Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.der refutiren zu lassen , mit weitläufftiger Darthuung, daß die Stadt Nürrenberg Ihro Käyserl. Majest. mit dero Reichs-Hof-Rath confundire, und daß dasjenige, was man etwa wider diesen beschwerlich anführe, nicht gleich wider Ihro Käyserl. Majest. selbst geredet sey; daß die Concurrenz der Stände in puncto justitiae in Constitutionibus & praxi perpetua Imperii von allen Zeiten her offenbarlich gegründet, wie aus den Reichs-Abschieden, & ex ipsa pace Westphalica zu ersehen; daß dasjenige, was man ex adverso vor neue Attentata ausrieffe, sich in der That durchgehends gar nicht so verhalte, sondern in Absicht auff den wahren Verstand der alten Verträge nichts anders als gar leidliche Continuationes des am Cammer-Gericht denen Hoch-Fürstl. Häusern mit nichten abgesprochenen Possessorii involvire; daß der gantze Processus, wie die Stadt vermeine, noch lange nicht absolviret, und die Sache also noch nicht in executivis stehe, dann von denen in Camera verhandelten Zoll-Processibus wären annoch die wenigsten, und sonderlich wider das Hoch Fürstl. Hauß Bayreuth gar keiner, per sententiam in einige vermeinte Erörterung gezogen worden; sondern es seye lediglich bey der wider das Hoch-Fürstl. Hauß Brandenburg Onoltzbach von anno 1682 her erhobenen Haupt-Zoll-Sache, dann bey der anno 1698 wider den Particular-Zoll zu guntzenhaufen, ohnnöthig angesponnenen Klage respective den 2 April 1700 und den 18 Mart. 1701 einige vermeinte Paritoriae ergangen, und etliche inhaesiva auff die Gegnerische hefftige Instantias heraus getrieben worden, welche aber sämptlich so beschaffen, daß sie an und vor sich nicht nur annoch unlauter und ungewiß, sondern auch mit solchen praejudiciis in modo procedendi umbgeben wären, daß die Hoch-Fürstl. Häuser Brandenburg mit allem Fuge Rechtens zu begehren und zu erwarten hätten, daß die Undeutlichkeit per Declarationem, und die in modo procedendi erlittene Gravamina auff Cammer-Gerichts-Ordnungs-mäßige Weise erlediget und wieder auffgehoben würden; sc. Es kamen die beyden Hoch-Fürstl. Häuser über dem auch bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg mit einer abermahligen Schrifft ein, und bathen, daß dasselbe ein nochmahliges Gutachten ad Augustissimum dahin abstatten möchte, daß es bey dem vorigen Concluso zu lassen, und beyde beklagte Hoch-Fürstl. Häuser mit der ex Aula Imperiali hart andringenden Ex[unleserliches Material]cution zu verschonen, hingegen mit ihrem rechtmäßigen Begehren an dem dermalen zu Wetzlar subsistirenden Höchst- und Hochansehnlichen Käyserl. und Reichs-Visitations-Conventum zu dem Ende anzuweisen seyn, damit daselbst, wegen vorgeschriebener in dieser Sache vorkommenden, und in die Cammer-Gerichts-Gebrechen, mithin auch in das Visitations-Negotium, einlauffenden Umständen, nicht nur durch Abforderung eines Berichts und Votorum von Praesidenten und Beysitzern, auch Einschauung aller übrigen Acten, Relationen und Protocollorum, behörige, und gantz unumgängliche, auch unhintertreibliche Declaration der vermeinten Paritorien, denen Hochfürstl. Häusern rechtliche Hülffe wiederfahren lassen solle sc. Ob aber, und was vor Resolution von dem Reichs-Convent darauff erfolget, ist mir nicht bewust. Vierdtes Capitel/ Von der Marggrafen zu Brandenburg-Bayreyth/ Culmbach und Auspach Streitigkeit mit der Cron Pohlen wegen künfftiger Succession in Preussen. Zu mehrer Erläuterung dieses Streits kan nachfolgende Genealogische Tabelle des Hauses Brandenburg dienen. Editum hac de re est scriptum Tit. Hochfürstl. Brandenburgische Gegen-Anmerckungen auff die von dem Rath zu Nürrenberg in Comitiis distribuirte Anmerckungen/ die streitige Zoll-Sachen betreffend. quod exhibet Faber. d. l. p. 325. cui tit. Kurtze doch gründliche Vorstellung/ warumb die beyde Hochfürstl. Häuser/ Brandenburg Culm- und Onoltzbach/ in denen mit der Stadt Nürrenberg noch streitigen Zoll-Sachen/ mit der / ex parte gedachter Stadt/ bey dem Hochlöblichen Reichs-Hoff-Rath suchenden Execution von Rechts wegen zu verschonen; hingegen mit ihrem rechtmäsigen Begehren/ an dem dermahlen zu Wetzlar subsistirenden Höchst- und Hochansehnlichen Käyserlichen und Reichs-Visitations-Conventum hinzuweisen sc. quod extat ap. Fabrum d. l. p. 373.
der refutiren zu lassen , mit weitläufftiger Darthuung, daß die Stadt Nürrenberg Ihro Käyserl. Majest. mit dero Reichs-Hof-Rath confundire, und daß dasjenige, was man etwa wider diesen beschwerlich anführe, nicht gleich wider Ihro Käyserl. Majest. selbst geredet sey; daß die Concurrenz der Stände in puncto justitiae in Constitutionibus & praxi perpetua Imperii von allen Zeiten her offenbarlich gegründet, wie aus den Reichs-Abschieden, & ex ipsa pace Westphalica zu ersehen; daß dasjenige, was man ex adverso vor neue Attentata ausrieffe, sich in der That durchgehends gar nicht so verhalte, sondern in Absicht auff den wahren Verstand der alten Verträge nichts anders als gar leidliche Continuationes des am Cammer-Gericht denen Hoch-Fürstl. Häusern mit nichten abgesprochenen Possessorii involvire; daß der gantze Processus, wie die Stadt vermeine, noch lange nicht absolviret, und die Sache also noch nicht in executivis stehe, dann von denen in Camera verhandelten Zoll-Processibus wären annoch die wenigsten, und sonderlich wider das Hoch Fürstl. Hauß Bayreuth gar keiner, per sententiam in einige vermeinte Erörterung gezogen worden; sondern es seye lediglich bey der wider das Hoch-Fürstl. Hauß Brandenburg Onoltzbach von anno 1682 her erhobenen Haupt-Zoll-Sache, dann bey der anno 1698 wider den Particular-Zoll zu guntzenhaufen, ohnnöthig angesponnenen Klage respective den 2 April 1700 und den 18 Mart. 1701 einige vermeinte Paritoriae ergangen, und etliche inhaesiva auff die Gegnerische hefftige Instantias heraus getrieben worden, welche aber sämptlich so beschaffen, daß sie an und vor sich nicht nur annoch unlauter und ungewiß, sondern auch mit solchen praejudiciis in modo procedendi umbgeben wären, daß die Hoch-Fürstl. Häuser Brandenburg mit allem Fuge Rechtens zu begehren und zu erwarten hätten, daß die Undeutlichkeit per Declarationem, und die in modo procedendi erlittene Gravamina auff Cammer-Gerichts-Ordnungs-mäßige Weise erlediget und wieder auffgehoben würden; sc. Es kamen die beyden Hoch-Fürstl. Häuser über dem auch bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg mit einer abermahligen Schrifft ein, und bathen, daß dasselbe ein nochmahliges Gutachten ad Augustissimum dahin abstatten möchte, daß es bey dem vorigen Concluso zu lassen, und beyde beklagte Hoch-Fürstl. Häuser mit der ex Aula Imperiali hart andringenden Ex[unleserliches Material]cution zu verschonen, hingegen mit ihrem rechtmäßigen Begehren an dem dermalen zu Wetzlar subsistirenden Höchst- und Hochansehnlichen Käyserl. und Reichs-Visitations-Conventum zu dem Ende anzuweisen seyn, damit daselbst, wegen vorgeschriebener in dieser Sache vorkommenden, und in die Cammer-Gerichts-Gebrechen, mithin auch in das Visitations-Negotium, einlauffenden Umständen, nicht nur durch Abforderung eines Berichts und Votorum von Praesidenten und Beysitzern, auch Einschauung aller übrigen Acten, Relationen und Protocollorum, behörige, und gantz unumgängliche, auch unhintertreibliche Declaration der vermeinten Paritorien, denen Hochfürstl. Häusern rechtliche Hülffe wiederfahren lassen solle sc. Ob aber, und was vor Resolution von dem Reichs-Convent darauff erfolget, ist mir nicht bewust. Vierdtes Capitel/ Von der Marggrafen zu Brandenburg-Bayreyth/ Culmbach und Auspach Streitigkeit mit der Cron Pohlen wegen künfftiger Succession in Preussen. Zu mehrer Erläuterung dieses Streits kan nachfolgende Genealogische Tabelle des Hauses Brandenburg dienen. Editum hac de re est scriptum Tit. Hochfürstl. Brandenburgische Gegen-Anmerckungen auff die von dem Rath zu Nürrenberg in Comitiis distribuirte Anmerckungen/ die streitige Zoll-Sachen betreffend. quod exhibet Faber. d. l. p. 325. cui tit. Kurtze doch gründliche Vorstellung/ warumb die beyde Hochfürstl. Häuser/ Brandenburg Culm- und Onoltzbach/ in denen mit der Stadt Nürrenberg noch streitigen Zoll-Sachen/ mit der / ex parte gedachter Stadt/ bey dem Hochlöblichen Reichs-Hoff-Rath suchenden Execution von Rechts wegen zu verschonen; hingegen mit ihrem rechtmäsigen Begehren/ an dem dermahlen zu Wetzlar subsistirenden Höchst- und Hochansehnlichen Käyserlichen und Reichs-Visitations-Conventum hinzuweisen sc. quod extat ap. Fabrum d. l. p. 373.
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der refutiren zu lassen , mit weitläufftiger Darthuung, daß die Stadt Nürrenberg Ihro Käyserl. Majest. mit dero Reichs-Hof-Rath confundire, und daß dasjenige, was man etwa wider diesen beschwerlich anführe, nicht gleich wider Ihro Käyserl. Majest. selbst geredet sey; daß die Concurrenz der Stände in puncto justitiae in Constitutionibus & praxi perpetua Imperii von allen Zeiten her offenbarlich gegründet, wie aus den Reichs-Abschieden, & ex ipsa pace Westphalica zu ersehen; daß dasjenige, was man ex adverso vor neue Attentata ausrieffe, sich in der That durchgehends gar nicht so verhalte, sondern in Absicht auff den wahren Verstand der alten Verträge nichts anders als gar leidliche Continuationes des am Cammer-Gericht denen Hoch-Fürstl. Häusern mit nichten abgesprochenen Possessorii involvire; daß der gantze Processus, wie die Stadt vermeine, noch lange nicht absolviret, und die Sache also noch nicht in executivis stehe, dann von denen in Camera verhandelten Zoll-Processibus wären annoch die wenigsten, und sonderlich wider das Hoch Fürstl. Hauß Bayreuth gar keiner, per sententiam in einige vermeinte Erörterung gezogen worden; sondern es seye lediglich bey der wider das Hoch-Fürstl. Hauß Brandenburg Onoltzbach von anno 1682 her erhobenen Haupt-Zoll-Sache, dann bey der anno 1698 wider den Particular-Zoll zu guntzenhaufen, ohnnöthig angesponnenen Klage respective den 2 April 1700 und den 18 Mart. 1701 einige vermeinte Paritoriae ergangen, und etliche inhaesiva auff die Gegnerische hefftige Instantias heraus getrieben worden, welche aber sämptlich so beschaffen, daß sie an und vor sich nicht nur annoch unlauter und ungewiß, sondern auch mit solchen praejudiciis in modo procedendi umbgeben wären, daß die Hoch-Fürstl. Häuser Brandenburg mit allem Fuge Rechtens zu begehren und zu erwarten hätten, daß die Undeutlichkeit per Declarationem, und die in modo procedendi erlittene Gravamina auff Cammer-Gerichts-Ordnungs-mäßige Weise erlediget und wieder auffgehoben würden; sc. Es kamen die beyden Hoch-Fürstl. Häuser über dem auch bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg mit einer abermahligen Schrifft ein, und bathen, daß dasselbe ein nochmahliges Gutachten ad Augustissimum dahin abstatten möchte, daß es bey dem vorigen Concluso zu lassen, und beyde beklagte Hoch-Fürstl. Häuser mit der ex Aula Imperiali hart andringenden Ex_ cution zu verschonen, hingegen mit ihrem rechtmäßigen Begehren an dem dermalen zu Wetzlar subsistirenden Höchst- und Hochansehnlichen Käyserl. und Reichs-Visitations-Conventum zu dem Ende anzuweisen seyn, damit daselbst, wegen vorgeschriebener in dieser Sache vorkommenden, und in die Cammer-Gerichts-Gebrechen, mithin auch in das Visitations-Negotium, einlauffenden Umständen, nicht nur durch Abforderung eines Berichts und Votorum von Praesidenten und Beysitzern, auch Einschauung aller übrigen Acten, Relationen und Protocollorum, behörige, und gantz unumgängliche, auch unhintertreibliche Declaration der vermeinten Paritorien, denen Hochfürstl. Häusern rechtliche Hülffe wiederfahren lassen solle sc. Ob aber, und was vor Resolution von dem Reichs-Convent darauff erfolget, ist mir nicht bewust.
Vierdtes Capitel/ Von der Marggrafen zu Brandenburg-Bayreyth/ Culmbach und Auspach Streitigkeit mit der Cron Pohlen wegen künfftiger Succession in Preussen.
Zu mehrer Erläuterung dieses Streits kan nachfolgende Genealogische Tabelle des Hauses Brandenburg dienen.
Editum hac de re est scriptum Tit. Hochfürstl. Brandenburgische Gegen-Anmerckungen auff die von dem Rath zu Nürrenberg in Comitiis distribuirte Anmerckungen/ die streitige Zoll-Sachen betreffend. quod exhibet Faber. d. l. p. 325.
cui tit. Kurtze doch gründliche Vorstellung/ warumb die beyde Hochfürstl. Häuser/ Brandenburg Culm- und Onoltzbach/ in denen mit der Stadt Nürrenberg noch streitigen Zoll-Sachen/ mit der / ex parte gedachter Stadt/ bey dem Hochlöblichen Reichs-Hoff-Rath suchenden Execution von Rechts wegen zu verschonen; hingegen mit ihrem rechtmäsigen Begehren/ an dem dermahlen zu Wetzlar subsistirenden Höchst- und Hochansehnlichen Käyserlichen und Reichs-Visitations-Conventum hinzuweisen sc. quod extat ap. Fabrum d. l. p. 373.
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