Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

auff zu erklähren; so kam dieser anno 1693 bey dem Reichs-Hoffrath dawider ein, stellete die Incompetentz des Reichs-Hoffraths pro informatione vor, und bath diese Sach ad forum competens, nehmlich vor ein anzuordnendes Heßisches Mann- und Lehen-Gerichte, als primam Instantiam, zu verweisen, bekam aber kein Gehör, sondern es wurd Ihr. Durchl. zu Hessen-Cassel vielmehr durch abermahlige Reichs-Hoffraths-Conclusa & Decreta auff eine den 2 Mart. 1702 darbey eingekommene fernere Lichtensteinische Handlung, und eine von den Gräflichen Geschwistern den 1 Jun. 1693 übergebene Schrifft, des bißherigen in puncto remissionis geschehenen Einwendens ohnerachtet, petitorie zu handeln injungiret. Welches Conclusum den 5 Maji von dem Reichs-Hoffrath wiederholet wurde, da Hessen-Cassel abermahlige Vorstellung, ratione incompetentiae fori, thun lassen.

Der Landgraf zu Hessen wandte sich hierauff anno 1705 an den Reichs-Convent zu Regenspurg, und bath eine Hochlöbliche Reichs-Versammlung, diese, zum Praejuditz aller Reichs-Stände gereichende Sache, Ihrer Käyserlichen Majestät vermittelst eines Reichs-Gutachtens dahin zu recommendiren, damit dieselbe bewogen würden die Reichs-Stände bey ihren juribus, dem jure primarum Instantiarum zu schützen, und alles dasjenige, so in dieser Sache bißhero beym Reichs-Hoffrath confuse, nullo juris ordine & incompetenter vorgenommen und verhandelt worden, wieder auffzuheben und allerseits Praetendenten zur Ritbergischen Grafschafft vor ein Heßisch Lehen- oder Mann-Gericht, als erste Instantz, zu ordentlicher Ausübung zu verweisen.

Ob nun die Stände des Reichs solch Heßen-Caßelsches Begehren zwar vor billig hielten, und deshalben ihr Gutachten an Ihr. Käyserl. Majeft. abstatteten, so wurd dieses doch von Käyserl. Majest. aus vielen angeführten Gründen nicht approbiret ; Welche Gründe Heßen-Caßel in einem den 20 Sept. 1707 an die Reichs-Versamlung abermahl übergebenen Memorial weitläuffitg widerleget ; was aber ferner darauff erfolget, ist mir nicht bewust.

Anderes Capitel/ Von der Fürtsen zu Lichtenstein Praetension auff die Herrschafften Essen/ Witmund und Stedesdorff in Ost-Frießland.

IM vorhergehenden Cap. ist gemeldet worden, daß Graf Johannes zu Ritberg 2 Töchter Irmengardem und Walpurgim hinterlassen, von diesen nun bekam die älteste die Grafschafft Ritberg, die andere aber Walpurgis des Graf Ennonis II. zu Ost-Frießland Gemahlin, die Herrschafften Essen und Stedesdorff; und erbte diese nachdem von ihrer Schwester, da sie anno 1584 ohne Kinder verstarb, auch die Grafschafft Ritberg. Weil Graf Enno zu Ost-Frießland aber mit dieser seiner Gemahlin keine Söhne, sondern nur 2 Töchter Sabinam Catharinam und Agnem gezeuget hatte, und diese seiner Grafschafft so wohl gelegene Herrschafften Essen und Stedesdorff gerne bey seinem Hause behalten wolte, so Ihrer Käyserlichen Majestät vermittelst eines Reichs-Gutachtens dahin zu recommendiren, damit dieselbe bewogen würden die Reichs-Stände bey ihren juribus, dem jure primarum Instantiarum zu schützen, und alles dasjenige, so in dieser Sache bißhero beym Reichs-Hoffrath confuse, nullo juris ordine & incompetenter vorgenommen und verhandelt worden, wieder auffzuhenben und allerseits Praetendenten zur Ritbergischen Grafschafft vor ein Heßisch Leben- oder Mann-Gericht, als erste Instantz, zu ordentlicher Ausübung zu verweisen.

Ob nun die Stände des Reichs solch Heßen-Caßelsches Begehren zwar vor billig hielten, und deshalben ihr Gutachten an Ihr. Käyserl. Majeft. abstatteten, so wurd dieses doch von Käyserl. Majest. aus vielen angeführten Gründen nicht approbiret ; Welche Gründe Heßen-Caßel in einem den 20 Sept. 1707 an die Reichs-Versamlung abermahl übergebenen Memorial weitläufftig widerleget ; was aber ferner darauff erfolget, ist mir nicht bewust.

Anderes Capitel/ Von der Fürsten zu Lichtenstein Praetension auff die Herrschafften Essen/ Witmund und Stedesdorff in Ost-Frießland.

IM vorhergehenden Cap. ist gemeldet worden, daß Graf Johannes zu Ritberg 2 Töchter Irmengardem und Walpurgim hinterlassen, von diesen nun bekam die älteste die Grafschafft Ritberg, die andere aber Walpurgis des Graf Ennonis II zu Ost-Frießland Gemahlin, die Herrschafften Essen und Stedesdorff; und erbte diese nachdem von ihrer Schwester, da sie anno 1584 ohne Kinder verstarb, auch die Grafschafft Ritberg. Weil Graf Enno zu Ost-Frießland aber mit dieser seiner Gemahlin keine Söhn, sondern nur 2 Töchter Sabinam Catharinam und Agnem gezeuget hatte, und diese seine Grafschafft so wohl gelegene Herrschafften Essen und Stedesdorff gerne bey seinem Hause behalten wolte, so brachte er es bey seiner Gemahlin so wol als beyden Töchtern dahin, daß sie in dem Berumischen Vergleich diesen Herrschafften renuncirten, und gaben zu, daß dieselbe beständig beydem regierenden Hause der Grafen zu Ost-Frießland verbleiben möchten; welcher Vergleich auch von Ihr. Käyserl. Maj. confirmiret wurde. Catharina Sabina ward hiernechst an ihren Vetter, Graf Johannem zu Ost-Frießland, vermählet, und brachte demselben die Grafschafft Ritberg zu ; Agnes aber heyrathete den Freyherrn Gundacker von Lichtenstein, welcher so wohl, als sein Sohn Hartmann, dahero praetension auff obgedachte 3 Herrschafften machte, und brachte es dieser auch endlich bey der Reichs-Cammer

Hactenus relata desumpta sunt aus dem Heßischen Memorial an die Hochlöbl. Reichs-Versammlung sub dat. den 1 Febr. 1705. quod extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. X. c. 4. p. 201. seqq.
Conclusum trium Collegiorum S. R. Imp. die Hessen-Casselische Lehen-Sache/ und deren erste Instantz betreffend extat in Fabri Staats-Cantzeley d. l. n. 2. p. 242.
vid. Käyserl. Commissions-Decret betreffend die Ritbergische Sache. dict. Ratisb. den 5. Apr. 1707. ap. Fabrum Part. XII. der Staats-Cantzeley c. 4. p. 258.
vid. Hochgemüßigtes Memorial an eine hochlöbl. Reichs-Versamlung zu Regenspauff das in der Ritbergischen Sache zur Dictatur gebrachte Käyserl. Commissions-Decret. ap. Fabrum d. l. p. 264. seqq.
Spener in hist. Insign. L. 3. c. 49. §. 3.
Hactenus relata desumpta sunt aus dem Heßischen Memorial an die Hochlöbl. Reichs-Versammlung sub dat. den 1 Febr. 1705. quod extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. X. c. 4. p. 201. seqq.
Conclusum trium Collegiorum S. R. Imp. die Hessen-Casselische Lehen-Sache/ und deren erste Instantz betreffend extat in Fabri Staats-Cantzeley d. l. n. 2. p. 242.
vid. Käyserl. Commissions-Decret betreffend die Ritbergische Sache. dict. Ratisb. den. 5. Apr. 1707. ap. Fabrum Part. XII. der Staats-Cantzeley. c. 4. p. 258.
vid. Hochgemüßigtes Menorial an eine hochlöbl. Reichs-Versammlung zu Regenspauff das in der Ritbergischen Sache zur Dictatur gebrachte Käyserl. Commissions-Decret. ap. Fabrum d. l. p. 264. seqq.
Spener in hist. Insign. L. 3. c. 49. §. 3. Imhoff Notit. proc. L. 5. c. 8. §. 8.
Spener. d. l. §. 5. Imhoff d. l. §. 10.
Spener. d. l. §. 3. Imhoff d. l. §. 8. conf. cap. praeced.

auff zu erklähren; so kam dieser anno 1693 bey dem Reichs-Hoffrath dawider ein, stellete die Incompetentz des Reichs-Hoffraths pro informatione vor, und bath diese Sach ad forum competens, nehmlich vor ein anzuordnendes Heßisches Mann- und Lehen-Gerichte, als primam Instantiam, zu verweisen, bekam aber kein Gehör, sondern es wurd Ihr. Durchl. zu Hessen-Cassel vielmehr durch abermahlige Reichs-Hoffraths-Conclusa & Decreta auff eine den 2 Mart. 1702 darbey eingekommene fernere Lichtensteinische Handlung, und eine von den Gräflichen Geschwistern den 1 Jun. 1693 übergebene Schrifft, des bißherigen in puncto remissionis geschehenen Einwendens ohnerachtet, petitorie zu handeln injungiret. Welches Conclusum den 5 Maji von dem Reichs-Hoffrath wiederholet wurde, da Hessen-Cassel abermahlige Vorstellung, ratione incompetentiae fori, thun lassen.

Der Landgraf zu Hessen wandte sich hierauff anno 1705 an den Reichs-Convent zu Regenspurg, und bath eine Hochlöbliche Reichs-Versammlung, diese, zum Praejuditz aller Reichs-Stände gereichende Sache, Ihrer Käyserlichen Majestät vermittelst eines Reichs-Gutachtens dahin zu recommendiren, damit dieselbe bewogen würden die Reichs-Stände bey ihren juribus, dem jure primarum Instantiarum zu schützen, und alles dasjenige, so in dieser Sache bißhero beym Reichs-Hoffrath confuse, nullo juris ordine & incompetenter vorgenommen und verhandelt worden, wieder auffzuheben und allerseits Praetendenten zur Ritbergischen Grafschafft vor ein Heßisch Lehen- oder Mann-Gericht, als erste Instantz, zu ordentlicher Ausübung zu verweisen.

Ob nun die Stände des Reichs solch Heßen-Caßelsches Begehren zwar vor billig hielten, und deshalben ihr Gutachten an Ihr. Käyserl. Majeft. abstatteten, so wurd dieses doch von Käyserl. Majest. aus vielen angeführten Gründen nicht approbiret ; Welche Gründe Heßen-Caßel in einem den 20 Sept. 1707 an die Reichs-Versamlung abermahl übergebenen Memorial weitläuffitg widerleget ; was aber ferner darauff erfolget, ist mir nicht bewust.

Anderes Capitel/ Von der Fürtsen zu Lichtenstein Praetension auff die Herrschafften Essen/ Witmund und Stedesdorff in Ost-Frießland.

IM vorhergehenden Cap. ist gemeldet worden, daß Graf Johannes zu Ritberg 2 Töchter Irmengardem und Walpurgim hinterlassen, von diesen nun bekam die älteste die Grafschafft Ritberg, die andere aber Walpurgis des Graf Ennonis II. zu Ost-Frießland Gemahlin, die Herrschafften Essen und Stedesdorff; und erbte diese nachdem von ihrer Schwester, da sie anno 1584 ohne Kinder verstarb, auch die Grafschafft Ritberg. Weil Graf Enno zu Ost-Frießland aber mit dieser seiner Gemahlin keine Söhne, sondern nur 2 Töchter Sabinam Catharinam und Agnem gezeuget hatte, und diese seiner Grafschafft so wohl gelegene Herrschafften Essen und Stedesdorff gerne bey seinem Hause behalten wolte, so Ihrer Käyserlichen Majestät vermittelst eines Reichs-Gutachtens dahin zu recommendiren, damit dieselbe bewogen würden die Reichs-Stände bey ihren juribus, dem jure primarum Instantiarum zu schützen, und alles dasjenige, so in dieser Sache bißhero beym Reichs-Hoffrath confuse, nullo juris ordine & incompetenter vorgenommen und verhandelt worden, wieder auffzuhenben und allerseits Praetendenten zur Ritbergischen Grafschafft vor ein Heßisch Leben- oder Mann-Gericht, als erste Instantz, zu ordentlicher Ausübung zu verweisen.

Ob nun die Stände des Reichs solch Heßen-Caßelsches Begehren zwar vor billig hielten, und deshalben ihr Gutachten an Ihr. Käyserl. Majeft. abstatteten, so wurd dieses doch von Käyserl. Majest. aus vielen angeführten Gründen nicht approbiret ; Welche Gründe Heßen-Caßel in einem den 20 Sept. 1707 an die Reichs-Versamlung abermahl übergebenen Memorial weitläufftig widerleget ; was aber ferner darauff erfolget, ist mir nicht bewust.

Anderes Capitel/ Von der Fürsten zu Lichtenstein Praetension auff die Herrschafften Essen/ Witmund und Stedesdorff in Ost-Frießland.

IM vorhergehenden Cap. ist gemeldet worden, daß Graf Johannes zu Ritberg 2 Töchter Irmengardem und Walpurgim hinterlassen, von diesen nun bekam die älteste die Grafschafft Ritberg, die andere aber Walpurgis des Graf Ennonis II zu Ost-Frießland Gemahlin, die Herrschafften Essen und Stedesdorff; und erbte diese nachdem von ihrer Schwester, da sie anno 1584 ohne Kinder verstarb, auch die Grafschafft Ritberg. Weil Graf Enno zu Ost-Frießland aber mit dieser seiner Gemahlin keine Söhn, sondern nur 2 Töchter Sabinam Catharinam und Agnem gezeuget hatte, und diese seine Grafschafft so wohl gelegene Herrschafften Essen und Stedesdorff gerne bey seinem Hause behalten wolte, so brachte er es bey seiner Gemahlin so wol als beyden Töchtern dahin, daß sie in dem Berumischen Vergleich diesen Herrschafften renuncirten, und gaben zu, daß dieselbe beständig beydem regierenden Hause der Grafen zu Ost-Frießland verbleiben möchten; welcher Vergleich auch von Ihr. Käyserl. Maj. confirmiret wurde. Catharina Sabina ward hiernechst an ihren Vetter, Graf Johannem zu Ost-Frießland, vermählet, und brachte demselben die Grafschafft Ritberg zu ; Agnes aber heyrathete den Freyherrn Gundacker von Lichtenstein, welcher so wohl, als sein Sohn Hartmann, dahero praetension auff obgedachte 3 Herrschafften machte, und brachte es dieser auch endlich bey der Reichs-Cammer

Hactenus relata desumpta sunt aus dem Heßischen Memorial an die Hochlöbl. Reichs-Versammlung sub dat. den 1 Febr. 1705. quod extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. X. c. 4. p. 201. seqq.
Conclusum trium Collegiorum S. R. Imp. die Hessen-Casselische Lehen-Sache/ und deren erste Instantz betreffend extat in Fabri Staats-Cantzeley d. l. n. 2. p. 242.
vid. Käyserl. Commissions-Decret betreffend die Ritbergische Sache. dict. Ratisb. den 5. Apr. 1707. ap. Fabrum Part. XII. der Staats-Cantzeley c. 4. p. 258.
vid. Hochgemüßigtes Memorial an eine hochlöbl. Reichs-Versamlung zu Regenspauff das in der Ritbergischen Sache zur Dictatur gebrachte Käyserl. Commissions-Decret. ap. Fabrum d. l. p. 264. seqq.
Spener in hist. Insign. L. 3. c. 49. §. 3.
Hactenus relata desumpta sunt aus dem Heßischen Memorial an die Hochlöbl. Reichs-Versammlung sub dat. den 1 Febr. 1705. quod extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. X. c. 4. p. 201. seqq.
Conclusum trium Collegiorum S. R. Imp. die Hessen-Casselische Lehen-Sache/ und deren erste Instantz betreffend extat in Fabri Staats-Cantzeley d. l. n. 2. p. 242.
vid. Käyserl. Commissions-Decret betreffend die Ritbergische Sache. dict. Ratisb. den. 5. Apr. 1707. ap. Fabrum Part. XII. der Staats-Cantzeley. c. 4. p. 258.
vid. Hochgemüßigtes Menorial an eine hochlöbl. Reichs-Versammlung zu Regenspauff das in der Ritbergischen Sache zur Dictatur gebrachte Käyserl. Commissions-Decret. ap. Fabrum d. l. p. 264. seqq.
Spener in hist. Insign. L. 3. c. 49. §. 3. Imhoff Notit. proc. L. 5. c. 8. §. 8.
Spener. d. l. §. 5. Imhoff d. l. §. 10.
Spener. d. l. §. 3. Imhoff d. l. §. 8. conf. cap. praeced.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0556" n="645"/>
auff zu erklähren; so kam dieser anno 1693 bey            dem Reichs-Hoffrath dawider ein, stellete die Incompetentz des Reichs-Hoffraths pro            informatione vor, und bath diese Sach ad forum competens, nehmlich vor ein anzuordnendes            Heßisches Mann- und Lehen-Gerichte, als primam Instantiam, zu verweisen, bekam aber kein            Gehör, sondern es wurd Ihr. Durchl. zu Hessen-Cassel vielmehr durch abermahlige            Reichs-Hoffraths-Conclusa &amp; Decreta auff eine den 2 Mart. 1702 darbey eingekommene            fernere Lichtensteinische Handlung, und eine von den Gräflichen Geschwistern den 1 Jun.            1693 übergebene Schrifft, des bißherigen in puncto remissionis geschehenen Einwendens            ohnerachtet, petitorie zu handeln injungiret. Welches Conclusum den 5 Maji von dem            Reichs-Hoffrath wiederholet wurde, da Hessen-Cassel abermahlige Vorstellung, ratione            incompetentiae fori, thun lassen.</p>
        <p>Der Landgraf zu Hessen wandte sich hierauff anno 1705 an den Reichs-Convent zu            Regenspurg, und bath eine Hochlöbliche Reichs-Versammlung, diese, zum Praejuditz aller            Reichs-Stände gereichende Sache, Ihrer Käyserlichen Majestät vermittelst eines            Reichs-Gutachtens dahin zu recommendiren, damit dieselbe bewogen würden die Reichs-Stände            bey ihren juribus, dem jure primarum Instantiarum zu schützen, und alles dasjenige, so in            dieser Sache bißhero beym Reichs-Hoffrath confuse, nullo juris ordine &amp; incompetenter            vorgenommen und verhandelt worden, wieder auffzuheben und allerseits Praetendenten zur            Ritbergischen Grafschafft vor ein Heßisch Lehen- oder Mann-Gericht, als erste Instantz, zu            ordentlicher Ausübung zu verweisen. <note place="foot">Hactenus relata desumpta sunt aus              dem Heßischen Memorial an die Hochlöbl. Reichs-Versammlung sub dat. den 1 Febr. 1705.              quod extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. X. c. 4. p. 201. seqq.</note></p>
        <p>Ob nun die Stände des Reichs solch Heßen-Caßelsches Begehren zwar vor billig hielten, und            deshalben ihr Gutachten an Ihr. Käyserl. Majeft. abstatteten, <note place="foot">Conclusum              trium Collegiorum S. R. Imp. die Hessen-Casselische Lehen-Sache/ und deren erste              Instantz betreffend extat in Fabri Staats-Cantzeley d. l. n. 2. p. 242.</note> so wurd            dieses doch von Käyserl. Majest. aus vielen angeführten Gründen nicht approbiret <note place="foot">vid. Käyserl. Commissions-Decret betreffend die Ritbergische Sache. dict.              Ratisb. den 5. Apr. 1707. ap. Fabrum Part. XII. der Staats-Cantzeley c. 4. p.              258.</note>; Welche Gründe Heßen-Caßel in einem den 20 Sept. 1707 an die            Reichs-Versamlung abermahl übergebenen Memorial weitläuffitg widerleget <note place="foot">vid. Hochgemüßigtes Memorial an eine hochlöbl. Reichs-Versamlung zu Regenspauff das in              der Ritbergischen Sache zur Dictatur gebrachte Käyserl. Commissions-Decret. ap. Fabrum              d. l. p. 264. seqq.</note>; was aber ferner darauff erfolget, ist mir nicht bewust.</p>
        <p>Anderes Capitel/ Von der Fürtsen zu Lichtenstein Praetension auff die Herrschafften            Essen/ Witmund und Stedesdorff in Ost-Frießland.</p>
        <p>IM vorhergehenden Cap. ist gemeldet worden, daß Graf Johannes zu Ritberg 2 Töchter            Irmengardem und Walpurgim hinterlassen, von diesen nun bekam die älteste die Grafschafft            Ritberg, die andere aber Walpurgis des Graf Ennonis II. zu Ost-Frießland Gemahlin, die            Herrschafften Essen und Stedesdorff; und erbte diese nachdem von ihrer Schwester, da sie            anno 1584 ohne Kinder verstarb, auch die Grafschafft Ritberg. <note place="foot">Spener in              hist. Insign. L. 3. c. 49. §. 3.</note> Weil Graf Enno zu Ost-Frießland aber mit dieser            seiner Gemahlin keine Söhne, sondern nur 2 Töchter Sabinam Catharinam und Agnem gezeuget            hatte, und diese seiner Grafschafft so wohl gelegene Herrschafften Essen und Stedesdorff            gerne bey seinem Hause behalten wolte, so Ihrer Käyserlichen Majestät vermittelst eines            Reichs-Gutachtens dahin zu recommendiren, damit dieselbe bewogen würden die Reichs-Stände            bey ihren juribus, dem jure primarum Instantiarum zu schützen, und alles dasjenige, so in            dieser Sache bißhero beym Reichs-Hoffrath confuse, nullo juris ordine &amp; incompetenter            vorgenommen und verhandelt worden, wieder auffzuhenben und allerseits Praetendenten zur            Ritbergischen Grafschafft vor ein Heßisch Leben- oder Mann-Gericht, als erste Instantz, zu            ordentlicher Ausübung zu verweisen. <note place="foot">Hactenus relata desumpta sunt aus              dem Heßischen Memorial an die Hochlöbl. Reichs-Versammlung sub dat. den 1 Febr. 1705.              quod extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. X. c. 4. p. 201. seqq.</note></p>
        <p>Ob nun die Stände des Reichs solch Heßen-Caßelsches Begehren zwar vor billig hielten, und            deshalben ihr Gutachten an Ihr. Käyserl. Majeft. abstatteten, <note place="foot">Conclusum              trium Collegiorum S. R. Imp. die Hessen-Casselische Lehen-Sache/ und deren erste              Instantz betreffend extat in Fabri Staats-Cantzeley d. l. n. 2. p. 242.</note> so wurd            dieses doch von Käyserl. Majest. aus vielen angeführten Gründen nicht approbiret <note place="foot">vid. Käyserl. Commissions-Decret betreffend die Ritbergische Sache. dict.              Ratisb. den. 5. Apr. 1707. ap. Fabrum Part. XII. der Staats-Cantzeley. c. 4. p.              258.</note>; Welche Gründe Heßen-Caßel in einem den 20 Sept. 1707 an die            Reichs-Versamlung abermahl übergebenen Memorial weitläufftig widerleget <note place="foot">vid. Hochgemüßigtes Menorial an eine hochlöbl. Reichs-Versammlung zu Regenspauff das in              der Ritbergischen Sache zur Dictatur gebrachte Käyserl. Commissions-Decret. ap. Fabrum              d. l. p. 264. seqq.</note>; was aber ferner darauff erfolget, ist mir nicht bewust.</p>
        <p>Anderes Capitel/ Von der Fürsten zu Lichtenstein Praetension auff die Herrschafften            Essen/ Witmund und Stedesdorff in Ost-Frießland.</p>
        <p>IM vorhergehenden Cap. ist gemeldet worden, daß Graf Johannes zu Ritberg 2 Töchter            Irmengardem und Walpurgim hinterlassen, von diesen nun bekam die älteste die Grafschafft            Ritberg, die andere aber Walpurgis des Graf Ennonis II zu Ost-Frießland Gemahlin, die            Herrschafften Essen und Stedesdorff; und erbte diese nachdem von ihrer Schwester, da sie            anno 1584 ohne Kinder verstarb, auch die Grafschafft Ritberg. <note place="foot">Spener in              hist. Insign. L. 3. c. 49. §. 3. Imhoff Notit. proc. L. 5. c. 8. §. 8.</note> Weil Graf            Enno zu Ost-Frießland aber mit dieser seiner Gemahlin keine Söhn, sondern nur 2 Töchter            Sabinam Catharinam und Agnem gezeuget hatte, und diese seine Grafschafft so wohl gelegene            Herrschafften Essen und Stedesdorff gerne bey seinem Hause behalten wolte, so brachte er            es bey seiner Gemahlin so wol als beyden Töchtern dahin, daß sie in dem Berumischen            Vergleich diesen Herrschafften renuncirten, und gaben zu, daß dieselbe beständig beydem            regierenden Hause der Grafen zu Ost-Frießland verbleiben möchten; welcher Vergleich auch            von Ihr. Käyserl. Maj. confirmiret wurde. <note place="foot">Spener. d. l. §. 5. Imhoff d.              l. §. 10.</note> Catharina Sabina ward hiernechst an ihren Vetter, Graf Johannem zu            Ost-Frießland, vermählet, und brachte demselben die Grafschafft Ritberg zu <note place="foot">Spener. d. l. §. 3. Imhoff d. l. §. 8. conf. cap. praeced.</note>; Agnes            aber heyrathete den Freyherrn Gundacker von Lichtenstein, welcher so wohl, als sein Sohn            Hartmann, dahero praetension auff obgedachte 3 Herrschafften machte, und brachte es dieser            auch endlich bey der Reichs-Cammer
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[645/0556] auff zu erklähren; so kam dieser anno 1693 bey dem Reichs-Hoffrath dawider ein, stellete die Incompetentz des Reichs-Hoffraths pro informatione vor, und bath diese Sach ad forum competens, nehmlich vor ein anzuordnendes Heßisches Mann- und Lehen-Gerichte, als primam Instantiam, zu verweisen, bekam aber kein Gehör, sondern es wurd Ihr. Durchl. zu Hessen-Cassel vielmehr durch abermahlige Reichs-Hoffraths-Conclusa & Decreta auff eine den 2 Mart. 1702 darbey eingekommene fernere Lichtensteinische Handlung, und eine von den Gräflichen Geschwistern den 1 Jun. 1693 übergebene Schrifft, des bißherigen in puncto remissionis geschehenen Einwendens ohnerachtet, petitorie zu handeln injungiret. Welches Conclusum den 5 Maji von dem Reichs-Hoffrath wiederholet wurde, da Hessen-Cassel abermahlige Vorstellung, ratione incompetentiae fori, thun lassen. Der Landgraf zu Hessen wandte sich hierauff anno 1705 an den Reichs-Convent zu Regenspurg, und bath eine Hochlöbliche Reichs-Versammlung, diese, zum Praejuditz aller Reichs-Stände gereichende Sache, Ihrer Käyserlichen Majestät vermittelst eines Reichs-Gutachtens dahin zu recommendiren, damit dieselbe bewogen würden die Reichs-Stände bey ihren juribus, dem jure primarum Instantiarum zu schützen, und alles dasjenige, so in dieser Sache bißhero beym Reichs-Hoffrath confuse, nullo juris ordine & incompetenter vorgenommen und verhandelt worden, wieder auffzuheben und allerseits Praetendenten zur Ritbergischen Grafschafft vor ein Heßisch Lehen- oder Mann-Gericht, als erste Instantz, zu ordentlicher Ausübung zu verweisen. Ob nun die Stände des Reichs solch Heßen-Caßelsches Begehren zwar vor billig hielten, und deshalben ihr Gutachten an Ihr. Käyserl. Majeft. abstatteten, so wurd dieses doch von Käyserl. Majest. aus vielen angeführten Gründen nicht approbiret ; Welche Gründe Heßen-Caßel in einem den 20 Sept. 1707 an die Reichs-Versamlung abermahl übergebenen Memorial weitläuffitg widerleget ; was aber ferner darauff erfolget, ist mir nicht bewust. Anderes Capitel/ Von der Fürtsen zu Lichtenstein Praetension auff die Herrschafften Essen/ Witmund und Stedesdorff in Ost-Frießland. IM vorhergehenden Cap. ist gemeldet worden, daß Graf Johannes zu Ritberg 2 Töchter Irmengardem und Walpurgim hinterlassen, von diesen nun bekam die älteste die Grafschafft Ritberg, die andere aber Walpurgis des Graf Ennonis II. zu Ost-Frießland Gemahlin, die Herrschafften Essen und Stedesdorff; und erbte diese nachdem von ihrer Schwester, da sie anno 1584 ohne Kinder verstarb, auch die Grafschafft Ritberg. Weil Graf Enno zu Ost-Frießland aber mit dieser seiner Gemahlin keine Söhne, sondern nur 2 Töchter Sabinam Catharinam und Agnem gezeuget hatte, und diese seiner Grafschafft so wohl gelegene Herrschafften Essen und Stedesdorff gerne bey seinem Hause behalten wolte, so Ihrer Käyserlichen Majestät vermittelst eines Reichs-Gutachtens dahin zu recommendiren, damit dieselbe bewogen würden die Reichs-Stände bey ihren juribus, dem jure primarum Instantiarum zu schützen, und alles dasjenige, so in dieser Sache bißhero beym Reichs-Hoffrath confuse, nullo juris ordine & incompetenter vorgenommen und verhandelt worden, wieder auffzuhenben und allerseits Praetendenten zur Ritbergischen Grafschafft vor ein Heßisch Leben- oder Mann-Gericht, als erste Instantz, zu ordentlicher Ausübung zu verweisen. Ob nun die Stände des Reichs solch Heßen-Caßelsches Begehren zwar vor billig hielten, und deshalben ihr Gutachten an Ihr. Käyserl. Majeft. abstatteten, so wurd dieses doch von Käyserl. Majest. aus vielen angeführten Gründen nicht approbiret ; Welche Gründe Heßen-Caßel in einem den 20 Sept. 1707 an die Reichs-Versamlung abermahl übergebenen Memorial weitläufftig widerleget ; was aber ferner darauff erfolget, ist mir nicht bewust. Anderes Capitel/ Von der Fürsten zu Lichtenstein Praetension auff die Herrschafften Essen/ Witmund und Stedesdorff in Ost-Frießland. IM vorhergehenden Cap. ist gemeldet worden, daß Graf Johannes zu Ritberg 2 Töchter Irmengardem und Walpurgim hinterlassen, von diesen nun bekam die älteste die Grafschafft Ritberg, die andere aber Walpurgis des Graf Ennonis II zu Ost-Frießland Gemahlin, die Herrschafften Essen und Stedesdorff; und erbte diese nachdem von ihrer Schwester, da sie anno 1584 ohne Kinder verstarb, auch die Grafschafft Ritberg. Weil Graf Enno zu Ost-Frießland aber mit dieser seiner Gemahlin keine Söhn, sondern nur 2 Töchter Sabinam Catharinam und Agnem gezeuget hatte, und diese seine Grafschafft so wohl gelegene Herrschafften Essen und Stedesdorff gerne bey seinem Hause behalten wolte, so brachte er es bey seiner Gemahlin so wol als beyden Töchtern dahin, daß sie in dem Berumischen Vergleich diesen Herrschafften renuncirten, und gaben zu, daß dieselbe beständig beydem regierenden Hause der Grafen zu Ost-Frießland verbleiben möchten; welcher Vergleich auch von Ihr. Käyserl. Maj. confirmiret wurde. Catharina Sabina ward hiernechst an ihren Vetter, Graf Johannem zu Ost-Frießland, vermählet, und brachte demselben die Grafschafft Ritberg zu ; Agnes aber heyrathete den Freyherrn Gundacker von Lichtenstein, welcher so wohl, als sein Sohn Hartmann, dahero praetension auff obgedachte 3 Herrschafften machte, und brachte es dieser auch endlich bey der Reichs-Cammer Hactenus relata desumpta sunt aus dem Heßischen Memorial an die Hochlöbl. Reichs-Versammlung sub dat. den 1 Febr. 1705. quod extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. X. c. 4. p. 201. seqq. Conclusum trium Collegiorum S. R. Imp. die Hessen-Casselische Lehen-Sache/ und deren erste Instantz betreffend extat in Fabri Staats-Cantzeley d. l. n. 2. p. 242. vid. Käyserl. Commissions-Decret betreffend die Ritbergische Sache. dict. Ratisb. den 5. Apr. 1707. ap. Fabrum Part. XII. der Staats-Cantzeley c. 4. p. 258. vid. Hochgemüßigtes Memorial an eine hochlöbl. Reichs-Versamlung zu Regenspauff das in der Ritbergischen Sache zur Dictatur gebrachte Käyserl. Commissions-Decret. ap. Fabrum d. l. p. 264. seqq. Spener in hist. Insign. L. 3. c. 49. §. 3. Hactenus relata desumpta sunt aus dem Heßischen Memorial an die Hochlöbl. Reichs-Versammlung sub dat. den 1 Febr. 1705. quod extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. X. c. 4. p. 201. seqq. Conclusum trium Collegiorum S. R. Imp. die Hessen-Casselische Lehen-Sache/ und deren erste Instantz betreffend extat in Fabri Staats-Cantzeley d. l. n. 2. p. 242. vid. Käyserl. Commissions-Decret betreffend die Ritbergische Sache. dict. Ratisb. den. 5. Apr. 1707. ap. Fabrum Part. XII. der Staats-Cantzeley. c. 4. p. 258. vid. Hochgemüßigtes Menorial an eine hochlöbl. Reichs-Versammlung zu Regenspauff das in der Ritbergischen Sache zur Dictatur gebrachte Käyserl. Commissions-Decret. ap. Fabrum d. l. p. 264. seqq. Spener in hist. Insign. L. 3. c. 49. §. 3. Imhoff Notit. proc. L. 5. c. 8. §. 8. Spener. d. l. §. 5. Imhoff d. l. §. 10. Spener. d. l. §. 3. Imhoff d. l. §. 8. conf. cap. praeced.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/556
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 645. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/556>, abgerufen am 23.11.2024.