Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Sigensche Replic. Was auff die Königl. Preußische Einwürffe repliciret wierd, davon kan oben des Kön. in Preußen Praetension auff des Kön. Wilhelmi in Engeland Succession nach gesehen werden; Auff die Naßau-Siegensche Exceptiones aber wird geantwortet: Ad II. III. & V. Die Pacta gentilitia de anno 1472. 1504. und 1516. wären durch ein Diploma des Käysers Caroli V. de dato den 13 Febr. 1545 genugsam bekräfftiget; die von an. 1618 und 1621. aber fänden ihre Confirmation in der Käyserl. Capitulation, wo in dem 6 Articul circa finem aller Stände Erbverbrüderungen confirmiret und bestätiget würden. Und wann Ihr. Käyserl. Maj. Consens gleich gar nicht darzu käme, so müsten doch dergleichen Verträge unter Brüdern und zugleich Mitbelehnten, per modum contractus, gelten. Ad IV. Die Uberschrifft des Printz Philipp Wilhelms Testament wäre nicht nöthig gewesen, weil er es durch und durch mit seiner Hand geschrieben, und die Infantin Isabella Ihm anno 1611 Freyheit und Octroy ertheilet, ein Testament nach seinem eigenen Belieben quffzurichten, welches er, als souverainer Printz von Oranien, auch ohne dem thun können; es wäre solch Testament auch von dem Parlement zu Macheln vor Kräfftig gehalten worden, welches, da es Printz Moritzen und seinen Bruder, Graf Friedrich Heinrich, als Feinde der Cron Spanien, der Succession unfähig geachtet, die succession dennoch Graf Johann zu Nassau-Siegen, als substituto, in allen unter Spanischer Herrschafft gelegenen Gütern adjudiciret, in welchem Stande es auch geblieben, biß in dem anno 1648 mit Holland geschlossenen Frieden Printz Wilhelm zur Possess gelassen worden. Der Erfolg und itzige Zustand. Ihr. Fürstl. Durchl. Wilhelm Hyacint zu Nassau-Siegen nahmen, nach des Königs Wilhelmi in England Tod, nicht allein den Titul und Wapen aller von der Succession dependiernden Herrschafften an, sondern liessen auch anno 1702 den 11. Nov. zu Orange und Courtezon durch einen hierzu abgeschickten Procureur Possess nehmen, und die certification wegen dieses Erbfalles an die Stadtpforten daselbst affigiren: Hat auch nachdem an der Käyserl. Reichs-Cammer sowohl, als auff dem Reichs-Convent, wegen der zum Reich gehörigen Provincien Kalge angestellet; ob er aber etwas erhalten wird, muß die Zeit General-Staaten unter den Praetendenten gemachten Provisional-Transact Ihme nichts assigniret worden. Drittes Capitel, Von der Fürsten zu Nassau-Siegen Praetension auff die Grafschafft Limburg und Styrum, wie auch Herrschafft Wisch und Borckeloh. ES scheinet, daß die von Wilhelm Mauritz abstammende Linie der Fürsten zu Nassau-Siegen, wegen des Graf Georg Ernst zu Limburg-Styrum, &c. Tochter, und Graf Heinrichs zu Nassau-Siegen Gemahlin, Maria Magdalena, auff diese Oerter Praetension machen, sintemahlen der gedachten Mariae und Henrici Sohn, Wilhelm Mauritz, nicht allein das Wapen, sondern auch den Titul Graf zu Limburg und Bronchorst, Herr in Styrum, Wisch und Borckelohe angenommen, und auff seine Nachkommen transmittiret, ohngeachtet vorgemeldeter Graf Georg Ernstnoch Brüder und Brüder-Kinder hinterlassen, welche ihm in gedachten Herrschafften succediret. Sectionis XXII. Subsect. 2. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Fürstl. Hauses Nassau-Dillenburg. vid. Epistola Amici ad amicum &c. impress. 1703 & quod haec refert Franckenb. im Europ. Herold. Part. 1. p. 574. Franckenb. d. l. p. 574. Cujus contenta videri possunt supra bey des Königs in Preussen Praetens. auff des Königs in Engeland Verlassenschafft. vid. Spener. hist. Insign. L. 2. c. 51. §. 8. & L. 3. c. 26. c. §. 29. vid. Spener. d. L. 2. c. 51. §. 8.
Sigensche Replic. Was auff die Königl. Preußische Einwürffe repliciret wierd, davon kan oben des Kön. in Preußen Praetension auff des Kön. Wilhelmi in Engeland Succession nach gesehen werden; Auff die Naßau-Siegensche Exceptiones aber wird geantwortet: Ad II. III. & V. Die Pacta gentilitia de anno 1472. 1504. und 1516. wären durch ein Diploma des Käysers Caroli V. de dato den 13 Febr. 1545 genugsam bekräfftiget; die von an. 1618 und 1621. aber fänden ihre Confirmation in der Käyserl. Capitulation, wo in dem 6 Articul circa finem aller Stände Erbverbrüderungen confirmiret und bestätiget würden. Und wann Ihr. Käyserl. Maj. Consens gleich gar nicht darzu käme, so müsten doch dergleichen Verträge unter Brüdern und zugleich Mitbelehnten, per modum contractus, gelten. Ad IV. Die Uberschrifft des Printz Philipp Wilhelms Testament wäre nicht nöthig gewesen, weil er es durch und durch mit seiner Hand geschrieben, und die Infantin Isabella Ihm anno 1611 Freyheit und Octroy ertheilet, ein Testament nach seinem eigenen Belieben quffzurichten, welches er, als souverainer Printz von Oranien, auch ohne dem thun können; es wäre solch Testament auch von dem Parlement zu Macheln vor Kräfftig gehalten worden, welches, da es Printz Moritzen und seinen Bruder, Graf Friedrich Heinrich, als Feinde der Cron Spanien, der Succession unfähig geachtet, die succession dennoch Graf Johann zu Nassau-Siegen, als substituto, in allen unter Spanischer Herrschafft gelegenen Gütern adjudiciret, in welchem Stande es auch geblieben, biß in dem anno 1648 mit Holland geschlossenen Frieden Printz Wilhelm zur Possess gelassen worden. Der Erfolg und itzige Zustand. Ihr. Fürstl. Durchl. Wilhelm Hyacint zu Nassau-Siegen nahmen, nach des Königs Wilhelmi in England Tod, nicht allein den Titul und Wapen aller von der Succession dependiernden Herrschafftẽ an, sondern liessen auch anno 1702 den 11. Nov. zu Orange und Courtezon durch einen hierzu abgeschickten Procureur Possess nehmen, und die certification wegen dieses Erbfalles an die Stadtpforten daselbst affigiren: Hat auch nachdem an der Käyserl. Reichs-Cammer sowohl, als auff dem Reichs-Convent, wegen der zum Reich gehörigen Provincien Kalge angestellet; ob er aber etwas erhalten wird, muß die Zeit General-Staaten unter den Praetendenten gemachten Provisional-Transact Ihme nichts assigniret worden. Drittes Capitel, Von der Fürsten zu Nassau-Siegen Praetension auff die Grafschafft Limburg und Styrum, wie auch Herrschafft Wisch und Borckeloh. ES scheinet, daß die von Wilhelm Mauritz abstammende Linie der Fürsten zu Nassau-Siegen, wegen des Graf Georg Ernst zu Limburg-Styrum, &c. Tochter, und Graf Heinrichs zu Nassau-Siegen Gemahlin, Maria Magdalena, auff diese Oerter Praetension machen, sintemahlen der gedachten Mariae und Henrici Sohn, Wilhelm Mauritz, nicht allein das Wapen, sondern auch den Titul Graf zu Limburg und Bronchorst, Herr in Styrum, Wisch und Borckelohe angenommen, und auff seine Nachkommen transmittiret, ohngeachtet vorgemeldeter Graf Georg Ernstnoch Brüder und Brüder-Kinder hinterlassen, welche ihm in gedachten Herrschafften succediret. Sectionis XXII. Subsect. 2. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Fürstl. Hauses Nassau-Dillenburg. vid. Epistola Amici ad amicum &c. impress. 1703 & quod haec refert Franckenb. im Europ. Herold. Part. 1. p. 574. Franckenb. d. l. p. 574. Cujus contenta videri possunt supra bey des Königs in Preussen Praetens. auff des Königs in Engeland Verlassenschafft. vid. Spener. hist. Insign. L. 2. c. 51. §. 8. & L. 3. c. 26. c. §. 29. vid. Spener. d. L. 2. c. 51. §. 8.
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Was auff die Königl. Preußische Einwürffe repliciret wierd, davon kan oben des Kön. in Preußen Praetension auff des Kön. Wilhelmi in Engeland Succession nach gesehen werden; Auff die Naßau-Siegensche Exceptiones aber wird geantwortet:
Sigensche Replic. Ad II. III. & V. Die Pacta gentilitia de anno 1472. 1504. und 1516. wären durch ein Diploma des Käysers Caroli V. de dato den 13 Febr. 1545 genugsam bekräfftiget; die von an. 1618 und 1621. aber fänden ihre Confirmation in der Käyserl. Capitulation, wo in dem 6 Articul circa finem aller Stände Erbverbrüderungen confirmiret und bestätiget würden. Und wann Ihr. Käyserl. Maj. Consens gleich gar nicht darzu käme, so müsten doch dergleichen Verträge unter Brüdern und zugleich Mitbelehnten, per modum contractus, gelten.
Ad IV. Die Uberschrifft des Printz Philipp Wilhelms Testament wäre nicht nöthig gewesen, weil er es durch und durch mit seiner Hand geschrieben, und die Infantin Isabella Ihm anno 1611 Freyheit und Octroy ertheilet, ein Testament nach seinem eigenen Belieben quffzurichten, welches er, als souverainer Printz von Oranien, auch ohne dem thun können; es wäre solch Testament auch von dem Parlement zu Macheln vor Kräfftig gehalten worden, welches, da es Printz Moritzen und seinen Bruder, Graf Friedrich Heinrich, als Feinde der Cron Spanien, der Succession unfähig geachtet, die succession dennoch Graf Johann zu Nassau-Siegen, als substituto, in allen unter Spanischer Herrschafft gelegenen Gütern adjudiciret, in welchem Stande es auch geblieben, biß in dem anno 1648 mit Holland geschlossenen Frieden Printz Wilhelm zur Possess gelassen worden.
Ihr. Fürstl. Durchl. Wilhelm Hyacint zu Nassau-Siegen nahmen, nach des Königs Wilhelmi in England Tod, nicht allein den Titul und Wapen aller von der Succession dependiernden Herrschafftẽ an, sondern liessen auch anno 1702 den 11. Nov. zu Orange und Courtezon durch einen hierzu abgeschickten Procureur Possess nehmen, und die certification wegen dieses Erbfalles an die Stadtpforten daselbst affigiren: Hat auch nachdem an der Käyserl. Reichs-Cammer sowohl, als auff dem Reichs-Convent, wegen der zum Reich gehörigen Provincien Kalge angestellet; ob er aber etwas erhalten wird, muß die Zeit General-Staaten unter den Praetendenten gemachten Provisional-Transact Ihme nichts assigniret worden.
Der Erfolg und itzige Zustand. Drittes Capitel, Von der Fürsten zu Nassau-Siegen Praetension auff die Grafschafft Limburg und Styrum, wie auch Herrschafft Wisch und Borckeloh.
ES scheinet, daß die von Wilhelm Mauritz abstammende Linie der Fürsten zu Nassau-Siegen, wegen des Graf Georg Ernst zu Limburg-Styrum, &c. Tochter, und Graf Heinrichs zu Nassau-Siegen Gemahlin, Maria Magdalena, auff diese Oerter Praetension machen, sintemahlen der gedachten Mariae und Henrici Sohn, Wilhelm Mauritz, nicht allein das Wapen, sondern auch den Titul Graf zu Limburg und Bronchorst, Herr in Styrum, Wisch und Borckelohe angenommen, und auff seine Nachkommen transmittiret, ohngeachtet vorgemeldeter Graf Georg Ernstnoch Brüder und Brüder-Kinder hinterlassen, welche ihm in gedachten Herrschafften succediret.
Sectionis XXII. Subsect. 2. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Fürstl. Hauses Nassau-Dillenburg.
vid. Epistola Amici ad amicum &c. impress. 1703 & quod haec refert Franckenb. im Europ. Herold. Part. 1. p. 574.
Franckenb. d. l. p. 574.
Cujus contenta videri possunt supra bey des Königs in Preussen Praetens. auff des Königs in Engeland Verlassenschafft.
vid. Spener. hist. Insign. L. 2. c. 51. §. 8. & L. 3. c. 26. c. §. 29.
vid. Spener. d. L. 2. c. 51. §. 8.
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