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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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statt/ weil wie aus obangezogenem zu ersehen alle darzu erforderte Requisita fehleten. Nemlich justus titulus, bona fides, und continua possessio, welche letztere durch oben angeführte von denen Käyser exercirte Oberherrschafftliche actus, und durch öfftere zwischen denen Päbsten und denen Käysern solcher Oberherrschafft wegen entstandene Streitigkeiten/ vielmahl interrumpiret worden; ja es stunde solcher praescription auch der bißhero von denen Käysern geführte Titul: Römischer Käyser/ die bey der Krönung zu Rom übliche Ceremonien/ und d. g. mehr/ im Wege.

Auf das Meiste von diesenReichs-Gründen und Replicen hat zwar Franckenberg weitläufftig geantwortet / und so wohl durch des Käysers Rudolphi und andere Confirmation, als auch den vieljährigen Possess, das Päbstliche Recht zu behaupten gesuchet/ welches man aber billig an seinen Ort gestellet seyn lässet: und den geneigten Leser/ Kürtze halber dahin remittiret.

Itziger Zustand. Der Päbstliche Stuhl ist zwar bißhero in possession geblieben/ es ist aber aus dem/ was neulich zwischen dem Käyser und dem Pabste vorgangen/ genugsam zu ersehen/ daß das Reich sich seines Anspruches noch nicht begeben; Dann ist denen Zeitungen zu gleuben/ so hat ann 1708 der Abbe Caunits/ der das Käyserliche interesse dazumahl zu Rom observirte/ auf ordre des Käysers einen Circular Brief nebst einem gedruckten Manifest allen Cardinälen/ ausser dem Spanischen / austheilen lassen/ darinnen der Käyser behauptet/ daß weder der Pabst/ noch die Cardinäle/ einiges Recht in temporalibus in dem Kirchen-Staat hätten/ und dafern einige Käyser einiges Recht der Kirchen cediret/ so sey es doch ohne consens des Reichs geschehen/ und also unkräfftig.

Drittes Capitel/ Von des Reichs Praetension auf das Patrimonium Petri.

Historie. ES lebte um das Ende des XI und den Anfang des XII Seculi in Tuscia oder Etrurien eine sehr reiche Princeßin/ Nahmens Mathildis, die von ihrem Vater Bonifacio viele und ansehnliche Provintzien geerbet hatte/ aber unbeerbet war/ und dahero einige davon um das Jahr 1097 oder 1102 dem Päbstlichen Stuhl in einem Testament geschencket haben soll/ was es aber eigentlich vor welche gewesen/ darüber sind sie selber uneinig. Sigonius meldet/ es sey die Lombardey und Tuscia gewesen/ Leo Ostiensis / und Baronius schreibet von Ligurien und Tuscia, Blondus setzet/ es sey dasjenige Stück von Etrurien gewesen/ welches das Patrimonium Petri genennet wurde/ und beruffet sich auf Martinum Polonum, und andere Scribenten: Es sey aber/ was es wolle/ so ist gewiß/ daß die Käyser damit nicht zu frieden gewesen / und daß der Päbstliche Stuhl viel Streitigkeit deshalb mit den Käysern gehabt. Der Käyser Henricus IV wolte diese von der Mathilde zum praejuditz des Reichs/ uud des Käysers als Lehensherren gemachte donation so gar nicht approbiren/ daß er vielmehr noch alles bey ihrem Leben zu occupiren trachtete/ welches der Anfang des zwischen dem Käyser und den Päbstlichen Stuhl entstandenen Hasses war. Ob nun solches zwar von Henrico IV nicht zum effect gebracht wurde / so nahm doch nach der Mathildis ann. 1115 erfolgten Tode/ dessen Sohn Käyser Henricus V solche Länder in Besitz / dessen Successor aber Käyser Lotharius paciscirte mit Pabst Innocentio II ; mit welchem Vergleich jedoch des Lotharii successores nicht zu frieden waren/ und belehnte dahero Käyser Conradus mit einem Theil solcher Güter des Henrici superbi Hertzogs in Bayern und Sachen Bruder Guelphum , der auf solche Güter als des Mathildis nechste Liebe praetension machte / welche Beleh-

Vid. Conring. de Fin. c. 21. & de Germ. Imp. Rom. c. 13. §. 25. seqq. Francisc. Iren ad Burgold. Part. 3. p. 91.
Im Europ. Herold. p. 1. p. 986. & seqq.
Es wurd dieses ann. 1708 den 21 Jul. von Rom geschrieben.
Machiavell. in hist. Florent. L. 1. p. 22. Anton. Marcelli de jure seculari Rom. Pontific. c. 14.
Baronius meldet das erstere Testament de ann. 1097 sey verlohren gangen/ es sey abe ann. 1102. ein neues von der Mathildis gemachet worden.
Ultimum de an 1102. exhibet Baronius ad ann. 1102. Miraeus Donat. Belg. L. 1. c. 36. Casp. Ziegler de dote Eccles. c. 5.
De Regno Ital. c. 9.
Lib. 3. c. 48.
Ad Ann. 1077.
Dec. 2. L. 4.
v. Onuphrius in Vita Gregorii VII.
Conring. de fin. c. 10. §. 21.
Conditionesrecitat Baronius ad ann. 1133.
Conring. d. l. Lohmeier in Tabb. Geneal. Part. 2. Tab. 43.
Guntherus Lib. 9.

statt/ weil wie aus obangezogenem zu ersehen alle darzu erforderte Requisita fehleten. Nemlich justus titulus, bona fides, und continua possessio, welche letztere durch oben angeführte von denen Käyser exercirte Oberherrschafftliche actus, und durch öfftere zwischen denen Päbsten und denen Käysern solcher Oberherrschafft wegen entstandene Streitigkeiten/ vielmahl interrumpiret worden; ja es stunde solcher praescription auch der bißhero von denen Käysern geführte Titul: Römischer Käyser/ die bey der Krönung zu Rom übliche Ceremonien/ und d. g. mehr/ im Wege.

Auf das Meiste von diesenReichs-Gründen und Replicen hat zwar Franckenberg weitläufftig geantwortet / und so wohl durch des Käysers Rudolphi und andere Confirmation, als auch den vieljährigen Possess, das Päbstliche Recht zu behaupten gesuchet/ welches man aber billig an seinen Ort gestellet seyn lässet: und den geneigten Leser/ Kürtze halber dahin remittiret.

Itziger Zustand. Der Päbstliche Stuhl ist zwar bißhero in possession geblieben/ es ist aber aus dem/ was neulich zwischen dem Käyser und dem Pabste vorgangen/ genugsam zu ersehen/ daß das Reich sich seines Anspruches noch nicht begeben; Dann ist denen Zeitungen zu gleuben/ so hat ann 1708 der Abbé Caunits/ der das Käyserliche interesse dazumahl zu Rom observirte/ auf ordre des Käysers einen Circular Brief nebst einem gedruckten Manifest allen Cardinälen/ ausser dem Spanischen / austheilen lassen/ darinnen der Käyser behauptet/ daß weder der Pabst/ noch die Cardinäle/ einiges Recht in temporalibus in dem Kirchen-Staat hätten/ und dafern einige Käyser einiges Recht der Kirchen cediret/ so sey es doch ohne consens des Reichs geschehen/ und also unkräfftig.

Drittes Capitel/ Von des Reichs Praetension auf das Patrimonium Petri.

Historie. ES lebte um das Ende des XI und den Anfang des XII Seculi in Tuscia oder Etrurien eine sehr reiche Princeßin/ Nahmens Mathildis, die von ihrem Vater Bonifacio viele und ansehnliche Provintzien geerbet hatte/ aber unbeerbet war/ und dahero einige davon um das Jahr 1097 oder 1102 dem Päbstlichen Stuhl in einem Testament geschencket haben soll/ was es aber eigentlich vor welche gewesen/ darüber sind sie selber uneinig. Sigonius meldet/ es sey die Lombardey und Tuscia gewesen/ Leo Ostiensis / und Baronius schreibet von Ligurien und Tuscia, Blondus setzet/ es sey dasjenige Stück von Etrurien gewesen/ welches das Patrimonium Petri genennet wurde/ und beruffet sich auf Martinum Polonum, und andere Scribenten: Es sey aber/ was es wolle/ so ist gewiß/ daß die Käyser damit nicht zu frieden gewesen / und daß der Päbstliche Stuhl viel Streitigkeit deshalb mit den Käysern gehabt. Der Käyser Henricus IV wolte diese von der Mathilde zum praejuditz des Reichs/ uud des Käysers als Lehensherren gemachte donation so gar nicht approbiren/ daß er vielmehr noch alles bey ihrem Leben zu occupiren trachtete/ welches der Anfang des zwischen dem Käyser und den Päbstlichen Stuhl entstandenen Hasses war. Ob nun solches zwar von Henrico IV nicht zum effect gebracht wurde / so nahm doch nach der Mathildis ann. 1115 erfolgten Tode/ dessen Sohn Käyser Henricus V solche Länder in Besitz / dessen Successor aber Käyser Lotharius paciscirte mit Pabst Innocentio II ; mit welchem Vergleich jedoch des Lotharii successores nicht zu frieden waren/ und belehnte dahero Käyser Conradus mit einem Theil solcher Güter des Henrici superbi Hertzogs in Bayern und Sachen Bruder Guelphum , der auf solche Güter als des Mathildis nechste Liebe praetension machte / welche Beleh-

Vid. Conring. de Fin. c. 21. & de Germ. Imp. Rom. c. 13. §. 25. seqq. Francisc. Iren ad Burgold. Part. 3. p. 91.
Im Europ. Herold. p. 1. p. 986. & seqq.
Es wurd dieses ann. 1708 den 21 Jul. von Rom geschrieben.
Machiavell. in hist. Florent. L. 1. p. 22. Anton. Marcelli de jure seculari Rom. Pontific. c. 14.
Baronius meldet das erstere Testament de ann. 1097 sey verlohren gangen/ es sey abe ann. 1102. ein neues von der Mathildis gemachet worden.
Ultimum de an 1102. exhibet Baronius ad ann. 1102. Miraeus Donat. Belg. L. 1. c. 36. Casp. Ziegler de dote Eccles. c. 5.
De Regno Ital. c. 9.
Lib. 3. c. 48.
Ad Ann. 1077.
Dec. 2. L. 4.
v. Onuphrius in Vita Gregorii VII.
Conring. de fin. c. 10. §. 21.
Conditionesrecitat Baronius ad ann. 1133.
Conring. d. l. Lohmeier in Tabb. Geneal. Part. 2. Tab. 43.
Guntherus Lib. 9.
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statt/ weil wie aus obangezogenem zu ersehen alle darzu erforderte Requisita fehleten.            Nemlich justus titulus, bona fides, und continua possessio, welche letztere durch oben            angeführte von denen Käyser exercirte Oberherrschafftliche actus, und durch öfftere            zwischen denen Päbsten und denen Käysern solcher Oberherrschafft wegen entstandene            Streitigkeiten/ vielmahl interrumpiret worden; ja es stunde solcher praescription auch            der bißhero von denen Käysern geführte Titul: Römischer Käyser/ die bey der Krönung zu            Rom übliche Ceremonien/ und d. g. mehr/ im Wege. <note place="foot">Vid. Conring. de              Fin. c. 21. &amp; de Germ. Imp. Rom. c. 13. §. 25. seqq. Francisc. Iren ad Burgold.              Part. 3. p. 91.</note></p>
        <p>Auf das Meiste von diesenReichs-Gründen und Replicen hat zwar Franckenberg <note place="foot">Im Europ. Herold. p. 1. p. 986. &amp; seqq.</note> weitläufftig geantwortet           / und so wohl durch des Käysers Rudolphi und andere Confirmation, als auch den            vieljährigen Possess, das Päbstliche Recht zu behaupten gesuchet/ welches man aber billig            an seinen Ort gestellet seyn lässet: und den geneigten Leser/ Kürtze halber dahin            remittiret.</p>
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        <p>Drittes Capitel/ Von des Reichs Praetension auf das Patrimonium Petri.</p>
        <p><note place="left">Historie.</note> ES lebte um das Ende des XI und den Anfang des XII            Seculi in Tuscia oder Etrurien eine sehr reiche Princeßin/ Nahmens Mathildis, die von            ihrem Vater Bonifacio viele und ansehnliche Provintzien geerbet hatte/ <note place="foot">Machiavell. in hist. Florent. L. 1. p. 22. Anton. Marcelli de jure seculari Rom.              Pontific. c. 14.</note> aber unbeerbet war/ und dahero einige davon um das Jahr 1097            oder 1102 <note place="foot">Baronius meldet das erstere Testament de ann. 1097 sey              verlohren gangen/ es sey abe ann. 1102. ein neues von der Mathildis gemachet              worden.</note> dem Päbstlichen Stuhl in einem Testament <note place="foot">Ultimum de an              1102. exhibet Baronius ad ann. 1102. Miraeus Donat. Belg. L. 1. c. 36. Casp. Ziegler de              dote Eccles. c. 5.</note> geschencket haben soll/ was es aber eigentlich vor welche            gewesen/ darüber sind sie selber uneinig. Sigonius <note place="foot">De Regno Ital. c.              9.</note> meldet/ es sey die Lombardey und Tuscia gewesen/ Leo Ostiensis <note place="foot">Lib. 3. c. 48.</note>/ und Baronius <note place="foot">Ad Ann.              1077.</note> schreibet von Ligurien und Tuscia, Blondus <note place="foot">Dec. 2. L.              4.</note> setzet/ es sey dasjenige Stück von Etrurien gewesen/ welches das Patrimonium            Petri genennet wurde/ und beruffet sich auf Martinum Polonum, und andere Scribenten: Es            sey aber/ was es wolle/ so ist gewiß/ daß die Käyser damit nicht zu frieden gewesen /            und daß der Päbstliche Stuhl viel Streitigkeit deshalb mit den Käysern gehabt. Der Käyser            Henricus IV wolte diese von der Mathilde zum praejuditz des Reichs/ uud des Käysers als            Lehensherren gemachte donation so gar nicht approbiren/ daß er vielmehr noch alles bey            ihrem Leben zu occupiren trachtete/ welches der Anfang des zwischen dem Käyser und den            Päbstlichen Stuhl entstandenen Hasses war. <note place="foot">v. Onuphrius in Vita              Gregorii VII.</note> Ob nun solches zwar von Henrico IV nicht zum effect gebracht wurde           / so nahm doch nach der Mathildis ann. 1115 erfolgten Tode/ dessen Sohn Käyser Henricus V            solche Länder in Besitz <note place="foot">Conring. de fin. c. 10. §. 21.</note>/ dessen            Successor aber Käyser Lotharius paciscirte mit Pabst Innocentio II <note place="foot">Conditionesrecitat Baronius ad ann. 1133.</note>; mit welchem Vergleich jedoch des            Lotharii successores nicht zu frieden waren/ und belehnte dahero Käyser Conradus mit            einem Theil solcher Güter des Henrici superbi Hertzogs in Bayern und Sachen Bruder            Guelphum <note place="foot">Conring. d. l. Lohmeier in Tabb. Geneal. Part. 2. Tab.              43.</note>, der auf solche Güter als des Mathildis nechste Liebe praetension machte              <note place="foot">Guntherus Lib. 9.</note>/ welche Beleh-
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[12/0040] statt/ weil wie aus obangezogenem zu ersehen alle darzu erforderte Requisita fehleten. Nemlich justus titulus, bona fides, und continua possessio, welche letztere durch oben angeführte von denen Käyser exercirte Oberherrschafftliche actus, und durch öfftere zwischen denen Päbsten und denen Käysern solcher Oberherrschafft wegen entstandene Streitigkeiten/ vielmahl interrumpiret worden; ja es stunde solcher praescription auch der bißhero von denen Käysern geführte Titul: Römischer Käyser/ die bey der Krönung zu Rom übliche Ceremonien/ und d. g. mehr/ im Wege. Auf das Meiste von diesenReichs-Gründen und Replicen hat zwar Franckenberg weitläufftig geantwortet / und so wohl durch des Käysers Rudolphi und andere Confirmation, als auch den vieljährigen Possess, das Päbstliche Recht zu behaupten gesuchet/ welches man aber billig an seinen Ort gestellet seyn lässet: und den geneigten Leser/ Kürtze halber dahin remittiret. Der Päbstliche Stuhl ist zwar bißhero in possession geblieben/ es ist aber aus dem/ was neulich zwischen dem Käyser und dem Pabste vorgangen/ genugsam zu ersehen/ daß das Reich sich seines Anspruches noch nicht begeben; Dann ist denen Zeitungen zu gleuben/ so hat ann 1708 der Abbé Caunits/ der das Käyserliche interesse dazumahl zu Rom observirte/ auf ordre des Käysers einen Circular Brief nebst einem gedruckten Manifest allen Cardinälen/ ausser dem Spanischen / austheilen lassen/ darinnen der Käyser behauptet/ daß weder der Pabst/ noch die Cardinäle/ einiges Recht in temporalibus in dem Kirchen-Staat hätten/ und dafern einige Käyser einiges Recht der Kirchen cediret/ so sey es doch ohne consens des Reichs geschehen/ und also unkräfftig. Itziger Zustand. Drittes Capitel/ Von des Reichs Praetension auf das Patrimonium Petri. ES lebte um das Ende des XI und den Anfang des XII Seculi in Tuscia oder Etrurien eine sehr reiche Princeßin/ Nahmens Mathildis, die von ihrem Vater Bonifacio viele und ansehnliche Provintzien geerbet hatte/ aber unbeerbet war/ und dahero einige davon um das Jahr 1097 oder 1102 dem Päbstlichen Stuhl in einem Testament geschencket haben soll/ was es aber eigentlich vor welche gewesen/ darüber sind sie selber uneinig. Sigonius meldet/ es sey die Lombardey und Tuscia gewesen/ Leo Ostiensis / und Baronius schreibet von Ligurien und Tuscia, Blondus setzet/ es sey dasjenige Stück von Etrurien gewesen/ welches das Patrimonium Petri genennet wurde/ und beruffet sich auf Martinum Polonum, und andere Scribenten: Es sey aber/ was es wolle/ so ist gewiß/ daß die Käyser damit nicht zu frieden gewesen / und daß der Päbstliche Stuhl viel Streitigkeit deshalb mit den Käysern gehabt. Der Käyser Henricus IV wolte diese von der Mathilde zum praejuditz des Reichs/ uud des Käysers als Lehensherren gemachte donation so gar nicht approbiren/ daß er vielmehr noch alles bey ihrem Leben zu occupiren trachtete/ welches der Anfang des zwischen dem Käyser und den Päbstlichen Stuhl entstandenen Hasses war. Ob nun solches zwar von Henrico IV nicht zum effect gebracht wurde / so nahm doch nach der Mathildis ann. 1115 erfolgten Tode/ dessen Sohn Käyser Henricus V solche Länder in Besitz / dessen Successor aber Käyser Lotharius paciscirte mit Pabst Innocentio II ; mit welchem Vergleich jedoch des Lotharii successores nicht zu frieden waren/ und belehnte dahero Käyser Conradus mit einem Theil solcher Güter des Henrici superbi Hertzogs in Bayern und Sachen Bruder Guelphum , der auf solche Güter als des Mathildis nechste Liebe praetension machte / welche Beleh- Historie. Vid. Conring. de Fin. c. 21. & de Germ. Imp. Rom. c. 13. §. 25. seqq. Francisc. Iren ad Burgold. Part. 3. p. 91. Im Europ. Herold. p. 1. p. 986. & seqq. Es wurd dieses ann. 1708 den 21 Jul. von Rom geschrieben. Machiavell. in hist. Florent. L. 1. p. 22. Anton. Marcelli de jure seculari Rom. Pontific. c. 14. Baronius meldet das erstere Testament de ann. 1097 sey verlohren gangen/ es sey abe ann. 1102. ein neues von der Mathildis gemachet worden. Ultimum de an 1102. exhibet Baronius ad ann. 1102. Miraeus Donat. Belg. L. 1. c. 36. Casp. Ziegler de dote Eccles. c. 5. De Regno Ital. c. 9. Lib. 3. c. 48. Ad Ann. 1077. Dec. 2. L. 4. v. Onuphrius in Vita Gregorii VII. Conring. de fin. c. 10. §. 21. Conditionesrecitat Baronius ad ann. 1133. Conring. d. l. Lohmeier in Tabb. Geneal. Part. 2. Tab. 43. Guntherus Lib. 9.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 12. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/40>, abgerufen am 21.11.2024.