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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Sechzehende Section, Von der Bischoffe zu Münster Praetension und Streitigkeiten.

Erstes Capitel/ Von der Bischöffe zu Münster Streitigkeit mit der Stadt Münster wegen der Immedietät/ und andern Gerechtigkeiten/ sonderlich wegen des Rechts Bündnüsse zu machen.

ES haben die Bischöffe zu Münster mit dieser Stadt wegen der Immedietät u. exemption von der Bischöfflichen JCtion lange Zeit gestritten/ biß die Stadt endlich wegen der Anabaptistischen Schwermerey/ und des Aufruhrs/ aller Privilegien und Gerechtigkeiten beraubet/ und dem Bischoffe gäntzlich unterworffen worden; Ob sie nun zwar noch immer suchte von demselben sich wieder loß zu machen/ so war doch alles vergebens/ sintemahlen der Käyserl. Reichs-Hofrath die Stadt a praetensa Immedietate an. 1656 den 28 Jul. abwieß. Wider welch Käyserl. Decret die Stadt zwar protestirte/ und sich ihr Recht weiter auszuführen reservirte; bekam aber wieder zum Bescheide: Das Memorial mit der Beylagen wiederum hinaus zu geben/ und laßen es Ihr. Käyserl. Maj. nochmahls bey der abschläglichen Resolution bewenden.

Ob nun die Stadt zwar die Immedietät nicht erhalten kunte/ so wolte sie dem Bischoff doch das jus praesidii, Clavium, Portarum, Vallorum, murorum, & symboli militaris nicht zugestehen; so daß es deshalb zum neuen Streite kam. Damit sich die Stadt aber so viel besser gegen den Bischoff mainteniren möchte/ so schickete sie nach Käysers Ferdinandi III Tod anno 1657 ihren Syndicum Lic. Drachtern/ und suchte in das Hanseatische Bündnüs/ so die Holländer mit den Städten Hamburg/ Lübeck und Bremen anno 1645 und 1646 renoviret/ aufgenommen zu werden; Wie der Bischoff aber solches merckte/ ließ er nicht allein durch seinen Gesandten im Haag einen Gegen-Bericht thun/ und denen Staaten vorstellen / daß die Stadt als eine Municipal Stadt in dergleichen Bündnüs sich einzulassen nicht befugt wäre/ sondern ließ auch die Stadt/ da sie von ihrem Vornehmen nicht abstehen wolte/ belägern; Doch wurd solche Belägerung auf Vermittelung der Holländer/ und der Münsterschen Ritterschafft/ bald wieder aufgehoben/ und in dem den 20 Oct. 1657 zwischen dem Bischof und der Stadt gemachten accord iedem sein Recht pendente lite vorbehalten. Weil die Stadt aber nichts destoweniger um die Aufnehmung in obgedachtes Bündnüs annoch anhielte / so ließ der Bischoff anno 1658 den 10 April. wider die Stadt ein scharffes Poenal-Mandat abgehen/ worinnen er die Stadt von ihrem Vorhaben abmahnete/ und sie erinnerte/ denen Reichs-Gesetzen gemäß zu leben/ ihre Sache auf rechtmäßige Art in dem Reiche fortzusetzen/ mit den Holländern kein Bündnüs zu schliessen/ und ihre Deputirte von dem Haag zurück zu ruffen; brachte es auch bey Ihr. Käyserl. Maj. dahin/ daß sie selber den 14 Dec. 1658 an die Stadt schrieben / und selbige von der Sollicitatur des Verbündnüsses mit Holland abmahnete. Die Stadt regerirte zwar/ dieses Bündnüs solte nur wegen Sicherheit der Handlung und der Wege mit denen Holländern geschlossen werden; Es gab ihnen aber der Bischoff zu Antwort: Die Beschützung der öffentlichen Land-Strassen und der Commercien stünde ihme und

vid. Londorp. Tom. VII. Act. publ. L. 6. c. 278. Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 21. §. 19.
vid. Londorp. Tom. VIII. L. 8. c. 53.
vid. Londorp. d. l. c. 56.
vid. Londorp. d. l. c. 114. seqq.
cujus tenorem vid. ap. Londorp. d. l. c. 123. & Gastel de statu publ. Europ. c. 15. n. 78. p. 527.
vid. Londorp. d. l. c. 162. & 173.
vid. Londorp. d. l. c. 310.
Sechzehende Section, Von der Bischoffe zu Münster Praetension und Streitigkeiten.

Erstes Capitel/ Von der Bischöffe zu Münster Streitigkeit mit der Stadt Münster wegen der Immedietät/ und andern Gerechtigkeiten/ sonderlich wegen des Rechts Bündnüsse zu machen.

ES haben die Bischöffe zu Münster mit dieser Stadt wegen der Immedietät u. exemption von der Bischöfflichen JCtion lange Zeit gestritten/ biß die Stadt endlich wegen der Anabaptistischen Schwermerey/ und des Aufruhrs/ aller Privilegien und Gerechtigkeiten beraubet/ und dem Bischoffe gäntzlich unterworffen worden; Ob sie nun zwar noch immer suchte von demselben sich wieder loß zu machen/ so war doch alles vergebens/ sintemahlen der Käyserl. Reichs-Hofrath die Stadt a praetensa Immedietate an. 1656 den 28 Jul. abwieß. Wider welch Käyserl. Decret die Stadt zwar protestirte/ und sich ihr Recht weiter auszuführen reservirte; bekam aber wieder zum Bescheide: Das Memorial mit der Beylagen wiederum hinaus zu geben/ und laßen es Ihr. Käyserl. Maj. nochmahls bey der abschläglichen Resolution bewenden.

Ob nun die Stadt zwar die Immedietät nicht erhalten kunte/ so wolte sie dem Bischoff doch das jus praesidii, Clavium, Portarum, Vallorum, murorum, & symboli militaris nicht zugestehen; so daß es deshalb zum neuen Streite kam. Damit sich die Stadt aber so viel besser gegen den Bischoff mainteniren möchte/ so schickete sie nach Käysers Ferdinandi III Tod anno 1657 ihren Syndicum Lic. Drachtern/ und suchte in das Hanseatische Bündnüs/ so die Holländer mit den Städten Hamburg/ Lübeck und Bremen anno 1645 und 1646 renoviret/ aufgenommen zu werden; Wie der Bischoff aber solches merckte/ ließ er nicht allein durch seinen Gesandten im Haag einen Gegen-Bericht thun/ und denen Staaten vorstellen / daß die Stadt als eine Municipal Stadt in dergleichen Bündnüs sich einzulassen nicht befugt wäre/ sondern ließ auch die Stadt/ da sie von ihrem Vornehmen nicht abstehen wolte/ belägern; Doch wurd solche Belägerung auf Vermittelung der Holländer/ und der Münsterschen Ritterschafft/ bald wieder aufgehoben/ und in dem den 20 Oct. 1657 zwischen dem Bischof und der Stadt gemachten accord iedem sein Recht pendente lite vorbehalten. Weil die Stadt aber nichts destoweniger um die Aufnehmung in obgedachtes Bündnüs annoch anhielte / so ließ der Bischoff anno 1658 den 10 April. wider die Stadt ein scharffes Poenal-Mandat abgehen/ worinnen er die Stadt von ihrem Vorhaben abmahnete/ und sie erinnerte/ denen Reichs-Gesetzen gemäß zu leben/ ihre Sache auf rechtmäßige Art in dem Reiche fortzusetzen/ mit den Holländern kein Bündnüs zu schliessen/ und ihre Deputirte von dem Haag zurück zu ruffen; brachte es auch bey Ihr. Käyserl. Maj. dahin/ daß sie selber den 14 Dec. 1658 an die Stadt schrieben / und selbige von der Sollicitatur des Verbündnüsses mit Holland abmahnete. Die Stadt regerirte zwar/ dieses Bündnüs solte nur wegen Sicherheit der Handlung und der Wege mit denen Holländern geschlossen werden; Es gab ihnen aber der Bischoff zu Antwort: Die Beschützung der öffentlichen Land-Strassen und der Commercien stünde ihme und

vid. Londorp. Tom. VII. Act. publ. L. 6. c. 278. Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 21. §. 19.
vid. Londorp. Tom. VIII. L. 8. c. 53.
vid. Londorp. d. l. c. 56.
vid. Londorp. d. l. c. 114. seqq.
cujus tenorem vid. ap. Londorp. d. l. c. 123. & Gastel de statu publ. Europ. c. 15. n. 78. p. 527.
vid. Londorp. d. l. c. 162. & 173.
vid. Londorp. d. l. c. 310.
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        <p>Ob nun die Stadt zwar die Immedietät nicht erhalten kunte/ so wolte sie dem Bischoff            doch das jus praesidii, Clavium, Portarum, Vallorum, murorum, &amp; symboli militaris            nicht zugestehen; so daß es deshalb zum neuen Streite kam. Damit sich die Stadt aber so            viel besser gegen den Bischoff mainteniren möchte/ so schickete sie nach Käysers            Ferdinandi III Tod anno 1657 ihren Syndicum Lic. Drachtern/ und suchte in das            Hanseatische Bündnüs/ so die Holländer mit den Städten Hamburg/ Lübeck und Bremen anno            1645 und 1646 renoviret/ aufgenommen zu werden; <note place="foot">vid. Londorp. Tom.              VIII. L. 8. c. 53.</note> Wie der Bischoff aber solches merckte/ ließ er nicht allein            durch seinen Gesandten im Haag einen Gegen-Bericht thun/ und denen Staaten vorstellen /            daß die Stadt als eine Municipal Stadt in dergleichen Bündnüs sich einzulassen nicht            befugt wäre/ <note place="foot">vid. Londorp. d. l. c. 56.</note> sondern ließ auch die            Stadt/ da sie von ihrem Vornehmen nicht abstehen wolte/ belägern; Doch wurd solche            Belägerung auf Vermittelung der Holländer/ und der Münsterschen Ritterschafft/ <note place="foot">vid. Londorp. d. l. c. 114. seqq.</note> bald wieder aufgehoben/ und in            dem den 20 Oct. 1657 zwischen dem Bischof und der Stadt gemachten accord <note place="foot">cujus tenorem vid. ap. Londorp. d. l. c. 123. &amp; Gastel de statu publ.              Europ. c. 15. n. 78. p. 527.</note> iedem sein Recht pendente lite vorbehalten. Weil die            Stadt aber nichts destoweniger um die Aufnehmung in obgedachtes Bündnüs annoch anhielte /              <note place="foot">vid. Londorp. d. l. c. 162. &amp; 173.</note> so ließ der Bischoff            anno 1658 den 10 April. wider die Stadt ein scharffes Poenal-Mandat abgehen/ worinnen er            die Stadt von ihrem Vorhaben abmahnete/ und sie erinnerte/ denen Reichs-Gesetzen gemäß            zu leben/ ihre Sache auf rechtmäßige Art in dem Reiche fortzusetzen/ mit den Holländern            kein Bündnüs zu schliessen/ und ihre Deputirte von dem Haag zurück zu ruffen; brachte es            auch bey Ihr. Käyserl. Maj. dahin/ daß sie selber den 14 Dec. 1658 an die Stadt schrieben           / und selbige von der Sollicitatur des Verbündnüsses mit Holland abmahnete. <note place="foot">vid. Londorp. d. l. c. 310.</note> Die Stadt regerirte zwar/ dieses            Bündnüs solte nur wegen Sicherheit der Handlung und der Wege mit denen Holländern            geschlossen werden; Es gab ihnen aber der Bischoff zu Antwort: Die Beschützung der            öffentlichen Land-Strassen und der Commercien stünde ihme und
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[405/0434] Sechzehende Section, Von der Bischoffe zu Münster Praetension und Streitigkeiten. Erstes Capitel/ Von der Bischöffe zu Münster Streitigkeit mit der Stadt Münster wegen der Immedietät/ und andern Gerechtigkeiten/ sonderlich wegen des Rechts Bündnüsse zu machen. ES haben die Bischöffe zu Münster mit dieser Stadt wegen der Immedietät u. exemption von der Bischöfflichen JCtion lange Zeit gestritten/ biß die Stadt endlich wegen der Anabaptistischen Schwermerey/ und des Aufruhrs/ aller Privilegien und Gerechtigkeiten beraubet/ und dem Bischoffe gäntzlich unterworffen worden; Ob sie nun zwar noch immer suchte von demselben sich wieder loß zu machen/ so war doch alles vergebens/ sintemahlen der Käyserl. Reichs-Hofrath die Stadt a praetensa Immedietate an. 1656 den 28 Jul. abwieß. Wider welch Käyserl. Decret die Stadt zwar protestirte/ und sich ihr Recht weiter auszuführen reservirte; bekam aber wieder zum Bescheide: Das Memorial mit der Beylagen wiederum hinaus zu geben/ und laßen es Ihr. Käyserl. Maj. nochmahls bey der abschläglichen Resolution bewenden. Ob nun die Stadt zwar die Immedietät nicht erhalten kunte/ so wolte sie dem Bischoff doch das jus praesidii, Clavium, Portarum, Vallorum, murorum, & symboli militaris nicht zugestehen; so daß es deshalb zum neuen Streite kam. Damit sich die Stadt aber so viel besser gegen den Bischoff mainteniren möchte/ so schickete sie nach Käysers Ferdinandi III Tod anno 1657 ihren Syndicum Lic. Drachtern/ und suchte in das Hanseatische Bündnüs/ so die Holländer mit den Städten Hamburg/ Lübeck und Bremen anno 1645 und 1646 renoviret/ aufgenommen zu werden; Wie der Bischoff aber solches merckte/ ließ er nicht allein durch seinen Gesandten im Haag einen Gegen-Bericht thun/ und denen Staaten vorstellen / daß die Stadt als eine Municipal Stadt in dergleichen Bündnüs sich einzulassen nicht befugt wäre/ sondern ließ auch die Stadt/ da sie von ihrem Vornehmen nicht abstehen wolte/ belägern; Doch wurd solche Belägerung auf Vermittelung der Holländer/ und der Münsterschen Ritterschafft/ bald wieder aufgehoben/ und in dem den 20 Oct. 1657 zwischen dem Bischof und der Stadt gemachten accord iedem sein Recht pendente lite vorbehalten. Weil die Stadt aber nichts destoweniger um die Aufnehmung in obgedachtes Bündnüs annoch anhielte / so ließ der Bischoff anno 1658 den 10 April. wider die Stadt ein scharffes Poenal-Mandat abgehen/ worinnen er die Stadt von ihrem Vorhaben abmahnete/ und sie erinnerte/ denen Reichs-Gesetzen gemäß zu leben/ ihre Sache auf rechtmäßige Art in dem Reiche fortzusetzen/ mit den Holländern kein Bündnüs zu schliessen/ und ihre Deputirte von dem Haag zurück zu ruffen; brachte es auch bey Ihr. Käyserl. Maj. dahin/ daß sie selber den 14 Dec. 1658 an die Stadt schrieben / und selbige von der Sollicitatur des Verbündnüsses mit Holland abmahnete. Die Stadt regerirte zwar/ dieses Bündnüs solte nur wegen Sicherheit der Handlung und der Wege mit denen Holländern geschlossen werden; Es gab ihnen aber der Bischoff zu Antwort: Die Beschützung der öffentlichen Land-Strassen und der Commercien stünde ihme und vid. Londorp. Tom. VII. Act. publ. L. 6. c. 278. Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 21. §. 19. vid. Londorp. Tom. VIII. L. 8. c. 53. vid. Londorp. d. l. c. 56. vid. Londorp. d. l. c. 114. seqq. cujus tenorem vid. ap. Londorp. d. l. c. 123. & Gastel de statu publ. Europ. c. 15. n. 78. p. 527. vid. Londorp. d. l. c. 162. & 173. vid. Londorp. d. l. c. 310.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 405. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/434>, abgerufen am 16.07.2024.