Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.do, abgehen wolte, weil keiner von ihnen Leibes-Erben hatte; und Hertzog Adolfus zu Bergsich, als nechster Agnatus, grosse Hoffnung zur Jülichschen Succession machte, dabey aber besorgte, es möchte ihm obgedachter Johannes, Graf zur Lohn, seiner Mutter wegen Händel machen, insonderheit, da er ein vieles im Lande vermochte; so machte er mit demselben anno 1420 ein Pactum, dahin gehend, daß Adolfus seinem Vetter, dem Hertzog Reinaldo zu Jülich, alleine succediren, auch alleine die Belehnung des Hertzogthums nehmen, Johanni, Graf zur Lohn, aber, und seinen Erben, den vierdten Theil der Nutzniessung überlassen solte. Deme zu folge nun succedirte Hertzog Adolfus zu Bergen, nach des Hertzogs Reinaldi zu Jülich anno 1423 erfolgtem Tod, in dem Hertzogthum Jülich, Graf Johannes zur Lohn aber bekam den vierdten Theil des paciscirten Ususfructus, und transmittirte solchen auff seinen Sohn, Wilhelmum von Blanckenheim, mit welchem das vorige Pactum anno 1437 wiederholet und beschworen worden; von Wilhelmo kam solche Nutzung auff Gerhardum, und von diesem auff Wilhelmum II. Wie dieser aber anno 1467 ohne Kinder verstarb, praetendirten dessen Groß-Vater-Schwestern, nehmlich Philippa des Herrn von Wieden, und Maria, des Graf Johannis zu Naßau, Gemahlin, als nechste Verwandte, dessen Erbschafft, und unter derselben auch offtgedachten vierdten Theil der Jülichschen Einkünffte; wozu sich aber der Hertzog zu Jülich durchaus nicht verstehen wolte, vorgebend, das zwischen Adolpho, Hertzog zu Jülich und Berg, und Johanne Graf zur Lohn auffgerichtete pactum sey wider alle Recht, und wären die Töchter darinnen über dem nicht benennet; brachte es auch bey Käyser Friderico dahin, daß er von demselben anno 1468 die Belehnung über solchen vierdten Theil von Jülich erhielte, jedoch ward dem Lehen-Brieffe die Clausul inseriret: Salvo jure cujuslibet alterius, und soll der Käyser auch dem Grafen zu Naßau, auff dessen Vorstelluug, rescribiret haben, daß diese Belehnung ihme und seinen Nachkommen nicht zum praejuditz gereichen solte; wie der Käyser denn auch dem Hertzoge zu Burgund, Carolo Audaci, anno 1471 und 1472 die Sache zu untersuchen committirte. Weil der Hertzog zu Jülich aber wider denselben excipirte, so übergab der Käyser die Sache dem Ertz-Bischoff zu Trier; ja es soll derselbe auch obgedachten Vergleich, wie er ihn gesehen, anno 1476 confirmiret, und die dem Gerhardo geschehene Belehnung revociret haben. Anno 1497 ward unter beyden Theilen pacisciret, diese Sache ohne Gerichtlichen Process in Güte beyzulegen, und kamen deme zu folge auch einige JCti von beyden Theilen anno 1502 und 1513 zu Stocheim und Achen zusammen, giengen aber unverrichteter Sachen wieder von einander; Anno 1517 ward eine andere Zusammenkunfft beliebet, worauff aber Jülichscher Seiten niemand erschienen; anno 1519 stelleten die Käyserl. Gesandten mit diesen eine Handlung an, umb der Streitigkeit ein Ende zu machen, konten es aber auch nicht dahin bringen. Endlich bath Renatus von Nassau die Sache nach den Reichs-Gesetzen zu entscheiden, erhielte aber nur ein monitorium an den Hertzog zu Jülich, sich in Transaction einzulassen; dahero die Sache erstlich nach Brüssel, und hernach anno 1544 nach Speyer transferiret, woselbst die Jülicher endlich auff der Nassauer Libell geantwortet, und also litem contestiret. Es praetendirten aber die Nassauer nunmehro nicht allein den offt gedachten vierdten Theil der Jülichschen Einkünffte; sondern auch den Brautschatz von 2250 Goldfl. welcher Philippae, Hertzog Wilhelms zu Jülich Tochter und Graf Gothofredi zur Lohn Gemahlin, versprochen, aber nie gezahlet worden, nebst dessen bisherigen Zinsen: It. den vierdten Theil des vor Geldern empfangenen Geldes. Dann wie, nach Hertzogs Reinaldi zu Jülich und Geldern Tod, Arnoldus von Egmond das Hertzogthum Geldern seiner Groß-Mutter wegen in possession nahm, und es anno 1472 Hertzog Carolo Audaci zu Burgund versetzte, Gerhardus Hertzog zu Jülich aber wohl sahe, daß er wider dieselben nichts ausrichten würde, so verkauffte er gedachtem Carolo anno 1473 ebenfalls sein an Geldern habendes Recht vor 80000 Goldgülden, und davon praetendirten die Grafen zu Nassau zu participiren; weil nicht allein der Hertzog zu Jülich, sondern auch der Graf zur Lohn, und durch diesen die Grafen zu Nassau ein Recht an Geldern gehabt. Es wandte aber der Hertzog zu Jülich dawider ein: I. Das zwischen Hertzog Adolpho zu Berg Jülichsche Einwürffe. und Graf Johanne zu Lohn auffgerichtete Pactum sey unrechtmäßig, und unverbindlich, weil es über eines noch lebenden Erbschafft gemachet. Conf. des Königs in Preussen Praetens. auff Geldern.
do, abgehen wolte, weil keiner von ihnen Leibes-Erben hatte; und Hertzog Adolfus zu Bergsich, als nechster Agnatus, grosse Hoffnung zur Jülichschen Succession machte, dabey aber besorgte, es möchte ihm obgedachter Johannes, Graf zur Lohn, seiner Mutter wegen Händel machen, insonderheit, da er ein vieles im Lande vermochte; so machte er mit demselben anno 1420 ein Pactum, dahin gehend, daß Adolfus seinem Vetter, dem Hertzog Reinaldo zu Jülich, alleine succediren, auch alleine die Belehnung des Hertzogthums nehmen, Johanni, Graf zur Lohn, aber, und seinen Erben, den vierdten Theil der Nutzniessung überlassen solte. Deme zu folge nun succedirte Hertzog Adolfus zu Bergen, nach des Hertzogs Reinaldi zu Jülich anno 1423 erfolgtem Tod, in dem Hertzogthum Jülich, Graf Johannes zur Lohn aber bekam den vierdten Theil des paciscirten Ususfructus, und transmittirte solchen auff seinen Sohn, Wilhelmum von Blanckenheim, mit welchem das vorige Pactum anno 1437 wiederholet und beschworen worden; von Wilhelmo kam solche Nutzung auff Gerhardum, und von diesem auff Wilhelmum II. Wie dieser aber anno 1467 ohne Kinder verstarb, praetendirten dessen Groß-Vater-Schwestern, nehmlich Philippa des Herrn von Wieden, und Maria, des Graf Johannis zu Naßau, Gemahlin, als nechste Verwandte, dessen Erbschafft, und unter derselben auch offtgedachten vierdten Theil der Jülichschen Einkünffte; wozu sich aber der Hertzog zu Jülich durchaus nicht verstehen wolte, vorgebend, das zwischen Adolpho, Hertzog zu Jülich und Berg, und Johanne Graf zur Lohn auffgerichtete pactum sey wider alle Recht, und wären die Töchter darinnen über dem nicht benennet; brachte es auch bey Käyser Friderico dahin, daß er von demselben anno 1468 die Belehnung über solchen vierdten Theil von Jülich erhielte, jedoch ward dem Lehen-Brieffe die Clausul inseriret: Salvo jure cujuslibet alterius, und soll der Käyser auch dem Grafen zu Naßau, auff dessen Vorstelluug, rescribiret haben, daß diese Belehnung ihme und seinen Nachkommen nicht zum praejuditz gereichen solte; wie der Käyser denn auch dem Hertzoge zu Burgund, Carolo Audaci, anno 1471 und 1472 die Sache zu untersuchen committirte. Weil der Hertzog zu Jülich aber wider denselben excipirte, so übergab der Käyser die Sache dem Ertz-Bischoff zu Trier; ja es soll derselbe auch obgedachten Vergleich, wie er ihn gesehen, anno 1476 confirmiret, und die dem Gerhardo geschehene Belehnung revociret haben. Anno 1497 ward unter beyden Theilen pacisciret, diese Sache ohne Gerichtlichen Process in Güte beyzulegen, und kamen deme zu folge auch einige JCti von beyden Theilen anno 1502 und 1513 zu Stocheim und Achen zusammen, giengen aber unverrichteter Sachen wieder von einander; Anno 1517 ward eine andere Zusammenkunfft beliebet, worauff aber Jülichscher Seiten niemand erschienen; anno 1519 stelleten die Käyserl. Gesandten mit diesen eine Handlung an, umb der Streitigkeit ein Ende zu machen, konten es aber auch nicht dahin bringen. Endlich bath Renatus von Nassau die Sache nach den Reichs-Gesetzen zu entscheiden, erhielte aber nur ein monitorium an den Hertzog zu Jülich, sich in Transaction einzulassen; dahero die Sache erstlich nach Brüssel, und hernach anno 1544 nach Speyer transferiret, woselbst die Jülicher endlich auff der Nassauer Libell geantwortet, und also litem contestiret. Es praetendirten aber die Nassauer nunmehro nicht allein den offt gedachten vierdten Theil der Jülichschen Einkünffte; sondern auch den Brautschatz von 2250 Goldfl. welcher Philippae, Hertzog Wilhelms zu Jülich Tochter und Graf Gothofredi zur Lohn Gemahlin, versprochen, aber nie gezahlet worden, nebst dessen bisherigen Zinsen: It. den vierdten Theil des vor Geldern empfangenen Geldes. Dann wie, nach Hertzogs Reinaldi zu Jülich und Geldern Tod, Arnoldus von Egmond das Hertzogthum Geldern seiner Groß-Mutter wegen in possession nahm, und es anno 1472 Hertzog Carolo Audaci zu Burgund versetzte, Gerhardus Hertzog zu Jülich aber wohl sahe, daß er wider dieselben nichts ausrichten würde, so verkauffte er gedachtem Carolo anno 1473 ebenfalls sein an Geldern habendes Recht vor 80000 Goldgülden, und davon praetendirten die Grafen zu Nassau zu participiren; weil nicht allein der Hertzog zu Jülich, sondern auch der Graf zur Lohn, und durch diesen die Grafen zu Nassau ein Recht an Geldern gehabt. Es wandte aber der Hertzog zu Jülich dawider ein: I. Das zwischen Hertzog Adolpho zu Berg Jülichsche Einwürffe. und Graf Johanne zu Lohn auffgerichtete Pactum sey unrechtmäßig, und unverbindlich, weil es über eines noch lebenden Erbschafft gemachet. Conf. des Königs in Preussen Praetens. auff Geldern.
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do, abgehen wolte, weil keiner von ihnen Leibes-Erben hatte; und Hertzog Adolfus zu Bergsich, als nechster Agnatus, grosse Hoffnung zur Jülichschen Succession machte, dabey aber besorgte, es möchte ihm obgedachter Johannes, Graf zur Lohn, seiner Mutter wegen Händel machen, insonderheit, da er ein vieles im Lande vermochte; so machte er mit demselben anno 1420 ein Pactum, dahin gehend, daß Adolfus seinem Vetter, dem Hertzog Reinaldo zu Jülich, alleine succediren, auch alleine die Belehnung des Hertzogthums nehmen, Johanni, Graf zur Lohn, aber, und seinen Erben, den vierdten Theil der Nutzniessung überlassen solte. Deme zu folge nun succedirte Hertzog Adolfus zu Bergen, nach des Hertzogs Reinaldi zu Jülich anno 1423 erfolgtem Tod, in dem Hertzogthum Jülich, Graf Johannes zur Lohn aber bekam den vierdten Theil des paciscirten Ususfructus, und transmittirte solchen auff seinen Sohn, Wilhelmum von Blanckenheim, mit welchem das vorige Pactum anno 1437 wiederholet und beschworen worden; von Wilhelmo kam solche Nutzung auff Gerhardum, und von diesem auff Wilhelmum II. Wie dieser aber anno 1467 ohne Kinder verstarb, praetendirten dessen Groß-Vater-Schwestern, nehmlich Philippa des Herrn von Wieden, und Maria, des Graf Johannis zu Naßau, Gemahlin, als nechste Verwandte, dessen Erbschafft, und unter derselben auch offtgedachten vierdten Theil der Jülichschen Einkünffte; wozu sich aber der Hertzog zu Jülich durchaus nicht verstehen wolte, vorgebend, das zwischen Adolpho, Hertzog zu Jülich und Berg, und Johanne Graf zur Lohn auffgerichtete pactum sey wider alle Recht, und wären die Töchter darinnen über dem nicht benennet; brachte es auch bey Käyser Friderico dahin, daß er von demselben anno 1468 die Belehnung über solchen vierdten Theil von Jülich erhielte, jedoch ward dem Lehen-Brieffe die Clausul inseriret: Salvo jure cujuslibet alterius, und soll der Käyser auch dem Grafen zu Naßau, auff dessen Vorstelluug, rescribiret haben, daß diese Belehnung ihme und seinen Nachkommen nicht zum praejuditz gereichen solte; wie der Käyser denn auch dem Hertzoge zu Burgund, Carolo Audaci, anno 1471 und 1472 die Sache zu untersuchen committirte. Weil der Hertzog zu Jülich aber wider denselben excipirte, so übergab der Käyser die Sache dem Ertz-Bischoff zu Trier; ja es soll derselbe auch obgedachten Vergleich, wie er ihn gesehen, anno 1476 confirmiret, und die dem Gerhardo geschehene Belehnung revociret haben.
Anno 1497 ward unter beyden Theilen pacisciret, diese Sache ohne Gerichtlichen Process in Güte beyzulegen, und kamen deme zu folge auch einige JCti von beyden Theilen anno 1502 und 1513 zu Stocheim und Achen zusammen, giengen aber unverrichteter Sachen wieder von einander; Anno 1517 ward eine andere Zusammenkunfft beliebet, worauff aber Jülichscher Seiten niemand erschienen; anno 1519 stelleten die Käyserl. Gesandten mit diesen eine Handlung an, umb der Streitigkeit ein Ende zu machen, konten es aber auch nicht dahin bringen. Endlich bath Renatus von Nassau die Sache nach den Reichs-Gesetzen zu entscheiden, erhielte aber nur ein monitorium an den Hertzog zu Jülich, sich in Transaction einzulassen; dahero die Sache erstlich nach Brüssel, und hernach anno 1544 nach Speyer transferiret, woselbst die Jülicher endlich auff der Nassauer Libell geantwortet, und also litem contestiret.
Es praetendirten aber die Nassauer nunmehro nicht allein den offt gedachten vierdten Theil der Jülichschen Einkünffte; sondern auch den Brautschatz von 2250 Goldfl. welcher Philippae, Hertzog Wilhelms zu Jülich Tochter und Graf Gothofredi zur Lohn Gemahlin, versprochen, aber nie gezahlet worden, nebst dessen bisherigen Zinsen: It. den vierdten Theil des vor Geldern empfangenen Geldes. Dann wie, nach Hertzogs Reinaldi zu Jülich und Geldern Tod, Arnoldus von Egmond das Hertzogthum Geldern seiner Groß-Mutter wegen in possession nahm, und es anno 1472 Hertzog Carolo Audaci zu Burgund versetzte, Gerhardus Hertzog zu Jülich aber wohl sahe, daß er wider dieselben nichts ausrichten würde, so verkauffte er gedachtem Carolo anno 1473 ebenfalls sein an Geldern habendes Recht vor 80000 Goldgülden, und davon praetendirten die Grafen zu Nassau zu participiren; weil nicht allein der Hertzog zu Jülich, sondern auch der Graf zur Lohn, und durch diesen die Grafen zu Nassau ein Recht an Geldern gehabt.
Es wandte aber der Hertzog zu Jülich dawider ein:
I. Das zwischen Hertzog Adolpho zu Berg und Graf Johanne zu Lohn auffgerichtete Pactum sey unrechtmäßig, und unverbindlich, weil es über eines noch lebenden Erbschafft gemachet.
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