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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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tät, und wider alle Rechte decretiret, und wäre socher Punctus bißhero noch nicht erörtert worden; bat dahero, biß zu deren ordentlichen Entscheidung einen Anstand zu geben, und erboth sich zur Caution, welches Subdelegati ad Referendum annahmen; Es ist aber das Impetrati oder Beklagtens Abgeordneter zu Wien, wegen der gesuchten Cassirung des Sequestri, nicht gehöret worden, sondern es ward den 5 Febr. ein Decret in folgenden Terminis abgefaßet: Inhaerendo prioribus Decretis, rescribatur Dominis Commissariis, ungehindert der offerirten Caution, als welche gestalten Umbständen nach keine statt findet, die schon öffters angeordnete Sequestration ohne ferner zurück sehen, würcklich zu verfügen, und fürzunehmen, und hernach in der Haupt-Sache zu verfahren.

Impetratus ergriff darauff das Beneficium supplicationis ad Caesarem, und stellete darinnen Ihr. Käyserl. Majest. viel in diesem Proceß begangene Nullitäten vor; allein es ward auch diese den 18 Maji 1684 abgeschlagen, und den Hn. Commissariis rescribiret, nunmehro den letzten, und vorhergehenden Verordnungen gemäß, mit der Sequestration zu verfahren. Ob nun zwar Impetratus durch eine Inhaesions-Schrifft, den 24 Jul. 1684. diese Sache Ihr. Käyserl. Majest. nochmahlen etwas näher zu Gemüthe zu Hessen-Darmstadt immittelst den 30 Jun. und 17 Novemb. 1684 umb Exoneration von dieser Commission gebethen; die Evangelische Reichs-Stände durch Ihre zu gegenwärtigem Reichs-Tage zu Regenspurg gevollmächtigte Abgesandten sub dato den 28 Aug. mit einem Schreiben an Ihr. Käyserl. Majest. des Impetrati Sache pro administratione justitiae allerunterthänigst recommendiret: und Ihr. Churfürstl. Durcht. zu Brandenburg, als Executor Testamenti Mauritiani, zu Auffhebung solcher Sequestration, sich zum Fidejussore vor den Herrn Impetratum erbothen, und einen schrifftlichen Cautions-Schein sub Sigillo Electoreli dem Käyserlichen Hoff durch dero Residenten zu Wien den 6 Dec. 1684 überlieffern lassen; so ist doch alles vergebens gewesen, sondern der Reichs-Hoffrath ist auff den vorigen Conclusis bestanden. Dahero Impetratus endlich auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg mit einem Memorial eingekommen, über das Verfahren des Reichs-Hoffraths sich sehr beschweret, und gebethen, mit ihrer Assistentz dahin zu cooperiren, damit diese streitige Successions-Sache von dem Judicio Aulico abgezogen, und an ein impartiale forum, nach Anleitung der Naßauischen Austregen, verwiesen werden möge. Was darauff weiter erfolget, ist mir nicht bewust, es ist die Sache aber diß dato noch nicht ausgemachet. Wie denn der Evangelische Theil auch noch in anno 1707, da der Catholische Theil die Sequestrations-Commission, (als wozu sich bißhero niemand gerne gebrauchen lassen wollen) auff das Dohmb-Capitul zu Cöllen transcribiren lassen, bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg mit einem Memorial eingekommen und gebethen, sich dieser Sache kräfftigst anzunehmen, und durch ein förmliches Reichs-Conclusnm dahin ausdrücklich anzutragen, damit ob angeregtes Sequestrations-Urtheil, sampt allen darauff erfolgten abschlägigen Resolutionen und Decreten, gäntzlich wiederum abgethan, annulliret, und außer allem Effect gestellet, und, falls gegenseitig Catholischen Fürstens Wihelms Hyacinthens Hoch-Fürstl. Durchl. ja noch etwas zu suchen gemeynet, damit ad petitorium, & ad Austregas Conventionales, nach Anleitung des Friedenschlußes, der Reichs-Constitutionen, und Pactorum familiae, verwiesen werden möge.

hactenus relata desumpta sunt ex scripto cui Tit. Kurtze und warhaffte ex ipsis Actis angezogene Geschichts-Erzehlung, worauff der Nassau-Siegensche Successions-Streit hauptsächlich bestehet; quod editum est parte Principis Johannis Francisci de Nassau. It. ex scripto cui Tit. Wahre Beschaffenheit der Nassau-Siegenschen streitigen Successions-Sache, samt gründlicher Remonstration der Gravaminum, welche in dem bißhero für dem Hochlöblichen Käyserl. Reichs-Hoff-Rath geführten Process an Seiten Fürst Wilhelm Mauritz zu Nassau-Siegen in punctis Commissionis, Appellationis, Sequestrationis, Cautionis, & Revisionis &c. sich eräuget; quod priori scripto oppositum a parte Principis Wilhelmi Manritii. Utrumque extat ap. Londorp. Tom. XII. Act. publ. L. 13. c. 79. p. 184. seqq.
Teste Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 568.
quod extat in Elect. jur. publ. Tom. II. Part. 3. p. 203. seqq.

tät, und wider alle Rechte decretiret, und wäre socher Punctus bißhero noch nicht erörtert worden; bat dahero, biß zu deren ordentlichen Entscheidung einen Anstand zu geben, und erboth sich zur Caution, welches Subdelegati ad Referendum annahmen; Es ist aber das Impetrati oder Beklagtens Abgeordneter zu Wien, wegen der gesuchten Cassirung des Sequestri, nicht gehöret worden, sondern es ward den 5 Febr. ein Decret in folgenden Terminis abgefaßet: Inhaerendo prioribus Decretis, rescribatur Dominis Commissariis, ungehindert der offerirten Caution, als welche gestalten Umbständen nach keine statt findet, die schon öffters angeordnete Sequestration ohne ferner zurück sehen, würcklich zu verfügen, und fürzunehmen, und hernach in der Haupt-Sache zu verfahren.

Impetratus ergriff darauff das Beneficium supplicationis ad Caesarem, und stellete darinnen Ihr. Käyserl. Majest. viel in diesem Proceß begangene Nullitäten vor; allein es ward auch diese den 18 Maji 1684 abgeschlagen, und den Hn. Commissariis rescribiret, nunmehro den letzten, und vorhergehenden Verordnungen gemäß, mit der Sequestration zu verfahren. Ob nun zwar Impetratus durch eine Inhaesions-Schrifft, den 24 Jul. 1684. diese Sache Ihr. Käyserl. Majest. nochmahlen etwas näher zu Gemüthe zu Hessen-Darmstadt immittelst den 30 Jun. und 17 Novemb. 1684 umb Exoneration von dieser Commission gebethen; die Evangelische Reichs-Stände durch Ihre zu gegenwärtigem Reichs-Tage zu Regenspurg gevollmächtigte Abgesandten sub dato den 28 Aug. mit einem Schreiben an Ihr. Käyserl. Majest. des Impetrati Sache pro administratione justitiae allerunterthänigst recommendiret: und Ihr. Churfürstl. Durcht. zu Brandenburg, als Executor Testamenti Mauritiani, zu Auffhebung solcher Sequestration, sich zum Fidejussore vor den Herrn Impetratum erbothen, und einen schrifftlichen Cautions-Schein sub Sigillo Electoreli dem Käyserlichen Hoff durch dero Residenten zu Wien den 6 Dec. 1684 überlieffern lassen; so ist doch alles vergebens gewesen, sondern der Reichs-Hoffrath ist auff den vorigen Conclusis bestanden. Dahero Impetratus endlich auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg mit einem Memorial eingekommen, über das Verfahren des Reichs-Hoffraths sich sehr beschweret, und gebethen, mit ihrer Assistentz dahin zu cooperiren, damit diese streitige Successions-Sache von dem Judicio Aulico abgezogen, und an ein impartiale forum, nach Anleitung der Naßauischen Austregen, verwiesen werden möge. Was darauff weiter erfolget, ist mir nicht bewust, es ist die Sache aber diß dato noch nicht ausgemachet. Wie denn der Evangelische Theil auch noch in anno 1707, da der Catholische Theil die Sequestrations-Commission, (als wozu sich bißhero niemand gerne gebrauchen lassen wollen) auff das Dohmb-Capitul zu Cöllen transcribiren lassen, bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg mit einem Memorial eingekommen und gebethen, sich dieser Sache kräfftigst anzunehmen, und durch ein förmliches Reichs-Conclusnm dahin ausdrücklich anzutragen, damit ob angeregtes Sequestrations-Urtheil, sampt allen darauff erfolgten abschlägigen Resolutionen und Decreten, gäntzlich wiederum abgethan, annulliret, und außer allem Effect gestellet, und, falls gegenseitig Catholischen Fürstens Wihelms Hyacinthens Hoch-Fürstl. Durchl. ja noch etwas zu suchen gemeynet, damit ad petitorium, & ad Austregas Conventionales, nach Anleitung des Friedenschlußes, der Reichs-Constitutionen, und Pactorum familiae, verwiesen werden möge.

hactenus relata desumpta sunt ex scripto cui Tit. Kurtze und warhaffte ex ipsis Actis angezogene Geschichts-Erzehlung, worauff der Nassau-Siegensche Successions-Streit hauptsächlich bestehet; quod editum est parte Principis Johannis Francisci de Nassau. It. ex scripto cui Tit. Wahre Beschaffenheit der Nassau-Siegenschen streitigen Successions-Sache, samt gründlicher Remonstration der Gravaminum, welche in dem bißhero für dem Hochlöblichen Käyserl. Reichs-Hoff-Rath geführten Process an Seiten Fürst Wilhelm Mauritz zu Nassau-Siegen in punctis Commissionis, Appellationis, Sequestrationis, Cautionis, & Revisionis &c. sich eräuget; quod priori scripto oppositum a parte Principis Wilhelmi Manritii. Utrumque extat ap. Londorp. Tom. XII. Act. publ. L. 13. c. 79. p. 184. seqq.
Teste Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 568.
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tät, und wider alle Rechte decretiret, und wäre            socher Punctus bißhero noch nicht erörtert worden; bat dahero, biß zu deren ordentlichen            Entscheidung einen Anstand zu geben, und erboth sich zur Caution, welches Subdelegati ad            Referendum annahmen; Es ist aber das Impetrati oder Beklagtens Abgeordneter zu Wien, wegen            der gesuchten Cassirung des Sequestri, nicht gehöret worden, sondern es ward den 5 Febr.            ein Decret in folgenden Terminis abgefaßet: Inhaerendo prioribus Decretis, rescribatur            Dominis Commissariis, ungehindert der offerirten Caution, als welche gestalten Umbständen            nach keine statt findet, die schon öffters angeordnete Sequestration ohne ferner zurück            sehen, würcklich zu verfügen, und fürzunehmen, und hernach in der Haupt-Sache zu            verfahren.</p>
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[680/0591] tät, und wider alle Rechte decretiret, und wäre socher Punctus bißhero noch nicht erörtert worden; bat dahero, biß zu deren ordentlichen Entscheidung einen Anstand zu geben, und erboth sich zur Caution, welches Subdelegati ad Referendum annahmen; Es ist aber das Impetrati oder Beklagtens Abgeordneter zu Wien, wegen der gesuchten Cassirung des Sequestri, nicht gehöret worden, sondern es ward den 5 Febr. ein Decret in folgenden Terminis abgefaßet: Inhaerendo prioribus Decretis, rescribatur Dominis Commissariis, ungehindert der offerirten Caution, als welche gestalten Umbständen nach keine statt findet, die schon öffters angeordnete Sequestration ohne ferner zurück sehen, würcklich zu verfügen, und fürzunehmen, und hernach in der Haupt-Sache zu verfahren. Impetratus ergriff darauff das Beneficium supplicationis ad Caesarem, und stellete darinnen Ihr. Käyserl. Majest. viel in diesem Proceß begangene Nullitäten vor; allein es ward auch diese den 18 Maji 1684 abgeschlagen, und den Hn. Commissariis rescribiret, nunmehro den letzten, und vorhergehenden Verordnungen gemäß, mit der Sequestration zu verfahren. Ob nun zwar Impetratus durch eine Inhaesions-Schrifft, den 24 Jul. 1684. diese Sache Ihr. Käyserl. Majest. nochmahlen etwas näher zu Gemüthe zu Hessen-Darmstadt immittelst den 30 Jun. und 17 Novemb. 1684 umb Exoneration von dieser Commission gebethen; die Evangelische Reichs-Stände durch Ihre zu gegenwärtigem Reichs-Tage zu Regenspurg gevollmächtigte Abgesandten sub dato den 28 Aug. mit einem Schreiben an Ihr. Käyserl. Majest. des Impetrati Sache pro administratione justitiae allerunterthänigst recommendiret: und Ihr. Churfürstl. Durcht. zu Brandenburg, als Executor Testamenti Mauritiani, zu Auffhebung solcher Sequestration, sich zum Fidejussore vor den Herrn Impetratum erbothen, und einen schrifftlichen Cautions-Schein sub Sigillo Electoreli dem Käyserlichen Hoff durch dero Residenten zu Wien den 6 Dec. 1684 überlieffern lassen; so ist doch alles vergebens gewesen, sondern der Reichs-Hoffrath ist auff den vorigen Conclusis bestanden. Dahero Impetratus endlich auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg mit einem Memorial eingekommen, über das Verfahren des Reichs-Hoffraths sich sehr beschweret, und gebethen, mit ihrer Assistentz dahin zu cooperiren, damit diese streitige Successions-Sache von dem Judicio Aulico abgezogen, und an ein impartiale forum, nach Anleitung der Naßauischen Austregen, verwiesen werden möge. Was darauff weiter erfolget, ist mir nicht bewust, es ist die Sache aber diß dato noch nicht ausgemachet. Wie denn der Evangelische Theil auch noch in anno 1707, da der Catholische Theil die Sequestrations-Commission, (als wozu sich bißhero niemand gerne gebrauchen lassen wollen) auff das Dohmb-Capitul zu Cöllen transcribiren lassen, bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg mit einem Memorial eingekommen und gebethen, sich dieser Sache kräfftigst anzunehmen, und durch ein förmliches Reichs-Conclusnm dahin ausdrücklich anzutragen, damit ob angeregtes Sequestrations-Urtheil, sampt allen darauff erfolgten abschlägigen Resolutionen und Decreten, gäntzlich wiederum abgethan, annulliret, und außer allem Effect gestellet, und, falls gegenseitig Catholischen Fürstens Wihelms Hyacinthens Hoch-Fürstl. Durchl. ja noch etwas zu suchen gemeynet, damit ad petitorium, & ad Austregas Conventionales, nach Anleitung des Friedenschlußes, der Reichs-Constitutionen, und Pactorum familiae, verwiesen werden möge. hactenus relata desumpta sunt ex scripto cui Tit. Kurtze und warhaffte ex ipsis Actis angezogene Geschichts-Erzehlung, worauff der Nassau-Siegensche Successions-Streit hauptsächlich bestehet; quod editum est parte Principis Johannis Francisci de Nassau. It. ex scripto cui Tit. Wahre Beschaffenheit der Nassau-Siegenschen streitigen Successions-Sache, samt gründlicher Remonstration der Gravaminum, welche in dem bißhero für dem Hochlöblichen Käyserl. Reichs-Hoff-Rath geführten Process an Seiten Fürst Wilhelm Mauritz zu Nassau-Siegen in punctis Commissionis, Appellationis, Sequestrationis, Cautionis, & Revisionis &c. sich eräuget; quod priori scripto oppositum a parte Principis Wilhelmi Manritii. Utrumque extat ap. Londorp. Tom. XII. Act. publ. L. 13. c. 79. p. 184. seqq. Teste Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 568. quod extat in Elect. jur. publ. Tom. II. Part. 3. p. 203. seqq.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 680. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/591>, abgerufen am 22.11.2024.