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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Recht noch in salvo, und könte mit Fug auf die Restitution der Stadt Landau dringen; weil er aber keine favorable resolution erhielte, so protestirte er den 31 Aug. solenniter vor Notario und Zeugen, und reservirte dem Stifft sein Recht.

Die Stadt gab hierauf nebst der Stadt Weissenburg [als welche von dem Bischoff zu Speyer ebenfals in Anspruch genommen ward, wie in folgendem Cap. wird gemeldet werden] eine Deduction heraus, worinnen diese Städte nicht allein ihre Immedietät deducirten, sondern auch des Bischoffs zu Speyer praetension refutirten.

Zu Behauptung der Immedietät wurd angeführet:

Der Stadt Landau Gründe. I. Daß sie in den Matriculn zu finden und ihren gewissen Anschlag hätten.

II. Daß sie zu den Reichs-Tägen allezeit deruffen, offt auch auf denselben erschienen und Sitz und Stimme gehabt, wie mit dem Käyserl. Convocations-Schreiben behauptet werden könte, und aus der Unterschrifft der Reichs-Abschiede de annis 1521, 1529, 1530, 1541, 1544, 1545, 1555, 1567, 1582, 1603 und 1640 zu ersehen.

III. Daß sie auf die Crayß-Täge, und nur neulich noch zu dem zu der Friedens-Handlung nach Osnabrüg anno 1645 beruffen worden, und durch ihre Deputirte auch erschienen.

IV. Daß sie nicht nur von dem Käyser, denen Fürsten und Ständen des Reichs, sondern auch von dem Bischoffe zu Speyer selbst vor freye und immediat-Städte bißhero erkant worden.

V. Daß sie niemand als das Reich und den Käyser vor ihren Obern erkennet, und in den Käyserlichen Rescriptis, Privilegiis, Mandatis, Transactionibus, und andern Käyserl. Briefen, Unsere und des Reichs liebe getreue genant worden.

VI. Daß sie die territorial Superiorität, und die völlige JCtion über ihre Bürger exercirten.

VII. Daß sie ihre Regalia, Freyheiten, Privilegia, und andere Gerechtigkeiten immediate von dem Käyser erhalten hätten.

VIII. Daß sie gleich andern immediat-Ständen die Reichs-Collecten, Steuern, und Contributionen dem Käyser und dem Reich immediate abgetragen.

IX. Daß die Appellationes von des Raths Sententien eintzig und allein an die Reichs-Cammer, und den Käyser immediate giengen.

X. Daß die Städte in erster Instantz nur vor der Reichs-Cammer und dem Reichs-Hofrath belanget werden könten, und hätten die Bischöffe zu Speyer selbst sie davor belanget.

XI. Daß die Bischöffe zu Speyer, und Aebte zu Weissenburg, in diesen Städten niemahls einige actus JCtionales exerciret, keine Huldigung von denselben erhalten, keine Gesetze denselben gegeben, keine Collecten von denselben gehoben, oder dergleichen etwas gethan hätten, daraus einige Superiorität erzwungen werden könte.

Dem Bischoff zu Speyer aber wurd von den Landauern geantwortet:

Beantwortung des Bischöfflichen Vorgebens. I. Daß durch die von Käyser Ludovico IV dem Stifft geschehene Verpfändung das dominium directum oder die Oberherrschafft über die Stadt nicht auf das Stifft Speyer transferiret worden, sondern bey dem Reiche geblieben, cum pignus dominii causam non mutet; Käyser Ludovicus IV auch selbst währender solcher Verpfändung die Immedietät der Stadt anno 1346 confirmiret hätte.

II. Daß Käyser Maximilianus I die Stadt durch Erlegung des Pfand-Schillings wieder völlig an das Reich gebracht.

III. Daß der Bischoff Georgius den Käyser anno 1517 darüber quitiret, und die Stadt in völlige Freyheit wieder gesetzet.

Erfolg und itziger Zustand Es ist diese Stadt nachdem an Franckreich kommen, und finde nicht, daß sich der Bischoff zu Speyer weiter gemeldet.

Knipschild. d. l. n. 19.
sub Titulo: Gründliche und beständige Deduction, daß des H. Reichs Städte Weissenburg am Rhein und Landau ihren immediat Stand, Session, und Stimmen, bey dem Heil. Römis. Reich, und dessen Versamlungen, gleich andern immediat Reichs-Ständen von unfürdencklichen Jahren wohl und löblich hergebracht haben. sc.
vid. d. Deductio & ex ea Knipschild. d. l. n. 8. seqq.
vid. d. Deductio. & ex ea Knipschild. d. l. n. 20. 21.

Recht noch in salvo, und könte mit Fug auf die Restitution der Stadt Landau dringen; weil er aber keine favorable resolution erhielte, so protestirte er den 31 Aug. solenniter vor Notario und Zeugen, und reservirte dem Stifft sein Recht.

Die Stadt gab hierauf nebst der Stadt Weissenburg [als welche von dem Bischoff zu Speyer ebenfals in Anspruch genommen ward, wie in folgendem Cap. wird gemeldet werden] eine Deduction heraus, worinnen diese Städte nicht allein ihre Immedietät deducirten, sondern auch des Bischoffs zu Speyer praetension refutirten.

Zu Behauptung der Immedietät wurd angeführet:

Der Stadt Landau Gründe. I. Daß sie in den Matriculn zu finden und ihren gewissen Anschlag hätten.

II. Daß sie zu den Reichs-Tägen allezeit deruffen, offt auch auf denselben erschienen und Sitz und Stimme gehabt, wie mit dem Käyserl. Convocations-Schreiben behauptet werden könte, und aus der Unterschrifft der Reichs-Abschiede de annis 1521, 1529, 1530, 1541, 1544, 1545, 1555, 1567, 1582, 1603 und 1640 zu ersehen.

III. Daß sie auf die Crayß-Täge, und nur neulich noch zu dem zu der Friedens-Handlung nach Osnabrüg anno 1645 beruffen worden, und durch ihre Deputirte auch erschienen.

IV. Daß sie nicht nur von dem Käyser, denen Fürsten und Ständen des Reichs, sondern auch von dem Bischoffe zu Speyer selbst vor freye und immediat-Städte bißhero erkant worden.

V. Daß sie niemand als das Reich und den Käyser vor ihren Obern erkennet, und in den Käyserlichen Rescriptis, Privilegiis, Mandatis, Transactionibus, und andern Käyserl. Briefen, Unsere und des Reichs liebe getreue genant worden.

VI. Daß sie die territorial Superiorität, und die völlige JCtion über ihre Bürger exercirten.

VII. Daß sie ihre Regalia, Freyheiten, Privilegia, und andere Gerechtigkeiten immediate von dem Käyser erhalten hätten.

VIII. Daß sie gleich andern immediat-Ständen die Reichs-Collecten, Steuern, und Contributionen dem Käyser und dem Reich immediate abgetragen.

IX. Daß die Appellationes von des Raths Sententien eintzig und allein an die Reichs-Cammer, und den Käyser immediate giengen.

X. Daß die Städte in erster Instantz nur vor der Reichs-Cammer und dem Reichs-Hofrath belanget werden könten, und hätten die Bischöffe zu Speyer selbst sie davor belanget.

XI. Daß die Bischöffe zu Speyer, und Aebte zu Weissenburg, in diesen Städten niemahls einige actus JCtionales exerciret, keine Huldigung von denselben erhalten, keine Gesetze denselben gegeben, keine Collecten von denselben gehoben, oder dergleichen etwas gethan hätten, daraus einige Superiorität erzwungen werden könte.

Dem Bischoff zu Speyer aber wurd von den Landauern geantwortet:

Beantwortung des Bischöfflichen Vorgebens. I. Daß durch die von Käyser Ludovico IV dem Stifft geschehene Verpfändung das dominium directum oder die Oberherrschafft über die Stadt nicht auf das Stifft Speyer transferiret worden, sondern bey dem Reiche geblieben, cum pignus dominii causam non mutet; Käyser Ludovicus IV auch selbst währender solcher Verpfändung die Immedietät der Stadt anno 1346 confirmiret hätte.

II. Daß Käyser Maximilianus I die Stadt durch Erlegung des Pfand-Schillings wieder völlig an das Reich gebracht.

III. Daß der Bischoff Georgius den Käyser anno 1517 darüber quitiret, und die Stadt in völlige Freyheit wieder gesetzet.

Erfolg und itziger Zustand Es ist diese Stadt nachdem an Franckreich kommen, und finde nicht, daß sich der Bischoff zu Speyer weiter gemeldet.

Knipschild. d. l. n. 19.
sub Titulo: Gründliche und beständige Deduction, daß des H. Reichs Städte Weissenburg am Rhein und Landau ihren immediat Stand, Session, und Stimmen, bey dem Heil. Römis. Reich, und dessen Versamlungen, gleich andern immediat Reichs-Ständen von unfürdencklichen Jahren wohl und löblich hergebracht haben. sc.
vid. d. Deductio & ex ea Knipschild. d. l. n. 8. seqq.
vid. d. Deductio. & ex ea Knipschild. d. l. n. 20. 21.
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        <p>II. Daß sie zu den Reichs-Tägen allezeit deruffen, offt auch auf denselben erschienen und            Sitz und Stimme gehabt, wie mit dem Käyserl. Convocations-Schreiben behauptet werden            könte, und aus der Unterschrifft der Reichs-Abschiede de annis 1521, 1529, 1530, 1541,            1544, 1545, 1555, 1567, 1582, 1603 und 1640 zu ersehen.</p>
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        <p>IV. Daß sie nicht nur von dem Käyser, denen Fürsten und Ständen des Reichs, sondern auch            von dem Bischoffe zu Speyer selbst vor freye und immediat-Städte bißhero erkant            worden.</p>
        <p>V. Daß sie niemand als das Reich und den Käyser vor ihren Obern erkennet, und in den            Käyserlichen Rescriptis, Privilegiis, Mandatis, Transactionibus, und andern Käyserl.            Briefen, Unsere und des Reichs liebe getreue genant worden.</p>
        <p>VI. Daß sie die territorial Superiorität, und die völlige JCtion über ihre Bürger            exercirten.</p>
        <p>VII. Daß sie ihre Regalia, Freyheiten, Privilegia, und andere Gerechtigkeiten immediate            von dem Käyser erhalten hätten.</p>
        <p>VIII. Daß sie gleich andern immediat-Ständen die Reichs-Collecten, Steuern, und            Contributionen dem Käyser und dem Reich immediate abgetragen.</p>
        <p>IX. Daß die Appellationes von des Raths Sententien eintzig und allein an die            Reichs-Cammer, und den Käyser immediate giengen.</p>
        <p>X. Daß die Städte in erster Instantz nur vor der Reichs-Cammer und dem Reichs-Hofrath            belanget werden könten, und hätten die Bischöffe zu Speyer selbst sie davor belanget.</p>
        <p>XI. Daß die Bischöffe zu Speyer, und Aebte zu Weissenburg, in diesen Städten niemahls            einige actus JCtionales exerciret, keine Huldigung von denselben erhalten, keine Gesetze            denselben gegeben, keine Collecten von denselben gehoben, oder dergleichen etwas gethan            hätten, daraus einige Superiorität erzwungen werden könte.</p>
        <p>Dem Bischoff zu Speyer aber wurd von den Landauern geantwortet: <note place="foot">vid.              d. Deductio. &amp; ex ea Knipschild. d. l. n. 20. 21.</note></p>
        <p><note place="right">Beantwortung des Bischöfflichen Vorgebens.</note> I. Daß durch die            von Käyser Ludovico IV dem Stifft geschehene Verpfändung das dominium directum oder die            Oberherrschafft über die Stadt nicht auf das Stifft Speyer transferiret worden, sondern            bey dem Reiche geblieben, cum pignus dominii causam non mutet; Käyser Ludovicus IV auch            selbst währender solcher Verpfändung die Immedietät der Stadt anno 1346 confirmiret            hätte.</p>
        <p>II. Daß Käyser Maximilianus I die Stadt durch Erlegung des Pfand-Schillings wieder völlig            an das Reich gebracht.</p>
        <p>III. Daß der Bischoff Georgius den Käyser anno 1517 darüber quitiret, und die Stadt in            völlige Freyheit wieder gesetzet.</p>
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[420/0449] Recht noch in salvo, und könte mit Fug auf die Restitution der Stadt Landau dringen; weil er aber keine favorable resolution erhielte, so protestirte er den 31 Aug. solenniter vor Notario und Zeugen, und reservirte dem Stifft sein Recht. Die Stadt gab hierauf nebst der Stadt Weissenburg [als welche von dem Bischoff zu Speyer ebenfals in Anspruch genommen ward, wie in folgendem Cap. wird gemeldet werden] eine Deduction heraus, worinnen diese Städte nicht allein ihre Immedietät deducirten, sondern auch des Bischoffs zu Speyer praetension refutirten. Zu Behauptung der Immedietät wurd angeführet: I. Daß sie in den Matriculn zu finden und ihren gewissen Anschlag hätten. Der Stadt Landau Gründe. II. Daß sie zu den Reichs-Tägen allezeit deruffen, offt auch auf denselben erschienen und Sitz und Stimme gehabt, wie mit dem Käyserl. Convocations-Schreiben behauptet werden könte, und aus der Unterschrifft der Reichs-Abschiede de annis 1521, 1529, 1530, 1541, 1544, 1545, 1555, 1567, 1582, 1603 und 1640 zu ersehen. III. Daß sie auf die Crayß-Täge, und nur neulich noch zu dem zu der Friedens-Handlung nach Osnabrüg anno 1645 beruffen worden, und durch ihre Deputirte auch erschienen. IV. Daß sie nicht nur von dem Käyser, denen Fürsten und Ständen des Reichs, sondern auch von dem Bischoffe zu Speyer selbst vor freye und immediat-Städte bißhero erkant worden. V. Daß sie niemand als das Reich und den Käyser vor ihren Obern erkennet, und in den Käyserlichen Rescriptis, Privilegiis, Mandatis, Transactionibus, und andern Käyserl. Briefen, Unsere und des Reichs liebe getreue genant worden. VI. Daß sie die territorial Superiorität, und die völlige JCtion über ihre Bürger exercirten. VII. Daß sie ihre Regalia, Freyheiten, Privilegia, und andere Gerechtigkeiten immediate von dem Käyser erhalten hätten. VIII. Daß sie gleich andern immediat-Ständen die Reichs-Collecten, Steuern, und Contributionen dem Käyser und dem Reich immediate abgetragen. IX. Daß die Appellationes von des Raths Sententien eintzig und allein an die Reichs-Cammer, und den Käyser immediate giengen. X. Daß die Städte in erster Instantz nur vor der Reichs-Cammer und dem Reichs-Hofrath belanget werden könten, und hätten die Bischöffe zu Speyer selbst sie davor belanget. XI. Daß die Bischöffe zu Speyer, und Aebte zu Weissenburg, in diesen Städten niemahls einige actus JCtionales exerciret, keine Huldigung von denselben erhalten, keine Gesetze denselben gegeben, keine Collecten von denselben gehoben, oder dergleichen etwas gethan hätten, daraus einige Superiorität erzwungen werden könte. Dem Bischoff zu Speyer aber wurd von den Landauern geantwortet: I. Daß durch die von Käyser Ludovico IV dem Stifft geschehene Verpfändung das dominium directum oder die Oberherrschafft über die Stadt nicht auf das Stifft Speyer transferiret worden, sondern bey dem Reiche geblieben, cum pignus dominii causam non mutet; Käyser Ludovicus IV auch selbst währender solcher Verpfändung die Immedietät der Stadt anno 1346 confirmiret hätte. Beantwortung des Bischöfflichen Vorgebens. II. Daß Käyser Maximilianus I die Stadt durch Erlegung des Pfand-Schillings wieder völlig an das Reich gebracht. III. Daß der Bischoff Georgius den Käyser anno 1517 darüber quitiret, und die Stadt in völlige Freyheit wieder gesetzet. Es ist diese Stadt nachdem an Franckreich kommen, und finde nicht, daß sich der Bischoff zu Speyer weiter gemeldet. Erfolg und itziger Zustand Knipschild. d. l. n. 19. sub Titulo: Gründliche und beständige Deduction, daß des H. Reichs Städte Weissenburg am Rhein und Landau ihren immediat Stand, Session, und Stimmen, bey dem Heil. Römis. Reich, und dessen Versamlungen, gleich andern immediat Reichs-Ständen von unfürdencklichen Jahren wohl und löblich hergebracht haben. sc. vid. d. Deductio & ex ea Knipschild. d. l. n. 8. seqq. vid. d. Deductio. & ex ea Knipschild. d. l. n. 20. 21.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 420. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/449>, abgerufen am 22.11.2024.