Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Vierdtes Capitel, Von des Bischoffs zu Münster Praetension auf die Grafschafft Lingen. WOrauff sich diese Praetension eigentlich gründe, habe nicht gelesen, sonder finde nur dieses, daß Bischoff Ericus Saxo zu Münster diese Grafschafft anno 1519 dem Grafen Nicolao zu Lingen und Tecklenburg weggenommen, und dem Stifft zugeeignet; Dahero dieser bewogen worden, die Grafschafft dem Grafen Carolo Magnanimo zu Geldern zu Lehen aufzutragen, der ihn auch wieder in possesion gesetzet; und hat Münster sich nachdem nicht unterstehen dürffen etwas feindseliges dawider vorzunehmen; Daß sich der Bischoff zu Münster aber seiner praetension nicht begeben gehabt, ist aus dem zwischen dem Printzen von Vranien, und dem Bischoff zu Müster anno 1659 zu Coesfeld getroffenen Vergleiche zu sehen, als worinnen sich dieser zwar vieler Ansprüche begeben, nehmlich dessen auf das Schloß und Flecken Bevergern, das Ambt und Hauß Cloppenburg, Oyte, und Friß-Oyte, auch das Embsland zur Schappen, und Humerling sc. Die praetension aber auf Lingen und 4 dazu gehörige Dörffer hat sich Münster ezpresse darinnen vorbehalten. Doch soll sich das Stifft nachdem solches Anspruches begeben haben. Fünfftes Capitel, Von des Bischoffs zu Münster Praetension auf die Herrschafft Werth. DIese Herrschafft besassen vor diesen die Herrn von Lalain, von denen sie durch Heyrath an Graf Humbertum IV zu Culenburg gebracht, und dieser auno 1369 damit belehnet worden; von diesen ist sie gleich wie Culenburg durch Heyrath auf die Familie derer von Palant, und von der auf die von Waldek kommen, von welchen annoch anno 1664 Graf Henrich Volrath von dem Bischoff zu Münster Christophoro Bernhardo belehnet worden. Wie dieser aber anno 1665 in dem zwischen den General-Staaten, und dem Bischoff entstandenen Kriege, die Holländische und Braunschweigische Trouppen commandirte, wolte ihm der Bischoff zu Münster die Belehnung nicht geben, und schiene es, daß der Bischoff wohl gar im Sinn hatte des Schlosses Werth sich zu bemächtigen, dahero der Graf zu Waldeck eiligst eine starcke guarnison hinein legte; fieng auch nachdem gar an dem Bischoffe die Superiorität zu disputiren, und demselben nur die blosse Lehens-qualität zu zu stehen, vorgebend, die Grafen zu Culenburg hätten in dem Werthischen District von undencklichen Jahren alle actus superioritatis territorialis exerciret; es sey diese Herrschafft auch nicht in dem Münsterischen Territorio gelegen, sondern ein gantz separirtes Corpo. Weil der Bischoff zu Münster aber solches nicht geständig seyn wolte, so wurd die Sache zum Käyserl. Ausspruch ausgestellet, die Grafen von Waldeck aber blieben in possess. Und ob diese Herrschafft zwar anno 1673 in des damahligen Bischoffs zu Münster Hände kam, so muste er solche doch anno 1674 in dem zwischen Münster und den General-Staaten zu Cöllen geschlossenen Frieden dem Grafen zu Waldeck restituiren, iedoch wurd einem jeden sein Recht coram competente judice auszuführen vorbehalten. vid Hamelman. de famil. ermrt. L. 3. p. 173. & Spener L. 1. hist. Insign. c. 11. §. 3. quae extat ap. Londorp. Tom. VIII. Act. publ. L. 8. c. 341. & Gastel. de statu publ. Europ c. 15. 9. 530. vid. ihfr. Holländische Praetension auf Culenburg. vid. Spener hist. Insign. L. 3. c. 39. §. 14. quae extat ap. Londorp. Tom. X. Act. publ. L. 11. c. 101. & dans le Mercure Hollandois de l' an. 1674. p. 258. seqq.
Vierdtes Capitel, Von des Bischoffs zu Münster Praetension auf die Grafschafft Lingen. WOrauff sich diese Praetension eigentlich gründe, habe nicht gelesen, sonder finde nur dieses, daß Bischoff Ericus Saxo zu Münster diese Grafschafft anno 1519 dem Grafen Nicolao zu Lingen und Tecklenburg weggenommen, und dem Stifft zugeeignet; Dahero dieser bewogen worden, die Grafschafft dem Grafen Carolo Magnanimo zu Geldern zu Lehen aufzutragen, der ihn auch wieder in possesion gesetzet; und hat Münster sich nachdem nicht unterstehen dürffen etwas feindseliges dawider vorzunehmen; Daß sich der Bischoff zu Münster aber seiner praetension nicht begeben gehabt, ist aus dem zwischen dem Printzen von Vranien, und dem Bischoff zu Müster anno 1659 zu Coesfeld getroffenen Vergleiche zu sehen, als worinnen sich dieser zwar vieler Ansprüche begeben, nehmlich dessen auf das Schloß und Flecken Bevergern, das Ambt und Hauß Cloppenburg, Oyte, und Friß-Oyte, auch das Embsland zur Schappen, und Humerling sc. Die praetension aber auf Lingen und 4 dazu gehörige Dörffer hat sich Münster ezpresse darinnen vorbehalten. Doch soll sich das Stifft nachdem solches Anspruches begeben haben. Fünfftes Capitel, Von des Bischoffs zu Münster Praetension auf die Herrschafft Werth. DIese Herrschafft besassen vor diesen die Herrn von Lalain, von denen sie durch Heyrath an Graf Humbertum IV zu Culenburg gebracht, und dieser auno 1369 damit belehnet worden; von diesen ist sie gleich wie Culenburg durch Heyrath auf die Familie derer von Palant, und von der auf die von Waldek kommen, von welchen annoch anno 1664 Graf Henrich Volrath von dem Bischoff zu Münster Christophoro Bernhardo belehnet worden. Wie dieser aber anno 1665 in dem zwischen den General-Staaten, und dem Bischoff entstandenen Kriege, die Holländische und Braunschweigische Trouppen commandirte, wolte ihm der Bischoff zu Münster die Belehnung nicht geben, und schiene es, daß der Bischoff wohl gar im Sinn hatte des Schlosses Werth sich zu bemächtigen, dahero der Graf zu Waldeck eiligst eine starcke guarnison hinein legte; fieng auch nachdem gar an dem Bischoffe die Superiorität zu disputiren, und demselben nur die blosse Lehens-qualität zu zu stehen, vorgebend, die Grafen zu Culenburg hätten in dem Werthischen District von undencklichen Jahren alle actus superioritatis territorialis exerciret; es sey diese Herrschafft auch nicht in dem Münsterischen Territorio gelegen, sondern ein gantz separirtes Corpo. Weil der Bischoff zu Münster aber solches nicht geständig seyn wolte, so wurd die Sache zum Käyserl. Ausspruch ausgestellet, die Grafen von Waldeck aber blieben in possess. Und ob diese Herrschafft zwar anno 1673 in des damahligen Bischoffs zu Münster Hände kam, so muste er solche doch anno 1674 in dem zwischen Münster und den General-Staaten zu Cöllen geschlossenen Frieden dem Grafen zu Waldeck restituiren, iedoch wurd einem jeden sein Recht coram competente judice auszuführen vorbehalten. vid Hamelman. de famil. ermrt. L. 3. p. 173. & Spener L. 1. hist. Insign. c. 11. §. 3. quae extat ap. Londorp. Tom. VIII. Act. publ. L. 8. c. 341. & Gastel. de statu publ. Europ c. 15. 9. 530. vid. ihfr. Holländische Praetension auf Culenburg. vid. Spener hist. Insign. L. 3. c. 39. §. 14. quae extat ap. Londorp. Tom. X. Act. publ. L. 11. c. 101. & dans lè Mercure Hollandois de l' an. 1674. p. 258. seqq.
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Vierdtes Capitel, Von des Bischoffs zu Münster Praetension auf die Grafschafft Lingen.
WOrauff sich diese Praetension eigentlich gründe, habe nicht gelesen, sonder finde nur dieses, daß Bischoff Ericus Saxo zu Münster diese Grafschafft anno 1519 dem Grafen Nicolao zu Lingen und Tecklenburg weggenommen, und dem Stifft zugeeignet; Dahero dieser bewogen worden, die Grafschafft dem Grafen Carolo Magnanimo zu Geldern zu Lehen aufzutragen, der ihn auch wieder in possesion gesetzet; und hat Münster sich nachdem nicht unterstehen dürffen etwas feindseliges dawider vorzunehmen; Daß sich der Bischoff zu Münster aber seiner praetension nicht begeben gehabt, ist aus dem zwischen dem Printzen von Vranien, und dem Bischoff zu Müster anno 1659 zu Coesfeld getroffenen Vergleiche zu sehen, als worinnen sich dieser zwar vieler Ansprüche begeben, nehmlich dessen auf das Schloß und Flecken Bevergern, das Ambt und Hauß Cloppenburg, Oyte, und Friß-Oyte, auch das Embsland zur Schappen, und Humerling sc. Die praetension aber auf Lingen und 4 dazu gehörige Dörffer hat sich Münster ezpresse darinnen vorbehalten. Doch soll sich das Stifft nachdem solches Anspruches begeben haben.
Fünfftes Capitel, Von des Bischoffs zu Münster Praetension auf die Herrschafft Werth.
DIese Herrschafft besassen vor diesen die Herrn von Lalain, von denen sie durch Heyrath an Graf Humbertum IV zu Culenburg gebracht, und dieser auno 1369 damit belehnet worden; von diesen ist sie gleich wie Culenburg durch Heyrath auf die Familie derer von Palant, und von der auf die von Waldek kommen, von welchen annoch anno 1664 Graf Henrich Volrath von dem Bischoff zu Münster Christophoro Bernhardo belehnet worden. Wie dieser aber anno 1665 in dem zwischen den General-Staaten, und dem Bischoff entstandenen Kriege, die Holländische und Braunschweigische Trouppen commandirte, wolte ihm der Bischoff zu Münster die Belehnung nicht geben, und schiene es, daß der Bischoff wohl gar im Sinn hatte des Schlosses Werth sich zu bemächtigen, dahero der Graf zu Waldeck eiligst eine starcke guarnison hinein legte; fieng auch nachdem gar an dem Bischoffe die Superiorität zu disputiren, und demselben nur die blosse Lehens-qualität zu zu stehen, vorgebend, die Grafen zu Culenburg hätten in dem Werthischen District von undencklichen Jahren alle actus superioritatis territorialis exerciret; es sey diese Herrschafft auch nicht in dem Münsterischen Territorio gelegen, sondern ein gantz separirtes Corpo. Weil der Bischoff zu Münster aber solches nicht geständig seyn wolte, so wurd die Sache zum Käyserl. Ausspruch ausgestellet, die Grafen von Waldeck aber blieben in possess. Und ob diese Herrschafft zwar anno 1673 in des damahligen Bischoffs zu Münster Hände kam, so muste er solche doch anno 1674 in dem zwischen Münster und den General-Staaten zu Cöllen geschlossenen Frieden dem Grafen zu Waldeck restituiren, iedoch wurd einem jeden sein Recht coram competente judice auszuführen vorbehalten.
vid Hamelman. de famil. ermrt. L. 3. p. 173. & Spener L. 1. hist. Insign. c. 11. §. 3.
quae extat ap. Londorp. Tom. VIII. Act. publ. L. 8. c. 341. & Gastel. de statu publ. Europ c. 15. 9. 530.
vid. ihfr. Holländische Praetension auf Culenburg.
vid. Spener hist. Insign. L. 3. c. 39. §. 14.
quae extat ap. Londorp. Tom. X. Act. publ. L. 11. c. 101. & dans lè Mercure Hollandois de l' an. 1674. p. 258. seqq.
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