Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.ben, sondern auch von dem Könige in Schweden, als Hertzoge in Bremen, starck widersprochen wird, und der Käyserliche Hoff auf die Töchter ziemlich Reflexion gemachet, so ist gedachtes Hadeln von Ihr. Käyserl. Maj. sequestriret worden , worzu nachdem aber auch Schwedische und Lüneburgische Völcker gekommen. Es hatte auch der Churfürst zu Sachsen in diesem Theile Landes die Possess ergreiffen lassen, der Besitzhalter war aber zu schwach, und muste sich endlich vertreiben lassen, gegen welche Gewalt die Käyserlichen Mandata nichts helffen wolten. Vierdtes Capital/ Von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Praetension auf die Grafschafft Staadt. DIese Grafschafft hat Käyser Carolus M. dem Stifft Bremen zugeeignet; weil sie aber denen Streiffereyen der Dänen und Normänner nicht Widerstand leisten konte, so wurd sie nach dem denen Hertzogen zu Sachsen von den Käysern conferiret, und bekam nebst Dithmarsen umb das Jahr 921, zu Zeiten Käysers Henrici Aucupis, einen eigenen Grafen Nahmens Henricum, beygenahmet der Kahle oder Feiste . Zur Zeit Käysers Henrici IV kam die Grafschafft Staade nebst Dithmarsen wieder an das Stifft Bremen, und wurd Udo Marchio Salisquellensis damit belehnet: nach dessen Tod das Stifft es zwar eingezogen, Hartvicus aber, der vermuthlich einer aus des Udonis Nachkommen gewesen, und aufänglich des Stiffts Praepositus, nachmahls aber Bischoff worden, nahm diese Herrschafft im Nahmen der Familie wieder zu sich. Weil die Dithmarsen aber gar zu unruhig waren, die meisten von solchen Grafen übel tractirten, auch zu letzt Hartvicum und Rudolphum, Vater und Sohn, umbs Leben brachten, und dessen Gemahlin, nach abgeschnittenen Nasen und Ohren, in den Strom warffen; so trug dessen Bruder, als nechster Erbe, scheu, solche Erbschafft anzutreten, sondern restituirte Dithmarsen dem Stifft Bremen, und behielte nur Staade . Hiemit aber war Henricus Leo, Hertzog zu Sachsen und Bayern, nicht zu Frieden, sondern nahm Staade, als ein erledigtes Lehen, in Possession ; Nach Hertzog Henrici Leonis Tod administrirten dessen 3 Söhne anfänglich die nach der Acht übergebliebene väterliche Länder gemeinschafftlich, theileten solche aber anno 1203 unter sich, und bekam Henricus das Bremische, Staadische und Zellische, Otto das Braunschweigische, und Wilhelm das Lüneburgische . Weil aber Käyser Lotharius und Hertzog Henricus Leo die Grafschafft Staade von dem Ertz-Stifft Bremen abgerissen hatte, so schenckte oder vermachte obgedachter Henricus sein Sohn, solche Grafschafft anno 1227 hinwiederumb dem Stifft Bremen, welches dieselbe auch in Besitz nahm. Es waren hiemit aber des Henrici Bruder gar nicht zu frieden, und nahm dahero Otto das Kind zugenannt, des Henrici Brudern Sohn die Grafschafft in Anspruch, doch verglich er sich anno 1236 mit dem Ertz-Bischoff Gerhardo II, überließ diesem Stade, und bekam dagegen etliche [unleserliches Material]erter von dem Ertz-Stifft Bremen zu Lehen . Nach der Zeit ist solche Grafschafft zwar beständig bey Bremen geblieben, doch soll die alte Praetension offt wieder auffs Tapet gekommen seyn, biß diese Grafschafft endlich in dem Westpfählischen Frieden mit dem Ertz-Stifft Bremen an die Cron Schweden cediret worden . Anno 1676 bemächtigte sich derselben das Fürstl. Hauß Lüneburg, muste aber anno 1670 in dem Nimwegischen Frieden restituiret werden. vid. Der Marggrafen zu Baden-Baden Praetension auf Lauenburg. vid. supr. des Königs in Schweden Praetension auf Hadeln. Staat von Sachsen-Lauenburg. d. l. Franckenberg im Europ. Herold. Part. I. p. 514. vid. Cranz. L. 6. Saxon. c. 5. Petersen Hostein. Chron. Part. l. p. 14. vid. Cranz. d. l. c. 6. 11. 25. & 45. & Vandal. L. 5. c. 7. 8. Petersen p. 15. 16. Spener. in hist. Insign. L. 3. c. 12. §. 16. vid. Petersen d. p. 16. & Part. 2. p. 44. add. Cranz. d. L. 5. Vandal. c. 5. & 6. Chytrae. L. 20. sub princ. vid. Cranz. L. 7. Sax. c. 40. & L. 8. c. 1. & 7. vid. Abbas Stadens. ad ann. 1236. Cranz. L. 8. Sax. c. 5. Giovanni Germ. Princ. L. 6. c. 3. §. 4. Autor des Staats von Braunschweig. p. 125. vid. Art. III. separat. Pacis Noviomag. inter Reg. Sueciae & Principes Brunsuic. initae.
ben, sondern auch von dem Könige in Schweden, als Hertzoge in Bremen, starck widersprochen wird, und der Käyserliche Hoff auf die Töchter ziemlich Reflexion gemachet, so ist gedachtes Hadeln von Ihr. Käyserl. Maj. sequestriret worden , worzu nachdem aber auch Schwedische und Lüneburgische Völcker gekommen. Es hatte auch der Churfürst zu Sachsen in diesem Theile Landes die Possess ergreiffen lassen, der Besitzhalter war aber zu schwach, und muste sich endlich vertreiben lassen, gegen welche Gewalt die Käyserlichen Mandata nichts helffen wolten. Vierdtes Capital/ Von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Praetension auf die Grafschafft Staadt. DIese Grafschafft hat Käyser Carolus M. dem Stifft Bremen zugeeignet; weil sie aber denen Streiffereyen der Dänen und Normänner nicht Widerstand leisten konte, so wurd sie nach dem denen Hertzogen zu Sachsen von den Käysern conferiret, und bekam nebst Dithmarsen umb das Jahr 921, zu Zeiten Käysers Henrici Aucupis, einen eigenen Grafen Nahmens Henricum, beygenahmet der Kahle oder Feiste . Zur Zeit Käysers Henrici IV kam die Grafschafft Staade nebst Dithmarsen wieder an das Stifft Bremen, und wurd Udo Marchio Salisquellensis damit belehnet: nach dessen Tod das Stifft es zwar eingezogen, Hartvicus aber, der vermuthlich einer aus des Udonis Nachkommen gewesen, und aufänglich des Stiffts Praepositus, nachmahls aber Bischoff worden, nahm diese Herrschafft im Nahmen der Familie wieder zu sich. Weil die Dithmarsen aber gar zu unruhig waren, die meisten von solchen Grafen übel tractirten, auch zu letzt Hartvicum und Rudolphum, Vater und Sohn, umbs Leben brachten, und dessen Gemahlin, nach abgeschnittenen Nasen und Ohren, in den Strom warffen; so trug dessen Bruder, als nechster Erbe, scheu, solche Erbschafft anzutreten, sondern restituirte Dithmarsen dem Stifft Bremen, und behielte nur Staade . Hiemit aber war Henricus Leo, Hertzog zu Sachsen und Bayern, nicht zu Frieden, sondern nahm Staade, als ein erledigtes Lehen, in Possession ; Nach Hertzog Henrici Leonis Tod administrirten dessen 3 Söhne anfänglich die nach der Acht übergebliebene väterliche Länder gemeinschafftlich, theileten solche aber anno 1203 unter sich, und bekam Henricus das Bremische, Staadische und Zellische, Otto das Braunschweigische, und Wilhelm das Lüneburgische . Weil aber Käyser Lotharius und Hertzog Henricus Leo die Grafschafft Staade von dem Ertz-Stifft Bremen abgerissen hatte, so schenckte oder vermachte obgedachter Henricus sein Sohn, solche Grafschafft anno 1227 hinwiederumb dem Stifft Bremen, welches dieselbe auch in Besitz nahm. Es waren hiemit aber des Henrici Bruder gar nicht zu frieden, und nahm dahero Otto das Kind zugenannt, des Henrici Brudern Sohn die Grafschafft in Anspruch, doch verglich er sich anno 1236 mit dem Ertz-Bischoff Gerhardo II, überließ diesem Stade, und bekam dagegen etliche [unleserliches Material]erter von dem Ertz-Stifft Bremen zu Lehen . Nach der Zeit ist solche Grafschafft zwar beständig bey Bremen geblieben, doch soll die alte Praetension offt wieder auffs Tapet gekommen seyn, biß diese Grafschafft endlich in dem Westpfählischen Frieden mit dem Ertz-Stifft Bremen an die Cron Schweden cediret worden . Anno 1676 bemächtigte sich derselben das Fürstl. Hauß Lüneburg, muste aber anno 1670 in dem Nimwegischen Frieden restituiret werden. vid. Der Marggrafen zu Baden-Baden Praetension auf Lauenburg. vid. supr. des Königs in Schweden Praetension auf Hadeln. Staat von Sachsen-Lauenburg. d. l. Franckenberg im Europ. Herold. Part. I. p. 514. vid. Cranz. L. 6. Saxon. c. 5. Petersen Hostein. Chron. Part. l. p. 14. vid. Cranz. d. l. c. 6. 11. 25. & 45. & Vandal. L. 5. c. 7. 8. Petersen p. 15. 16. Spener. in hist. Insign. L. 3. c. 12. §. 16. vid. Petersen d. p. 16. & Part. 2. p. 44. add. Cranz. d. L. 5. Vandal. c. 5. & 6. Chytrae. L. 20. sub princ. vid. Cranz. L. 7. Sax. c. 40. & L. 8. c. 1. & 7. vid. Abbas Stadens. ad ann. 1236. Cranz. L. 8. Sax. c. 5. Giovanni Germ. Princ. L. 6. c. 3. §. 4. Autor des Staats von Braunschweig. p. 125. vid. Art. III. separat. Pacis Noviomag. inter Reg. Sueciae & Principes Brunsuic. initae.
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ben, sondern auch von dem Könige in Schweden, als Hertzoge in Bremen, starck widersprochen wird, und der Käyserliche Hoff auf die Töchter ziemlich Reflexion gemachet, so ist gedachtes Hadeln von Ihr. Käyserl. Maj. sequestriret worden , worzu nachdem aber auch Schwedische und Lüneburgische Völcker gekommen. Es hatte auch der Churfürst zu Sachsen in diesem Theile Landes die Possess ergreiffen lassen, der Besitzhalter war aber zu schwach, und muste sich endlich vertreiben lassen, gegen welche Gewalt die Käyserlichen Mandata nichts helffen wolten.
Vierdtes Capital/ Von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Praetension auf die Grafschafft Staadt.
DIese Grafschafft hat Käyser Carolus M. dem Stifft Bremen zugeeignet; weil sie aber denen Streiffereyen der Dänen und Normänner nicht Widerstand leisten konte, so wurd sie nach dem denen Hertzogen zu Sachsen von den Käysern conferiret, und bekam nebst Dithmarsen umb das Jahr 921, zu Zeiten Käysers Henrici Aucupis, einen eigenen Grafen Nahmens Henricum, beygenahmet der Kahle oder Feiste . Zur Zeit Käysers Henrici IV kam die Grafschafft Staade nebst Dithmarsen wieder an das Stifft Bremen, und wurd Udo Marchio Salisquellensis damit belehnet: nach dessen Tod das Stifft es zwar eingezogen, Hartvicus aber, der vermuthlich einer aus des Udonis Nachkommen gewesen, und aufänglich des Stiffts Praepositus, nachmahls aber Bischoff worden, nahm diese Herrschafft im Nahmen der Familie wieder zu sich. Weil die Dithmarsen aber gar zu unruhig waren, die meisten von solchen Grafen übel tractirten, auch zu letzt Hartvicum und Rudolphum, Vater und Sohn, umbs Leben brachten, und dessen Gemahlin, nach abgeschnittenen Nasen und Ohren, in den Strom warffen; so trug dessen Bruder, als nechster Erbe, scheu, solche Erbschafft anzutreten, sondern restituirte Dithmarsen dem Stifft Bremen, und behielte nur Staade .
Hiemit aber war Henricus Leo, Hertzog zu Sachsen und Bayern, nicht zu Frieden, sondern nahm Staade, als ein erledigtes Lehen, in Possession ; Nach Hertzog Henrici Leonis Tod administrirten dessen 3 Söhne anfänglich die nach der Acht übergebliebene väterliche Länder gemeinschafftlich, theileten solche aber anno 1203 unter sich, und bekam Henricus das Bremische, Staadische und Zellische, Otto das Braunschweigische, und Wilhelm das Lüneburgische . Weil aber Käyser Lotharius und Hertzog Henricus Leo die Grafschafft Staade von dem Ertz-Stifft Bremen abgerissen hatte, so schenckte oder vermachte obgedachter Henricus sein Sohn, solche Grafschafft anno 1227 hinwiederumb dem Stifft Bremen, welches dieselbe auch in Besitz nahm. Es waren hiemit aber des Henrici Bruder gar nicht zu frieden, und nahm dahero Otto das Kind zugenannt, des Henrici Brudern Sohn die Grafschafft in Anspruch, doch verglich er sich anno 1236 mit dem Ertz-Bischoff Gerhardo II, überließ diesem Stade, und bekam dagegen etliche _ erter von dem Ertz-Stifft Bremen zu Lehen . Nach der Zeit ist solche Grafschafft zwar beständig bey Bremen geblieben, doch soll die alte Praetension offt wieder auffs Tapet gekommen seyn, biß diese Grafschafft endlich in dem Westpfählischen Frieden mit dem Ertz-Stifft Bremen an die Cron Schweden cediret worden . Anno 1676 bemächtigte sich derselben das Fürstl. Hauß Lüneburg, muste aber anno 1670 in dem Nimwegischen Frieden restituiret werden.
vid. Der Marggrafen zu Baden-Baden Praetension auf Lauenburg.
vid. supr. des Königs in Schweden Praetension auf Hadeln.
Staat von Sachsen-Lauenburg. d. l.
Franckenberg im Europ. Herold. Part. I. p. 514.
vid. Cranz. L. 6. Saxon. c. 5. Petersen Hostein. Chron. Part. l. p. 14.
vid. Cranz. d. l. c. 6. 11. 25. & 45. & Vandal. L. 5. c. 7. 8. Petersen p. 15. 16. Spener. in hist. Insign. L. 3. c. 12. §. 16.
vid. Petersen d. p. 16. & Part. 2. p. 44. add. Cranz. d. L. 5. Vandal. c. 5. & 6. Chytrae. L. 20. sub princ.
vid. Cranz. L. 7. Sax. c. 40. & L. 8. c. 1. & 7.
vid. Abbas Stadens. ad ann. 1236. Cranz. L. 8. Sax. c. 5.
Giovanni Germ. Princ. L. 6. c. 3. §. 4. Autor des Staats von Braunschweig. p. 125.
vid. Art. III. separat. Pacis Noviomag. inter Reg. Sueciae & Principes Brunsuic. initae.
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