Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.zu öffnen versprochen sc. Welcher Vertrag anno 1450 confirmiret worden, und hätte Hertzog Wilhelm zu Braunschweig dazumahl die Stadt wider den Abt Arent, mit dem das Stifft in Streit gestanden, in Schutz genommen. IV. Daß die Bürger zu Höxter seit anno 1332 denen Hertzogen zu Braunschweig, wegen solcher Schutz-Gerechtigkeit, solenniter gehuldiget. V. Daß die Hertzoge zu Braunschweig das Jus praesidii allezeit in Höxter gehabt, die Aebte aber niemahlen. VI. Daß in dem Hertzoglichen Archiv alle Schutz-Brieffe, so von iedem Hertzoge biß anno 1667 der Stadt renoviret worden, verhanden. VII. Daß die Stadt denen Hertzogen jährlich 30 Rth. vor solchen Schutz gezahlet, und noch zahle. VIII. Daß die Stadt Höxter sich aus freyem Willen unter der Aebte zu Corbey Schutz gegeben, dahero sie nach ihrem Belieben unterschiedliche Gerechtigkeiten, der Freyheit wegen, ihr vorbehalten, und viele Pacta mit denen Aebten gemachet. Der Erfolg und itzige Zustand. Den Erfolg dieser Streitigkeit betreffend, so ließ sich diese Sache anfänglich zu ziemlicher Weitläufftigkeit an, und fehlete es nicht viel, daß es gar zum Krieg gekommen wäre ; doch wurd dieselbe endlich den 5/15 April 1671 zu Bilefeld, durch einen praeliminar-Vergleich, dergestalt beygeleget, daß die Wolffenbüttelschen Soldaten wieder aus der Stadt marchiren, die Bürger in ihre vorige Freyheit wieder gesetzet, die zwischen dem Abt und denen Hertzogen zu Braunschweig streitige Jura aber gütlich, oder durch ein Compromis abgethan werden sollten; zu welchem Ende zugleich eine Zusammenkunfft nach Bilefeld beliebet wurde. Ob die Sache aber daselbst oder nachdem völlig abgethan worden, ist mir unbewust. Vierdtes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Wolffenbüttel Praetension auff die Einkünffte zweyer Canonicaten in dem Stifft Straßburg. WIe in dem Westpfählischen Frieden das Fürstl. Hauß Braunschweig sich der erhaltenen Coadjutoryen der Ertz-Stiffter Magdeburg und Bremen, und der Stiffter Halberstadt und Ratzeburg begeben musten, und demselben anderwärtige Satisfaction deshalb gegeben wurde, so eignete man unter andern auch des Hertzog Augusti von Wolffenbüttel beyden jüngsten Söhnen Anton Ulrichen, und Ferdinand Albrechten 2 Canonicate in dem Stifft Straßburg zu, die am ersten vacant werden würden ; Ob sie nun dieselbe nachdem auch zwar erhalten, Hertzog Anton Ulrich auch gar zum Decano der Evangelischen Canonicorum erwehlet wurde, so sind ihnen doch seit anno 1681, da die Frantzosen sich dieser Stadt bemächtigten, solche Einkünffte von den Frantzosen vorenthalten worden; weshalb sie zwar bey der Friedens-Handlung zu Ryßwick anno 1697 Satisfaction gesuchet, haben aber nichts erhalten. Siebende Section, Von denen Praetensionen des Printzen von Conty. Erstes Capitel/ Von des Printz Conty Praetension auff das Fürstenthum Orange. Weil die Praetension des Printz Conty sich auff die vermeinte Gerechtigkeit der Hertzoge zu Longueville fundiret/ so ist selbe zu praemittiren/ und kan zu dessen besserer Begreiffung nachfolgende Genealogische Tabel der Fürsten von Chalon-Orange nachgesehen werden. Teste Pufendorf. L. 11. hist. Brand. §. 15. quae extat ap. Londorp. d. l. c. 222. & Gastel de statu publ. Europ. c. 27. §. 11. p. 840. vid. Instr. Pac. Westph. Art. XIII. §. 11. teste Giovann. in Germ. Princ. L. 6. c. 1. §. 19. & c. 3. §. 3.
zu öffnen versprochen sc. Welcher Vertrag anno 1450 confirmiret worden, und hätte Hertzog Wilhelm zu Braunschweig dazumahl die Stadt wider den Abt Arent, mit dem das Stifft in Streit gestanden, in Schutz genommen. IV. Daß die Bürger zu Höxter seit anno 1332 denen Hertzogen zu Braunschweig, wegen solcher Schutz-Gerechtigkeit, solenniter gehuldiget. V. Daß die Hertzoge zu Braunschweig das Jus praesidii allezeit in Höxter gehabt, die Aebte aber niemahlen. VI. Daß in dem Hertzoglichen Archiv alle Schutz-Brieffe, so von iedem Hertzoge biß anno 1667 der Stadt renoviret worden, verhanden. VII. Daß die Stadt denen Hertzogen jährlich 30 Rth. vor solchen Schutz gezahlet, und noch zahle. VIII. Daß die Stadt Höxter sich aus freyem Willen unter der Aebte zu Corbey Schutz gegeben, dahero sie nach ihrem Belieben unterschiedliche Gerechtigkeiten, der Freyheit wegen, ihr vorbehalten, und viele Pacta mit denen Aebten gemachet. Der Erfolg und itzige Zustand. Den Erfolg dieser Streitigkeit betreffend, so ließ sich diese Sache anfänglich zu ziemlicher Weitläufftigkeit an, und fehlete es nicht viel, daß es gar zum Krieg gekommen wäre ; doch wurd dieselbe endlich den 5/15 April 1671 zu Bilefeld, durch einen praeliminar-Vergleich, dergestalt beygeleget, daß die Wolffenbüttelschen Soldaten wieder aus der Stadt marchiren, die Bürger in ihre vorige Freyheit wieder gesetzet, die zwischen dem Abt und denen Hertzogen zu Braunschweig streitige Jura aber gütlich, oder durch ein Compromis abgethan werden sollten; zu welchem Ende zugleich eine Zusammenkunfft nach Bilefeld beliebet wurde. Ob die Sache aber daselbst oder nachdem völlig abgethan worden, ist mir unbewust. Vierdtes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Wolffenbüttel Praetension auff die Einkünffte zweyer Canonicaten in dem Stifft Straßburg. WIe in dem Westpfählischen Frieden das Fürstl. Hauß Braunschweig sich der erhaltenen Coadjutoryen der Ertz-Stiffter Magdeburg und Bremen, und der Stiffter Halberstadt und Ratzeburg begeben musten, und demselben anderwärtige Satisfaction deshalb gegeben wurde, so eignete man unter andern auch des Hertzog Augusti von Wolffenbüttel beyden jüngsten Söhnen Anton Ulrichen, und Ferdinand Albrechten 2 Canonicate in dem Stifft Straßburg zu, die am ersten vacant werden würden ; Ob sie nun dieselbe nachdem auch zwar erhalten, Hertzog Anton Ulrich auch gar zum Decano der Evangelischen Canonicorum erwehlet wurde, so sind ihnen doch seit anno 1681, da die Frantzosen sich dieser Stadt bemächtigten, solche Einkünffte von den Frantzosen vorenthalten worden; weshalb sie zwar bey der Friedens-Handlung zu Ryßwick anno 1697 Satisfaction gesuchet, haben aber nichts erhalten. Siebende Section, Von denen Praetensionen des Printzen von Conty. Erstes Capitel/ Von des Printz Conty Praetension auff das Fürstenthum Orange. Weil die Praetension des Printz Conty sich auff die vermeinte Gerechtigkeit der Hertzoge zu Longueville fundiret/ so ist selbe zu praemittiren/ und kan zu dessen besserer Begreiffung nachfolgende Genealogische Tabel der Fürsten von Chalon-Orange nachgesehen werden. Teste Pufendorf. L. 11. hist. Brand. §. 15. quae extat ap. Londorp. d. l. c. 222. & Gastel de statu publ. Europ. c. 27. §. 11. p. 840. vid. Instr. Pac. Westph. Art. XIII. §. 11. teste Giovann. in Germ. Princ. L. 6. c. 1. §. 19. & c. 3. §. 3.
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zu öffnen versprochen sc. Welcher Vertrag anno 1450 confirmiret worden, und hätte Hertzog Wilhelm zu Braunschweig dazumahl die Stadt wider den Abt Arent, mit dem das Stifft in Streit gestanden, in Schutz genommen.
IV. Daß die Bürger zu Höxter seit anno 1332 denen Hertzogen zu Braunschweig, wegen solcher Schutz-Gerechtigkeit, solenniter gehuldiget.
V. Daß die Hertzoge zu Braunschweig das Jus praesidii allezeit in Höxter gehabt, die Aebte aber niemahlen.
VI. Daß in dem Hertzoglichen Archiv alle Schutz-Brieffe, so von iedem Hertzoge biß anno 1667 der Stadt renoviret worden, verhanden.
VII. Daß die Stadt denen Hertzogen jährlich 30 Rth. vor solchen Schutz gezahlet, und noch zahle.
VIII. Daß die Stadt Höxter sich aus freyem Willen unter der Aebte zu Corbey Schutz gegeben, dahero sie nach ihrem Belieben unterschiedliche Gerechtigkeiten, der Freyheit wegen, ihr vorbehalten, und viele Pacta mit denen Aebten gemachet.
Den Erfolg dieser Streitigkeit betreffend, so ließ sich diese Sache anfänglich zu ziemlicher Weitläufftigkeit an, und fehlete es nicht viel, daß es gar zum Krieg gekommen wäre ; doch wurd dieselbe endlich den 5/15 April 1671 zu Bilefeld, durch einen praeliminar-Vergleich, dergestalt beygeleget, daß die Wolffenbüttelschen Soldaten wieder aus der Stadt marchiren, die Bürger in ihre vorige Freyheit wieder gesetzet, die zwischen dem Abt und denen Hertzogen zu Braunschweig streitige Jura aber gütlich, oder durch ein Compromis abgethan werden sollten; zu welchem Ende zugleich eine Zusammenkunfft nach Bilefeld beliebet wurde. Ob die Sache aber daselbst oder nachdem völlig abgethan worden, ist mir unbewust.
Der Erfolg und itzige Zustand. Vierdtes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Wolffenbüttel Praetension auff die Einkünffte zweyer Canonicaten in dem Stifft Straßburg.
WIe in dem Westpfählischen Frieden das Fürstl. Hauß Braunschweig sich der erhaltenen Coadjutoryen der Ertz-Stiffter Magdeburg und Bremen, und der Stiffter Halberstadt und Ratzeburg begeben musten, und demselben anderwärtige Satisfaction deshalb gegeben wurde, so eignete man unter andern auch des Hertzog Augusti von Wolffenbüttel beyden jüngsten Söhnen Anton Ulrichen, und Ferdinand Albrechten 2 Canonicate in dem Stifft Straßburg zu, die am ersten vacant werden würden ; Ob sie nun dieselbe nachdem auch zwar erhalten, Hertzog Anton Ulrich auch gar zum Decano der Evangelischen Canonicorum erwehlet wurde, so sind ihnen doch seit anno 1681, da die Frantzosen sich dieser Stadt bemächtigten, solche Einkünffte von den Frantzosen vorenthalten worden; weshalb sie zwar bey der Friedens-Handlung zu Ryßwick anno 1697 Satisfaction gesuchet, haben aber nichts erhalten.
Siebende Section, Von denen Praetensionen des Printzen von Conty. Erstes Capitel/ Von des Printz Conty Praetension auff das Fürstenthum Orange.
Weil die Praetension des Printz Conty sich auff die vermeinte Gerechtigkeit der Hertzoge zu Longueville fundiret/ so ist selbe zu praemittiren/ und kan zu dessen besserer Begreiffung nachfolgende Genealogische Tabel der Fürsten von Chalon-Orange nachgesehen werden.
Teste Pufendorf. L. 11. hist. Brand. §. 15.
quae extat ap. Londorp. d. l. c. 222. & Gastel de statu publ. Europ. c. 27. §. 11. p. 840.
vid. Instr. Pac. Westph. Art. XIII. §. 11.
teste Giovann. in Germ. Princ. L. 6. c. 1. §. 19. & c. 3. §. 3.
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