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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Sectionis XXII. Subsectio I. Von den Praetensionen und Streitigkeiten der Fürsten zu Nassau-Siegen.

Erstes Capitel/ Von der Fürsten zu Nassau-Siegen Streitigkeit unter sich selbst wegen der Siegenschen Succession.

Zu mehrer Deutligkeit ist folgende Genealogische Tabell zu mercken. [unleserliches Material]

Historie. Johannes der ältere (oder wie ihn andere nennen, den mitlere) Graf zu Nassau-Siegen machte anno 1607 ein Testament, worinnen er, mit Consens seiner Söhne, das Recht der Erst-Geburth einführete, und seinem ältesten Sohn, Graf Johann Ernst, sein gantzes Land, denen andern aber loco legitimae gewisse Deputata vermachte. Weil der primogenitus aber anno 1617 verstarb, und der secundo genitus anno 1608 die Römisch-Catholische Religion angenommen hatte, so änderte Johannes, auff Zureden seiner Brüder, wie man meynet, seine vorige Disposition, und machte anno 1621 eine andere, worinnen er sein Land in 3 Stamm-Theile theilete, und davon die erste und beste Portion seinem dazumahl ältesten Sohne ersterer Ehe Johanni dem jüngern, die andere seinem andern Sohn erster Ehe Wilhelmo, und die dritte seinem ältesten Sohn anderer Ehe Johanni Mauritio zugeleget, doch so, daß sie denen andern Söhnen anderer Ehe ein gewisses jährlich geben solten; wobey der Testator zugleich gewisse Successions-Fälle determiniret, als (1) wie es solte gehalten werden, wann aus letzterer Ehe mehr als ein Sohn oder deren männliche Erben würden im Leben seyn, und alsdann einer von den Inhabern der 3 gemachten Stamm-Theile, ohne männliche Leibes-Erben verstürbe, und (2) wie es solte gehalten werden, wann aus derselben letzten Ehe nur 1 Sohn und Inhaber des dritten Stamm-Theiles würde im Leben seyn, und dann einer von den Inhabern der ersten 2 Stamm-Theile ohne Manns-Erben verstürbe. Auff den ersten Fall hat er verordnet, daß (1) nach Absterben Johannis des jüngern, als Inhabern des ersten Stamm-Theiles, ohne männliche Leibes-Erben, dessen nechster vollbürtiger Bruder, aus ersterer Ehe, Wilhelm, in das erledigte erste Stamm-Theil succediren, dieser aber hingegen sein bißhero beseßenes zweytes Theil dem zweyten, oder sonst nachfolgendem Sohn anderer Ehe, der noch kein Stamm-Theil habe, gäntzlich abtreten solle. (2) Nach Absterben Wilhelms solte der Erstgebohrne anderer Ehe, Johann Moritz, in das also erledigte zweyte Stamm-Theil succediren, sein bißhero beseßenes drittes Stamm-Theil aber dem nechstfolgenden letzterer Ehe abtreten. (3) Nach Absterben aber ersten Sohns anderer Ehe, Johannis Maurizii, als Inhabern des dritten Stamm-Theils, solte immer der nechstfolgende Sohn letzterer Ehe, biß zum jüngsten zu, in das erledigte dritte Stamm-Theil succediren, ohne daß die 2 Söhne ersterer Ehe ichtwas davon zu ihrem schon inhabenden Theil lucriren solten. Auff den zweyten Fall hat er verordnet, daß (1) da alsdann der Söhne ersterer Ehe einer, eutweder Johann der jüngere, oder Wilhelm, ohne Manns-Erben verstürben, der durch solchen Abgang eröffnete Stamm-Theil zwischen den Inhabern der übrigen 2 Stamm-Theile gleich getheilet werde; hinwiederum (2) da der dritte Stamm-Theil aussterben möchte,

Sectionis XXII. Subsectio I. Von den Praetensionen und Streitigkeiten der Fürsten zu Nassau-Siegen.

Erstes Capitel/ Von der Fürsten zu Nassau-Siegen Streitigkeit unter sich selbst wegen der Siegenschen Succession.

Zu mehrer Deutligkeit ist folgende Genealogische Tabell zu mercken. [unleserliches Material]

Historie. Johannes der ältere (oder wie ihn andere nennen, den mitlere) Graf zu Nassau-Siegen machte anno 1607 ein Testament, worinnen er, mit Consens seiner Söhne, das Recht der Erst-Geburth einführete, und seinem ältesten Sohn, Graf Johann Ernst, sein gantzes Land, denen andern aber loco legitimae gewisse Deputata vermachte. Weil der primogenitus aber anno 1617 verstarb, und der secundo genitus anno 1608 die Römisch-Catholische Religion angenommen hatte, so änderte Johannes, auff Zureden seiner Brüder, wie man meynet, seine vorige Disposition, und machte anno 1621 eine andere, worinnen er sein Land in 3 Stamm-Theile theilete, und davon die erste und beste Portion seinem dazumahl ältesten Sohne ersterer Ehe Johanni dem jüngern, die andere seinem andern Sohn erster Ehe Wilhelmo, und die dritte seinem ältesten Sohn anderer Ehe Johanni Mauritio zugeleget, doch so, daß sie denen andern Söhnen anderer Ehe ein gewisses jährlich geben solten; wobey der Testator zugleich gewisse Successions-Fälle determiniret, als (1) wie es solte gehalten werden, wann aus letzterer Ehe mehr als ein Sohn oder deren männliche Erben würden im Leben seyn, und alsdann einer von den Inhabern der 3 gemachten Stamm-Theile, ohne männliche Leibes-Erben verstürbe, und (2) wie es solte gehalten werden, wann aus derselben letzten Ehe nur 1 Sohn und Inhaber des dritten Stamm-Theiles würde im Leben seyn, und dann einer von den Inhabern der ersten 2 Stamm-Theile ohne Manns-Erben verstürbe. Auff den ersten Fall hat er verordnet, daß (1) nach Absterben Johannis des jüngern, als Inhabern des ersten Stamm-Theiles, ohne männliche Leibes-Erben, dessen nechster vollbürtiger Bruder, aus ersterer Ehe, Wilhelm, in das erledigte erste Stamm-Theil succediren, dieser aber hingegen sein bißhero beseßenes zweytes Theil dem zweyten, oder sonst nachfolgendem Sohn anderer Ehe, der noch kein Stamm-Theil habe, gäntzlich abtreten solle. (2) Nach Absterben Wilhelms solte der Erstgebohrne anderer Ehe, Johann Moritz, in das also erledigte zweyte Stamm-Theil succediren, sein bißhero beseßenes drittes Stamm-Theil aber dem nechstfolgenden letzterer Ehe abtreten. (3) Nach Absterben aber ersten Sohns anderer Ehe, Johannis Maurizii, als Inhabern des dritten Stamm-Theils, solte immer der nechstfolgende Sohn letzterer Ehe, biß zum jüngsten zu, in das erledigte dritte Stamm-Theil succediren, ohne daß die 2 Söhne ersterer Ehe ichtwas davon zu ihrem schon inhabenden Theil lucriren solten. Auff den zweyten Fall hat er verordnet, daß (1) da alsdann der Söhne ersterer Ehe einer, eutweder Johann der jüngere, oder Wilhelm, ohne Manns-Erben verstürben, der durch solchen Abgang eröffnete Stamm-Theil zwischen den Inhabern der übrigen 2 Stamm-Theile gleich getheilet werde; hinwiederum (2) da der dritte Stamm-Theil aussterben möchte,

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[676/0587] Sectionis XXII. Subsectio I. Von den Praetensionen und Streitigkeiten der Fürsten zu Nassau-Siegen. Erstes Capitel/ Von der Fürsten zu Nassau-Siegen Streitigkeit unter sich selbst wegen der Siegenschen Succession. Zu mehrer Deutligkeit ist folgende Genealogische Tabell zu mercken. _ Johannes der ältere (oder wie ihn andere nennen, den mitlere) Graf zu Nassau-Siegen machte anno 1607 ein Testament, worinnen er, mit Consens seiner Söhne, das Recht der Erst-Geburth einführete, und seinem ältesten Sohn, Graf Johann Ernst, sein gantzes Land, denen andern aber loco legitimae gewisse Deputata vermachte. Weil der primogenitus aber anno 1617 verstarb, und der secundo genitus anno 1608 die Römisch-Catholische Religion angenommen hatte, so änderte Johannes, auff Zureden seiner Brüder, wie man meynet, seine vorige Disposition, und machte anno 1621 eine andere, worinnen er sein Land in 3 Stamm-Theile theilete, und davon die erste und beste Portion seinem dazumahl ältesten Sohne ersterer Ehe Johanni dem jüngern, die andere seinem andern Sohn erster Ehe Wilhelmo, und die dritte seinem ältesten Sohn anderer Ehe Johanni Mauritio zugeleget, doch so, daß sie denen andern Söhnen anderer Ehe ein gewisses jährlich geben solten; wobey der Testator zugleich gewisse Successions-Fälle determiniret, als (1) wie es solte gehalten werden, wann aus letzterer Ehe mehr als ein Sohn oder deren männliche Erben würden im Leben seyn, und alsdann einer von den Inhabern der 3 gemachten Stamm-Theile, ohne männliche Leibes-Erben verstürbe, und (2) wie es solte gehalten werden, wann aus derselben letzten Ehe nur 1 Sohn und Inhaber des dritten Stamm-Theiles würde im Leben seyn, und dann einer von den Inhabern der ersten 2 Stamm-Theile ohne Manns-Erben verstürbe. Auff den ersten Fall hat er verordnet, daß (1) nach Absterben Johannis des jüngern, als Inhabern des ersten Stamm-Theiles, ohne männliche Leibes-Erben, dessen nechster vollbürtiger Bruder, aus ersterer Ehe, Wilhelm, in das erledigte erste Stamm-Theil succediren, dieser aber hingegen sein bißhero beseßenes zweytes Theil dem zweyten, oder sonst nachfolgendem Sohn anderer Ehe, der noch kein Stamm-Theil habe, gäntzlich abtreten solle. (2) Nach Absterben Wilhelms solte der Erstgebohrne anderer Ehe, Johann Moritz, in das also erledigte zweyte Stamm-Theil succediren, sein bißhero beseßenes drittes Stamm-Theil aber dem nechstfolgenden letzterer Ehe abtreten. (3) Nach Absterben aber ersten Sohns anderer Ehe, Johannis Maurizii, als Inhabern des dritten Stamm-Theils, solte immer der nechstfolgende Sohn letzterer Ehe, biß zum jüngsten zu, in das erledigte dritte Stamm-Theil succediren, ohne daß die 2 Söhne ersterer Ehe ichtwas davon zu ihrem schon inhabenden Theil lucriren solten. Auff den zweyten Fall hat er verordnet, daß (1) da alsdann der Söhne ersterer Ehe einer, eutweder Johann der jüngere, oder Wilhelm, ohne Manns-Erben verstürben, der durch solchen Abgang eröffnete Stamm-Theil zwischen den Inhabern der übrigen 2 Stamm-Theile gleich getheilet werde; hinwiederum (2) da der dritte Stamm-Theil aussterben möchte, Historie.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 676. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/587>, abgerufen am 24.08.2024.