Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.tatis wären illegitimi, discontinui & contradicti gewesen, theils befünden sich in facto gar nicht, theils wären von den Gann-Erben aus Furcht und Unvermögen, Imperatori unpraejudicirlich, erduldet worden; viele deuteten keine Landes-Fürstl. Superiorität an, und wären die Gann-Erben dabey entweder als Heßische Bediente, oder als Vasallen ratione ihrer in Hessen gelegenen Güter concurriret. Und wann auch gleich dem Fürstl. Hause Heßen Praescriptio eingestanden würde, so könte solche doch gegen Käyserliche Maiest. und das Reich nicht statt haben. Auff den Käyserlichen Consens, sive tacitum, sive expressum, hätte sich Hessen nicht zu beruffen, weil man sich Heßischer Seiten immer auff die Cameral Litispendentz bezogen, und offt gedachten Transact verschwiegen, da hingegen die Gann-Erben von Fällen zu Fällen das Buseckerthal von Käyserl. Majest. zu Lehn bekannt, auch die Schutz-Brieffe, worinnen der Heßischen Superiorität ausdrücklich wiedersprochen werde, confirmirt bekommen hätten. Ad VII. Was in der Heßischen durch den Westpfählischen Frieden confirmirten Landes-Theilung vorgegangen seyn möchte, könte nicht anders, als ohne Ihro Käyserl. Majest. und eines tertii praejuditz verstanden werden. Repliques auff die Hessische Einwürffe. Auff die Heßische Einwürffe, und zwar was erstlich wider der Unterhanen Gründe angeführet worden, wird repliciret: 1) Wider der Unterthanen Gründe. Ad I. Daß die Unterthanen eine eigentliche Wissenschafft von diesem Vergleich solten gehabt haben, könte nicht erwiesen werden, vielmehr hätte man sie mit dem Huldigungs-Eyde, Einquartierung, u. d. g. gäntzlich verschonet, und ihnen nur einen eintzigen, und zwar precario eingeleget, biß die damahls gelebte gestorben, und die Nachkommen unwissend ins Netze gerathen; wie dann diese, daß sie nichts von dem Vergleich gehöret, eydlich erhärten könten. Ihrer Vorfahren facta könten ihnen auch um so weniger praejudiciren, als bekandt, daß confessio subjectionis indebite facta filiis non praejudicet. Ad II. Ihr Status sey durch solchen Vergleich allerdings nicht allein verändert, indem sie sowohl, als die Gann-Erben, dem Reich immediate unterworffen gewesen; sondern auch deterioriret, dieweil sie ietzo mit doppelten Diensten beschweret, und da sie vorhero tempore pacis schier gar nichts erlitten, itzo mit immerwährender Contribution belästiget würden. Ad III. Ob es die Unterthanen angienge, wann ihre Obrigkeit a potentiori eximiret, und sie dadurch Ober-Herren ratione superiorum & inferiorum jurium bekämen, und ob sie deswegen Klage zu erheben befugt wären, solches würde auff der höchsten Gerichte Erkäntniß ankommen, und vermeynten sie, daß solches allerdings zuläßig wäre; weil der Unterthanen Interesse hauptsächlich mit darunter versire, indem sie allezeit bey mehrern Herrschafften, auch mehrern Oneribus unterworffen; sonderlich aber würde in praesenti in favorem subditorum zu decidiren seyn, weil die Reichs-Ritterschafft interveniendo mit eingekommen. Auff die Heßische Einwürffe wider der Gann-Erben Gründe wird repliciret: 2) Wider der Gann-Erben Gründe. Ad I. Daß die Gann-Erben (verstehe die itzigen) von dem Vergleich nichts gewust, und conscientia victi die wahre Beschaffenheit der Sache eröffnet, sey keine contradiction; denn aus dem von den Unterthanen producirten Vertrage hätten sie erst ein Licht bekommen, und wie sie gesehen, daß der von ihren Vorfahren errichtete Vertrag mit ihren Lehens-Pflichten nicht übereinstimme, so hätten sie conscientia victi freylich heraus gehen müssen; Daß die Gann-Erben aber nachdem die Fürstl. Heßische Landes-Hoheit fort und fort solten erkannt haben, würde nicht erwiesen werden können; vielmehr sey bekandt, daß ein Gann-Erbe, Nahmens Senant, als er gegen die Käyserliche Lehen-Brieffe dem Hause Hessen den Eyd abgeleget, der Gann-Erbschafft priviret worden. Ad II. Die Käyserliche Lehen-Brieffe könten pro sub- & obreptitiis nicht gehalten werden, zumahlen Hessen durch offt gemeldeten Vergleich der Käyserl. Maj. und dem Reich sein Recht nicht nehmen können. Und da die Gann-Erben auch schon lange vor des Landgraf Philippi Gefängnüs, laut ob angeführten, sich in der Immedietät befunden, so könte nicht gesaget werden, daß sie solche von Käyser Carolo V erst dazumahl emendiciret hätten. Ad III. Daß jemand ratione aliorum bonorum zugleich mediatus und immediatus seyn könne, sey im Röm. Reich extra contraversiam, davon aber sey allhie die Frage nicht, sondern ob die Gann-Erben ratione unius ejusdemque rei, nehmlich des Buseckerthals zugleich mediat und immediat seyn könten? welches sine contradictione nicht affirmiret werden könte; Und dürffte man nur Wenceslai Revocations-Brieff, nebst Sigismundi in tatis wären illegitimi, discontinui & contradicti gewesen, theils befünden sich in facto gar nicht, theils wären von den Gann-Erben aus Furcht und Unvermögen, Imperatori unpraejudicirlich, erduldet worden; viele deuteten keine Landes-Fürstl. Superiorität an, und wären die Gann-Erben dabey entweder als Heßische Bediente, oder als Vasallen ratione ihrer in Hessen gelegenen Güter concurriret. Und wann auch gleich dem Fürstl. Hause Heßen Praescriptio eingestanden würde, so könte solche doch gegen Käyserliche Maiest. und das Reich nicht statt haben. Auff den Käyserlichen Consens, sive tacitum, sive expressum, hätte sich Hessen nicht zu beruffen, weil man sich Heßischer Seiten immer auff die Cameral Litispendentz bezogen, und offt gedachten Transact verschwiegen, da hingegen die Gann-Erben von Fällen zu Fällen das Buseckerthal von Käyserl. Majest. zu Lehn bekannt, auch die Schutz-Brieffe, worinnen der Heßischen Superiorität ausdrücklich wiedersprochen werde, confirmirt bekommen hätten. Ad VII. Was in der Heßischen durch den Westpfählischen Frieden confirmirten Landes-Theilung vorgegangen seyn möchte, könte nicht anders, als ohne Ihro Käyserl. Majest. und eines tertii praejuditz verstanden werden. Repliques auff die Hessische Einwürffe. Auff die Heßische Einwürffe, und zwar was erstlich wider der Unterhanen Gründe angeführet worden, wird repliciret: 1) Wider der Unterthanen Gründe. Ad I. Daß die Unterthanen eine eigentliche Wissenschafft von diesem Vergleich solten gehabt haben, könte nicht erwiesen werden, vielmehr hätte man sie mit dem Huldigungs-Eyde, Einquartierung, u. d. g. gäntzlich verschonet, und ihnen nur einen eintzigen, und zwar precario eingeleget, biß die damahls gelebte gestorben, und die Nachkommen unwissend ins Netze gerathen; wie dann diese, daß sie nichts von dem Vergleich gehöret, eydlich erhärten könten. Ihrer Vorfahren facta könten ihnen auch um so weniger praejudiciren, als bekandt, daß confessio subjectionis indebite facta filiis non praejudicet. Ad II. Ihr Status sey durch solchen Vergleich allerdings nicht allein verändert, indem sie sowohl, als die Gann-Erben, dem Reich immediate unterworffen gewesen; sondern auch deterioriret, dieweil sie ietzo mit doppelten Diensten beschweret, und da sie vorhero tempore pacis schier gar nichts erlitten, itzo mit immerwährender Contribution belästiget würden. Ad III. Ob es die Unterthanen angienge, wann ihre Obrigkeit a potentiori eximiret, und sie dadurch Ober-Herren ratione superiorum & inferiorum jurium bekämen, und ob sie deswegen Klage zu erheben befugt wären, solches würde auff der höchsten Gerichte Erkäntniß ankommen, und vermeynten sie, daß solches allerdings zuläßig wäre; weil der Unterthanen Interesse hauptsächlich mit darunter versire, indem sie allezeit bey mehrern Herrschafften, auch mehrern Oneribus unterworffen; sonderlich aber würde in praesenti in favorem subditorum zu decidiren seyn, weil die Reichs-Ritterschafft interveniendo mit eingekommen. Auff die Heßische Einwürffe wider der Gann-Erben Gründe wird repliciret: 2) Wider der Gann-Erben Gründe. Ad I. Daß die Gann-Erben (verstehe die itzigen) von dem Vergleich nichts gewust, und conscientia victi die wahre Beschaffenheit der Sache eröffnet, sey keine contradiction; denn aus dem von den Unterthanen producirten Vertrage hätten sie erst ein Licht bekommen, und wie sie gesehen, daß der von ihren Vorfahren errichtete Vertrag mit ihren Lehens-Pflichten nicht übereinstimme, so hätten sie conscientia victi freylich heraus gehen müssen; Daß die Gann-Erben aber nachdem die Fürstl. Heßische Landes-Hoheit fort und fort solten erkannt haben, würde nicht erwiesen werden können; vielmehr sey bekandt, daß ein Gann-Erbe, Nahmens Senant, als er gegen die Käyserliche Lehen-Brieffe dem Hause Hessen den Eyd abgeleget, der Gann-Erbschafft priviret worden. Ad II. Die Käyserliche Lehen-Brieffe könten pro sub- & obreptitiis nicht gehalten werden, zumahlen Hessen durch offt gemeldeten Vergleich der Käyserl. Maj. und dem Reich sein Recht nicht nehmen können. Und da die Gann-Erben auch schon lange vor des Landgraf Philippi Gefängnüs, laut ob angeführten, sich in der Immedietät befunden, so könte nicht gesaget werden, daß sie solche von Käyser Carolo V erst dazumahl emendiciret hätten. Ad III. Daß jemand ratione aliorum bonorum zugleich mediatus und immediatus seyn könne, sey im Röm. Reich extra contraversiam, davon aber sey allhie die Frage nicht, sondern ob die Gann-Erben ratione unius ejusdemque rei, nehmlich des Buseckerthals zugleich mediat und immediat seyn könten? welches sine contradictione nicht affirmiret werden könte; Und dürffte man nur Wenceslai Revocations-Brieff, nebst Sigismundi in <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0547" n="636"/> tatis wären illegitimi, discontinui & contradicti gewesen, theils befünden sich in facto gar nicht, theils wären von den Gann-Erben aus Furcht und Unvermögen, Imperatori unpraejudicirlich, erduldet worden; viele deuteten keine Landes-Fürstl. Superiorität an, und wären die Gann-Erben dabey entweder als Heßische Bediente, oder als Vasallen ratione ihrer in Hessen gelegenen Güter concurriret. Und wann auch gleich dem Fürstl. Hause Heßen Praescriptio eingestanden würde, so könte solche doch gegen Käyserliche Maiest. und das Reich nicht statt haben. Auff den Käyserlichen Consens, sive tacitum, sive expressum, hätte sich Hessen nicht zu beruffen, weil man sich Heßischer Seiten immer auff die Cameral Litispendentz bezogen, und offt gedachten Transact verschwiegen, da hingegen die Gann-Erben von Fällen zu Fällen das Buseckerthal von Käyserl. Majest. zu Lehn bekannt, auch die Schutz-Brieffe, worinnen der Heßischen Superiorität ausdrücklich wiedersprochen werde, confirmirt bekommen hätten.</p> <p>Ad VII. Was in der Heßischen durch den Westpfählischen Frieden confirmirten Landes-Theilung vorgegangen seyn möchte, könte nicht anders, als ohne Ihro Käyserl. Majest. und eines tertii praejuditz verstanden werden.</p> <p><note place="left">Repliques auff die Hessische Einwürffe.</note> Auff die Heßische Einwürffe, und zwar was erstlich wider der Unterhanen Gründe angeführet worden, wird repliciret:</p> <p><note place="left">1) Wider der Unterthanen Gründe.</note> Ad I. Daß die Unterthanen eine eigentliche Wissenschafft von diesem Vergleich solten gehabt haben, könte nicht erwiesen werden, vielmehr hätte man sie mit dem Huldigungs-Eyde, Einquartierung, u. d. g. gäntzlich verschonet, und ihnen nur einen eintzigen, und zwar precario eingeleget, biß die damahls gelebte gestorben, und die Nachkommen unwissend ins Netze gerathen; wie dann diese, daß sie nichts von dem Vergleich gehöret, eydlich erhärten könten. Ihrer Vorfahren facta könten ihnen auch um so weniger praejudiciren, als bekandt, daß confessio subjectionis indebite facta filiis non praejudicet.</p> <p>Ad II. Ihr Status sey durch solchen Vergleich allerdings nicht allein verändert, indem sie sowohl, als die Gann-Erben, dem Reich immediate unterworffen gewesen; sondern auch deterioriret, dieweil sie ietzo mit doppelten Diensten beschweret, und da sie vorhero tempore pacis schier gar nichts erlitten, itzo mit immerwährender Contribution belästiget würden.</p> <p>Ad III. Ob es die Unterthanen angienge, wann ihre Obrigkeit a potentiori eximiret, und sie dadurch Ober-Herren ratione superiorum & inferiorum jurium bekämen, und ob sie deswegen Klage zu erheben befugt wären, solches würde auff der höchsten Gerichte Erkäntniß ankommen, und vermeynten sie, daß solches allerdings zuläßig wäre; weil der Unterthanen Interesse hauptsächlich mit darunter versire, indem sie allezeit bey mehrern Herrschafften, auch mehrern Oneribus unterworffen; sonderlich aber würde in praesenti in favorem subditorum zu decidiren seyn, weil die Reichs-Ritterschafft interveniendo mit eingekommen.</p> <p>Auff die Heßische Einwürffe wider der Gann-Erben Gründe wird repliciret:</p> <p><note place="right">2) Wider der Gann-Erben Gründe.</note> Ad I. Daß die Gann-Erben (verstehe die itzigen) von dem Vergleich nichts gewust, und conscientia victi die wahre Beschaffenheit der Sache eröffnet, sey keine contradiction; denn aus dem von den Unterthanen producirten Vertrage hätten sie erst ein Licht bekommen, und wie sie gesehen, daß der von ihren Vorfahren errichtete Vertrag mit ihren Lehens-Pflichten nicht übereinstimme, so hätten sie conscientia victi freylich heraus gehen müssen; Daß die Gann-Erben aber nachdem die Fürstl. Heßische Landes-Hoheit fort und fort solten erkannt haben, würde nicht erwiesen werden können; vielmehr sey bekandt, daß ein Gann-Erbe, Nahmens Senant, als er gegen die Käyserliche Lehen-Brieffe dem Hause Hessen den Eyd abgeleget, der Gann-Erbschafft priviret worden.</p> <p>Ad II. Die Käyserliche Lehen-Brieffe könten pro sub- & obreptitiis nicht gehalten werden, zumahlen Hessen durch offt gemeldeten Vergleich der Käyserl. Maj. und dem Reich sein Recht nicht nehmen können. Und da die Gann-Erben auch schon lange vor des Landgraf Philippi Gefängnüs, laut ob angeführten, sich in der Immedietät befunden, so könte nicht gesaget werden, daß sie solche von Käyser Carolo V erst dazumahl emendiciret hätten.</p> <p>Ad III. Daß jemand ratione aliorum bonorum zugleich mediatus und immediatus seyn könne, sey im Röm. Reich extra contraversiam, davon aber sey allhie die Frage nicht, sondern ob die Gann-Erben ratione unius ejusdemque rei, nehmlich des Buseckerthals zugleich mediat und immediat seyn könten? welches sine contradictione nicht affirmiret werden könte; Und dürffte man nur Wenceslai Revocations-Brieff, nebst Sigismundi in </p> </div> </body> </text> </TEI> [636/0547]
tatis wären illegitimi, discontinui & contradicti gewesen, theils befünden sich in facto gar nicht, theils wären von den Gann-Erben aus Furcht und Unvermögen, Imperatori unpraejudicirlich, erduldet worden; viele deuteten keine Landes-Fürstl. Superiorität an, und wären die Gann-Erben dabey entweder als Heßische Bediente, oder als Vasallen ratione ihrer in Hessen gelegenen Güter concurriret. Und wann auch gleich dem Fürstl. Hause Heßen Praescriptio eingestanden würde, so könte solche doch gegen Käyserliche Maiest. und das Reich nicht statt haben. Auff den Käyserlichen Consens, sive tacitum, sive expressum, hätte sich Hessen nicht zu beruffen, weil man sich Heßischer Seiten immer auff die Cameral Litispendentz bezogen, und offt gedachten Transact verschwiegen, da hingegen die Gann-Erben von Fällen zu Fällen das Buseckerthal von Käyserl. Majest. zu Lehn bekannt, auch die Schutz-Brieffe, worinnen der Heßischen Superiorität ausdrücklich wiedersprochen werde, confirmirt bekommen hätten.
Ad VII. Was in der Heßischen durch den Westpfählischen Frieden confirmirten Landes-Theilung vorgegangen seyn möchte, könte nicht anders, als ohne Ihro Käyserl. Majest. und eines tertii praejuditz verstanden werden.
Auff die Heßische Einwürffe, und zwar was erstlich wider der Unterhanen Gründe angeführet worden, wird repliciret:
Repliques auff die Hessische Einwürffe. Ad I. Daß die Unterthanen eine eigentliche Wissenschafft von diesem Vergleich solten gehabt haben, könte nicht erwiesen werden, vielmehr hätte man sie mit dem Huldigungs-Eyde, Einquartierung, u. d. g. gäntzlich verschonet, und ihnen nur einen eintzigen, und zwar precario eingeleget, biß die damahls gelebte gestorben, und die Nachkommen unwissend ins Netze gerathen; wie dann diese, daß sie nichts von dem Vergleich gehöret, eydlich erhärten könten. Ihrer Vorfahren facta könten ihnen auch um so weniger praejudiciren, als bekandt, daß confessio subjectionis indebite facta filiis non praejudicet.
1) Wider der Unterthanen Gründe. Ad II. Ihr Status sey durch solchen Vergleich allerdings nicht allein verändert, indem sie sowohl, als die Gann-Erben, dem Reich immediate unterworffen gewesen; sondern auch deterioriret, dieweil sie ietzo mit doppelten Diensten beschweret, und da sie vorhero tempore pacis schier gar nichts erlitten, itzo mit immerwährender Contribution belästiget würden.
Ad III. Ob es die Unterthanen angienge, wann ihre Obrigkeit a potentiori eximiret, und sie dadurch Ober-Herren ratione superiorum & inferiorum jurium bekämen, und ob sie deswegen Klage zu erheben befugt wären, solches würde auff der höchsten Gerichte Erkäntniß ankommen, und vermeynten sie, daß solches allerdings zuläßig wäre; weil der Unterthanen Interesse hauptsächlich mit darunter versire, indem sie allezeit bey mehrern Herrschafften, auch mehrern Oneribus unterworffen; sonderlich aber würde in praesenti in favorem subditorum zu decidiren seyn, weil die Reichs-Ritterschafft interveniendo mit eingekommen.
Auff die Heßische Einwürffe wider der Gann-Erben Gründe wird repliciret:
Ad I. Daß die Gann-Erben (verstehe die itzigen) von dem Vergleich nichts gewust, und conscientia victi die wahre Beschaffenheit der Sache eröffnet, sey keine contradiction; denn aus dem von den Unterthanen producirten Vertrage hätten sie erst ein Licht bekommen, und wie sie gesehen, daß der von ihren Vorfahren errichtete Vertrag mit ihren Lehens-Pflichten nicht übereinstimme, so hätten sie conscientia victi freylich heraus gehen müssen; Daß die Gann-Erben aber nachdem die Fürstl. Heßische Landes-Hoheit fort und fort solten erkannt haben, würde nicht erwiesen werden können; vielmehr sey bekandt, daß ein Gann-Erbe, Nahmens Senant, als er gegen die Käyserliche Lehen-Brieffe dem Hause Hessen den Eyd abgeleget, der Gann-Erbschafft priviret worden.
2) Wider der Gann-Erben Gründe. Ad II. Die Käyserliche Lehen-Brieffe könten pro sub- & obreptitiis nicht gehalten werden, zumahlen Hessen durch offt gemeldeten Vergleich der Käyserl. Maj. und dem Reich sein Recht nicht nehmen können. Und da die Gann-Erben auch schon lange vor des Landgraf Philippi Gefängnüs, laut ob angeführten, sich in der Immedietät befunden, so könte nicht gesaget werden, daß sie solche von Käyser Carolo V erst dazumahl emendiciret hätten.
Ad III. Daß jemand ratione aliorum bonorum zugleich mediatus und immediatus seyn könne, sey im Röm. Reich extra contraversiam, davon aber sey allhie die Frage nicht, sondern ob die Gann-Erben ratione unius ejusdemque rei, nehmlich des Buseckerthals zugleich mediat und immediat seyn könten? welches sine contradictione nicht affirmiret werden könte; Und dürffte man nur Wenceslai Revocations-Brieff, nebst Sigismundi in
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