dem allgemeinen Stam̃-Vater der Pfaltzgrafen, angehörig gewesen, und nach dessen anno 1410 erfolgtem Tode unter seine Söhne getheilet worden, von denen Pfaltzgraf Stephanus seine daran habende Helffte dem ältern Bruder Pfaltzgraff Ludwigen anno 1417 überlassen. Nach Abgang aber der alten Chur-Linien, bey die Festung auff den Veldentzischen Stamm anno 1560 devolviret, und sey Hertzog Wolfgang anno

Franckenberg & Giovanni dd. ll.
vid. scriptum supra allegat. Ohnmaßgebliche Vorstellung sc.
Franckenberg. d. l. Giovanni. d. l.
vid. Artic. 10. Instr. Pac. Ryswic.
vid. Fabri Staats-Cantzeley Part. V. c. 8. p. 305. Franckenb. d. l.
vid. Chur-Pfältzisches Memorial, quod extat in Fabri Staats-Cantzeley. d. l. p. 313.
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        <p>Wider die Chur-Pfältzische Gründe wird von denen andern Praetendenten eingewendet: <note place="foot">Franckenberg &amp; Giovanni dd. ll.</note></p>
        <p><note place="left">Beantwortung der Chur-Pfältzischen Gründe.</note> Ad I. Das Recht der            Erstgeburth sey noch nicht eingeführt gewesen, da die Veldentzische Linie anno 1543            constituiret, und der Marpurgische Vergleich auffgerichtet worden, dahero solches auff            diesen Casum nicht extendiret werden könte.</p>
        <p>Ad II. Des Pfaltzgraf Reperti zu Veldentz Constitution hätte nur dessen Descendenten            verbunden, und wäre alleine die Veldentzische Linie angangen, denen Agnatis aber hätte            dieselbe ihr einmahl daran gehabtes Recht nicht benehmen können; es sey solch Decret auch            nie zum Effect kommen, wie eine 300 jährige contraire Observantz ausweise.</p>
        <p><note place="left">Der Erfolg und itzige Zustand.</note> Die Königliche Schwedische            Regierung in Zweybrück nahm zwar, gleich nach des letzt verstorbenen Pfaltzgrafen Tod, im            Namen Sr. Königl. Majest. in Schweden Possessionem Civilem; Chur-Pfaltz aber ließ etliche            von dero Trouppen in das Veldentzische marchiren, welches dem Könige in Schweden            Gelegenheit gab, obbenandtes Scriptum zu ediren, und sich über solch Chur-Pfältzisches            Beginnen zu beklagen. <note place="foot">vid. scriptum supra allegat. Ohnmaßgebliche              Vorstellung sc.</note> Birckenfeld brachte diese Streit-Sache vor den Königlichen            Frantzösischen hohen Rath zu Colmar, welche alle Interessenten vor sich lud, woselbst er,            weil die andern dieses forum incompetens declinirten, anno 1695 eine favorable Urthel            erheilte. <note place="foot">Franckenberg. d. l. Giovanni. d. l.</note> Ob dasselbe nun            zwar anno 1697 durch den Ryswickischen Frieden wieder cassiret, und das Fürstenthum            Veldentz dem Reiche, jedoch mit Vorbehalt eines ieden der Praetendenten Rechtens, sowohl            in Petitorio, als Possessorio, restituiret ward <note place="foot">vid. Artic. 10. Instr.              Pac. Ryswic.</note>; so kam Birckenfeld nichts desto weniger bey dem Königl. hohen Rath            zu Colmar wieder ein, und bath umb die Execution der vorigen Urthel, sonderlich wegen der            Grafschafft Lützelstein, brachte es auch dahin, daß Ihme dieselbe anno 1699 den 25 Febr.            durch ein Arest zuerkant, <note place="foot">vid. Fabri Staats-Cantzeley Part. V. c. 8. p.              305. Franckenb. d. l.</note> und bald darauff durch einen Frantzösischen Beambten,            Nahmens Fouqueralle, samt denen Birckenfeldischen Bedienten, in der Grafschafft öffentlich            pupliciret worden, unter harter Bedrauung niemand anders, als Birckenfeld, vor ihren Herrn            zu erkennen. Worüber sich Chur-Pfaltz bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg anno 1699 den            16 Sept. sehr beschweret, mit Bitte, solcher zu des Reichs und seines Hauses Praejuditz            abziehlenden Turbation mit Nachdruck zu steuren <note place="foot">vid. Chur-Pfältzisches              Memorial, quod extat in Fabri Staats-Cantzeley. d. l. p. 313.</note>. Weil Chur-Pfaltz            aber in dem übergebenen Memoriali Ihme die Possession und die Gerechtigkeit auf die            Veldentzische Verlassenschafft alleine zuschrieb, so interponirte nicht allein Se. Königl.            Maj. in Schweden, sondern auch der Pfaltzgraf zu Birckenfeld eine Protestation, <note place="foot">Protestatio utraque in Fabri Staats-Cantzeley d. l. p. 319. &amp;              324.</note> umb dadurch allen Praejuditz abzuwenden. Seit welcher Zeit man zwar öffters            gesuchet die Sache in Güte beyzulegen, es ist aber bißhero noch nicht geschehen.</p>
        <p>Achtes Capitel/ Von des Hauses Pfaltz Streitigkeit mit dem Stifft Strasburg wegen der            Festung Lützelstein.</p>
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[714/0625] Wider die Chur-Pfältzische Gründe wird von denen andern Praetendenten eingewendet: Ad I. Das Recht der Erstgeburth sey noch nicht eingeführt gewesen, da die Veldentzische Linie anno 1543 constituiret, und der Marpurgische Vergleich auffgerichtet worden, dahero solches auff diesen Casum nicht extendiret werden könte. Beantwortung der Chur-Pfältzischen Gründe. Ad II. Des Pfaltzgraf Reperti zu Veldentz Constitution hätte nur dessen Descendenten verbunden, und wäre alleine die Veldentzische Linie angangen, denen Agnatis aber hätte dieselbe ihr einmahl daran gehabtes Recht nicht benehmen können; es sey solch Decret auch nie zum Effect kommen, wie eine 300 jährige contraire Observantz ausweise. Die Königliche Schwedische Regierung in Zweybrück nahm zwar, gleich nach des letzt verstorbenen Pfaltzgrafen Tod, im Namen Sr. Königl. Majest. in Schweden Possessionem Civilem; Chur-Pfaltz aber ließ etliche von dero Trouppen in das Veldentzische marchiren, welches dem Könige in Schweden Gelegenheit gab, obbenandtes Scriptum zu ediren, und sich über solch Chur-Pfältzisches Beginnen zu beklagen. Birckenfeld brachte diese Streit-Sache vor den Königlichen Frantzösischen hohen Rath zu Colmar, welche alle Interessenten vor sich lud, woselbst er, weil die andern dieses forum incompetens declinirten, anno 1695 eine favorable Urthel erheilte. Ob dasselbe nun zwar anno 1697 durch den Ryswickischen Frieden wieder cassiret, und das Fürstenthum Veldentz dem Reiche, jedoch mit Vorbehalt eines ieden der Praetendenten Rechtens, sowohl in Petitorio, als Possessorio, restituiret ward ; so kam Birckenfeld nichts desto weniger bey dem Königl. hohen Rath zu Colmar wieder ein, und bath umb die Execution der vorigen Urthel, sonderlich wegen der Grafschafft Lützelstein, brachte es auch dahin, daß Ihme dieselbe anno 1699 den 25 Febr. durch ein Arest zuerkant, und bald darauff durch einen Frantzösischen Beambten, Nahmens Fouqueralle, samt denen Birckenfeldischen Bedienten, in der Grafschafft öffentlich pupliciret worden, unter harter Bedrauung niemand anders, als Birckenfeld, vor ihren Herrn zu erkennen. Worüber sich Chur-Pfaltz bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg anno 1699 den 16 Sept. sehr beschweret, mit Bitte, solcher zu des Reichs und seines Hauses Praejuditz abziehlenden Turbation mit Nachdruck zu steuren . Weil Chur-Pfaltz aber in dem übergebenen Memoriali Ihme die Possession und die Gerechtigkeit auf die Veldentzische Verlassenschafft alleine zuschrieb, so interponirte nicht allein Se. Königl. Maj. in Schweden, sondern auch der Pfaltzgraf zu Birckenfeld eine Protestation, umb dadurch allen Praejuditz abzuwenden. Seit welcher Zeit man zwar öffters gesuchet die Sache in Güte beyzulegen, es ist aber bißhero noch nicht geschehen. Der Erfolg und itzige Zustand. Achtes Capitel/ Von des Hauses Pfaltz Streitigkeit mit dem Stifft Strasburg wegen der Festung Lützelstein. VOn dieser Festung sind 3 Theile ein von dem Stifft Straßburg dependiren des Lehen, so das Stifft dem Pfaltzgrafen am Rhein zu Lehen auffgetragen, und von der Veldentzischen Linie bißhero besessen worden. Wie aber der letzte Pfaltzgraf zu Veldentz, Leopoldus Ludovicus, anno 1694 ohne männliche Erben verstarb, wolte das Stifft gedachte Festung als ein eröffnetes Lehen einziehen, deme sich aber Chur-Pfaltz widersetzte, und dem Cardinal von Fürstenberg, als Bischoff zu Straßburg, in einem an denselben abgelaßenen Schreiben vorstellete; daß mit dieser Festung nicht die Veldentzische Linie alleine, sondern das gantze Hauß Pfaltz von dem Stifft belehnet sey; Massen solches allbereit König Ruperto, dem allgemeinen Stam̃-Vater der Pfaltzgrafen, angehörig gewesen, und nach dessen anno 1410 erfolgtem Tode unter seine Söhne getheilet worden, von denen Pfaltzgraf Stephanus seine daran habende Helffte dem ältern Bruder Pfaltzgraff Ludwigen anno 1417 überlassen. Nach Abgang aber der alten Chur-Linien, bey die Festung auff den Veldentzischen Stamm anno 1560 devolviret, und sey Hertzog Wolfgang anno Franckenberg & Giovanni dd. ll. vid. scriptum supra allegat. Ohnmaßgebliche Vorstellung sc. Franckenberg. d. l. Giovanni. d. l. vid. Artic. 10. Instr. Pac. Ryswic. vid. Fabri Staats-Cantzeley Part. V. c. 8. p. 305. Franckenb. d. l. vid. Chur-Pfältzisches Memorial, quod extat in Fabri Staats-Cantzeley. d. l. p. 313. Protestatio utraque in Fabri Staats-Cantzeley d. l. p. 319. & 324.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 714. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/625>, abgerufen am 23.06.2024.