Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Fürstl. Hause Braunschweig zu Lehen nehmen können, was er schon vorher von dem Stifft Halberstadt zu Lehen empfangen gehabt. (3) Die Hertzoge von Braunschweig hätten nicht Macht gehabt, de re aliena in praejudicium veri Domini zu disponiren. Wie dann die Clausula, daß zu keiner Gewehr wolten gahalten seyn, genugsam zeige, daß dieses Pactum nicht b. f. von eignen Sachen eingegangen. (4) Und weil also solch Pactum oder Infeudation null und nichtig, so könne auch die in dem Infeudation null und nichtig, so könne auch die in dem Instr. Pac. geschehene Confirmation nichts neues geben, insonderheit da von dem vorgegebenen Vergleich oder Infeudation weder Orginal noch Copia von dem Fürstlichen Hause bey den Friedens-Handlungen produciret, vielweniger das Objectum desselben benennet wäre, und Se. Churfürstl. Durchl. also damahls nicht wissen können, was es betreffe, auch sich nicht einbilden können, was es betreffe, auch sich nicht einbilden können, daß das Fürstl. Hauß Braunschweig dem Fürstenthumb Halberstadt zum Nachtheil dergleichen Tractaten solte gemachet haben, sonsten sie zu contradiciren nicht unterlassen haben würden, sintemahlen Se. Churfürstl. Durchl. wie sie anno 1662 eine Copiam desselben Vergleiches ohngefehr per tertium erhalten, so fort in eventum da wider protestiret, und sich deswegen bey Hertzog August zu Braunschweig und Lüneburg durch Schreiben beschweret. Weil diese Streitigkeit bey der angestelleten Der Erfolg und itzige Zustand. Zusammenkunfft, wie gemeldet, in der Güte nicht beygeleget werden konte, so gingen beyde Theile vor das Käyserl. Cammer-Gericht nach Speier, woselbst die Sache auch noch hänget; das Hauß Brandenburg aber ist bißher in Possession geblieben. Indessen führen die Hertzoge zu Braunschweig noch das Wapen von Keinstein. Neundtes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Praetension auff die Grafschafft Ravensperg. ES meldet Pufendorf daß, nach Absterben des letzten Hertzogs zu Jülich und Cleve, unter denen vielen Praetendenten, so auf dessen Verlassenschafft Praetension gemachet, sich auch das Fürstl. Hauß Braunschweig-Lüneburg angegeben, und die Grafschafft Ravensperg in Anspruch genommen; aus was vor Fundament solches aber geschehen, meldet er nicht, habe solches auch sonst nirgends gelesen. Zehendes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Praetension auff die Herrschafft Mörßberg. DAch Pufendorfii Bericht, so hat das Fürstl. Hauß Braunschweig-Lüneburg auch hierauff anno 1685 Praetension gemachet, worauff sich selbe aber eigendlich gegründet, meldet er ebenfalls nicht, sondern setzet nur, es habe dasselbe keine Action auf die Stadt gehabt, ausser daß es sich ex Mandato Caesaris einiges Recht angemasset. Eilfftes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Praetension auff die von der Italiänischen Printzeßin Mathildis hinterlassene Länder. WIe anno 1115 Mathildis, eine sehr reiche Printzeßin in Italien, die von ihrem Vater Bonifacio, Tusciam, Mantuam, Parma, Luccam, Ferrara &c. geerbet hatte, ohne Leibes-Erben verstarb, nahm Käyser Henricus V solche Länder als eröffnete Reichs-Lehen in Besitz ; Weil die Päbste aber wegen einer vorgegebenen Donation gedachte Länder auch praetendirten so entstund deshalb zwischen den Päbsten und Pufendorf. d. L. 11. §. 46. in fin. Imhoff d. l. vid. Spener. hist. Insign. L. 2. c. 9. §. 15. In Histor. Brandenb. L. 1. §. 47. L. 19. Hist. Brandenb. §. 24. vid. Machiavell. L. 1. hist. Florent. p. 22. Anton Mareelli de jur. secul. Pontif. c. 14. Urspergensis & ex eo Conring. de fin. L. 1. c. 10. §. 21. vid supr. des Reichs Praetension auff das Patrimonium Petri.
Fürstl. Hause Braunschweig zu Lehen nehmen können, was er schon vorher von dem Stifft Halberstadt zu Lehen empfangen gehabt. (3) Die Hertzoge von Braunschweig hätten nicht Macht gehabt, de re aliena in praejudicium veri Domini zu disponiren. Wie dann die Clausula, daß zu keiner Gewehr wolten gahalten seyn, genugsam zeige, daß dieses Pactum nicht b. f. von eignen Sachen eingegangen. (4) Und weil also solch Pactum oder Infeudation null und nichtig, so könne auch die in dem Infeudation null und nichtig, so könne auch die in dem Instr. Pac. geschehene Confirmation nichts neues geben, insonderheit da von dem vorgegebenen Vergleich oder Infeudation weder Orginal noch Copia von dem Fürstlichen Hause bey den Friedens-Handlungen produciret, vielweniger das Objectum desselben benennet wäre, und Se. Churfürstl. Durchl. also damahls nicht wissen können, was es betreffe, auch sich nicht einbilden können, was es betreffe, auch sich nicht einbilden können, daß das Fürstl. Hauß Braunschweig dem Fürstenthumb Halberstadt zum Nachtheil dergleichen Tractaten solte gemachet haben, sonsten sie zu contradiciren nicht unterlassen haben würden, sintemahlen Se. Churfürstl. Durchl. wie sie anno 1662 eine Copiam desselben Vergleiches ohngefehr per tertium erhalten, so fort in eventum da wider protestiret, und sich deswegen bey Hertzog August zu Braunschweig und Lüneburg durch Schreiben beschweret. Weil diese Streitigkeit bey der angestelleten Der Erfolg und itzige Zustand. Zusammenkunfft, wie gemeldet, in der Güte nicht beygeleget werden konte, so gingen beyde Theile vor das Käyserl. Cammer-Gericht nach Speier, woselbst die Sache auch noch hänget; das Hauß Brandenburg aber ist bißher in Possession geblieben. Indessen führen die Hertzoge zu Braunschweig noch das Wapen von Keinstein. Neundtes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Praetension auff die Grafschafft Ravensperg. ES meldet Pufendorf daß, nach Absterben des letzten Hertzogs zu Jülich und Cleve, unter denen vielen Praetendenten, so auf dessen Verlassenschafft Praetension gemachet, sich auch das Fürstl. Hauß Braunschweig-Lüneburg angegeben, und die Grafschafft Ravensperg in Anspruch genommen; aus was vor Fundament solches aber geschehen, meldet er nicht, habe solches auch sonst nirgends gelesen. Zehendes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Praetension auff die Herrschafft Mörßberg. DAch Pufendorfii Bericht, so hat das Fürstl. Hauß Braunschweig-Lüneburg auch hierauff anno 1685 Praetension gemachet, worauff sich selbe aber eigendlich gegründet, meldet er ebenfalls nicht, sondern setzet nur, es habe dasselbe keine Action auf die Stadt gehabt, ausser daß es sich ex Mandato Caesaris einiges Recht angemasset. Eilfftes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Praetension auff die von der Italiänischen Printzeßin Mathildis hinterlassene Länder. WIe anno 1115 Mathildis, eine sehr reiche Printzeßin in Italien, die von ihrem Vater Bonifacio, Tusciam, Mantuam, Parma, Luccam, Ferrara &c. geerbet hatte, ohne Leibes-Erben verstarb, nahm Käyser Henricus V solche Länder als eröffnete Reichs-Lehen in Besitz ; Weil die Päbste aber wegen einer vorgegebenen Donation gedachte Länder auch praetendirten so entstund deshalb zwischen den Päbsten und Pufendorf. d. L. 11. §. 46. in fin. Imhoff d. l. vid. Spener. hist. Insign. L. 2. c. 9. §. 15. In Histor. Brandenb. L. 1. §. 47. L. 19. Hist. Brandenb. §. 24. vid. Machiavell. L. 1. hist. Florent. p. 22. Anton Mareelli de jur. secul. Pontif. c. 14. Urspergensis & ex eo Conring. de fin. L. 1. c. 10. §. 21. vid supr. des Reichs Praetension auff das Patrimonium Petri.
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Fürstl. Hause Braunschweig zu Lehen nehmen können, was er schon vorher von dem Stifft Halberstadt zu Lehen empfangen gehabt. (3) Die Hertzoge von Braunschweig hätten nicht Macht gehabt, de re aliena in praejudicium veri Domini zu disponiren. Wie dann die Clausula, daß zu keiner Gewehr wolten gahalten seyn, genugsam zeige, daß dieses Pactum nicht b. f. von eignen Sachen eingegangen. (4) Und weil also solch Pactum oder Infeudation null und nichtig, so könne auch die in dem Infeudation null und nichtig, so könne auch die in dem Instr. Pac. geschehene Confirmation nichts neues geben, insonderheit da von dem vorgegebenen Vergleich oder Infeudation weder Orginal noch Copia von dem Fürstlichen Hause bey den Friedens-Handlungen produciret, vielweniger das Objectum desselben benennet wäre, und Se. Churfürstl. Durchl. also damahls nicht wissen können, was es betreffe, auch sich nicht einbilden können, was es betreffe, auch sich nicht einbilden können, daß das Fürstl. Hauß Braunschweig dem Fürstenthumb Halberstadt zum Nachtheil dergleichen Tractaten solte gemachet haben, sonsten sie zu contradiciren nicht unterlassen haben würden, sintemahlen Se. Churfürstl. Durchl. wie sie anno 1662 eine Copiam desselben Vergleiches ohngefehr per tertium erhalten, so fort in eventum da wider protestiret, und sich deswegen bey Hertzog August zu Braunschweig und Lüneburg durch Schreiben beschweret.
Weil diese Streitigkeit bey der angestelleten Zusammenkunfft, wie gemeldet, in der Güte nicht beygeleget werden konte, so gingen beyde Theile vor das Käyserl. Cammer-Gericht nach Speier, woselbst die Sache auch noch hänget; das Hauß Brandenburg aber ist bißher in Possession geblieben. Indessen führen die Hertzoge zu Braunschweig noch das Wapen von Keinstein.
Der Erfolg und itzige Zustand. Neundtes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Praetension auff die Grafschafft Ravensperg.
ES meldet Pufendorf daß, nach Absterben des letzten Hertzogs zu Jülich und Cleve, unter denen vielen Praetendenten, so auf dessen Verlassenschafft Praetension gemachet, sich auch das Fürstl. Hauß Braunschweig-Lüneburg angegeben, und die Grafschafft Ravensperg in Anspruch genommen; aus was vor Fundament solches aber geschehen, meldet er nicht, habe solches auch sonst nirgends gelesen.
Zehendes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Praetension auff die Herrschafft Mörßberg.
DAch Pufendorfii Bericht, so hat das Fürstl. Hauß Braunschweig-Lüneburg auch hierauff anno 1685 Praetension gemachet, worauff sich selbe aber eigendlich gegründet, meldet er ebenfalls nicht, sondern setzet nur, es habe dasselbe keine Action auf die Stadt gehabt, ausser daß es sich ex Mandato Caesaris einiges Recht angemasset.
Eilfftes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Praetension auff die von der Italiänischen Printzeßin Mathildis hinterlassene Länder.
WIe anno 1115 Mathildis, eine sehr reiche Printzeßin in Italien, die von ihrem Vater Bonifacio, Tusciam, Mantuam, Parma, Luccam, Ferrara &c. geerbet hatte, ohne Leibes-Erben verstarb, nahm Käyser Henricus V solche Länder als eröffnete Reichs-Lehen in Besitz ; Weil die Päbste aber wegen einer vorgegebenen Donation gedachte Länder auch praetendirten so entstund deshalb zwischen den Päbsten und
Pufendorf. d. L. 11. §. 46. in fin. Imhoff d. l.
vid. Spener. hist. Insign. L. 2. c. 9. §. 15.
In Histor. Brandenb. L. 1. §. 47.
L. 19. Hist. Brandenb. §. 24.
vid. Machiavell. L. 1. hist. Florent. p. 22. Anton Mareelli de jur. secul. Pontif. c. 14.
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