Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Weil der Bischoff nun von dem Reich keine Assistentz zu hoffen hatte, so wandte er sich wieder an die General-Staaten, und übergab anno 1663 ein Memorial, worinnen er um die restitution abermahl ansuchte; bekam aber keine andere Resolution, als daß die Sache denen Herren Deputirten der Provintz Geldern übergeben worden, um solche auf dem nechsten Land-Tage ihren Herren Principalen vorzutragen, und deren Erklährung den Herren General-Staaten alsdann zu wissen zu thun. Allein statt solcher Erklährung liessen die Geldrischen Staaten anno 1663 eine weitläufftige Deduction im Druck heraus gehen, darinnen sie die Landes-Fürstl. Hoheit dem Hertzogthum Geldern zueigneten. Ob nun der Bischoff zu Münster zwar denen General-Staaten anno 1664 den 19/29 Febr. ein abermahliges Memorial übergeben, und um die Abtretung offt gedachter Herrschafft inständig anhalten ließ; der Frantzösische Extraordinaire Gesandte im Haag solch Memorial auch kräfftigst secundirte, so wolte doch alles nichts helffen und trachtete der Bischoff dahero mit Gewalt zu erhalten, was er in Güte nicht habhafft werden konte; Und weil die Holländer um selbe Zeit mit den Engeländern in Krieg verwickelt wurden, so schlug er sich zu diesen, kündigte den Holländern den Krieg an, und nam Borckelo nebst vielen andern Oertern weg; Wie es aber an. 1666 zu Cleve zu einer Friedens-Handlung kam, wegerte sich der Bischoff zu Münster zwar lange, diese Herrschafft zu restituiren, muste sich iedoch endlich dazu entschliessen, und wurd in dem XI Articul gedachten Friedens pacisciret; Die Herrlichkeit Borckeloh betreffend, so begehren die Herren General-Staaten nicht, daß wegen der Berechtigung, oder des dominii directi s. utilis halben durch diesen Tractat etwas verändert werde, sondern es solle das gantze Werck in dem Stande verbleiben, in welchem es vor diesem Krieg gewesen. Der Herr Bischoff aber renunciiret mit Consens des Capitels dem Superioritäts-Recht auf die besagte Herrlichkeit Borckelohe, und dero dependenzen und Zugehörden; jedoch also, daß diese renunciation der Gerechtigkeit des Reichs nicht praejudicire, sondern, daß selbe in allen seinem Wesen verbleibe. sc. Ob es nun zwar schiene, daß diese Streitigkeit hiemit abgethan seyn würde, so wurd diese Herrschafft doch anno 1672 von dem Bischoff zu Münster, der damahls mit Franckreich wider die Holländer in alliantz stund, abermahl occupiret, muste aber anno 1674 bey dem zu Cöllen geschlossenen particular Frieden restituiret werden, jedoch mit Vorbehalt eines ieden Gerechtigkeit. Und also ist diese Streitigkeit noch nicht beygeleget, die Bischöffe zu Münster aber führen indessen zu conservirung ihres Rechtes den Titul und das Wapen von dieser Herrschafft. Es wird aber Münsterischer Seiten zu Behauptung ihres Rechtes, sonderlich wider die Grafen zu Limpurg-Styrum angeführet: Münstersche Gründe. I. Daß die Herrschafft dem Stifft Münster von Graf Giseberto II zu Lehen aufgertragen worden, und zwar zu einem rechten Mann-Lehen, wie des Gisberti III Lehen-Brief ausdrücklich laute. II. Daß nach des Graf Justi zu Bronchorst Tod [als der anno 1553 ohne Kinder verstorben] das Lehen eröffnet worden, und dem Lehen-Herrn zurück gefallen, und das dominium utile also mit dem directo consolidiret worden. III. Daß das Stifft dahero anno 1579 nach dem Tode der Mariae von Hoja des Justi Witbe [welcher der Vsusfructus ad dies vitae vermacht gewesen] diese Herrschafft nebst dem Ambt Lichtenvorde in possession genommen, und sich huldigen lassen, das petitorium aber indessen an der Reichs-Cammer ausgeführet. quod extat ap. Londorp. Tom VIII. Act. Publ. L. 9. c. 215. Cui tit. Deductio, quae repraesentatur jus territorii, quod Geldriae competit in Dominium de Borculo &c. quae extat ap. Gastel de statu publ. Europ. c. 15. n. 74. p. 517. & in Diar. Europ. Contin. XV. in Append. p. 15. seqq. quod exhibet Londorp. Tom. IX. L. 10. c. 42. vid. Londorp. d. l. c. 43. vid. La vie & les Actions de Christ. Bernhard de Gale Eveque de Münster. p. 50. seqq. Spener hist. Insign. L. 3. c. 25. §. 12. Imhof. Not. Proc. L. 3. c. 19. §. 6. vid. Pufendorf. hist. Brand. L. 10. §. 15. 16. Instrumentum Pacis Coloniense extat ap. Londorp. Tom. IX. L. 10. c. 124. & in Theatr. Europ. Contin. X. p. 158. quae extat ap. Londorp. Tom. X. L. 11. c. 101. & dans le Mercure Hollandois de l' an. 1674. p. 258. seqq. vid. Spener hist. Insign. L. 3. c. 25. §. 12. & 13. vid. Spener. d. §. 13.
Weil der Bischoff nun von dem Reich keine Assistentz zu hoffen hatte, so wandte er sich wieder an die General-Staaten, und übergab anno 1663 ein Memorial, worinnen er um die restitution abermahl ansuchte; bekam aber keine andere Resolution, als daß die Sache denen Herren Deputirten der Provintz Geldern übergeben worden, um solche auf dem nechsten Land-Tage ihren Herren Principalen vorzutragen, und deren Erklährung den Herren General-Staaten alsdann zu wissen zu thun. Allein statt solcher Erklährung liessen die Geldrischen Staaten anno 1663 eine weitläufftige Deduction im Druck heraus gehen, darinnen sie die Landes-Fürstl. Hoheit dem Hertzogthum Geldern zueigneten. Ob nun der Bischoff zu Münster zwar denen General-Staaten anno 1664 den 19/29 Febr. ein abermahliges Memorial übergeben, und um die Abtretung offt gedachter Herrschafft inständig anhalten ließ; der Frantzösische Extraordinaire Gesandte im Haag solch Memorial auch kräfftigst secundirte, so wolte doch alles nichts helffen und trachtete der Bischoff dahero mit Gewalt zu erhalten, was er in Güte nicht habhafft werden konte; Und weil die Holländer um selbe Zeit mit den Engeländern in Krieg verwickelt wurden, so schlug er sich zu diesen, kündigte den Holländern den Krieg an, und nam Borckelo nebst vielen andern Oertern weg; Wie es aber an. 1666 zu Cleve zu einer Friedens-Handlung kam, wegerte sich der Bischoff zu Münster zwar lange, diese Herrschafft zu restituiren, muste sich iedoch endlich dazu entschliessen, und wurd in dem XI Articul gedachten Friedens pacisciret; Die Herrlichkeit Borckeloh betreffend, so begehren die Herren General-Staaten nicht, daß wegen der Berechtigung, oder des dominii directi s. utilis halben durch diesen Tractat etwas verändert werde, sondern es solle das gantze Werck in dem Stande verbleiben, in welchem es vor diesem Krieg gewesen. Der Herr Bischoff aber renunciiret mit Consens des Capitels dem Superioritäts-Recht auf die besagte Herrlichkeit Borckelohe, und dero dependenzen und Zugehörden; jedoch also, daß diese renunciation der Gerechtigkeit des Reichs nicht praejudicire, sondern, daß selbe in allen seinem Wesen verbleibe. sc. Ob es nun zwar schiene, daß diese Streitigkeit hiemit abgethan seyn würde, so wurd diese Herrschafft doch anno 1672 von dem Bischoff zu Münster, der damahls mit Franckreich wider die Holländer in alliantz stund, abermahl occupiret, muste aber anno 1674 bey dem zu Cöllen geschlossenen particular Frieden restituiret werden, jedoch mit Vorbehalt eines ieden Gerechtigkeit. Und also ist diese Streitigkeit noch nicht beygeleget, die Bischöffe zu Münster aber führen indessen zu conservirung ihres Rechtes den Titul und das Wapen von dieser Herrschafft. Es wird aber Münsterischer Seiten zu Behauptung ihres Rechtes, sonderlich wider die Grafen zu Limpurg-Styrum angeführet: Münstersche Gründe. I. Daß die Herrschafft dem Stifft Münster von Graf Giseberto II zu Lehen aufgertragen worden, und zwar zu einem rechten Mann-Lehen, wie des Gisberti III Lehen-Brief ausdrücklich laute. II. Daß nach des Graf Justi zu Bronchorst Tod [als der anno 1553 ohne Kinder verstorben] das Lehen eröffnet worden, und dem Lehen-Herrn zurück gefallen, und das dominium utile also mit dem directo consolidiret worden. III. Daß das Stifft dahero anno 1579 nach dem Tode der Mariae von Hoja des Justi Witbe [welcher der Vsusfructus ad dies vitae vermacht gewesen] diese Herrschafft nebst dem Ambt Lichtenvorde in possession genommen, und sich huldigen lassen, das petitorium aber indessen an der Reichs-Cammer ausgeführet. quod extat ap. Londorp. Tom VIII. Act. Publ. L. 9. c. 215. Cui tit. Deductio, quae repraesentatur jus territorii, quod Geldriae competit in Dominium de Borculo &c. quae extat ap. Gastel de statu publ. Europ. c. 15. n. 74. p. 517. & in Diar. Europ. Contin. XV. in Append. p. 15. seqq. quod exhibet Londorp. Tom. IX. L. 10. c. 42. vid. Londorp. d. l. c. 43. vid. La vie & les Actions de Christ. Bernhard de Gale Eveque de Münster. p. 50. seqq. Spener hist. Insign. L. 3. c. 25. §. 12. Imhof. Not. Proc. L. 3. c. 19. §. 6. vid. Pufendorf. hist. Brand. L. 10. §. 15. 16. Instrumentum Pacis Coloniense extat ap. Londorp. Tom. IX. L. 10. c. 124. & in Theatr. Europ. Contin. X. p. 158. quae extat ap. Londorp. Tom. X. L. 11. c. 101. & dans le Mercure Hollandois de l' an. 1674. p. 258. seqq. vid. Spener hist. Insign. L. 3. c. 25. §. 12. & 13. vid. Spener. d. §. 13.
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Weil der Bischoff nun von dem Reich keine Assistentz zu hoffen hatte, so wandte er sich wieder an die General-Staaten, und übergab anno 1663 ein Memorial, worinnen er um die restitution abermahl ansuchte; bekam aber keine andere Resolution, als daß die Sache denen Herren Deputirten der Provintz Geldern übergeben worden, um solche auf dem nechsten Land-Tage ihren Herren Principalen vorzutragen, und deren Erklährung den Herren General-Staaten alsdann zu wissen zu thun. Allein statt solcher Erklährung liessen die Geldrischen Staaten anno 1663 eine weitläufftige Deduction im Druck heraus gehen, darinnen sie die Landes-Fürstl. Hoheit dem Hertzogthum Geldern zueigneten. Ob nun der Bischoff zu Münster zwar denen General-Staaten anno 1664 den 19/29 Febr. ein abermahliges Memorial übergeben, und um die Abtretung offt gedachter Herrschafft inständig anhalten ließ; der Frantzösische Extraordinaire Gesandte im Haag solch Memorial auch kräfftigst secundirte, so wolte doch alles nichts helffen und trachtete der Bischoff dahero mit Gewalt zu erhalten, was er in Güte nicht habhafft werden konte; Und weil die Holländer um selbe Zeit mit den Engeländern in Krieg verwickelt wurden, so schlug er sich zu diesen, kündigte den Holländern den Krieg an, und nam Borckelo nebst vielen andern Oertern weg; Wie es aber an. 1666 zu Cleve zu einer Friedens-Handlung kam, wegerte sich der Bischoff zu Münster zwar lange, diese Herrschafft zu restituiren, muste sich iedoch endlich dazu entschliessen, und wurd in dem XI Articul gedachten Friedens pacisciret; Die Herrlichkeit Borckeloh betreffend, so begehren die Herren General-Staaten nicht, daß wegen der Berechtigung, oder des dominii directi s. utilis halben durch diesen Tractat etwas verändert werde, sondern es solle das gantze Werck in dem Stande verbleiben, in welchem es vor diesem Krieg gewesen. Der Herr Bischoff aber renunciiret mit Consens des Capitels dem Superioritäts-Recht auf die besagte Herrlichkeit Borckelohe, und dero dependenzen und Zugehörden; jedoch also, daß diese renunciation der Gerechtigkeit des Reichs nicht praejudicire, sondern, daß selbe in allen seinem Wesen verbleibe. sc. Ob es nun zwar schiene, daß diese Streitigkeit hiemit abgethan seyn würde, so wurd diese Herrschafft doch anno 1672 von dem Bischoff zu Münster, der damahls mit Franckreich wider die Holländer in alliantz stund, abermahl occupiret, muste aber anno 1674 bey dem zu Cöllen geschlossenen particular Frieden restituiret werden, jedoch mit Vorbehalt eines ieden Gerechtigkeit. Und also ist diese Streitigkeit noch nicht beygeleget, die Bischöffe zu Münster aber führen indessen zu conservirung ihres Rechtes den Titul und das Wapen von dieser Herrschafft.
Es wird aber Münsterischer Seiten zu Behauptung ihres Rechtes, sonderlich wider die Grafen zu Limpurg-Styrum angeführet:
I. Daß die Herrschafft dem Stifft Münster von Graf Giseberto II zu Lehen aufgertragen worden, und zwar zu einem rechten Mann-Lehen, wie des Gisberti III Lehen-Brief ausdrücklich laute.
Münstersche Gründe. II. Daß nach des Graf Justi zu Bronchorst Tod [als der anno 1553 ohne Kinder verstorben] das Lehen eröffnet worden, und dem Lehen-Herrn zurück gefallen, und das dominium utile also mit dem directo consolidiret worden.
III. Daß das Stifft dahero anno 1579 nach dem Tode der Mariae von Hoja des Justi Witbe [welcher der Vsusfructus ad dies vitae vermacht gewesen] diese Herrschafft nebst dem Ambt Lichtenvorde in possession genommen, und sich huldigen lassen, das petitorium aber indessen an der Reichs-Cammer ausgeführet.
quod extat ap. Londorp. Tom VIII. Act. Publ. L. 9. c. 215.
Cui tit. Deductio, quae repraesentatur jus territorii, quod Geldriae competit in Dominium de Borculo &c. quae extat ap. Gastel de statu publ. Europ. c. 15. n. 74. p. 517. & in Diar. Europ. Contin. XV. in Append. p. 15. seqq.
quod exhibet Londorp. Tom. IX. L. 10. c. 42.
vid. Londorp. d. l. c. 43.
vid. La vie & les Actions de Christ. Bernhard de Gale Eveque de Münster. p. 50. seqq. Spener hist. Insign. L. 3. c. 25. §. 12. Imhof. Not. Proc. L. 3. c. 19. §. 6.
vid. Pufendorf. hist. Brand. L. 10. §. 15. 16.
Instrumentum Pacis Coloniense extat ap. Londorp. Tom. IX. L. 10. c. 124. & in Theatr. Europ. Contin. X. p. 158.
quae extat ap. Londorp. Tom. X. L. 11. c. 101. & dans le Mercure Hollandois de l' an. 1674. p. 258. seqq.
vid. Spener hist. Insign. L. 3. c. 25. §. 12. & 13.
vid. Spener. d. §. 13.
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