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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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und Albertus mit Preussen belehnet worden, wider alle Geist- und Weltliche, ja auch der Völcker und natürliche Rechte, contra Deum, Imperium, & Ordinem geschlossen, sintemahlen Albertus die Ordens-Güter zu secularisiren, und sich damit belehnen zu lassen, nicht Macht gehabt hätte.

V. Daß die Ordens-Meister von Ihr. Käyserl. Maj. noch beständig mit Preussen beliehen würden.

Wowider aber Königl. Preussischer Seiten eingewendet wird:

Königl. Preussische Antwort. Ad I. Die donation des Hertzogs Conradi zu Masovien sey nicht erwiesen, vielmehr bezeuge der mit Conrado gemachte Vergleich, daß sie das eroberte nur als ein Lehen besitzen solten; Käysers Friderici II Confirmation fundire sich auf die vom Orden vorgegebene und von ihm praesupponirte Schenckung, der folgenden Käyser Confirmationes aber gründeten sich hinwiederum auf des Käysers Friderici Diploma, so lange nun die donatio, als res facti, nicht erwiesen, so könte dem Orden aus den Confirmationen kein Recht zuwachsen; insonderheit da der Käyser rem alienam nicht verschencken können.

Ad. II. Der Orden hätte Preussen nicht alleine bezwungen, sondern es sey solches mit Hülffe anderer Fürsten, und der Pohlen selbst geschehen; Daß der Orden es aber so lange besessen, dessen Ursach sey gewesen, weil die Pohlen, so lange sie getheilet gewesen, denen Ordens-Brüdern nichts hätten anhaben können, und frohe seyn müssen, wann sie von dem Orden in Ruhe gelassen worden.

Ad III. Wann der Thornsche Friede den Orden nicht verbünde, so sey kein Friede in der Welt vor verbündlich zu halten; dann es wäre derselbe nicht allein mit einem Cörperlichen Eyde beschworen worden, sondern der Röm. Pabst hätte ihn auch bekräfftiget, und wäre er in allen Stücken vollzogen worden. Die Exceptio quod metus causa, hätte nach aller Völcker Recht, (juxt. Grot. de jur. B. & P. c. 19. th. 11. §. 1.) bey einem durch Krieg erworbenen Frieden nicht stat, wann er auch gleich durch ungerechte Waffen erhalten worden, vielweniger wann er auf einen gerechten Krieg erfolget; insonderheit da der Orden darinnen nichts versprochen, als wozu er gleich von Anfang wäre verbunden gewesen; Wolte man aber auch das jus Canon. wie der Orden gethan, zu Hülffe nehmen, so stünde demselben das cap. 8. X. de jurejur. entgegen, als worinnen enthalten, daß niemand wider einen gethanen Eyd etwas vornehmen könne, es sey dann, daß die haltung desselben ihme an seiner Seligkeit schaden würde. Des Käysers und des Reichs Consens sey nicht nöthig gewesen, weilen es noch nicht ausgemachet, ob Preussen iemahlen dem R. Reich mit mit Gehorsam unterworffen gewesen; Wann dieses aber auch wäre, so hätte doch der Creutz-Orden anno 1436 von dem Röm. Reich propter derelictionem sich eximiret zu seyn gehalten, wie aus Schuzio L. 9. Chron. Pruss. ad ann. 1438. zu sehen und sey dahero der anno 1436 geschlossene Brestische Friede, welchen iedoch der Orden als ihr eintziges Palladium vor beständig und hoch heilig halte, nicht allein ohn Wissen und Willen des Käysers und des Reichs, sondern auch wider die Käyserlich Protestation gemachet worden; Und endlich so hätte der Groß-Meister, die Commenther und sämbtliche Ordens-Brüder dieser Ausflucht in dem Thornischen Frieden eydlich abgesaget, wie Prilusius cap. 3. p. 203. bezeuge, zu geschweigen, daß Käyser Carolus V dem letzten Groß-Meister Alberto selber gerathen, dem Känige in Pohlen die Lehens-Pflicht abzustatten/ und den Thornischen Frieden vor genehm zu halten.

Ad IV. Zu Aufhebung des Ordens hätte Pohlen guten Fug gehabt, weil die Ordens-Leute sich gewägert dem Könige die Schuldige Lehens-Pflicht abzustatten, und dadurch den so theur beschwornen Thornschen Frieden gebrochen, die Ordens-Brüder hätten auch solche Straffe in gedachtem Frieden ihnen selber gesetzet; daß aber Albertus, nachdem er von iederman verlasse, und alle seine Güter vor die Freyheit des Ordens aufgeopffert, aus der Noth eine Tugend gemachet, und auf das beste als er gekont accordiret, könte ihme nicht verdacht werden; Und wann er auch endlich hierinnen zu viel gethan hätte, so gienge doch solches denen itzigen Marggrafen zu Brandenburg und Ihr. Königl. Maj. in Preussen nicht an, weilen sie Preussen

vid. late scriptum sub Tit. Vertheidigtes Preussen wider das vermeinte Gravamen des Teutschen Ordens über die Königl. Würde von Preussen.

und Albertus mit Preussen belehnet worden, wider alle Geist- und Weltliche, ja auch der Völcker und natürliche Rechte, contra Deum, Imperium, & Ordinem geschlossen, sintemahlen Albertus die Ordens-Güter zu secularisiren, und sich damit belehnen zu lassen, nicht Macht gehabt hätte.

V. Daß die Ordens-Meister von Ihr. Käyserl. Maj. noch beständig mit Preussen beliehen würden.

Wowider aber Königl. Preussischer Seiten eingewendet wird:

Königl. Preussische Antwort. Ad I. Die donation des Hertzogs Conradi zu Masovien sey nicht erwiesen, vielmehr bezeuge der mit Conrado gemachte Vergleich, daß sie das eroberte nur als ein Lehen besitzen solten; Käysers Friderici II Confirmation fundire sich auf die vom Orden vorgegebene und von ihm praesupponirte Schenckung, der folgenden Käyser Confirmationes aber gründeten sich hinwiederum auf des Käysers Friderici Diploma, so lange nun die donatio, als res facti, nicht erwiesen, so könte dem Orden aus den Confirmationen kein Recht zuwachsen; insonderheit da der Käyser rem alienam nicht verschencken können.

Ad. II. Der Orden hätte Preussen nicht alleine bezwungen, sondern es sey solches mit Hülffe anderer Fürsten, und der Pohlen selbst geschehen; Daß der Orden es aber so lange besessen, dessen Ursach sey gewesen, weil die Pohlen, so lange sie getheilet gewesen, denen Ordens-Brüdern nichts hätten anhaben können, und frohe seyn müssen, wann sie von dem Orden in Ruhe gelassen worden.

Ad III. Wann der Thornsche Friede den Orden nicht verbünde, so sey kein Friede in der Welt vor verbündlich zu halten; dann es wäre derselbe nicht allein mit einem Cörperlichen Eyde beschworen worden, sondern der Röm. Pabst hätte ihn auch bekräfftiget, und wäre er in allen Stücken vollzogen worden. Die Exceptio quod metus causa, hätte nach aller Völcker Recht, (juxt. Grot. de jur. B. & P. c. 19. th. 11. §. 1.) bey einem durch Krieg erworbenen Frieden nicht stat, wann er auch gleich durch ungerechte Waffen erhalten worden, vielweniger wann er auf einen gerechten Krieg erfolget; insonderheit da der Orden darinnen nichts versprochen, als wozu er gleich von Anfang wäre verbunden gewesen; Wolte man aber auch das jus Canon. wie der Orden gethan, zu Hülffe nehmen, so stünde demselben das cap. 8. X. de jurejur. entgegen, als worinnen enthalten, daß niemand wider einen gethanen Eyd etwas vornehmen könne, es sey dann, daß die haltung desselben ihme an seiner Seligkeit schaden würde. Des Käysers und des Reichs Consens sey nicht nöthig gewesen, weilen es noch nicht ausgemachet, ob Preussen iemahlen dem R. Reich mit mit Gehorsam unterworffen gewesen; Wann dieses aber auch wäre, so hätte doch der Creutz-Orden anno 1436 von dem Röm. Reich propter derelictionem sich eximiret zu seyn gehalten, wie aus Schuzio L. 9. Chron. Pruss. ad ann. 1438. zu sehen und sey dahero der anno 1436 geschlossene Brestische Friede, welchen iedoch der Orden als ihr eintziges Palladium vor beständig und hoch heilig halte, nicht allein ohn Wissen und Willen des Käysers und des Reichs, sondern auch wider die Käyserlich Protestation gemachet worden; Und endlich so hätte der Groß-Meister, die Commenther und sämbtliche Ordens-Brüder dieser Ausflucht in dem Thornischen Frieden eydlich abgesaget, wie Prilusius cap. 3. p. 203. bezeuge, zu geschweigen, daß Käyser Carolus V dem letzten Groß-Meister Alberto selber gerathen, dem Känige in Pohlen die Lehens-Pflicht abzustatten/ und den Thornischen Frieden vor genehm zu halten.

Ad IV. Zu Aufhebung des Ordens hätte Pohlen guten Fug gehabt, weil die Ordens-Leute sich gewägert dem Könige die Schuldige Lehens-Pflicht abzustatten, und dadurch den so theur beschwornen Thornschen Frieden gebrochen, die Ordens-Brüder hätten auch solche Straffe in gedachtem Frieden ihnen selber gesetzet; daß aber Albertus, nachdem er von iederman verlasse, und alle seine Güter vor die Freyheit des Ordens aufgeopffert, aus der Noth eine Tugend gemachet, und auf das beste als er gekont accordiret, könte ihme nicht verdacht werden; Und wann er auch endlich hierinnen zu viel gethan hätte, so gienge doch solches denen itzigen Marggrafen zu Brandenburg und Ihr. Königl. Maj. in Preussen nicht an, weilen sie Preussen

vid. late scriptum sub Tit. Vertheidigtes Preussen wider das vermeinte Gravamen des Teutschen Ordens über die Königl. Würde von Preussen.
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und Albertus mit            Preussen belehnet worden, wider alle Geist- und Weltliche, ja auch der Völcker und            natürliche Rechte, contra Deum, Imperium, &amp; Ordinem geschlossen, sintemahlen Albertus            die Ordens-Güter zu secularisiren, und sich damit belehnen zu lassen, nicht Macht gehabt            hätte.</p>
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        <p>Ad. II. Der Orden hätte Preussen nicht alleine bezwungen, sondern es sey solches mit            Hülffe anderer Fürsten, und der Pohlen selbst geschehen; Daß der Orden es aber so lange            besessen, dessen Ursach sey gewesen, weil die Pohlen, so lange sie getheilet gewesen,            denen Ordens-Brüdern nichts hätten anhaben können, und frohe seyn müssen, wann sie von dem            Orden in Ruhe gelassen worden.</p>
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[424/0453] und Albertus mit Preussen belehnet worden, wider alle Geist- und Weltliche, ja auch der Völcker und natürliche Rechte, contra Deum, Imperium, & Ordinem geschlossen, sintemahlen Albertus die Ordens-Güter zu secularisiren, und sich damit belehnen zu lassen, nicht Macht gehabt hätte. V. Daß die Ordens-Meister von Ihr. Käyserl. Maj. noch beständig mit Preussen beliehen würden. Wowider aber Königl. Preussischer Seiten eingewendet wird: Ad I. Die donation des Hertzogs Conradi zu Masovien sey nicht erwiesen, vielmehr bezeuge der mit Conrado gemachte Vergleich, daß sie das eroberte nur als ein Lehen besitzen solten; Käysers Friderici II Confirmation fundire sich auf die vom Orden vorgegebene und von ihm praesupponirte Schenckung, der folgenden Käyser Confirmationes aber gründeten sich hinwiederum auf des Käysers Friderici Diploma, so lange nun die donatio, als res facti, nicht erwiesen, so könte dem Orden aus den Confirmationen kein Recht zuwachsen; insonderheit da der Käyser rem alienam nicht verschencken können. Königl. Preussische Antwort. Ad. II. Der Orden hätte Preussen nicht alleine bezwungen, sondern es sey solches mit Hülffe anderer Fürsten, und der Pohlen selbst geschehen; Daß der Orden es aber so lange besessen, dessen Ursach sey gewesen, weil die Pohlen, so lange sie getheilet gewesen, denen Ordens-Brüdern nichts hätten anhaben können, und frohe seyn müssen, wann sie von dem Orden in Ruhe gelassen worden. Ad III. Wann der Thornsche Friede den Orden nicht verbünde, so sey kein Friede in der Welt vor verbündlich zu halten; dann es wäre derselbe nicht allein mit einem Cörperlichen Eyde beschworen worden, sondern der Röm. Pabst hätte ihn auch bekräfftiget, und wäre er in allen Stücken vollzogen worden. Die Exceptio quod metus causa, hätte nach aller Völcker Recht, (juxt. Grot. de jur. B. & P. c. 19. th. 11. §. 1.) bey einem durch Krieg erworbenen Frieden nicht stat, wann er auch gleich durch ungerechte Waffen erhalten worden, vielweniger wann er auf einen gerechten Krieg erfolget; insonderheit da der Orden darinnen nichts versprochen, als wozu er gleich von Anfang wäre verbunden gewesen; Wolte man aber auch das jus Canon. wie der Orden gethan, zu Hülffe nehmen, so stünde demselben das cap. 8. X. de jurejur. entgegen, als worinnen enthalten, daß niemand wider einen gethanen Eyd etwas vornehmen könne, es sey dann, daß die haltung desselben ihme an seiner Seligkeit schaden würde. Des Käysers und des Reichs Consens sey nicht nöthig gewesen, weilen es noch nicht ausgemachet, ob Preussen iemahlen dem R. Reich mit mit Gehorsam unterworffen gewesen; Wann dieses aber auch wäre, so hätte doch der Creutz-Orden anno 1436 von dem Röm. Reich propter derelictionem sich eximiret zu seyn gehalten, wie aus Schuzio L. 9. Chron. Pruss. ad ann. 1438. zu sehen und sey dahero der anno 1436 geschlossene Brestische Friede, welchen iedoch der Orden als ihr eintziges Palladium vor beständig und hoch heilig halte, nicht allein ohn Wissen und Willen des Käysers und des Reichs, sondern auch wider die Käyserlich Protestation gemachet worden; Und endlich so hätte der Groß-Meister, die Commenther und sämbtliche Ordens-Brüder dieser Ausflucht in dem Thornischen Frieden eydlich abgesaget, wie Prilusius cap. 3. p. 203. bezeuge, zu geschweigen, daß Käyser Carolus V dem letzten Groß-Meister Alberto selber gerathen, dem Känige in Pohlen die Lehens-Pflicht abzustatten/ und den Thornischen Frieden vor genehm zu halten. Ad IV. Zu Aufhebung des Ordens hätte Pohlen guten Fug gehabt, weil die Ordens-Leute sich gewägert dem Könige die Schuldige Lehens-Pflicht abzustatten, und dadurch den so theur beschwornen Thornschen Frieden gebrochen, die Ordens-Brüder hätten auch solche Straffe in gedachtem Frieden ihnen selber gesetzet; daß aber Albertus, nachdem er von iederman verlasse, und alle seine Güter vor die Freyheit des Ordens aufgeopffert, aus der Noth eine Tugend gemachet, und auf das beste als er gekont accordiret, könte ihme nicht verdacht werden; Und wann er auch endlich hierinnen zu viel gethan hätte, so gienge doch solches denen itzigen Marggrafen zu Brandenburg und Ihr. Königl. Maj. in Preussen nicht an, weilen sie Preussen vid. late scriptum sub Tit. Vertheidigtes Preussen wider das vermeinte Gravamen des Teutschen Ordens über die Königl. Würde von Preussen.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 424. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/453>, abgerufen am 17.09.2024.