Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.höreten/ so könte er zu dessen praejuditz solche nicht alieniren . Wie dahero auch obgedachter Petrus Aloysius wegen seines wollüstigen Lebens/ und Auflehnung wieder den Käyser/ von jederman verhast/ und von 4 zusammen geschwornen endlich gar ann. 1547 aus dem Wege geräumet ward/ ließ Käyser Carolus V Piacenza durch Ferdinandum Gonzagam occupiren/ Parma aber wurd von dem Pabste noch mit grosser Mühe conserviret. Ob nun des Käysers Intention zwar dahin gieng diese Oerter dem Hertzogthum Meyland wieder zu incorporiren/ so wurd doch endlich ein Vergleich getroffen/ und Octavius Farnese, des Petri Aloysii anderer Sohn/ in faveur einer mit des Käyserlichen natürlichen Tochter Margaretha getroffenen Ehe/ ann. 1556 in die väterlichen Länder wieder eingesetzet ; jedoch mit dem Beding/ daß in denen Schlössern und Festungen Spanische guarnison unterhalten werden/ und dem Reiche wie dem Pabste sein Recht vorbehalten seyn solte. Des Octavii Sohn Alexander, der sich in denen Spanischen Niederlanden ziemlich berühmt gemacht/ hat zwar nach dem die vollkommene Possession von Piacenza erhalten/ des Reichs Recht aber ist in vorigem Stande geblieben/ welches auch der Käyserliche Hof-Stylus klärlich genung gezeiget/ wann die Aufschrifften derer an den Hertzog zu Parma und Piacenza abgelassenen Schreiben folgender gestalt allezeit abgefasset worden: Illustr. Principi NN. Duci Parmensi & Principi Nostro Chariss. Wie aber in diesem letzten Kriege ann 1706 der Käyser die Winterquartier in dem Parmesanischen und Piacenzischen nehmen ließ/ und der Hertzog sich mit den Käyserlichen wegen der Contribution abfand/ ließ der Päbstliche Stuhl dawieder protestiren/ unter dem Vorwand/ daß ihm das directum dominium darüber zu stünde/ wie sich aber der Käyser daran nicht kehren wolte/ sondern solchem Päbstlichen Vorgeben vielmehr wiedersprach / declarirte der Pabst den Käyser ann. 1707 den 27 Jul. in den Bann; In welchem Bann-Brieffe so wohl, als andern nach dem von dem Pabst heraus gekommenen Schrifften (so viel davon gesehen) zu Behauptung des Päbstlichen Rechtes weiter nichts angeführet wird, als I Daß der Päbstliche Stuhl schon in die 3 Secula diese Oerter besitze/ und das dominium directum darüber exerciret. Päbstliche Einwürffe. II Daß Pabst Leo X durch eine den 10 Jun. 1515 heraus gegebene Constitution alle diejenigen excommuniciret/ die sich unterstehen würden/ an einigen der Röm. Kirchen mittel- und unmittelbahr gehörigen Städten/ Ländern/ und Orten/ vornehmlich aber an denen Städten Parma und Piacenza, sich zu vergreiffen. III Daß/ nachdem dem Päbstlichen Stuhl sein Recht an diesen Oertern von Käyser Maximiliano I disputiret worden/ Käyser Carolus V solche demselben von neuen geschencket; und hätte Pabst Alexander III darauf seinen natürlichen Sohn Petrum Aloysium Farnese damit belehnet. IV Daß/ wie Octavius Farnese von Carolo V in seine väterliche Länder wieder eingesetzet worden/ auch der Päbstliche Stuhl zugleich sein alles daran habendes Recht wieder erhalten; und hätten die Hertzoge zu Parma und Piacenza denselben bißhero einen jährlichen censum frey und öffentlich gezahlet. V Daß Pabst Urbanus VIII besagtes Recht durch ein/ unter den 5 Jun. 1641 zu dem Ende ausgelassenes Manifest wieder alle nachtheilige Beeinträchtigungen gar umständlich verwahret habe. VI. Daß Käyser Leopoldus in einem ann. 1691 den 14 Dec. an Pabst Innocentium XII abgelassenen Schreiben deutlich declariret; die Hertzoge zu Parma und Piacenza wären ihm nicht verwandt; Und ann 1697 den 27 Jul. hätte eben gedachter Käyser in einen solennen Decret des Reichs-Hofraths bekandt/ daß gedachter Hertzog nur wenige Lehen von Käyserl. Maj. und dem Reich zu Leben hätte. Des Reichs Beantwortung. Worauf aber von Seiten des Käysers und des Reichs geantworter wird: Ad I. Ob der Päbstliche Stuhl diese Oerter gleich einige Zeit hero besessen/ so sey doch Vid. Thuan. Lib. 4. hist. & ex [unleserliches Material]o Conring. d. l. Vid. Thuan. L. 4. 6. & 8. hist. Spener in hist. Insign. L. 1. c. 22. §. 4. Spener. d. l. Conring. de Fin. c. 23. §. 23. Transactionem vid. ap. Thuan. Lib. 17. hist. Spener. d. l. franckenberg. im Europ. Herold/ part. 2. p. 782. Carpzov. de Lege Reg. Germ. c. 7. Sect. 6. n. 39. Extat una cum Refutatione in Fabri Staats-Cantzeley Part. XIII. c. 16. p. 629. seqq. Huc pertinet: der 3 Cardinäle Marescotti, Sarpegna, und Pamphili an Ihr. Käyserl. Maj. den 12 Aug. 1708 abgelassenes Schreiben. ap. Fabrum d. l. p. 662. seqq. Vid. Der durch Ihr. Käyserl. Maj. Josephum I wiederlegte Apostol. Päbstliche Bann-Brieff. Impress. 1708 in 4to, & extans in des Fabri Staats-Cantzeley Part. XIII. c. 16. p. 629. seqq. Conf. Conring. d. c. 20. §. 18. & c. 23. §. 23.
höreten/ so könte er zu dessen praejuditz solche nicht alieniren . Wie dahero auch obgedachter Petrus Aloysius wegen seines wollüstigen Lebens/ und Auflehnung wieder den Käyser/ von jederman verhast/ und von 4 zusammen geschwornen endlich gar ann. 1547 aus dem Wege geräumet ward/ ließ Käyser Carolus V Piacenza durch Ferdinandum Gonzagam occupiren/ Parma aber wurd von dem Pabste noch mit grosser Mühe conserviret. Ob nun des Käysers Intention zwar dahin gieng diese Oerter dem Hertzogthum Meyland wieder zu incorporiren/ so wurd doch endlich ein Vergleich getroffen/ und Octavius Farnese, des Petri Aloysii anderer Sohn/ in faveur einer mit des Käyserlichen natürlichen Tochter Margaretha getroffenen Ehe/ ann. 1556 in die väterlichen Länder wieder eingesetzet ; jedoch mit dem Beding/ daß in denen Schlössern und Festungen Spanische guarnison unterhalten werden/ und dem Reiche wie dem Pabste sein Recht vorbehalten seyn solte. Des Octavii Sohn Alexander, der sich in denen Spanischen Niederlanden ziemlich berühmt gemacht/ hat zwar nach dem die vollkommene Possession von Piacenza erhalten/ des Reichs Recht aber ist in vorigem Stande geblieben/ welches auch der Käyserliche Hof-Stylus klärlich genung gezeiget/ wann die Aufschrifften derer an den Hertzog zu Parma und Piacenza abgelassenen Schreiben folgender gestalt allezeit abgefasset worden: Illustr. Principi NN. Duci Parmensi & Principi Nostro Chariss. Wie aber in diesem letzten Kriege ann 1706 der Käyser die Winterquartier in dem Parmesanischen und Piacenzischen nehmen ließ/ und der Hertzog sich mit den Käyserlichen wegen der Contribution abfand/ ließ der Päbstliche Stuhl dawieder protestiren/ unter dem Vorwand/ daß ihm das directum dominium darüber zu stünde/ wie sich aber der Käyser daran nicht kehren wolte/ sondern solchem Päbstlichen Vorgeben vielmehr wiedersprach / declarirte der Pabst den Käyser ann. 1707 den 27 Jul. in den Bann; In welchem Bann-Brieffe so wohl, als andern nach dem von dem Pabst heraus gekommenen Schrifften (so viel davon gesehen) zu Behauptung des Päbstlichen Rechtes weiter nichts angeführet wird, als I Daß der Päbstliche Stuhl schon in die 3 Secula diese Oerter besitze/ und das dominium directum darüber exerciret. Päbstliche Einwürffe. II Daß Pabst Leo X durch eine den 10 Jun. 1515 heraus gegebene Constitution alle diejenigen excommuniciret/ die sich unterstehen würden/ an einigen der Röm. Kirchen mittel- und unmittelbahr gehörigen Städten/ Ländern/ und Orten/ vornehmlich aber an denen Städten Parma und Piacenza, sich zu vergreiffen. III Daß/ nachdem dem Päbstlichen Stuhl sein Recht an diesen Oertern von Käyser Maximiliano I disputiret worden/ Käyser Carolus V solche demselben von neuen geschencket; und hätte Pabst Alexander III darauf seinen natürlichen Sohn Petrum Aloysium Farnese damit belehnet. IV Daß/ wie Octavius Farnese von Carolo V in seine väterliche Länder wieder eingesetzet worden/ auch der Päbstliche Stuhl zugleich sein alles daran habendes Recht wieder erhalten; und hätten die Hertzoge zu Parma und Piacenza denselben bißhero einen jährlichen censum frey und öffentlich gezahlet. V Daß Pabst Urbanus VIII besagtes Recht durch ein/ unter den 5 Jun. 1641 zu dem Ende ausgelassenes Manifest wieder alle nachtheilige Beeinträchtigungen gar umständlich verwahret habe. VI. Daß Käyser Leopoldus in einem ann. 1691 den 14 Dec. an Pabst Innocentium XII abgelassenen Schreiben deutlich declariret; die Hertzoge zu Parma und Piacenza wären ihm nicht verwandt; Und ann 1697 den 27 Jul. hätte eben gedachter Käyser in einen solennen Decret des Reichs-Hofraths bekandt/ daß gedachter Hertzog nur wenige Lehen von Käyserl. Maj. und dem Reich zu Leben hätte. Des Reichs Beantwortung. Worauf aber von Seiten des Käysers und des Reichs geantworter wird: Ad I. Ob der Päbstliche Stuhl diese Oerter gleich einige Zeit hero besessen/ so sey doch Vid. Thuan. Lib. 4. hist. & ex [unleserliches Material]o Conring. d. l. Vid. Thuan. L. 4. 6. & 8. hist. Spener in hist. Insign. L. 1. c. 22. §. 4. Spener. d. l. Conring. de Fin. c. 23. §. 23. Transactionem vid. ap. Thuan. Lib. 17. hist. Spener. d. l. franckenberg. im Europ. Herold/ part. 2. p. 782. Carpzov. de Lege Reg. Germ. c. 7. Sect. 6. n. 39. Extat una cum Refutatione in Fabri Staats-Cantzeley Part. XIII. c. 16. p. 629. seqq. Huc pertinet: der 3 Cardinäle Marescotti, Sarpegna, und Pamphili an Ihr. Käyserl. Maj. den 12 Aug. 1708 abgelassenes Schreiben. ap. Fabrum d. l. p. 662. seqq. Vid. Der durch Ihr. Käyserl. Maj. Josephum I wiederlegte Apostol. Päbstliche Bann-Brieff. Impress. 1708 in 4to, & extans in des Fabri Staats-Cantzeley Part. XIII. c. 16. p. 629. seqq. Conf. Conring. d. c. 20. §. 18. & c. 23. §. 23.
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Fabrum d. l. p. 662. seqq.</note> (so viel davon gesehen) zu Behauptung des Päbstlichen Rechtes weiter nichts angeführet wird, als</p> <p>I Daß der Päbstliche Stuhl schon in die 3 Secula diese Oerter besitze/ und das dominium directum darüber exerciret.</p> <p><note place="right">Päbstliche Einwürffe.</note> II Daß Pabst Leo X durch eine den 10 Jun. 1515 heraus gegebene Constitution alle diejenigen excommuniciret/ die sich unterstehen würden/ an einigen der Röm. Kirchen mittel- und unmittelbahr gehörigen Städten/ Ländern/ und Orten/ vornehmlich aber an denen Städten Parma und Piacenza, sich zu vergreiffen.</p> <p>III Daß/ nachdem dem Päbstlichen Stuhl sein Recht an diesen Oertern von Käyser Maximiliano I disputiret worden/ Käyser Carolus V solche demselben von neuen geschencket; und hätte Pabst Alexander III darauf seinen natürlichen Sohn Petrum Aloysium Farnese damit belehnet.</p> <p>IV Daß/ wie Octavius Farnese von Carolo V in seine väterliche Länder wieder eingesetzet worden/ auch der Päbstliche Stuhl zugleich sein alles daran habendes Recht wieder erhalten; und hätten die Hertzoge zu Parma und Piacenza denselben bißhero einen jährlichen censum frey und öffentlich gezahlet.</p> <p>V Daß Pabst Urbanus VIII besagtes Recht durch ein/ unter den 5 Jun. 1641 zu dem Ende ausgelassenes Manifest wieder alle nachtheilige Beeinträchtigungen gar umständlich verwahret habe.</p> <p>VI. Daß Käyser Leopoldus in einem ann. 1691 den 14 Dec. an Pabst Innocentium XII abgelassenen Schreiben deutlich declariret; die Hertzoge zu Parma und Piacenza wären ihm nicht verwandt; Und ann 1697 den 27 Jul. hätte eben gedachter Käyser in einen solennen Decret des Reichs-Hofraths bekandt/ daß gedachter Hertzog nur wenige Lehen von Käyserl. Maj. und dem Reich zu Leben hätte.</p> <p><note place="right">Des Reichs Beantwortung.</note> Worauf aber von Seiten des Käysers und des Reichs geantworter wird: <note place="foot">Vid. Der durch Ihr. Käyserl. Maj. Josephum I wiederlegte Apostol. Päbstliche Bann-Brieff. Impress. 1708 in 4to, & extans in des Fabri Staats-Cantzeley Part. XIII. c. 16. p. 629. seqq. Conf. Conring. d. c. 20. §. 18. & c. 23. §. 23.</note></p> <p>Ad I. Ob der Päbstliche Stuhl diese Oerter gleich einige Zeit hero besessen/ so sey doch </p> </div> </body> </text> </TEI> [14/0042]
höreten/ so könte er zu dessen praejuditz solche nicht alieniren . Wie dahero auch obgedachter Petrus Aloysius wegen seines wollüstigen Lebens/ und Auflehnung wieder den Käyser/ von jederman verhast/ und von 4 zusammen geschwornen endlich gar ann. 1547 aus dem Wege geräumet ward/ ließ Käyser Carolus V Piacenza durch Ferdinandum Gonzagam occupiren/ Parma aber wurd von dem Pabste noch mit grosser Mühe conserviret. Ob nun des Käysers Intention zwar dahin gieng diese Oerter dem Hertzogthum Meyland wieder zu incorporiren/ so wurd doch endlich ein Vergleich getroffen/ und Octavius Farnese, des Petri Aloysii anderer Sohn/ in faveur einer mit des Käyserlichen natürlichen Tochter Margaretha getroffenen Ehe/ ann. 1556 in die väterlichen Länder wieder eingesetzet ; jedoch mit dem Beding/ daß in denen Schlössern und Festungen Spanische guarnison unterhalten werden/ und dem Reiche wie dem Pabste sein Recht vorbehalten seyn solte. Des Octavii Sohn Alexander, der sich in denen Spanischen Niederlanden ziemlich berühmt gemacht/ hat zwar nach dem die vollkommene Possession von Piacenza erhalten/ des Reichs Recht aber ist in vorigem Stande geblieben/ welches auch der Käyserliche Hof-Stylus klärlich genung gezeiget/ wann die Aufschrifften derer an den Hertzog zu Parma und Piacenza abgelassenen Schreiben folgender gestalt allezeit abgefasset worden: Illustr. Principi NN. Duci Parmensi & Principi Nostro Chariss.
Wie aber in diesem letzten Kriege ann 1706 der Käyser die Winterquartier in dem Parmesanischen und Piacenzischen nehmen ließ/ und der Hertzog sich mit den Käyserlichen wegen der Contribution abfand/ ließ der Päbstliche Stuhl dawieder protestiren/ unter dem Vorwand/ daß ihm das directum dominium darüber zu stünde/ wie sich aber der Käyser daran nicht kehren wolte/ sondern solchem Päbstlichen Vorgeben vielmehr wiedersprach / declarirte der Pabst den Käyser ann. 1707 den 27 Jul. in den Bann; In welchem Bann-Brieffe so wohl, als andern nach dem von dem Pabst heraus gekommenen Schrifften (so viel davon gesehen) zu Behauptung des Päbstlichen Rechtes weiter nichts angeführet wird, als
I Daß der Päbstliche Stuhl schon in die 3 Secula diese Oerter besitze/ und das dominium directum darüber exerciret.
II Daß Pabst Leo X durch eine den 10 Jun. 1515 heraus gegebene Constitution alle diejenigen excommuniciret/ die sich unterstehen würden/ an einigen der Röm. Kirchen mittel- und unmittelbahr gehörigen Städten/ Ländern/ und Orten/ vornehmlich aber an denen Städten Parma und Piacenza, sich zu vergreiffen.
Päbstliche Einwürffe. III Daß/ nachdem dem Päbstlichen Stuhl sein Recht an diesen Oertern von Käyser Maximiliano I disputiret worden/ Käyser Carolus V solche demselben von neuen geschencket; und hätte Pabst Alexander III darauf seinen natürlichen Sohn Petrum Aloysium Farnese damit belehnet.
IV Daß/ wie Octavius Farnese von Carolo V in seine väterliche Länder wieder eingesetzet worden/ auch der Päbstliche Stuhl zugleich sein alles daran habendes Recht wieder erhalten; und hätten die Hertzoge zu Parma und Piacenza denselben bißhero einen jährlichen censum frey und öffentlich gezahlet.
V Daß Pabst Urbanus VIII besagtes Recht durch ein/ unter den 5 Jun. 1641 zu dem Ende ausgelassenes Manifest wieder alle nachtheilige Beeinträchtigungen gar umständlich verwahret habe.
VI. Daß Käyser Leopoldus in einem ann. 1691 den 14 Dec. an Pabst Innocentium XII abgelassenen Schreiben deutlich declariret; die Hertzoge zu Parma und Piacenza wären ihm nicht verwandt; Und ann 1697 den 27 Jul. hätte eben gedachter Käyser in einen solennen Decret des Reichs-Hofraths bekandt/ daß gedachter Hertzog nur wenige Lehen von Käyserl. Maj. und dem Reich zu Leben hätte.
Worauf aber von Seiten des Käysers und des Reichs geantworter wird:
Des Reichs Beantwortung. Ad I. Ob der Päbstliche Stuhl diese Oerter gleich einige Zeit hero besessen/ so sey doch
Vid. Thuan. Lib. 4. hist. & ex _ o Conring. d. l.
Vid. Thuan. L. 4. 6. & 8. hist. Spener in hist. Insign. L. 1. c. 22. §. 4.
Spener. d. l. Conring. de Fin. c. 23. §. 23. Transactionem vid. ap. Thuan. Lib. 17. hist.
Spener. d. l. franckenberg. im Europ. Herold/ part. 2. p. 782.
Carpzov. de Lege Reg. Germ. c. 7. Sect. 6. n. 39.
Extat una cum Refutatione in Fabri Staats-Cantzeley Part. XIII. c. 16. p. 629. seqq.
Huc pertinet: der 3 Cardinäle Marescotti, Sarpegna, und Pamphili an Ihr. Käyserl. Maj. den 12 Aug. 1708 abgelassenes Schreiben. ap. Fabrum d. l. p. 662. seqq.
Vid. Der durch Ihr. Käyserl. Maj. Josephum I wiederlegte Apostol. Päbstliche Bann-Brieff. Impress. 1708 in 4to, & extans in des Fabri Staats-Cantzeley Part. XIII. c. 16. p. 629. seqq. Conf. Conring. d. c. 20. §. 18. & c. 23. §. 23.
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