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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Sechstes Capitel/ Von des Hauses Bayern Praetension auff die Marggrafschafft Burgovv in Schwaben.

DIese Marggrafschafft hat Käyser Philippus aus Schwaben, nach Abgang der alten Marggrafen, anno 1205 denen Grafen zu Roggenstein gegeben, und da der letzte von diesen, Henricus anno 1282 verstarb, conferirte Käyser Rudolphus I dieses Land, als ein erledigtes Lehen, seinem Sohn Alberto; wie aber nachdem Ludovicus Bavarus zum Käyserlichen Thron gelangete, wolte er diese Marggrafschafft als ein Bayersches Lehen anno 1324 mit Gewalt einziehen, konte aber nichts ausrichten. Ertz-Hertzog Sigismundus verpfändete nachdem Burgau dem Bischoff zu Augspurg vor 32000 Ducaten, weil es aber denen Hertzogen in Bayern immer in die Augen stach, so brachte es Hertzog Georgius zu Bayern, von gedachtem Bischoff, mit Erlegung des Pfand-Schillings an sich . Allein Käyser Maximilianus lösete es anno 1492 wieder ein, zu welcher Lösung die Unterthanen vieles Geld selber hergeschossen, mit der Condition, daß sie nicht wieder an Bayern versetzet werden möchten , und findet man nicht, daß die Hertzogen zu Bayern nachdem wider das Hauß Oesterreich etwas intendiret.

Siebendes Capitel/ Von des Hauses Bayern Gerechtigkeit auff die Pfaltz.

AUff die Pfaltz hat das Bayersche Hauß, nach Abgang der Pfältzischen Familie, einiges Recht, nicht allein jure sanguinis & agnationis, indem beyde Häuser eines Stammes, sondern auch jure confraternitatis, so zwischen beyden Häusern sowohl wegen der Länder als Churfürstl. Dignität auffgerichtet , jedoch soll Chur-Bayern die Mitbelehnschafft an der Pfaltz nicht haben, welche aber Chur-Pfaltz an Bayern haben soll.

Achtes Capitel/ Von des Hauses Bayern Praetension auff Holland/ Seeland und Hennegau.

GRaf Wilhelm zu Holland, Seeland und Hennegau hatte einen Sohn Wilhelmum, der ihme succedirte, und eine Tochter Margaretha, des Käysers Ludovici Bavari andere Gemahlin; wie nun Wilhelmus der jüngere ohne Erben anno 1344 verstarb, und sich zu der Succession viele Praetendenten angaben, trug der Käyser solche Successions-Sache denen Ständen des Reichs auff dem Reichs-Tage vor, welche davor hielten, daß die 3 Grafschafften als erledigte Reichs-Lehen dem Reiche heimgefallen wären. Nun wolte der Käyser zwar dem Reichs-Schluße nicht gäntzlich zu wider seyn, hielte aber dennoch nebst denen Niederländern davor, daß es Kunckel-Lehen wären, und meyne also seinen Kindern und dem Reiche genug gethan zu haben, wann er diese Grafschafften seiner Gemahlin, und deren Descendenten schenckete, welches er auch that, und wurd dieser demnach anno 1346 von den Unterthanen gehuldiget. Nach ihrem anno 1356 erfolgten Tode succedirte ihr Sohn Wilhelmus, und deme anno 1378 sein Bruder Albertus, dieser hatte zum Nachfolger seinen Sohn Wilhelmum II; nach Wilhelmi Tod aber entstund zwischen seiner Tochter Jacobaea, und seinem Bruder Johanne, wegen der Succession, grosser Streit, worinnen jene doch endlich die Oberhand behielte, und alle väterliche Länder erbete; Wie unglücklich diese Prinzeßin aber nachdem mit ihren theils Freyern, theils Ehegemahlen gewesen, gehöret nicht hieher, und kan genug seyn zu wissen, daß sie mit keinem Kinder gezeuget, und da sie mit dem letzten, der nicht eben ihres

vid. Crus. Annal. Suev. Part. 1. L. XI. p. 319. Part. 2. c. 3. p. 148. seqq. L. 12. c. 11. p. 550. Spener, in hist. Insign. L. 1. c. 9. §. 60. Pfanner in hist. Princ. Imp. c. 1. p. 56.
vid. Oesterreichischer Ehren-Spiegel L. 5. c. 33. p. 956. 957.
Oesterreichischer Ehren-Spiegel d. l. Spener. d. l.
Uti testantur Marq. Freher in Lit. Respons. de Elect. S. R. I. Comitativae Palat. Rhen. annexo ad Christ. Gewold. Obrecht. ad Monzamban. L. 1. c. 2. p. 20. Bodin. de Republ. L. 1. c. 2. p. 20.
teste Bilderbeckio im Teutschen Reichs-Staat. Part. 4. c. 11. §. 5.

Sechstes Capitel/ Von des Hauses Bayern Praetension auff die Marggrafschafft Burgovv in Schwaben.

DIese Marggrafschafft hat Käyser Philippus aus Schwaben, nach Abgang der alten Marggrafen, anno 1205 denen Grafen zu Roggenstein gegeben, und da der letzte von diesen, Henricus anno 1282 verstarb, conferirte Käyser Rudolphus I dieses Land, als ein erledigtes Lehen, seinem Sohn Alberto; wie aber nachdem Ludovicus Bavarus zum Käyserlichen Thron gelangete, wolte er diese Marggrafschafft als ein Bayersches Lehen anno 1324 mit Gewalt einziehen, konte aber nichts ausrichten. Ertz-Hertzog Sigismundus verpfändete nachdem Burgau dem Bischoff zu Augspurg vor 32000 Ducaten, weil es aber denen Hertzogen in Bayern immer in die Augen stach, so brachte es Hertzog Georgius zu Bayern, von gedachtem Bischoff, mit Erlegung des Pfand-Schillings an sich . Allein Käyser Maximilianus lösete es anno 1492 wieder ein, zu welcher Lösung die Unterthanen vieles Geld selber hergeschossen, mit der Condition, daß sie nicht wieder an Bayern versetzet werden möchten , und findet man nicht, daß die Hertzogen zu Bayern nachdem wider das Hauß Oesterreich etwas intendiret.

Siebendes Capitel/ Von des Hauses Bayern Gerechtigkeit auff die Pfaltz.

AUff die Pfaltz hat das Bayersche Hauß, nach Abgang der Pfältzischen Familie, einiges Recht, nicht allein jure sanguinis & agnationis, indem beyde Häuser eines Stammes, sondern auch jure confraternitatis, so zwischen beyden Häusern sowohl wegen der Länder als Churfürstl. Dignität auffgerichtet , jedoch soll Chur-Bayern die Mitbelehnschafft an der Pfaltz nicht haben, welche aber Chur-Pfaltz an Bayern haben soll.

Achtes Capitel/ Von des Hauses Bayern Praetension auff Holland/ Seeland und Hennegau.

GRaf Wilhelm zu Holland, Seeland und Hennegau hatte einen Sohn Wilhelmum, der ihme succedirte, und eine Tochter Margaretha, des Käysers Ludovici Bavari andere Gemahlin; wie nun Wilhelmus der jüngere ohne Erben anno 1344 verstarb, und sich zu der Succession viele Praetendenten angaben, trug der Käyser solche Successions-Sache denen Ständen des Reichs auff dem Reichs-Tage vor, welche davor hielten, daß die 3 Grafschafften als erledigte Reichs-Lehen dem Reiche heimgefallen wären. Nun wolte der Käyser zwar dem Reichs-Schluße nicht gäntzlich zu wider seyn, hielte aber dennoch nebst denen Niederländern davor, daß es Kunckel-Lehen wären, und meyne also seinen Kindern und dem Reiche genug gethan zu haben, wann er diese Grafschafften seiner Gemahlin, und deren Descendenten schenckete, welches er auch that, und wurd dieser demnach anno 1346 von den Unterthanen gehuldiget. Nach ihrem anno 1356 erfolgten Tode succedirte ihr Sohn Wilhelmus, und deme anno 1378 sein Bruder Albertus, dieser hatte zum Nachfolger seinen Sohn Wilhelmum II; nach Wilhelmi Tod aber entstund zwischen seiner Tochter Jacobaea, und seinem Bruder Johanne, wegen der Succession, grosser Streit, worinnen jene doch endlich die Oberhand behielte, und alle väterliche Länder erbete; Wie unglücklich diese Prinzeßin aber nachdem mit ihren theils Freyern, theils Ehegemahlen gewesen, gehöret nicht hieher, und kan genug seyn zu wissen, daß sie mit keinem Kinder gezeuget, und da sie mit dem letzten, der nicht eben ihres

vid. Crus. Annal. Suev. Part. 1. L. XI. p. 319. Part. 2. c. 3. p. 148. seqq. L. 12. c. 11. p. 550. Spener, in hist. Insign. L. 1. c. 9. §. 60. Pfanner in hist. Princ. Imp. c. 1. p. 56.
vid. Oesterreichischer Ehren-Spiegel L. 5. c. 33. p. 956. 957.
Oesterreichischer Ehren-Spiegel d. l. Spener. d. l.
Uti testantur Marq. Freher in Lit. Respons. de Elect. S. R. I. Comitativae Palat. Rhen. annexo ad Christ. Gewold. Obrecht. ad Monzamban. L. 1. c. 2. p. 20. Bodin. de Republ. L. 1. c. 2. p. 20.
teste Bilderbeckio im Teutschen Reichs-Staat. Part. 4. c. 11. §. 5.
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        <p>GRaf Wilhelm zu Holland, Seeland und Hennegau hatte einen Sohn Wilhelmum, der ihme            succedirte, und eine Tochter Margaretha, des Käysers Ludovici Bavari andere Gemahlin; wie            nun Wilhelmus der jüngere ohne Erben anno 1344 verstarb, und sich zu der Succession viele            Praetendenten angaben, trug der Käyser solche Successions-Sache denen Ständen des Reichs            auff dem Reichs-Tage vor, welche davor hielten, daß die 3 Grafschafften als erledigte            Reichs-Lehen dem Reiche heimgefallen wären. Nun wolte der Käyser zwar dem Reichs-Schluße            nicht gäntzlich zu wider seyn, hielte aber dennoch nebst denen Niederländern davor, daß es            Kunckel-Lehen wären, und meyne also seinen Kindern und dem Reiche genug gethan zu haben,            wann er diese Grafschafften seiner Gemahlin, und deren Descendenten schenckete, welches er            auch that, und wurd dieser demnach anno 1346 von den Unterthanen gehuldiget. Nach ihrem            anno 1356 erfolgten Tode succedirte ihr Sohn Wilhelmus, und deme anno 1378 sein Bruder            Albertus, dieser hatte zum Nachfolger seinen Sohn Wilhelmum II; nach Wilhelmi Tod aber            entstund zwischen seiner Tochter Jacobaea, und seinem Bruder Johanne, wegen der            Succession, grosser Streit, worinnen jene doch endlich die Oberhand behielte, und alle            väterliche Länder erbete; Wie unglücklich diese Prinzeßin aber nachdem mit ihren theils            Freyern, theils Ehegemahlen gewesen, gehöret nicht hieher, und kan genug seyn zu wissen,            daß sie mit keinem Kinder gezeuget, und da sie mit dem letzten, der nicht eben ihres
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[574/0485] Sechstes Capitel/ Von des Hauses Bayern Praetension auff die Marggrafschafft Burgovv in Schwaben. DIese Marggrafschafft hat Käyser Philippus aus Schwaben, nach Abgang der alten Marggrafen, anno 1205 denen Grafen zu Roggenstein gegeben, und da der letzte von diesen, Henricus anno 1282 verstarb, conferirte Käyser Rudolphus I dieses Land, als ein erledigtes Lehen, seinem Sohn Alberto; wie aber nachdem Ludovicus Bavarus zum Käyserlichen Thron gelangete, wolte er diese Marggrafschafft als ein Bayersches Lehen anno 1324 mit Gewalt einziehen, konte aber nichts ausrichten. Ertz-Hertzog Sigismundus verpfändete nachdem Burgau dem Bischoff zu Augspurg vor 32000 Ducaten, weil es aber denen Hertzogen in Bayern immer in die Augen stach, so brachte es Hertzog Georgius zu Bayern, von gedachtem Bischoff, mit Erlegung des Pfand-Schillings an sich . Allein Käyser Maximilianus lösete es anno 1492 wieder ein, zu welcher Lösung die Unterthanen vieles Geld selber hergeschossen, mit der Condition, daß sie nicht wieder an Bayern versetzet werden möchten , und findet man nicht, daß die Hertzogen zu Bayern nachdem wider das Hauß Oesterreich etwas intendiret. Siebendes Capitel/ Von des Hauses Bayern Gerechtigkeit auff die Pfaltz. AUff die Pfaltz hat das Bayersche Hauß, nach Abgang der Pfältzischen Familie, einiges Recht, nicht allein jure sanguinis & agnationis, indem beyde Häuser eines Stammes, sondern auch jure confraternitatis, so zwischen beyden Häusern sowohl wegen der Länder als Churfürstl. Dignität auffgerichtet , jedoch soll Chur-Bayern die Mitbelehnschafft an der Pfaltz nicht haben, welche aber Chur-Pfaltz an Bayern haben soll. Achtes Capitel/ Von des Hauses Bayern Praetension auff Holland/ Seeland und Hennegau. GRaf Wilhelm zu Holland, Seeland und Hennegau hatte einen Sohn Wilhelmum, der ihme succedirte, und eine Tochter Margaretha, des Käysers Ludovici Bavari andere Gemahlin; wie nun Wilhelmus der jüngere ohne Erben anno 1344 verstarb, und sich zu der Succession viele Praetendenten angaben, trug der Käyser solche Successions-Sache denen Ständen des Reichs auff dem Reichs-Tage vor, welche davor hielten, daß die 3 Grafschafften als erledigte Reichs-Lehen dem Reiche heimgefallen wären. Nun wolte der Käyser zwar dem Reichs-Schluße nicht gäntzlich zu wider seyn, hielte aber dennoch nebst denen Niederländern davor, daß es Kunckel-Lehen wären, und meyne also seinen Kindern und dem Reiche genug gethan zu haben, wann er diese Grafschafften seiner Gemahlin, und deren Descendenten schenckete, welches er auch that, und wurd dieser demnach anno 1346 von den Unterthanen gehuldiget. Nach ihrem anno 1356 erfolgten Tode succedirte ihr Sohn Wilhelmus, und deme anno 1378 sein Bruder Albertus, dieser hatte zum Nachfolger seinen Sohn Wilhelmum II; nach Wilhelmi Tod aber entstund zwischen seiner Tochter Jacobaea, und seinem Bruder Johanne, wegen der Succession, grosser Streit, worinnen jene doch endlich die Oberhand behielte, und alle väterliche Länder erbete; Wie unglücklich diese Prinzeßin aber nachdem mit ihren theils Freyern, theils Ehegemahlen gewesen, gehöret nicht hieher, und kan genug seyn zu wissen, daß sie mit keinem Kinder gezeuget, und da sie mit dem letzten, der nicht eben ihres vid. Crus. Annal. Suev. Part. 1. L. XI. p. 319. Part. 2. c. 3. p. 148. seqq. L. 12. c. 11. p. 550. Spener, in hist. Insign. L. 1. c. 9. §. 60. Pfanner in hist. Princ. Imp. c. 1. p. 56. vid. Oesterreichischer Ehren-Spiegel L. 5. c. 33. p. 956. 957. Oesterreichischer Ehren-Spiegel d. l. Spener. d. l. Uti testantur Marq. Freher in Lit. Respons. de Elect. S. R. I. Comitativae Palat. Rhen. annexo ad Christ. Gewold. Obrecht. ad Monzamban. L. 1. c. 2. p. 20. Bodin. de Republ. L. 1. c. 2. p. 20. teste Bilderbeckio im Teutschen Reichs-Staat. Part. 4. c. 11. §. 5.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 574. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/485>, abgerufen am 22.11.2024.