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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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zu Braunschweig-Lüneburg denen Grafen von Tettenbach geschehene Infeudation, und der darüber auffgerichtete Vergleich bey Kräfften verbleiben solle.

Brandenb. Gründe. Brandenburgischer Seiten fundiret man sich auff das Instrumentum pacis, als in welchem die Belehnung so dem Grafen von Tettenbach anno 1643 von dem Bischoff zu Halberstadt mit gantzen Grafschafft Reinstein geschehen, ohne contradiction des Hauses Braunschweig, pure confirmiret worden.

Auff Fürstl. Braunschweigische Gründe wird geantwortet:

Beantwortung der Braunschw. Gründe. Ad I. Der vorgegebene Irthum sey nicht zu praesumiren, weil die Bischöffe zu Halberstadt aus dem Hause Braunschweig gewesen, und ihrem Hause zum Nachtheil nichts würden gethan haben; es würde auch die den vorigen Lehen-Brieffen eingerückte Clausula erroris in dem Lehen-Brieff de anno 1616 nicht ausgelassen worden seyn, wann man nicht versichert gewesen, daß alles, so in vorigen benennet, zu der Grafschafft Reinstein gehöret hätte. In dem Friedenschluß Art. 17. §. 3. sey überdem ausdrücklich versehen, daß dawider keine Transactio, Exception, oder Actio ex ullo capite vel Titulo, auch nicht rei judicatae, und also auch nicht erroris, jemahls moviret oder gehöret werden solle; es sey auch res pessimi exempli wider eine sanctionem pragmaticam, bey deren Auffrichtung man selbst gewesen, mit der exceptione erroris itzt aufftreten wollen. Dasjenige, so von dem Fürstlichen Hause Braunschweig zu Behauptung solches Irthums angeführet würde, thäte ohne dem zur Sache nichts. Dann (1) wann sie vorgeben, es wäre vor anno 1583 kein Stück quaestionis in dem Halberstädtischen Lehen-Brieff zu befinden sc. so contradicirten sie sich selber, indem sie anderwerts benennet und ausgeführet, daß das Stifft Halberstadt die Grafen von Reinstein mit denen Stücken, welche in dem Lehen-Brieff de anno 1583 stehen, von vielen Seculis her beliehen; Wann solches aber auch wäre, so sey es schon genung, daß das Bischoffthum über 70 biß 80 Jahr in possessione investiendi gewesen. Daß die 41/2 Dörffer aber jemahls dem Ambte Blanckenberg incorporiret gewesen, sey irrig; es möchte dann seyn, daß man daraus eine incorporation erzwingen wolte, wann etwa die Grafen von Reinstein, als Possessores beyder Grafschafften, die Einkünffte von Reinstein entweder nach Blanckenburg, oder vice versa geleget, oder auch wol eines dem andern incorporiret, welches doch aber nur durante jure Feudi bestehen können. (2) Was von Veränderung der Nahmen angeführet würde, sey eine eitele Muthmassung, und könne wider klare Buchstaben der von vielen Jahren her üblichen Lehens-Brieffe, viel weniger contra Instr. Pac. nichts erweisen. (3) Von denen angeführten Consensen und Documenten hätte man nichts gesehen; wann solche Dinge aber auch vorgangen, so müsten solche Actus doch von ihnen nicht als Hertzogen zu Braunschweig, sondern als Bischöffen zu Halberstadt, oder als Vasallen von dem Stifft vorgenommen, oder es müste usurpatio juris alieni gewesen seyn. (4) Das Instr. Pac. reservire dem Fürstl. Hause Braunschweig zwar seine Jura, aber nur talia qualia sunt; nun müsten selbe aber vorhero noch ausgeführet werden, und indessen müsse derjenige in possessione investiendi bleiben, der darinnen gefunden worden. (5) Was von dem Hause Wolffenbüttel gemeldet, deweise keinen errorem, und sey es nicht probabel, daß ein Landes-Fürst so übel bey seinem Hause und Posterität thun solte, daß der Herr Sohn dem Herrn Vater solte verleihen, was desselben schon wäre, oder dieser von einem benachbarten Stiffte zu Lehen nehmen, was demselben zu verleihen nicht gebühre. (6) Daß das Dom-Capitul den Lehen-Brieff erroris oder falsitatis arguret, sey unerwiesen; wann dasselbe aber auch schon etwa bey einem oder dem andern Zehenden einen errorem gefunden, so könte doch solches ein andern Stücken keinen Beweiß machen; Die Clausula reservatoria aber sey in dem Lehen-Brieff de anno 1616 gäntzlich ausgelassen worden, und könte auch vor sich keinen errorem beweisen. (7) Des Ertz-Hertzogs Leopold Wilhelms Schreiben sey noch nicht produciret, könte auch absque consonsu Capituli nicht praejudiciren, und sey ohne das von solchen Stücken zu verstehen, die man Fürstl. Braunschweigischer Seiten zu verleihen befugt gewesen, gestalt, ihrem eigenen Anführen nach, die Clausula salvo jure ausdrücklich darinnen enthalten.

Ad II. Was das Schoß Reinstein beträffe, so gebe es der Nahme, daß die gantze Grafschafft davon genant werde, und hätten die Grafen zu Reinstein daselbst, so lange die Blanckenburgische Linie gewähret, residiret, müste also nothwendig ein pertinens der Grafschafft seyn. Die von Fürstlicher Seiten angeführte Ursachen bewiesen auch das

vid. supr. alleg. Kurtze Fürstellung sc. sc. Conjectio Causae super Comitatum Reinstein.

zu Braunschweig-Lüneburg denen Grafen von Tettenbach geschehene Infeudation, und der darüber auffgerichtete Vergleich bey Kräfften verbleiben solle.

Brandenb. Gründe. Brandenburgischer Seiten fundiret man sich auff das Instrumentum pacis, als in welchem die Belehnung so dem Grafen von Tettenbach anno 1643 von dem Bischoff zu Halberstadt mit gantzen Grafschafft Reinstein geschehen, ohne contradiction des Hauses Braunschweig, pure confirmiret worden.

Auff Fürstl. Braunschweigische Gründe wird geantwortet:

Beantwortung der Braunschw. Gründe. Ad I. Der vorgegebene Irthum sey nicht zu praesumiren, weil die Bischöffe zu Halberstadt aus dem Hause Braunschweig gewesen, und ihrem Hause zum Nachtheil nichts würden gethan haben; es würde auch die den vorigen Lehen-Brieffen eingerückte Clausula erroris in dem Lehen-Brieff de anno 1616 nicht ausgelassen worden seyn, wann man nicht versichert gewesen, daß alles, so in vorigen benennet, zu der Grafschafft Reinstein gehöret hätte. In dem Friedenschluß Art. 17. §. 3. sey überdem ausdrücklich versehen, daß dawider keine Transactio, Exception, oder Actio ex ullo capite vel Titulo, auch nicht rei judicatae, und also auch nicht erroris, jemahls moviret oder gehöret werden solle; es sey auch res pessimi exempli wider eine sanctionem pragmaticam, bey deren Auffrichtung man selbst gewesen, mit der exceptione erroris itzt aufftreten wollen. Dasjenige, so von dem Fürstlichen Hause Braunschweig zu Behauptung solches Irthums angeführet würde, thäte ohne dem zur Sache nichts. Dann (1) wann sie vorgeben, es wäre vor anno 1583 kein Stück quaestionis in dem Halberstädtischen Lehen-Brieff zu befinden sc. so contradicirten sie sich selber, indem sie anderwerts benennet und ausgeführet, daß das Stifft Halberstadt die Grafen von Reinstein mit denen Stücken, welche in dem Lehen-Brieff de anno 1583 stehen, von vielen Seculis her beliehen; Wann solches aber auch wäre, so sey es schon genung, daß das Bischoffthum über 70 biß 80 Jahr in possessione investiendi gewesen. Daß die 4½ Dörffer aber jemahls dem Ambte Blanckenberg incorporiret gewesen, sey irrig; es möchte dann seyn, daß man daraus eine incorporation erzwingen wolte, wann etwa die Grafen von Reinstein, als Possessores beyder Grafschafften, die Einkünffte von Reinstein entweder nach Blanckenburg, oder vice versa geleget, oder auch wol eines dem andern incorporiret, welches doch aber nur durante jure Feudi bestehen können. (2) Was von Veränderung der Nahmen angeführet würde, sey eine eitele Muthmassung, und könne wider klare Buchstaben der von vielen Jahren her üblichen Lehens-Brieffe, viel weniger contra Instr. Pac. nichts erweisen. (3) Von denen angeführten Consensen und Documenten hätte man nichts gesehen; wann solche Dinge aber auch vorgangen, so müsten solche Actus doch von ihnen nicht als Hertzogen zu Braunschweig, sondern als Bischöffen zu Halberstadt, oder als Vasallen von dem Stifft vorgenommen, oder es müste usurpatio juris alieni gewesen seyn. (4) Das Instr. Pac. reservire dem Fürstl. Hause Braunschweig zwar seine Jura, aber nur talia qualia sunt; nun müsten selbe aber vorhero noch ausgeführet werden, und indessen müsse derjenige in possessione investiendi bleiben, der darinnen gefunden worden. (5) Was von dem Hause Wolffenbüttel gemeldet, deweise keinen errorem, und sey es nicht probabel, daß ein Landes-Fürst so übel bey seinem Hause und Posterität thun solte, daß der Herr Sohn dem Herrn Vater solte verleihen, was desselben schon wäre, oder dieser von einem benachbarten Stiffte zu Lehen nehmen, was demselben zu verleihen nicht gebühre. (6) Daß das Dom-Capitul den Lehen-Brieff erroris oder falsitatis arguret, sey unerwiesen; wann dasselbe aber auch schon etwa bey einem oder dem andern Zehenden einen errorem gefunden, so könte doch solches ein andern Stücken keinen Beweiß machen; Die Clausula reservatoria aber sey in dem Lehen-Brieff de anno 1616 gäntzlich ausgelassen worden, und könte auch vor sich keinen errorem beweisen. (7) Des Ertz-Hertzogs Leopold Wilhelms Schreiben sey noch nicht produciret, könte auch absque consonsu Capituli nicht praejudiciren, und sey ohne das von solchen Stücken zu verstehen, die man Fürstl. Braunschweigischer Seiten zu verleihen befugt gewesen, gestalt, ihrem eigenen Anführen nach, die Clausula salvo jure ausdrücklich darinnen enthalten.

Ad II. Was das Schoß Reinstein beträffe, so gebe es der Nahme, daß die gantze Grafschafft davon genant werde, und hätten die Grafen zu Reinstein daselbst, so lange die Blanckenburgische Linie gewähret, residiret, müste also nothwendig ein pertinens der Grafschafft seyn. Die von Fürstlicher Seiten angeführte Ursachen bewiesen auch das

vid. supr. alleg. Kurtze Fürstellung sc. sc. Conjectio Causae super Comitatum Reinstein.
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        <p>Auff Fürstl. Braunschweigische Gründe wird geantwortet: <note place="foot">vid. supr.              alleg. Kurtze Fürstellung sc. sc. Conjectio Causae super Comitatum Reinstein.</note></p>
        <p><note place="left">Beantwortung der Braunschw. Gründe.</note> Ad I. Der vorgegebene            Irthum sey nicht zu praesumiren, weil die Bischöffe zu Halberstadt aus dem Hause            Braunschweig gewesen, und ihrem Hause zum Nachtheil nichts würden gethan haben; es würde            auch die den vorigen Lehen-Brieffen eingerückte Clausula erroris in dem Lehen-Brieff de            anno 1616 nicht ausgelassen worden seyn, wann man nicht versichert gewesen, daß alles, so            in vorigen benennet, zu der Grafschafft Reinstein gehöret hätte. In dem Friedenschluß Art.            17. §. 3. sey überdem ausdrücklich versehen, daß dawider keine Transactio, Exception, oder            Actio ex ullo capite vel Titulo, auch nicht rei judicatae, und also auch nicht erroris,            jemahls moviret oder gehöret werden solle; es sey auch res pessimi exempli wider eine            sanctionem pragmaticam, bey deren Auffrichtung man selbst gewesen, mit der exceptione            erroris itzt aufftreten wollen. Dasjenige, so von dem Fürstlichen Hause Braunschweig zu            Behauptung solches Irthums angeführet würde, thäte ohne dem zur Sache nichts. Dann (1)            wann sie vorgeben, es wäre vor anno 1583 kein Stück quaestionis in dem Halberstädtischen            Lehen-Brieff zu befinden sc. so contradicirten sie sich selber, indem sie anderwerts            benennet und ausgeführet, daß das Stifft Halberstadt die Grafen von Reinstein mit denen            Stücken, welche in dem Lehen-Brieff de anno 1583 stehen, von vielen Seculis her beliehen;            Wann solches aber auch wäre, so sey es schon genung, daß das Bischoffthum über 70 biß 80            Jahr in possessione investiendi gewesen. Daß die 4½ Dörffer aber jemahls dem Ambte            Blanckenberg incorporiret gewesen, sey irrig; es möchte dann seyn, daß man daraus eine            incorporation erzwingen wolte, wann etwa die Grafen von Reinstein, als Possessores beyder            Grafschafften, die Einkünffte von Reinstein entweder nach Blanckenburg, oder vice versa            geleget, oder auch wol eines dem andern incorporiret, welches doch aber nur durante jure            Feudi bestehen können. (2) Was von Veränderung der Nahmen angeführet würde, sey eine            eitele Muthmassung, und könne wider klare Buchstaben der von vielen Jahren her üblichen            Lehens-Brieffe, viel weniger contra Instr. Pac. nichts erweisen. (3) Von denen angeführten            Consensen und Documenten hätte man nichts gesehen; wann solche Dinge aber auch vorgangen,            so müsten solche Actus doch von ihnen nicht als Hertzogen zu Braunschweig, sondern als            Bischöffen zu Halberstadt, oder als Vasallen von dem Stifft vorgenommen, oder es müste            usurpatio juris alieni gewesen seyn. (4) Das Instr. Pac. reservire dem Fürstl. Hause            Braunschweig zwar seine Jura, aber nur talia qualia sunt; nun müsten selbe aber vorhero            noch ausgeführet werden, und indessen müsse derjenige in possessione investiendi bleiben,            der darinnen gefunden worden. (5) Was von dem Hause Wolffenbüttel gemeldet, deweise keinen            errorem, und sey es nicht probabel, daß ein Landes-Fürst so übel bey seinem Hause und            Posterität thun solte, daß der Herr Sohn dem Herrn Vater solte verleihen, was desselben            schon wäre, oder dieser von einem benachbarten Stiffte zu Lehen nehmen, was demselben zu            verleihen nicht gebühre. (6) Daß das Dom-Capitul den Lehen-Brieff erroris oder falsitatis            arguret, sey unerwiesen; wann dasselbe aber auch schon etwa bey einem oder dem andern            Zehenden einen errorem gefunden, so könte doch solches ein andern Stücken keinen Beweiß            machen; Die Clausula reservatoria aber sey in dem Lehen-Brieff de anno 1616 gäntzlich            ausgelassen worden, und könte auch vor sich keinen errorem beweisen. (7) Des Ertz-Hertzogs            Leopold Wilhelms Schreiben sey noch nicht produciret, könte auch absque consonsu Capituli            nicht praejudiciren, und sey ohne das von solchen Stücken zu verstehen, die man Fürstl.            Braunschweigischer Seiten zu verleihen befugt gewesen, gestalt, ihrem eigenen Anführen            nach, die Clausula salvo jure ausdrücklich darinnen enthalten.</p>
        <p>Ad II. Was das Schoß Reinstein beträffe, so gebe es der Nahme, daß die gantze Grafschafft            davon genant werde, und hätten die Grafen zu Reinstein daselbst, so lange die            Blanckenburgische Linie gewähret, residiret, müste also nothwendig ein pertinens der            Grafschafft seyn. Die von Fürstlicher Seiten angeführte Ursachen bewiesen auch das
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[605/0516] zu Braunschweig-Lüneburg denen Grafen von Tettenbach geschehene Infeudation, und der darüber auffgerichtete Vergleich bey Kräfften verbleiben solle. Brandenburgischer Seiten fundiret man sich auff das Instrumentum pacis, als in welchem die Belehnung so dem Grafen von Tettenbach anno 1643 von dem Bischoff zu Halberstadt mit gantzen Grafschafft Reinstein geschehen, ohne contradiction des Hauses Braunschweig, pure confirmiret worden. Brandenb. Gründe. Auff Fürstl. Braunschweigische Gründe wird geantwortet: Ad I. Der vorgegebene Irthum sey nicht zu praesumiren, weil die Bischöffe zu Halberstadt aus dem Hause Braunschweig gewesen, und ihrem Hause zum Nachtheil nichts würden gethan haben; es würde auch die den vorigen Lehen-Brieffen eingerückte Clausula erroris in dem Lehen-Brieff de anno 1616 nicht ausgelassen worden seyn, wann man nicht versichert gewesen, daß alles, so in vorigen benennet, zu der Grafschafft Reinstein gehöret hätte. In dem Friedenschluß Art. 17. §. 3. sey überdem ausdrücklich versehen, daß dawider keine Transactio, Exception, oder Actio ex ullo capite vel Titulo, auch nicht rei judicatae, und also auch nicht erroris, jemahls moviret oder gehöret werden solle; es sey auch res pessimi exempli wider eine sanctionem pragmaticam, bey deren Auffrichtung man selbst gewesen, mit der exceptione erroris itzt aufftreten wollen. Dasjenige, so von dem Fürstlichen Hause Braunschweig zu Behauptung solches Irthums angeführet würde, thäte ohne dem zur Sache nichts. Dann (1) wann sie vorgeben, es wäre vor anno 1583 kein Stück quaestionis in dem Halberstädtischen Lehen-Brieff zu befinden sc. so contradicirten sie sich selber, indem sie anderwerts benennet und ausgeführet, daß das Stifft Halberstadt die Grafen von Reinstein mit denen Stücken, welche in dem Lehen-Brieff de anno 1583 stehen, von vielen Seculis her beliehen; Wann solches aber auch wäre, so sey es schon genung, daß das Bischoffthum über 70 biß 80 Jahr in possessione investiendi gewesen. Daß die 4½ Dörffer aber jemahls dem Ambte Blanckenberg incorporiret gewesen, sey irrig; es möchte dann seyn, daß man daraus eine incorporation erzwingen wolte, wann etwa die Grafen von Reinstein, als Possessores beyder Grafschafften, die Einkünffte von Reinstein entweder nach Blanckenburg, oder vice versa geleget, oder auch wol eines dem andern incorporiret, welches doch aber nur durante jure Feudi bestehen können. (2) Was von Veränderung der Nahmen angeführet würde, sey eine eitele Muthmassung, und könne wider klare Buchstaben der von vielen Jahren her üblichen Lehens-Brieffe, viel weniger contra Instr. Pac. nichts erweisen. (3) Von denen angeführten Consensen und Documenten hätte man nichts gesehen; wann solche Dinge aber auch vorgangen, so müsten solche Actus doch von ihnen nicht als Hertzogen zu Braunschweig, sondern als Bischöffen zu Halberstadt, oder als Vasallen von dem Stifft vorgenommen, oder es müste usurpatio juris alieni gewesen seyn. (4) Das Instr. Pac. reservire dem Fürstl. Hause Braunschweig zwar seine Jura, aber nur talia qualia sunt; nun müsten selbe aber vorhero noch ausgeführet werden, und indessen müsse derjenige in possessione investiendi bleiben, der darinnen gefunden worden. (5) Was von dem Hause Wolffenbüttel gemeldet, deweise keinen errorem, und sey es nicht probabel, daß ein Landes-Fürst so übel bey seinem Hause und Posterität thun solte, daß der Herr Sohn dem Herrn Vater solte verleihen, was desselben schon wäre, oder dieser von einem benachbarten Stiffte zu Lehen nehmen, was demselben zu verleihen nicht gebühre. (6) Daß das Dom-Capitul den Lehen-Brieff erroris oder falsitatis arguret, sey unerwiesen; wann dasselbe aber auch schon etwa bey einem oder dem andern Zehenden einen errorem gefunden, so könte doch solches ein andern Stücken keinen Beweiß machen; Die Clausula reservatoria aber sey in dem Lehen-Brieff de anno 1616 gäntzlich ausgelassen worden, und könte auch vor sich keinen errorem beweisen. (7) Des Ertz-Hertzogs Leopold Wilhelms Schreiben sey noch nicht produciret, könte auch absque consonsu Capituli nicht praejudiciren, und sey ohne das von solchen Stücken zu verstehen, die man Fürstl. Braunschweigischer Seiten zu verleihen befugt gewesen, gestalt, ihrem eigenen Anführen nach, die Clausula salvo jure ausdrücklich darinnen enthalten. Beantwortung der Braunschw. Gründe. Ad II. Was das Schoß Reinstein beträffe, so gebe es der Nahme, daß die gantze Grafschafft davon genant werde, und hätten die Grafen zu Reinstein daselbst, so lange die Blanckenburgische Linie gewähret, residiret, müste also nothwendig ein pertinens der Grafschafft seyn. Die von Fürstlicher Seiten angeführte Ursachen bewiesen auch das vid. supr. alleg. Kurtze Fürstellung sc. sc. Conjectio Causae super Comitatum Reinstein.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 605. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/516>, abgerufen am 24.08.2024.