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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Sectionis VI. Subsectio 2. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Fürstl. Hauses Braunschweig-Wolffenbüttel.

Von der Streitigkeit/ so dieses Fürstl. Hauß mit dem Hause Hannover wegen der Chur gehabt/ davon ist oben bey denen Praetensionen des Chur-Hauses Braunschweig-Hannover gehandelt worden.

Erstes Capitel/ Von des Hauses Wolffenbüttel Streitigkeit mit Zell und Hannover/ wegen Sachsen-Lauenburg und des Ampts Kampen.

AUs was Ursachen, und auf was Art das Hertzogthum Sachsen-Lauenburg, nach des letzten Hertzogs Tode, von dem Hertzog zu Lüneburg-Zell in Possession genommen worden, davon ist oben bey der Praetension des Fürstl. Hauses Braunschweig auff Sachsen-Lauenburg Meldung geschehen; Nachdem aber solches geschehen, so gab sich auch das Hauß Wolffenbüttel an, praetendirte mit Zell an diesem Hertzogthum zu participiren, aus Ursache:

Wolffenbüttelsche Gründe. I. Weil Henricus Leo Hertzog zu Sachsen, der Lauenburg vor dem besessen, aller Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg Stamm-Vater, dahero zu denen Gütern, so er ihnen entweder nachgelassen, oder die bey der Achts-Erklährung von andern occupiret worden, einer so viel Recht, als der andere hätte.

II. Weil das Recht, so Hertzog Fridericus zu Braunschweig-Grubenhagen vermöge der mit Hertzog Erico IV zu Sachsen-Lauenburg anno 1389 auffgerichteten Erb-Verbrüderung, auff Sachsen-Lauenburg acquiriret, sowohl der Wolffenbüttelschen als Zellischen Linie zu statten käme.

III. Weil Wolffenbüttel die ältere Linie, und also mehr Recht als die Zellische, solches zu praetendiren hätte.

Denen aber von dem Hertzoge zu Lüneburg-Zell entgegen gesetzet wurde:

Zellische Einwürffe. I. Daß er die Last und Unkosten der Occupation alleine getragen.

II. Daß er, vermöge des in ihrem Hause eingeführten Seniorats, vor Wolffenbüttel einen Vorzug hätte.

Der Erfolg und itzige Zustand. Es brachten es jedoch die Hertzoge zu Braunschweig-Wolffenbüttel dahin, daß sie zur Compossession mit admittiret wurden. Allein in dem Neben-Recess oder Articulo separato des zwischen Hertzog Georg Wilhelm zu Zell und Hertzog Rudolph August zu Wolffenbüttel anno 1703 den 22 April gemachten Vergleichs, überließ Hertzog Rudolph August dem Hause Zell all sein an Lauenburg habendes Recht, und versprach demselben alle Hülffe, im Fall es von jemand in dem Besitz sollte beeinträchtiget werden; Dagegen paciscirte er sich den Rückfall und 10000. Rthl. jährlicher Intraden mittelst Uberlassung des Ambts Campen, oder anderer dem Hause Wolffenbüttel wolgelegenen Orten ad concurrentem summam. Wie aber des Hertzog Rudolph Augusti Herr Bruder Hertzog Anton Ulrich von solchem Vergleich Nachricht erhalten, protestirte er solenniter dawider, und ließ deshalb seine Verordnung, Protestation und Warnungs-Schreiben an den Lauenburgischen Land-Drost und Räthe, Hof-Gericht, Consistorium, und Landschafft ergehen, derer Insinuation aber durch Arrestirung des Notarii verhindert wurde . Dessen aber ungeachtet wurde das Ampt Campen an Wolffenbüttel den 20. Jun. a. e. dem Transact gemäß abgetreten. Wie man aber nachdem über den Verstand des 4 Artic. gedachten Haupt-Vergleiches wegen des Hannoverschen Ranges uneins wurde, und der Hertzog zu Wolfenbüttel denselben Articul so, wie er von Zell interpretiret wurde, nicht passiren lassen wollte, so wolt auch Zell und Hannover an den Neben-Recess, wegen Abtretung des Amts Campen gegen den Wolffenbüttelschen Antheil an dem Lauenburgischen, nicht gehalten seyn, sondern foderte dessen Retradition, und gab dem Hertzoge zu Wolffenbüttel frey, die aus dem Lauenburgischen zurück gezogene Mannschafft wieder dahin zu schicken, mit dem Erbiethen, daß sie es ratione der dem Fürstl.

vid. Giovanni Germ. Princ. L. 6. c. 3. §. 9.
Giovanni. d. l.
vid. Tranfactionem ipsam in Fabri Staats-Cantzeley. Part. 8. c. 11. p. 732.
Protestationes Ducis Augusti extant in Fabri Staats-Cantzeley d. l. p. 737. seqq.
vid. Faber. d. l. p. 747. seqq.

Sectionis VI. Subsectio 2. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Fürstl. Hauses Braunschweig-Wolffenbüttel.

Von der Streitigkeit/ so dieses Fürstl. Hauß mit dem Hause Hannover wegen der Chur gehabt/ davon ist oben bey denen Praetensionen des Chur-Hauses Braunschweig-Hannover gehandelt worden.

Erstes Capitel/ Von des Hauses Wolffenbüttel Streitigkeit mit Zell und Hannover/ wegen Sachsen-Lauenburg und des Ampts Kampen.

AUs was Ursachen, und auf was Art das Hertzogthum Sachsen-Lauenburg, nach des letzten Hertzogs Tode, von dem Hertzog zu Lüneburg-Zell in Possession genommen worden, davon ist oben bey der Praetension des Fürstl. Hauses Braunschweig auff Sachsen-Lauenburg Meldung geschehen; Nachdem aber solches geschehen, so gab sich auch das Hauß Wolffenbüttel an, praetendirte mit Zell an diesem Hertzogthum zu participiren, aus Ursache:

Wolffenbüttelsche Gründe. I. Weil Henricus Leo Hertzog zu Sachsen, der Lauenburg vor dem besessen, aller Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg Stamm-Vater, dahero zu denen Gütern, so er ihnen entweder nachgelassen, oder die bey der Achts-Erklährung von andern occupiret worden, einer so viel Recht, als der andere hätte.

II. Weil das Recht, so Hertzog Fridericus zu Braunschweig-Grubenhagen vermöge der mit Hertzog Erico IV zu Sachsen-Lauenburg anno 1389 auffgerichteten Erb-Verbrüderung, auff Sachsen-Lauenburg acquiriret, sowohl der Wolffenbüttelschen als Zellischen Linie zu statten käme.

III. Weil Wolffenbüttel die ältere Linie, und also mehr Recht als die Zellische, solches zu praetendiren hätte.

Denen aber von dem Hertzoge zu Lüneburg-Zell entgegen gesetzet wurde:

Zellische Einwürffe. I. Daß er die Last und Unkosten der Occupation alleine getragen.

II. Daß er, vermöge des in ihrem Hause eingeführten Seniorats, vor Wolffenbüttel einen Vorzug hätte.

Der Erfolg und itzige Zustand. Es brachten es jedoch die Hertzoge zu Braunschweig-Wolffenbüttel dahin, daß sie zur Compossession mit admittiret wurden. Allein in dem Neben-Recess oder Articulo separato des zwischen Hertzog Georg Wilhelm zu Zell und Hertzog Rudolph August zu Wolffenbüttel anno 1703 den 22 April gemachten Vergleichs, überließ Hertzog Rudolph August dem Hause Zell all sein an Lauenburg habendes Recht, und versprach demselben alle Hülffe, im Fall es von jemand in dem Besitz sollte beeinträchtiget werden; Dagegen paciscirte er sich den Rückfall und 10000. Rthl. jährlicher Intraden mittelst Uberlassung des Ambts Campen, oder anderer dem Hause Wolffenbüttel wolgelegenen Orten ad concurrentem summam. Wie aber des Hertzog Rudolph Augusti Herr Bruder Hertzog Anton Ulrich von solchem Vergleich Nachricht erhalten, protestirte er solenniter dawider, und ließ deshalb seine Verordnung, Protestation und Warnungs-Schreiben an den Lauenburgischen Land-Drost und Räthe, Hof-Gericht, Consistorium, und Landschafft ergehen, derer Insinuation aber durch Arrestirung des Notarii verhindert wurde . Dessen aber ungeachtet wurde das Ampt Campen an Wolffenbüttel den 20. Jun. a. e. dem Transact gemäß abgetreten. Wie man aber nachdem über den Verstand des 4 Artic. gedachten Haupt-Vergleiches wegen des Hannoverschen Ranges uneins wurde, und der Hertzog zu Wolfenbüttel denselben Articul so, wie er von Zell interpretiret wurde, nicht passiren lassen wollte, so wolt auch Zell und Hannover an den Neben-Recess, wegen Abtretung des Amts Campen gegen den Wolffenbüttelschen Antheil an dem Lauenburgischen, nicht gehalten seyn, sondern foderte dessen Retradition, und gab dem Hertzoge zu Wolffenbüttel frey, die aus dem Lauenburgischen zurück gezogene Mannschafft wieder dahin zu schicken, mit dem Erbiethen, daß sie es ratione der dem Fürstl.

vid. Giovanni Germ. Princ. L. 6. c. 3. §. 9.
Giovanni. d. l.
vid. Tranfactionem ipsam in Fabri Staats-Cantzeley. Part. 8. c. 11. p. 732.
Protestationes Ducis Augusti extant in Fabri Staats-Cantzeley d. l. p. 737. seqq.
vid. Faber. d. l. p. 747. seqq.
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        <p>Sectionis VI. Subsectio 2. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Fürstl. Hauses            Braunschweig-Wolffenbüttel.</p>
        <p>Von der Streitigkeit/ so dieses Fürstl. Hauß mit dem Hause Hannover wegen der Chur            gehabt/ davon ist oben bey denen Praetensionen des Chur-Hauses Braunschweig-Hannover            gehandelt worden.</p>
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[614/0525] Sectionis VI. Subsectio 2. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Fürstl. Hauses Braunschweig-Wolffenbüttel. Von der Streitigkeit/ so dieses Fürstl. Hauß mit dem Hause Hannover wegen der Chur gehabt/ davon ist oben bey denen Praetensionen des Chur-Hauses Braunschweig-Hannover gehandelt worden. Erstes Capitel/ Von des Hauses Wolffenbüttel Streitigkeit mit Zell und Hannover/ wegen Sachsen-Lauenburg und des Ampts Kampen. AUs was Ursachen, und auf was Art das Hertzogthum Sachsen-Lauenburg, nach des letzten Hertzogs Tode, von dem Hertzog zu Lüneburg-Zell in Possession genommen worden, davon ist oben bey der Praetension des Fürstl. Hauses Braunschweig auff Sachsen-Lauenburg Meldung geschehen; Nachdem aber solches geschehen, so gab sich auch das Hauß Wolffenbüttel an, praetendirte mit Zell an diesem Hertzogthum zu participiren, aus Ursache: I. Weil Henricus Leo Hertzog zu Sachsen, der Lauenburg vor dem besessen, aller Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg Stamm-Vater, dahero zu denen Gütern, so er ihnen entweder nachgelassen, oder die bey der Achts-Erklährung von andern occupiret worden, einer so viel Recht, als der andere hätte. Wolffenbüttelsche Gründe. II. Weil das Recht, so Hertzog Fridericus zu Braunschweig-Grubenhagen vermöge der mit Hertzog Erico IV zu Sachsen-Lauenburg anno 1389 auffgerichteten Erb-Verbrüderung, auff Sachsen-Lauenburg acquiriret, sowohl der Wolffenbüttelschen als Zellischen Linie zu statten käme. III. Weil Wolffenbüttel die ältere Linie, und also mehr Recht als die Zellische, solches zu praetendiren hätte. Denen aber von dem Hertzoge zu Lüneburg-Zell entgegen gesetzet wurde: I. Daß er die Last und Unkosten der Occupation alleine getragen. Zellische Einwürffe. II. Daß er, vermöge des in ihrem Hause eingeführten Seniorats, vor Wolffenbüttel einen Vorzug hätte. Es brachten es jedoch die Hertzoge zu Braunschweig-Wolffenbüttel dahin, daß sie zur Compossession mit admittiret wurden. Allein in dem Neben-Recess oder Articulo separato des zwischen Hertzog Georg Wilhelm zu Zell und Hertzog Rudolph August zu Wolffenbüttel anno 1703 den 22 April gemachten Vergleichs, überließ Hertzog Rudolph August dem Hause Zell all sein an Lauenburg habendes Recht, und versprach demselben alle Hülffe, im Fall es von jemand in dem Besitz sollte beeinträchtiget werden; Dagegen paciscirte er sich den Rückfall und 10000. Rthl. jährlicher Intraden mittelst Uberlassung des Ambts Campen, oder anderer dem Hause Wolffenbüttel wolgelegenen Orten ad concurrentem summam. Wie aber des Hertzog Rudolph Augusti Herr Bruder Hertzog Anton Ulrich von solchem Vergleich Nachricht erhalten, protestirte er solenniter dawider, und ließ deshalb seine Verordnung, Protestation und Warnungs-Schreiben an den Lauenburgischen Land-Drost und Räthe, Hof-Gericht, Consistorium, und Landschafft ergehen, derer Insinuation aber durch Arrestirung des Notarii verhindert wurde . Dessen aber ungeachtet wurde das Ampt Campen an Wolffenbüttel den 20. Jun. a. e. dem Transact gemäß abgetreten. Wie man aber nachdem über den Verstand des 4 Artic. gedachten Haupt-Vergleiches wegen des Hannoverschen Ranges uneins wurde, und der Hertzog zu Wolfenbüttel denselben Articul so, wie er von Zell interpretiret wurde, nicht passiren lassen wollte, so wolt auch Zell und Hannover an den Neben-Recess, wegen Abtretung des Amts Campen gegen den Wolffenbüttelschen Antheil an dem Lauenburgischen, nicht gehalten seyn, sondern foderte dessen Retradition, und gab dem Hertzoge zu Wolffenbüttel frey, die aus dem Lauenburgischen zurück gezogene Mannschafft wieder dahin zu schicken, mit dem Erbiethen, daß sie es ratione der dem Fürstl. Der Erfolg und itzige Zustand. vid. Giovanni Germ. Princ. L. 6. c. 3. §. 9. Giovanni. d. l. vid. Tranfactionem ipsam in Fabri Staats-Cantzeley. Part. 8. c. 11. p. 732. Protestationes Ducis Augusti extant in Fabri Staats-Cantzeley d. l. p. 737. seqq. vid. Faber. d. l. p. 747. seqq.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 614. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/525>, abgerufen am 22.11.2024.