Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.und administrirung der justitz conserviret würde. Ad XI. Wie das Wort Herr in Ansehung des Ertz-Bischoffs zu Mayntz/ also sey auch das Wort Unterthan in Ansehung der Stadt Erfurt zu verstehen/ nehmlich in denen Gerechtigkeiten/ so denen Ertz-Bischöffen in der Stadt zustünden; das Wort Tochter sey alhie nur von der geistl. Kindschafft zu verstehen/ solte dadurch aber eine Subjection im weltlichen verstanden werden/ so wäre sie auch dem Reich unmittelbahr unterworffen/ weil Käyser Maximilianus I sie ebenfals seine getreue Tochter genennet. Ad XII. Der gemeine Ruff probire nichts/ es sey dann/ daß er gantz einhellig sey/ so sich aber alhie nicht befinde. Ad. XIII. Daß sich bey der Stadt Erfurt viele Merckmahle eines immediaten Reichs-Städtischen Standes befinden/ erhelle aus obigen/ daß es aber außer Reichs- und municipal-Städten keine andere gebe/ sey irrig sintemahlen man in Teutschland auch Civitates anomalas finde/ welche weder dem Reiche immediate, noch denen Fürsten gäntzlich unterworffen/ und darunter müste Erfurt wenigstens referiret werden/ wann man ihr ja die immedietät disputiren wolte. Ad XIV. Die Reichs-Steuren wären zwar zuweilen nach Gelegenheit der Zeit an Chur-Mayntz / zuweilen aber auch an Sachsen oder sonst jemand abgetragen worden/ nachdem man aber vermercket/ daß Mayntz daraus eine Gerechtigkeit machen wollen/ hätte man solches unterlassen. Damit Mayntz aber zu seinem Zweck gelangen möchte/ so hätte es sich befliessen/ bey Verfassung der Reichs-Abschiede de anno 1557/ 1566 und 1594 der Stadt zum Verfang mit einzurücken; Daß den Ständen ihre Unterthanen/ die wären exempt oder nicht/ niemand ausgeschlossen/ mit Steuren nach eines ieden Anlag zu belegen / zugelassen/ und keine Verträge/ Obligationes, Statuta oder Herkommen denen Städten dißfals wider ihre Bischöffe fürträglich; und diejenigen/ so sich hierinnen weigerten / in poenam dupli gefallen seyn/ ihnen auch wider die Obrigkeiten keine Process verstattet werden solten sc. und hätte der Stadt hierauf mit Auswürckung Mandatorum Cameralium, scharff zugesetzet/ wider welche auch an 1585 ratione der Steuer erkannt/ nicht aber ex capite & fundamento omnimodae Superioritatis, wie ex ipso sententiarum tenore, und ex votis zu ersehen/ sondern bloß aus der in gemeldeten Reichs-Abschieden neuerlich eingeschobener Beladung der Exempten oder Gefreyeten; Damit iedoch solche Urthel der Stadt dermahleins nicht praejudicirlich seyn möchte/ so hätte der Rath Revision gesuchet/ und erhalten/ seit welcher Zeit lis pendens geblieben; Was aber nach der Zeit an Mayntz ausgezahlet/ rühre aus vorangeregten in Causis mandatorum ergangenen Paritoriis her/ und könne dem Ertz-Stifft Mayntz keine Superiorität geben/ weil lis noch pendens, und die Auszahlungen mit expresser beyderseits beliebter Bedingung geschehen/ daß sie der Stadt nicht praejudicirlich seyn solten. Ad XV. Die Gleichheit der Privilegien thäte zur Sache nichts/ weil öffters einem Ort solche privilegia ertheilet würden/ als der andere schon hätte/ dergleichen Privilegien man privilegia ad instar nenne. Ad XVI. Der Eyd/ so der Rath und die Bürgerschafft zu Erfurt den Ertz-Bischöffen abstatteten/ wär kein eigentlicher Huldigungs-Eyd/ sondern nur ein juramentum Confoederationis & societatis, weil sie nur schwüren dem Ertz-Bischoffe sein Recht zu behalten/ nicht aber treu und hold zu seyn: Und wann auch das letztere gleich dabey wäre / so würde daraus doch nicht gleich eine Unterwürffigkeit zu schliessen seyn/ weil der Rath und die Stadt Spoyer dem Bischoffe zu Speyer noch ein mehrers schwüren/ und demselben dennoch nicht unterworffen wären. Ad XVII. Daß sie Hülffe bey den Ertz-Bischöffen zuweilen gesuchet/ solches involvire keine Unterwürffigkeit/ dann sie solches aus gutem Vertrauen zu den Ertz-Bischöffen gethan/ und weil sie diesen auch offt assistiret. Ad XVIII. Sigilla könne ein ieder nach belieben erwehlen/ wann es nur zu keines praejuditz gereiche; solte es aber in vim privilegii gebraucht werden/ so müste solches autoritate summi & non intermedii principis erlanget werden; Zu geschweigen/ daß fidelis filialitas keine weltliche Superiorität erweise/ dann sonst auch dem Ertz-Stifft Mayntz vom Päbstl. Stuhl deshalb controverse gemachet werden könte. und administrirung der justitz conserviret würde. Ad XI. Wie das Wort Herr in Ansehung des Ertz-Bischoffs zu Mayntz/ also sey auch das Wort Unterthan in Ansehung der Stadt Erfurt zu verstehen/ nehmlich in denen Gerechtigkeiten/ so denen Ertz-Bischöffen in der Stadt zustünden; das Wort Tochter sey alhie nur von der geistl. Kindschafft zu verstehen/ solte dadurch aber eine Subjection im weltlichen verstanden werden/ so wäre sie auch dem Reich unmittelbahr unterworffen/ weil Käyser Maximilianus I sie ebenfals seine getreue Tochter genennet. Ad XII. Der gemeine Ruff probire nichts/ es sey dann/ daß er gantz einhellig sey/ so sich aber alhie nicht befinde. Ad. XIII. Daß sich bey der Stadt Erfurt viele Merckmahle eines immediaten Reichs-Städtischen Standes befinden/ erhelle aus obigen/ daß es aber außer Reichs- und municipal-Städten keine andere gebe/ sey irrig sintemahlen man in Teutschland auch Civitates anomalas finde/ welche weder dem Reiche immediate, noch denen Fürsten gäntzlich unterworffen/ und darunter müste Erfurt wenigstens referiret werden/ wann man ihr ja die immedietät disputiren wolte. Ad XIV. Die Reichs-Steuren wären zwar zuweilen nach Gelegenheit der Zeit an Chur-Mayntz / zuweilen aber auch an Sachsen oder sonst jemand abgetragen worden/ nachdem man aber vermercket/ daß Mayntz daraus eine Gerechtigkeit machen wollen/ hätte man solches unterlassen. Damit Mayntz aber zu seinem Zweck gelangen möchte/ so hätte es sich befliessen/ bey Verfassung der Reichs-Abschiede de anno 1557/ 1566 und 1594 der Stadt zum Verfang mit einzurücken; Daß den Ständen ihre Unterthanen/ die wären exempt oder nicht/ niemand ausgeschlossen/ mit Steuren nach eines ieden Anlag zu belegen / zugelassen/ und keine Verträge/ Obligationes, Statuta oder Herkommen denen Städten dißfals wider ihre Bischöffe fürträglich; und diejenigen/ so sich hierinnen weigerten / in poenam dupli gefallen seyn/ ihnen auch wider die Obrigkeiten keine Process verstattet werden solten sc. und hätte der Stadt hierauf mit Auswürckung Mandatorum Cameralium, scharff zugesetzet/ wider welche auch an 1585 ratione der Steuer erkannt/ nicht aber ex capite & fundamento omnimodae Superioritatis, wie ex ipso sententiarum tenore, und ex votis zu ersehen/ sondern bloß aus der in gemeldeten Reichs-Abschieden neuerlich eingeschobener Beladung der Exempten oder Gefreyeten; Damit iedoch solche Urthel der Stadt dermahleins nicht praejudicirlich seyn möchte/ so hätte der Rath Revision gesuchet/ und erhalten/ seit welcher Zeit lis pendens geblieben; Was aber nach der Zeit an Mayntz ausgezahlet/ rühre aus vorangeregten in Causis mandatorum ergangenen Paritoriis her/ und könne dem Ertz-Stifft Mayntz keine Superiorität geben/ weil lis noch pendens, und die Auszahlungen mit expresser beyderseits beliebter Bedingung geschehen/ daß sie der Stadt nicht praejudicirlich seyn solten. Ad XV. Die Gleichheit der Privilegien thäte zur Sache nichts/ weil öffters einem Ort solche privilegia ertheilet würden/ als der andere schon hätte/ dergleichen Privilegien man privilegia ad instar nenne. Ad XVI. Der Eyd/ so der Rath und die Bürgerschafft zu Erfurt den Ertz-Bischöffen abstatteten/ wär kein eigentlicher Huldigungs-Eyd/ sondern nur ein juramentum Confoederationis & societatis, weil sie nur schwüren dem Ertz-Bischoffe sein Recht zu behalten/ nicht aber treu und hold zu seyn: Und wann auch das letztere gleich dabey wäre / so würde daraus doch nicht gleich eine Unterwürffigkeit zu schliessen seyn/ weil der Rath und die Stadt Spoyer dem Bischoffe zu Speyer noch ein mehrers schwüren/ und demselben dennoch nicht unterworffen wären. Ad XVII. Daß sie Hülffe bey den Ertz-Bischöffen zuweilen gesuchet/ solches involvire keine Unterwürffigkeit/ dann sie solches aus gutem Vertrauen zu den Ertz-Bischöffen gethan/ und weil sie diesen auch offt assistiret. Ad XVIII. Sigilla könne ein ieder nach belieben erwehlen/ wann es nur zu keines praejuditz gereiche; solte es aber in vim privilegii gebraucht werden/ so müste solches autoritate summi & non intermedii principis erlanget werden; Zu geschweigen/ daß fidelis filialitas keine weltliche Superiorität erweise/ dann sonst auch dem Ertz-Stifft Mayntz vom Päbstl. Stuhl deshalb controverse gemachet werden könte. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0431" n="402"/> und administrirung der justitz conserviret würde.</p> <p>Ad XI. Wie das Wort Herr in Ansehung des Ertz-Bischoffs zu Mayntz/ also sey auch das Wort Unterthan in Ansehung der Stadt Erfurt zu verstehen/ nehmlich in denen Gerechtigkeiten/ so denen Ertz-Bischöffen in der Stadt zustünden; das Wort Tochter sey alhie nur von der geistl. Kindschafft zu verstehen/ solte dadurch aber eine Subjection im weltlichen verstanden werden/ so wäre sie auch dem Reich unmittelbahr unterworffen/ weil Käyser Maximilianus I sie ebenfals seine getreue Tochter genennet.</p> <p>Ad XII. Der gemeine Ruff probire nichts/ es sey dann/ daß er gantz einhellig sey/ so sich aber alhie nicht befinde.</p> <p>Ad. XIII. Daß sich bey der Stadt Erfurt viele Merckmahle eines immediaten Reichs-Städtischen Standes befinden/ erhelle aus obigen/ daß es aber außer Reichs- und municipal-Städten keine andere gebe/ sey irrig sintemahlen man in Teutschland auch Civitates anomalas finde/ welche weder dem Reiche immediate, noch denen Fürsten gäntzlich unterworffen/ und darunter müste Erfurt wenigstens referiret werden/ wann man ihr ja die immedietät disputiren wolte.</p> <p>Ad XIV. Die Reichs-Steuren wären zwar zuweilen nach Gelegenheit der Zeit an Chur-Mayntz / zuweilen aber auch an Sachsen oder sonst jemand abgetragen worden/ nachdem man aber vermercket/ daß Mayntz daraus eine Gerechtigkeit machen wollen/ hätte man solches unterlassen. Damit Mayntz aber zu seinem Zweck gelangen möchte/ so hätte es sich befliessen/ bey Verfassung der Reichs-Abschiede de anno 1557/ 1566 und 1594 der Stadt zum Verfang mit einzurücken; Daß den Ständen ihre Unterthanen/ die wären exempt oder nicht/ niemand ausgeschlossen/ mit Steuren nach eines ieden Anlag zu belegen / zugelassen/ und keine Verträge/ Obligationes, Statuta oder Herkommen denen Städten dißfals wider ihre Bischöffe fürträglich; und diejenigen/ so sich hierinnen weigerten / in poenam dupli gefallen seyn/ ihnen auch wider die Obrigkeiten keine Process verstattet werden solten sc. und hätte der Stadt hierauf mit Auswürckung Mandatorum Cameralium, scharff zugesetzet/ wider welche auch an 1585 ratione der Steuer erkannt/ nicht aber ex capite & fundamento omnimodae Superioritatis, wie ex ipso sententiarum tenore, und ex votis zu ersehen/ sondern bloß aus der in gemeldeten Reichs-Abschieden neuerlich eingeschobener Beladung der Exempten oder Gefreyeten; Damit iedoch solche Urthel der Stadt dermahleins nicht praejudicirlich seyn möchte/ so hätte der Rath Revision gesuchet/ und erhalten/ seit welcher Zeit lis pendens geblieben; Was aber nach der Zeit an Mayntz ausgezahlet/ rühre aus vorangeregten in Causis mandatorum ergangenen Paritoriis her/ und könne dem Ertz-Stifft Mayntz keine Superiorität geben/ weil lis noch pendens, und die Auszahlungen mit expresser beyderseits beliebter Bedingung geschehen/ daß sie der Stadt nicht praejudicirlich seyn solten.</p> <p>Ad XV. Die Gleichheit der Privilegien thäte zur Sache nichts/ weil öffters einem Ort solche privilegia ertheilet würden/ als der andere schon hätte/ dergleichen Privilegien man privilegia ad instar nenne.</p> <p>Ad XVI. Der Eyd/ so der Rath und die Bürgerschafft zu Erfurt den Ertz-Bischöffen abstatteten/ wär kein eigentlicher Huldigungs-Eyd/ sondern nur ein juramentum Confoederationis & societatis, weil sie nur schwüren dem Ertz-Bischoffe sein Recht zu behalten/ nicht aber treu und hold zu seyn: Und wann auch das letztere gleich dabey wäre / so würde daraus doch nicht gleich eine Unterwürffigkeit zu schliessen seyn/ weil der Rath und die Stadt Spoyer dem Bischoffe zu Speyer noch ein mehrers schwüren/ und demselben dennoch nicht unterworffen wären.</p> <p>Ad XVII. Daß sie Hülffe bey den Ertz-Bischöffen zuweilen gesuchet/ solches involvire keine Unterwürffigkeit/ dann sie solches aus gutem Vertrauen zu den Ertz-Bischöffen gethan/ und weil sie diesen auch offt assistiret.</p> <p>Ad XVIII. Sigilla könne ein ieder nach belieben erwehlen/ wann es nur zu keines praejuditz gereiche; solte es aber in vim privilegii gebraucht werden/ so müste solches autoritate summi & non intermedii principis erlanget werden; Zu geschweigen/ daß fidelis filialitas keine weltliche Superiorität erweise/ dann sonst auch dem Ertz-Stifft Mayntz vom Päbstl. Stuhl deshalb controverse gemachet werden könte.</p> </div> </body> </text> </TEI> [402/0431]
und administrirung der justitz conserviret würde.
Ad XI. Wie das Wort Herr in Ansehung des Ertz-Bischoffs zu Mayntz/ also sey auch das Wort Unterthan in Ansehung der Stadt Erfurt zu verstehen/ nehmlich in denen Gerechtigkeiten/ so denen Ertz-Bischöffen in der Stadt zustünden; das Wort Tochter sey alhie nur von der geistl. Kindschafft zu verstehen/ solte dadurch aber eine Subjection im weltlichen verstanden werden/ so wäre sie auch dem Reich unmittelbahr unterworffen/ weil Käyser Maximilianus I sie ebenfals seine getreue Tochter genennet.
Ad XII. Der gemeine Ruff probire nichts/ es sey dann/ daß er gantz einhellig sey/ so sich aber alhie nicht befinde.
Ad. XIII. Daß sich bey der Stadt Erfurt viele Merckmahle eines immediaten Reichs-Städtischen Standes befinden/ erhelle aus obigen/ daß es aber außer Reichs- und municipal-Städten keine andere gebe/ sey irrig sintemahlen man in Teutschland auch Civitates anomalas finde/ welche weder dem Reiche immediate, noch denen Fürsten gäntzlich unterworffen/ und darunter müste Erfurt wenigstens referiret werden/ wann man ihr ja die immedietät disputiren wolte.
Ad XIV. Die Reichs-Steuren wären zwar zuweilen nach Gelegenheit der Zeit an Chur-Mayntz / zuweilen aber auch an Sachsen oder sonst jemand abgetragen worden/ nachdem man aber vermercket/ daß Mayntz daraus eine Gerechtigkeit machen wollen/ hätte man solches unterlassen. Damit Mayntz aber zu seinem Zweck gelangen möchte/ so hätte es sich befliessen/ bey Verfassung der Reichs-Abschiede de anno 1557/ 1566 und 1594 der Stadt zum Verfang mit einzurücken; Daß den Ständen ihre Unterthanen/ die wären exempt oder nicht/ niemand ausgeschlossen/ mit Steuren nach eines ieden Anlag zu belegen / zugelassen/ und keine Verträge/ Obligationes, Statuta oder Herkommen denen Städten dißfals wider ihre Bischöffe fürträglich; und diejenigen/ so sich hierinnen weigerten / in poenam dupli gefallen seyn/ ihnen auch wider die Obrigkeiten keine Process verstattet werden solten sc. und hätte der Stadt hierauf mit Auswürckung Mandatorum Cameralium, scharff zugesetzet/ wider welche auch an 1585 ratione der Steuer erkannt/ nicht aber ex capite & fundamento omnimodae Superioritatis, wie ex ipso sententiarum tenore, und ex votis zu ersehen/ sondern bloß aus der in gemeldeten Reichs-Abschieden neuerlich eingeschobener Beladung der Exempten oder Gefreyeten; Damit iedoch solche Urthel der Stadt dermahleins nicht praejudicirlich seyn möchte/ so hätte der Rath Revision gesuchet/ und erhalten/ seit welcher Zeit lis pendens geblieben; Was aber nach der Zeit an Mayntz ausgezahlet/ rühre aus vorangeregten in Causis mandatorum ergangenen Paritoriis her/ und könne dem Ertz-Stifft Mayntz keine Superiorität geben/ weil lis noch pendens, und die Auszahlungen mit expresser beyderseits beliebter Bedingung geschehen/ daß sie der Stadt nicht praejudicirlich seyn solten.
Ad XV. Die Gleichheit der Privilegien thäte zur Sache nichts/ weil öffters einem Ort solche privilegia ertheilet würden/ als der andere schon hätte/ dergleichen Privilegien man privilegia ad instar nenne.
Ad XVI. Der Eyd/ so der Rath und die Bürgerschafft zu Erfurt den Ertz-Bischöffen abstatteten/ wär kein eigentlicher Huldigungs-Eyd/ sondern nur ein juramentum Confoederationis & societatis, weil sie nur schwüren dem Ertz-Bischoffe sein Recht zu behalten/ nicht aber treu und hold zu seyn: Und wann auch das letztere gleich dabey wäre / so würde daraus doch nicht gleich eine Unterwürffigkeit zu schliessen seyn/ weil der Rath und die Stadt Spoyer dem Bischoffe zu Speyer noch ein mehrers schwüren/ und demselben dennoch nicht unterworffen wären.
Ad XVII. Daß sie Hülffe bey den Ertz-Bischöffen zuweilen gesuchet/ solches involvire keine Unterwürffigkeit/ dann sie solches aus gutem Vertrauen zu den Ertz-Bischöffen gethan/ und weil sie diesen auch offt assistiret.
Ad XVIII. Sigilla könne ein ieder nach belieben erwehlen/ wann es nur zu keines praejuditz gereiche; solte es aber in vim privilegii gebraucht werden/ so müste solches autoritate summi & non intermedii principis erlanget werden; Zu geschweigen/ daß fidelis filialitas keine weltliche Superiorität erweise/ dann sonst auch dem Ertz-Stifft Mayntz vom Päbstl. Stuhl deshalb controverse gemachet werden könte.
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