Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

Fürstl. Hause Braunschweig zu Lehen nehmen können, was er schon vorher von dem Stifft Halberstadt zu Lehen empfangen gehabt. (3) Die Hertzoge von Braunschweig hätten nicht Macht gehabt, de re aliena in praejudicium veri Domini zu disponiren. Wie dann die Clausula, daß zu keiner Gewehr wolten gahalten seyn, genugsam zeige, daß dieses Pactum nicht b. f. von eignen Sachen eingegangen. (4) Und weil also solch Pactum oder Infeudation null und nichtig, so könne auch die in dem Infeudation null und nichtig, so könne auch die in dem Instr. Pac. geschehene Confirmation nichts neues geben, insonderheit da von dem vorgegebenen Vergleich oder Infeudation weder Orginal noch Copia von dem Fürstlichen Hause bey den Friedens-Handlungen produciret, vielweniger das Objectum desselben benennet wäre, und Se. Churfürstl. Durchl. also damahls nicht wissen können, was es betreffe, auch sich nicht einbilden können, was es betreffe, auch sich nicht einbilden können, daß das Fürstl. Hauß Braunschweig dem Fürstenthumb Halberstadt zum Nachtheil dergleichen Tractaten solte gemachet haben, sonsten sie zu contradiciren nicht unterlassen haben würden, sintemahlen Se. Churfürstl. Durchl. wie sie anno 1662 eine Copiam desselben Vergleiches ohngefehr per tertium erhalten, so fort in eventum da wider protestiret, und sich deswegen bey Hertzog August zu Braunschweig und Lüneburg durch Schreiben beschweret.

Weil diese Streitigkeit bey der angestelleten Der Erfolg und itzige Zustand. Zusammenkunfft, wie gemeldet, in der Güte nicht beygeleget werden konte, so gingen beyde Theile vor das Käyserl. Cammer-Gericht nach Speier, woselbst die Sache auch noch hänget; das Hauß Brandenburg aber ist bißher in Possession geblieben. Indessen führen die Hertzoge zu Braunschweig noch das Wapen von Keinstein.

Neundtes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Praetension auff die Grafschafft Ravensperg.

ES meldet Pufendorf daß, nach Absterben des letzten Hertzogs zu Jülich und Cleve, unter denen vielen Praetendenten, so auf dessen Verlassenschafft Praetension gemachet, sich auch das Fürstl. Hauß Braunschweig-Lüneburg angegeben, und die Grafschafft Ravensperg in Anspruch genommen; aus was vor Fundament solches aber geschehen, meldet er nicht, habe solches auch sonst nirgends gelesen.

Zehendes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Praetension auff die Herrschafft Mörßberg.

DAch Pufendorfii Bericht, so hat das Fürstl. Hauß Braunschweig-Lüneburg auch hierauff anno 1685 Praetension gemachet, worauff sich selbe aber eigendlich gegründet, meldet er ebenfalls nicht, sondern setzet nur, es habe dasselbe keine Action auf die Stadt gehabt, ausser daß es sich ex Mandato Caesaris einiges Recht angemasset.

Eilfftes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Praetension auff die von der Italiänischen Printzeßin Mathildis hinterlassene Länder.

WIe anno 1115 Mathildis, eine sehr reiche Printzeßin in Italien, die von ihrem Vater Bonifacio, Tusciam, Mantuam, Parma, Luccam, Ferrara &c. geerbet hatte, ohne Leibes-Erben verstarb, nahm Käyser Henricus V solche Länder als eröffnete Reichs-Lehen in Besitz ; Weil die Päbste aber wegen einer vorgegebenen Donation gedachte Länder auch praetendirten so entstund deshalb zwischen den Päbsten und

Pufendorf. d. L. 11. §. 46. in fin. Imhoff d. l.
vid. Spener. hist. Insign. L. 2. c. 9. §. 15.
In Histor. Brandenb. L. 1. §. 47.
L. 19. Hist. Brandenb. §. 24.
vid. Machiavell. L. 1. hist. Florent. p. 22. Anton Mareelli de jur. secul. Pontif. c. 14.
Urspergensis & ex eo Conring. de fin. L. 1. c. 10. §. 21.
vid supr. des Reichs Praetension auff das Patrimonium Petri.

Fürstl. Hause Braunschweig zu Lehen nehmen können, was er schon vorher von dem Stifft Halberstadt zu Lehen empfangen gehabt. (3) Die Hertzoge von Braunschweig hätten nicht Macht gehabt, de re aliena in praejudicium veri Domini zu disponiren. Wie dann die Clausula, daß zu keiner Gewehr wolten gahalten seyn, genugsam zeige, daß dieses Pactum nicht b. f. von eignen Sachen eingegangen. (4) Und weil also solch Pactum oder Infeudation null und nichtig, so könne auch die in dem Infeudation null und nichtig, so könne auch die in dem Instr. Pac. geschehene Confirmation nichts neues geben, insonderheit da von dem vorgegebenen Vergleich oder Infeudation weder Orginal noch Copia von dem Fürstlichen Hause bey den Friedens-Handlungen produciret, vielweniger das Objectum desselben benennet wäre, und Se. Churfürstl. Durchl. also damahls nicht wissen können, was es betreffe, auch sich nicht einbilden können, was es betreffe, auch sich nicht einbilden können, daß das Fürstl. Hauß Braunschweig dem Fürstenthumb Halberstadt zum Nachtheil dergleichen Tractaten solte gemachet haben, sonsten sie zu contradiciren nicht unterlassen haben würden, sintemahlen Se. Churfürstl. Durchl. wie sie anno 1662 eine Copiam desselben Vergleiches ohngefehr per tertium erhalten, so fort in eventum da wider protestiret, und sich deswegen bey Hertzog August zu Braunschweig und Lüneburg durch Schreiben beschweret.

Weil diese Streitigkeit bey der angestelleten Der Erfolg und itzige Zustand. Zusammenkunfft, wie gemeldet, in der Güte nicht beygeleget werden konte, so gingen beyde Theile vor das Käyserl. Cammer-Gericht nach Speier, woselbst die Sache auch noch hänget; das Hauß Brandenburg aber ist bißher in Possession geblieben. Indessen führen die Hertzoge zu Braunschweig noch das Wapen von Keinstein.

Neundtes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Praetension auff die Grafschafft Ravensperg.

ES meldet Pufendorf daß, nach Absterben des letzten Hertzogs zu Jülich und Cleve, unter denen vielen Praetendenten, so auf dessen Verlassenschafft Praetension gemachet, sich auch das Fürstl. Hauß Braunschweig-Lüneburg angegeben, und die Grafschafft Ravensperg in Anspruch genommen; aus was vor Fundament solches aber geschehen, meldet er nicht, habe solches auch sonst nirgends gelesen.

Zehendes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Praetension auff die Herrschafft Mörßberg.

DAch Pufendorfii Bericht, so hat das Fürstl. Hauß Braunschweig-Lüneburg auch hierauff anno 1685 Praetension gemachet, worauff sich selbe aber eigendlich gegründet, meldet er ebenfalls nicht, sondern setzet nur, es habe dasselbe keine Action auf die Stadt gehabt, ausser daß es sich ex Mandato Caesaris einiges Recht angemasset.

Eilfftes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Praetension auff die von der Italiänischen Printzeßin Mathildis hinterlassene Länder.

WIe anno 1115 Mathildis, eine sehr reiche Printzeßin in Italien, die von ihrem Vater Bonifacio, Tusciam, Mantuam, Parma, Luccam, Ferrara &c. geerbet hatte, ohne Leibes-Erben verstarb, nahm Käyser Henricus V solche Länder als eröffnete Reichs-Lehen in Besitz ; Weil die Päbste aber wegen einer vorgegebenen Donation gedachte Länder auch praetendirten so entstund deshalb zwischen den Päbsten und

Pufendorf. d. L. 11. §. 46. in fin. Imhoff d. l.
vid. Spener. hist. Insign. L. 2. c. 9. §. 15.
In Histor. Brandenb. L. 1. §. 47.
L. 19. Hist. Brandenb. §. 24.
vid. Machiavell. L. 1. hist. Florent. p. 22. Anton Mareelli de jur. secul. Pontif. c. 14.
Urspergensis & ex eo Conring. de fin. L. 1. c. 10. §. 21.
vid supr. des Reichs Praetension auff das Patrimonium Petri.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0518" n="607"/>
Fürstl. Hause Braunschweig zu Lehen nehmen            können, was er schon vorher von dem Stifft Halberstadt zu Lehen empfangen gehabt. (3) Die            Hertzoge von Braunschweig hätten nicht Macht gehabt, de re aliena in praejudicium veri            Domini zu disponiren. Wie dann die Clausula, daß zu keiner Gewehr wolten gahalten seyn,            genugsam zeige, daß dieses Pactum nicht b. f. von eignen Sachen eingegangen. (4) Und weil            also solch Pactum oder Infeudation null und nichtig, so könne auch die in dem Infeudation            null und nichtig, so könne auch die in dem Instr. Pac. geschehene Confirmation nichts            neues geben, insonderheit da von dem vorgegebenen Vergleich oder Infeudation weder Orginal            noch Copia von dem Fürstlichen Hause bey den Friedens-Handlungen produciret, vielweniger            das Objectum desselben benennet wäre, und Se. Churfürstl. Durchl. also damahls nicht            wissen können, was es betreffe, auch sich nicht einbilden können, was es betreffe, auch            sich nicht einbilden können, daß das Fürstl. Hauß Braunschweig dem Fürstenthumb            Halberstadt zum Nachtheil dergleichen Tractaten solte gemachet haben, sonsten sie zu            contradiciren nicht unterlassen haben würden, sintemahlen Se. Churfürstl. Durchl. wie sie            anno 1662 eine Copiam desselben Vergleiches ohngefehr per tertium erhalten, so fort in            eventum da wider protestiret, und sich deswegen bey Hertzog August zu Braunschweig und            Lüneburg durch Schreiben beschweret.</p>
        <p>Weil diese Streitigkeit bey der angestelleten <note place="right">Der Erfolg und itzige              Zustand.</note> Zusammenkunfft, wie gemeldet, in der Güte nicht beygeleget werden konte,            so gingen beyde Theile vor das Käyserl. Cammer-Gericht nach Speier, woselbst die Sache            auch noch hänget; das Hauß Brandenburg aber ist bißher in Possession geblieben. <note place="foot">Pufendorf. d. L. 11. §. 46. in fin. Imhoff d. l.</note> Indessen führen die            Hertzoge zu Braunschweig noch das Wapen von Keinstein. <note place="foot">vid. Spener.              hist. Insign. L. 2. c. 9. §. 15.</note></p>
        <p>Neundtes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Praetension auff die Grafschafft            Ravensperg.</p>
        <p>ES meldet Pufendorf <note place="foot">In Histor. Brandenb. L. 1. §. 47.</note> daß, nach            Absterben des letzten Hertzogs zu Jülich und Cleve, unter denen vielen Praetendenten, so            auf dessen Verlassenschafft Praetension gemachet, sich auch das Fürstl. Hauß            Braunschweig-Lüneburg angegeben, und die Grafschafft Ravensperg in Anspruch genommen; aus            was vor Fundament solches aber geschehen, meldet er nicht, habe solches auch sonst            nirgends gelesen.</p>
        <p>Zehendes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Praetension auff die Herrschafft            Mörßberg.</p>
        <p>DAch Pufendorfii <note place="foot">L. 19. Hist. Brandenb. §. 24.</note> Bericht, so hat            das Fürstl. Hauß Braunschweig-Lüneburg auch hierauff anno 1685 Praetension gemachet,            worauff sich selbe aber eigendlich gegründet, meldet er ebenfalls nicht, sondern setzet            nur, es habe dasselbe keine Action auf die Stadt gehabt, ausser daß es sich ex Mandato            Caesaris einiges Recht angemasset.</p>
        <p>Eilfftes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Praetension auff die von der            Italiänischen Printzeßin Mathildis hinterlassene Länder.</p>
        <p>WIe anno 1115 Mathildis, eine sehr reiche Printzeßin in Italien, die von ihrem Vater            Bonifacio, Tusciam, Mantuam, Parma, Luccam, Ferrara &amp;c. <note place="foot">vid.              Machiavell. L. 1. hist. Florent. p. 22. Anton Mareelli de jur. secul. Pontif. c.              14.</note> geerbet hatte, ohne Leibes-Erben verstarb, nahm Käyser Henricus V solche            Länder als eröffnete Reichs-Lehen in Besitz <note place="foot">Urspergensis &amp; ex eo              Conring. de fin. L. 1. c. 10. §. 21.</note>; Weil die Päbste aber wegen einer            vorgegebenen Donation gedachte Länder auch praetendirten <note place="foot">vid supr. des              Reichs Praetension auff das Patrimonium Petri.</note> so entstund deshalb zwischen den            Päbsten und
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[607/0518] Fürstl. Hause Braunschweig zu Lehen nehmen können, was er schon vorher von dem Stifft Halberstadt zu Lehen empfangen gehabt. (3) Die Hertzoge von Braunschweig hätten nicht Macht gehabt, de re aliena in praejudicium veri Domini zu disponiren. Wie dann die Clausula, daß zu keiner Gewehr wolten gahalten seyn, genugsam zeige, daß dieses Pactum nicht b. f. von eignen Sachen eingegangen. (4) Und weil also solch Pactum oder Infeudation null und nichtig, so könne auch die in dem Infeudation null und nichtig, so könne auch die in dem Instr. Pac. geschehene Confirmation nichts neues geben, insonderheit da von dem vorgegebenen Vergleich oder Infeudation weder Orginal noch Copia von dem Fürstlichen Hause bey den Friedens-Handlungen produciret, vielweniger das Objectum desselben benennet wäre, und Se. Churfürstl. Durchl. also damahls nicht wissen können, was es betreffe, auch sich nicht einbilden können, was es betreffe, auch sich nicht einbilden können, daß das Fürstl. Hauß Braunschweig dem Fürstenthumb Halberstadt zum Nachtheil dergleichen Tractaten solte gemachet haben, sonsten sie zu contradiciren nicht unterlassen haben würden, sintemahlen Se. Churfürstl. Durchl. wie sie anno 1662 eine Copiam desselben Vergleiches ohngefehr per tertium erhalten, so fort in eventum da wider protestiret, und sich deswegen bey Hertzog August zu Braunschweig und Lüneburg durch Schreiben beschweret. Weil diese Streitigkeit bey der angestelleten Zusammenkunfft, wie gemeldet, in der Güte nicht beygeleget werden konte, so gingen beyde Theile vor das Käyserl. Cammer-Gericht nach Speier, woselbst die Sache auch noch hänget; das Hauß Brandenburg aber ist bißher in Possession geblieben. Indessen führen die Hertzoge zu Braunschweig noch das Wapen von Keinstein. Der Erfolg und itzige Zustand. Neundtes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Praetension auff die Grafschafft Ravensperg. ES meldet Pufendorf daß, nach Absterben des letzten Hertzogs zu Jülich und Cleve, unter denen vielen Praetendenten, so auf dessen Verlassenschafft Praetension gemachet, sich auch das Fürstl. Hauß Braunschweig-Lüneburg angegeben, und die Grafschafft Ravensperg in Anspruch genommen; aus was vor Fundament solches aber geschehen, meldet er nicht, habe solches auch sonst nirgends gelesen. Zehendes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Praetension auff die Herrschafft Mörßberg. DAch Pufendorfii Bericht, so hat das Fürstl. Hauß Braunschweig-Lüneburg auch hierauff anno 1685 Praetension gemachet, worauff sich selbe aber eigendlich gegründet, meldet er ebenfalls nicht, sondern setzet nur, es habe dasselbe keine Action auf die Stadt gehabt, ausser daß es sich ex Mandato Caesaris einiges Recht angemasset. Eilfftes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Praetension auff die von der Italiänischen Printzeßin Mathildis hinterlassene Länder. WIe anno 1115 Mathildis, eine sehr reiche Printzeßin in Italien, die von ihrem Vater Bonifacio, Tusciam, Mantuam, Parma, Luccam, Ferrara &c. geerbet hatte, ohne Leibes-Erben verstarb, nahm Käyser Henricus V solche Länder als eröffnete Reichs-Lehen in Besitz ; Weil die Päbste aber wegen einer vorgegebenen Donation gedachte Länder auch praetendirten so entstund deshalb zwischen den Päbsten und Pufendorf. d. L. 11. §. 46. in fin. Imhoff d. l. vid. Spener. hist. Insign. L. 2. c. 9. §. 15. In Histor. Brandenb. L. 1. §. 47. L. 19. Hist. Brandenb. §. 24. vid. Machiavell. L. 1. hist. Florent. p. 22. Anton Mareelli de jur. secul. Pontif. c. 14. Urspergensis & ex eo Conring. de fin. L. 1. c. 10. §. 21. vid supr. des Reichs Praetension auff das Patrimonium Petri.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/518
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 607. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/518>, abgerufen am 22.11.2024.