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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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ins Buseckerthal abgeschickte Fürstl. Heßische Commission ihnen insgesampt publiciret, und sie zu dessen observantz angewiesen; Ihre Nachkommen hätten auch noch etliche und 30 Jahr hernach, nehmlich in anno 1611 und 1613 mit expresser Allegirung sothaner Transaction, nicht minder als andern vielfältigen factis, de tempore in tempora successivis & longam observantiam constituentibus, die Fürstl. Heßische Landes-Obrigkeit biß auff den Augenblick der anno 1702 erhobenen Klag erkannt und bekannt. Und wann auch endlich weder die ehemahlige noch itzige Unterthanen (so doch nicht wäre) etwas von dem Transact gewust, so könte doch solches dem Fürstl. Hause Hessen weder Nachtheil noch denen Unterthanen Vortheil geben, weil heutiges Tages gar nicht infrequent, oder unzuläßig geachtet würde, daß Unterthanen auch inscii & inviti in gewisser Maß alieniret werden mögen.

Ad II. Sie die Ingesessene des Buseckerthals blieben mediati, sie möchten gleich unter der Fürstl. Heßischen, oder einer andern unmittelbahren freyen R. Ritterschafftlichen Obrigkeit, welche die jura superioritatis territorialis im Reich hergebracht, stehen; woraus folge, daß mit ihnen keine mutatio ihres Status vorgegangen, und sie also mit Warheit einiges Praejuditz nicht allegiren könten; ja vielmehr bezeugeten die Heßischen Cantzeleyen, wie sie sich öffters über ihre Gerichts-Junckern beschweret, so sie über die Hessische Regierung zu thun noch nicht Ursache gehabt.

Ad III. Eben darumb weil quaestionirter Vertrag res inter alios acta, so hätten Klägere, die sich zwar sonst, ob respectum correlativum inter Magistratum & subditos, pro tertiis nicht zu achten, kein Interesse, vielweniger das vermeinte Jus eines tertii zu verfechten, und würde ihnen demnach billich die Exceptio opponiret: Vobis non competit actio.

Denen Gann-Erben ist opponiret:

Beantwortung der Gann-Erbischen Gründe. Ad I. Was Sie von ihrer Unwissenheit allegirten, stimme mit der Unterthanen Aussage nicht überein, als welche meldeten: Die Gann-Erben hätten, conscientia victi, die wahre Beschaffenheit der Sache eröffnet. Es sey auch solche Ignorantz nicht glaublich, weil sie den Recess in Händen gehabt, 8 Jahre hernach, nehmlich anno 1584, solchen pro norma & fundamento eines andern damahls gemachten Vergleichs gesetzet, und endlich deme zu folge von ihnen, und allen ihren Nachkommen, vielfältig die Fürstl. Heßische Landes-Obrigkeit fort und fort unaussetzlich erkandt hätten. Es hätte Sie zu solchem Vergleiche auch weder injuria temporum, noch andere Zunöthigungen obligiret; weil dazumahl alle Unruhe im Reich durch den Paßauischen Frieden gestillet gewesen, und Sie den Ausschlag des schon zum Beschluß vollführten Processes bey dem Cammer-Gericht abwarten können, ihnen auch 2 Jahre gutwillig nachgesehen worden, biß Sie über der selbst gesuchten gütlichen Handlung gnugsam deliberiret.

Ad II. Die allegirte Privilegia, samt denen darauff erfolgten Confirmationen hätten die Clausulas tacite und expresse in und bey sich: Si preces veritate nitantur. It. Salvo jure tertii, in Krafft deren die falsa & non probata narrata eingeschobene Expressiones in praejudicium der Fürstl. Heßischen Territorial Gerechtsame keine Würckung haben könten; insonderheit da in der güldenen Bull c. 13. alle dergleichen entweder schon ertheilte, oder künfftig ertheilende Privilegia cassiret und vernichtet wären. Wie denn auch solche Privilegia, außer der Gann-Erbschafft, und dem Gericht im Buseckerthal, in keinem Stück ad effectum gekommen. Ein gleiches sey von Käysers Caroli V Schutz-Brieffe zu sagen, sintemahlen auch der nicht nur ad falsa narrata, sondern auch, quod probe notandum, zu einer Zeit emendiciret worden, da man, wann es möglich gewesen wäre, den Landgrafen Philippum Magnanimum selbst, mit allen seinen juribus zu exterminiren, wenig Bedencken gemacht haben würde. Gleich wie aber gedachter Landgraf durch den darauf erfolgten Passauischen Vertrag, per omnia & in omnibus, restituiret worden; also sey auch dadurch der vermeite Schutz-Brieff unkräfftig gemachet, und in solchen stand gesetzet worden, daß auch der nachfolgenden Käyser Confirmation demselben, was er vorhin nicht gehabt hat, keines weges zulegen können.

Ad III. Es wären unterschiedliche Species der Reichs-Lehen, und unter denselben auch solche, wodurch allein die JCtio, vel saltem una species derselben, ohne einigen Abbruch der Landes-Fürstl. Obrigkeit, oder Eigenthumbs, welche diversis respectibus bey einem solchen Lehen gar wol concurriren können, concediret würden, welches mit vielen Exemplis demonstriret werden könte, dahero die Landes-Fürstl. Heßische Hoheit, und respective Eigenthumb mit der Reichs-Lehenschafft

ins Buseckerthal abgeschickte Fürstl. Heßische Commission ihnen insgesampt publiciret, und sie zu dessen observantz angewiesen; Ihre Nachkommen hätten auch noch etliche und 30 Jahr hernach, nehmlich in anno 1611 und 1613 mit expresser Allegirung sothaner Transaction, nicht minder als andern vielfältigen factis, de tempore in tempora successivis & longam observantiam constituentibus, die Fürstl. Heßische Landes-Obrigkeit biß auff den Augenblick der anno 1702 erhobenen Klag erkannt und bekannt. Und wann auch endlich weder die ehemahlige noch itzige Unterthanen (so doch nicht wäre) etwas von dem Transact gewust, so könte doch solches dem Fürstl. Hause Hessen weder Nachtheil noch denen Unterthanen Vortheil geben, weil heutiges Tages gar nicht infrequent, oder unzuläßig geachtet würde, daß Unterthanen auch inscii & inviti in gewisser Maß alieniret werden mögen.

Ad II. Sie die Ingesessene des Buseckerthals blieben mediati, sie möchten gleich unter der Fürstl. Heßischen, oder einer andern unmittelbahren freyen R. Ritterschafftlichen Obrigkeit, welche die jura superioritatis territorialis im Reich hergebracht, stehen; woraus folge, daß mit ihnen keine mutatio ihres Status vorgegangen, und sie also mit Warheit einiges Praejuditz nicht allegiren könten; ja vielmehr bezeugeten die Heßischen Cantzeleyen, wie sie sich öffters über ihre Gerichts-Junckern beschweret, so sie über die Hessische Regierung zu thun noch nicht Ursache gehabt.

Ad III. Eben darumb weil quaestionirter Vertrag res inter alios acta, so hätten Klägere, die sich zwar sonst, ob respectum correlativum inter Magistratum & subditos, pro tertiis nicht zu achten, kein Interesse, vielweniger das vermeinte Jus eines tertii zu verfechten, und würde ihnen demnach billich die Exceptio opponiret: Vobis non competit actio.

Denen Gann-Erben ist opponiret:

Beantwortung der Gann-Erbischen Gründe. Ad I. Was Sie von ihrer Unwissenheit allegirten, stimme mit der Unterthanen Aussage nicht überein, als welche meldeten: Die Gann-Erben hätten, conscientia victi, die wahre Beschaffenheit der Sache eröffnet. Es sey auch solche Ignorantz nicht glaublich, weil sie den Recess in Händen gehabt, 8 Jahre hernach, nehmlich anno 1584, solchen pro norma & fundamento eines andern damahls gemachten Vergleichs gesetzet, und endlich deme zu folge von ihnen, und allen ihren Nachkommen, vielfältig die Fürstl. Heßische Landes-Obrigkeit fort und fort unaussetzlich erkandt hätten. Es hätte Sie zu solchem Vergleiche auch weder injuria temporum, noch andere Zunöthigungen obligiret; weil dazumahl alle Unruhe im Reich durch den Paßauischen Frieden gestillet gewesen, und Sie den Ausschlag des schon zum Beschluß vollführten Processes bey dem Cammer-Gericht abwarten können, ihnen auch 2 Jahre gutwillig nachgesehen worden, biß Sie über der selbst gesuchten gütlichen Handlung gnugsam deliberiret.

Ad II. Die allegirte Privilegia, samt denen darauff erfolgten Confirmationen hätten die Clausulas tacite und expresse in und bey sich: Si preces veritate nitantur. It. Salvo jure tertii, in Krafft deren die falsa & non probata narrata eingeschobene Expressiones in praejudicium der Fürstl. Heßischen Territorial Gerechtsame keine Würckung haben könten; insonderheit da in der güldenen Bull c. 13. alle dergleichen entweder schon ertheilte, oder künfftig ertheilende Privilegia cassiret und vernichtet wären. Wie denn auch solche Privilegia, außer der Gann-Erbschafft, und dem Gericht im Buseckerthal, in keinem Stück ad effectum gekommen. Ein gleiches sey von Käysers Caroli V Schutz-Brieffe zu sagen, sintemahlen auch der nicht nur ad falsa narrata, sondern auch, quod probe notandum, zu einer Zeit emendiciret worden, da man, wann es möglich gewesen wäre, den Landgrafen Philippum Magnanimum selbst, mit allen seinen juribus zu exterminiren, wenig Bedencken gemacht haben würde. Gleich wie aber gedachter Landgraf durch den darauf erfolgten Passauischen Vertrag, per omnia & in omnibus, restituiret worden; also sey auch dadurch der vermeite Schutz-Brieff unkräfftig gemachet, und in solchen stand gesetzet worden, daß auch der nachfolgenden Käyser Confirmation demselben, was er vorhin nicht gehabt hat, keines weges zulegen können.

Ad III. Es wären unterschiedliche Species der Reichs-Lehen, und unter denselben auch solche, wodurch allein die JCtio, vel saltem una species derselben, ohne einigen Abbruch der Landes-Fürstl. Obrigkeit, oder Eigenthumbs, welche diversis respectibus bey einem solchen Lehen gar wol concurriren können, concediret würden, welches mit vielen Exemplis demonstriret werden könte, dahero die Landes-Fürstl. Heßische Hoheit, und respectivè Eigenthumb mit der Reichs-Lehenschafft

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ins Buseckerthal            abgeschickte Fürstl. Heßische Commission ihnen insgesampt publiciret, und sie zu dessen            observantz angewiesen; Ihre Nachkommen hätten auch noch etliche und 30 Jahr hernach,            nehmlich in anno 1611 und 1613 mit expresser Allegirung sothaner Transaction, nicht minder            als andern vielfältigen factis, de tempore in tempora successivis &amp; longam            observantiam constituentibus, die Fürstl. Heßische Landes-Obrigkeit biß auff den            Augenblick der anno 1702 erhobenen Klag erkannt und bekannt. Und wann auch endlich weder            die ehemahlige noch itzige Unterthanen (so doch nicht wäre) etwas von dem Transact gewust,            so könte doch solches dem Fürstl. Hause Hessen weder Nachtheil noch denen Unterthanen            Vortheil geben, weil heutiges Tages gar nicht infrequent, oder unzuläßig geachtet würde,            daß Unterthanen auch inscii &amp; inviti in gewisser Maß alieniret werden mögen.</p>
        <p>Ad II. Sie die Ingesessene des Buseckerthals blieben mediati, sie möchten gleich unter            der Fürstl. Heßischen, oder einer andern unmittelbahren freyen R. Ritterschafftlichen            Obrigkeit, welche die jura superioritatis territorialis im Reich hergebracht, stehen;            woraus folge, daß mit ihnen keine mutatio ihres Status vorgegangen, und sie also mit            Warheit einiges Praejuditz nicht allegiren könten; ja vielmehr bezeugeten die Heßischen            Cantzeleyen, wie sie sich öffters über ihre Gerichts-Junckern beschweret, so sie über die            Hessische Regierung zu thun noch nicht Ursache gehabt.</p>
        <p>Ad III. Eben darumb weil quaestionirter Vertrag res inter alios acta, so hätten Klägere,            die sich zwar sonst, ob respectum correlativum inter Magistratum &amp; subditos, pro            tertiis nicht zu achten, kein Interesse, vielweniger das vermeinte Jus eines tertii zu            verfechten, und würde ihnen demnach billich die Exceptio opponiret: Vobis non competit            actio.</p>
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        <p><note place="left">Beantwortung der Gann-Erbischen Gründe.</note> Ad I. Was Sie von ihrer            Unwissenheit allegirten, stimme mit der Unterthanen Aussage nicht überein, als welche            meldeten: Die Gann-Erben hätten, conscientia victi, die wahre Beschaffenheit der Sache            eröffnet. Es sey auch solche Ignorantz nicht glaublich, weil sie den Recess in Händen            gehabt, 8 Jahre hernach, nehmlich anno 1584, solchen pro norma &amp; fundamento eines            andern damahls gemachten Vergleichs gesetzet, und endlich deme zu folge von ihnen, und            allen ihren Nachkommen, vielfältig die Fürstl. Heßische Landes-Obrigkeit fort und fort            unaussetzlich erkandt hätten. Es hätte Sie zu solchem Vergleiche auch weder injuria            temporum, noch andere Zunöthigungen obligiret; weil dazumahl alle Unruhe im Reich durch            den Paßauischen Frieden gestillet gewesen, und Sie den Ausschlag des schon zum Beschluß            vollführten Processes bey dem Cammer-Gericht abwarten können, ihnen auch 2 Jahre gutwillig            nachgesehen worden, biß Sie über der selbst gesuchten gütlichen Handlung gnugsam            deliberiret.</p>
        <p>Ad II. Die allegirte Privilegia, samt denen darauff erfolgten Confirmationen hätten die            Clausulas tacite und expresse in und bey sich: Si preces veritate nitantur. It. Salvo jure            tertii, in Krafft deren die falsa &amp; non probata narrata eingeschobene Expressiones in            praejudicium der Fürstl. Heßischen Territorial Gerechtsame keine Würckung haben könten;            insonderheit da in der güldenen Bull c. 13. alle dergleichen entweder schon ertheilte,            oder künfftig ertheilende Privilegia cassiret und vernichtet wären. Wie denn auch solche            Privilegia, außer der Gann-Erbschafft, und dem Gericht im Buseckerthal, in keinem Stück ad            effectum gekommen. Ein gleiches sey von Käysers Caroli V Schutz-Brieffe zu sagen,            sintemahlen auch der nicht nur ad falsa narrata, sondern auch, quod probe notandum, zu            einer Zeit emendiciret worden, da man, wann es möglich gewesen wäre, den Landgrafen            Philippum Magnanimum selbst, mit allen seinen juribus zu exterminiren, wenig Bedencken            gemacht haben würde. Gleich wie aber gedachter Landgraf durch den darauf erfolgten            Passauischen Vertrag, per omnia &amp; in omnibus, restituiret worden; also sey auch            dadurch der vermeite Schutz-Brieff unkräfftig gemachet, und in solchen stand gesetzet            worden, daß auch der nachfolgenden Käyser Confirmation demselben, was er vorhin nicht            gehabt hat, keines weges zulegen können.</p>
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[633/0544] ins Buseckerthal abgeschickte Fürstl. Heßische Commission ihnen insgesampt publiciret, und sie zu dessen observantz angewiesen; Ihre Nachkommen hätten auch noch etliche und 30 Jahr hernach, nehmlich in anno 1611 und 1613 mit expresser Allegirung sothaner Transaction, nicht minder als andern vielfältigen factis, de tempore in tempora successivis & longam observantiam constituentibus, die Fürstl. Heßische Landes-Obrigkeit biß auff den Augenblick der anno 1702 erhobenen Klag erkannt und bekannt. Und wann auch endlich weder die ehemahlige noch itzige Unterthanen (so doch nicht wäre) etwas von dem Transact gewust, so könte doch solches dem Fürstl. Hause Hessen weder Nachtheil noch denen Unterthanen Vortheil geben, weil heutiges Tages gar nicht infrequent, oder unzuläßig geachtet würde, daß Unterthanen auch inscii & inviti in gewisser Maß alieniret werden mögen. Ad II. Sie die Ingesessene des Buseckerthals blieben mediati, sie möchten gleich unter der Fürstl. Heßischen, oder einer andern unmittelbahren freyen R. Ritterschafftlichen Obrigkeit, welche die jura superioritatis territorialis im Reich hergebracht, stehen; woraus folge, daß mit ihnen keine mutatio ihres Status vorgegangen, und sie also mit Warheit einiges Praejuditz nicht allegiren könten; ja vielmehr bezeugeten die Heßischen Cantzeleyen, wie sie sich öffters über ihre Gerichts-Junckern beschweret, so sie über die Hessische Regierung zu thun noch nicht Ursache gehabt. Ad III. Eben darumb weil quaestionirter Vertrag res inter alios acta, so hätten Klägere, die sich zwar sonst, ob respectum correlativum inter Magistratum & subditos, pro tertiis nicht zu achten, kein Interesse, vielweniger das vermeinte Jus eines tertii zu verfechten, und würde ihnen demnach billich die Exceptio opponiret: Vobis non competit actio. Denen Gann-Erben ist opponiret: Ad I. Was Sie von ihrer Unwissenheit allegirten, stimme mit der Unterthanen Aussage nicht überein, als welche meldeten: Die Gann-Erben hätten, conscientia victi, die wahre Beschaffenheit der Sache eröffnet. Es sey auch solche Ignorantz nicht glaublich, weil sie den Recess in Händen gehabt, 8 Jahre hernach, nehmlich anno 1584, solchen pro norma & fundamento eines andern damahls gemachten Vergleichs gesetzet, und endlich deme zu folge von ihnen, und allen ihren Nachkommen, vielfältig die Fürstl. Heßische Landes-Obrigkeit fort und fort unaussetzlich erkandt hätten. Es hätte Sie zu solchem Vergleiche auch weder injuria temporum, noch andere Zunöthigungen obligiret; weil dazumahl alle Unruhe im Reich durch den Paßauischen Frieden gestillet gewesen, und Sie den Ausschlag des schon zum Beschluß vollführten Processes bey dem Cammer-Gericht abwarten können, ihnen auch 2 Jahre gutwillig nachgesehen worden, biß Sie über der selbst gesuchten gütlichen Handlung gnugsam deliberiret. Beantwortung der Gann-Erbischen Gründe. Ad II. Die allegirte Privilegia, samt denen darauff erfolgten Confirmationen hätten die Clausulas tacite und expresse in und bey sich: Si preces veritate nitantur. It. Salvo jure tertii, in Krafft deren die falsa & non probata narrata eingeschobene Expressiones in praejudicium der Fürstl. Heßischen Territorial Gerechtsame keine Würckung haben könten; insonderheit da in der güldenen Bull c. 13. alle dergleichen entweder schon ertheilte, oder künfftig ertheilende Privilegia cassiret und vernichtet wären. Wie denn auch solche Privilegia, außer der Gann-Erbschafft, und dem Gericht im Buseckerthal, in keinem Stück ad effectum gekommen. Ein gleiches sey von Käysers Caroli V Schutz-Brieffe zu sagen, sintemahlen auch der nicht nur ad falsa narrata, sondern auch, quod probe notandum, zu einer Zeit emendiciret worden, da man, wann es möglich gewesen wäre, den Landgrafen Philippum Magnanimum selbst, mit allen seinen juribus zu exterminiren, wenig Bedencken gemacht haben würde. Gleich wie aber gedachter Landgraf durch den darauf erfolgten Passauischen Vertrag, per omnia & in omnibus, restituiret worden; also sey auch dadurch der vermeite Schutz-Brieff unkräfftig gemachet, und in solchen stand gesetzet worden, daß auch der nachfolgenden Käyser Confirmation demselben, was er vorhin nicht gehabt hat, keines weges zulegen können. Ad III. Es wären unterschiedliche Species der Reichs-Lehen, und unter denselben auch solche, wodurch allein die JCtio, vel saltem una species derselben, ohne einigen Abbruch der Landes-Fürstl. Obrigkeit, oder Eigenthumbs, welche diversis respectibus bey einem solchen Lehen gar wol concurriren können, concediret würden, welches mit vielen Exemplis demonstriret werden könte, dahero die Landes-Fürstl. Heßische Hoheit, und respectivè Eigenthumb mit der Reichs-Lehenschafft

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 633. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/544>, abgerufen am 24.08.2024.