Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Erstes Capitel, Von der Churfürsten zu Cöllen Streitigkeiten mit der Stadt Cöllen. ES ist diese Stadt lange unter den Römern gewesen, und soll dahero auch von denen dahin geschickten Colonien den Nahmen bekommen haben. Wie der Römer Macht aber abnahm, so wurd die Stadt um das Jahr Christi 472 oder 475 den Francken zu Theil, bey welchen solche biß zu Zeiten Käysers Ottonis I geblieben, der sie um das Jahr 949 zum Teutschen Reiche gebracht, und zur Reichs-Stadt gemachet. Als gedachter Käyser aber nach Italien gieng, solches Reich ihme zu unterwerffen, so befahl er seinem Bruder Brunoni Ertz-Bischoffe zu Cöllen die Schutz-Gerechtigkeit über die Stadt/ welches denen nachfolgenden Bischöffen hiernechst Gelegenheit gegeben, dahin zu trachten, wie sie die Stadt völlig unter sich bringen möchten; woraus nach der Zeit zwischen der Stadt und den Ertz-Bischöffen öfftere Irrungen entstanden, und hat sonderlich der Ertz-Bischoff Engelbrecht, Graf von Falckenburg, und dessen Nachfolger Siegfried Graf von Westerburg von anno 1270 biß anno 1297 mit der Stadt schwere Kriege geführet, biß sich endlich beyde Theile dahin verglichen, daß sie die Schlüssel der Stadt 2 Meilen von der Stadt legen, und darüber eine Schlacht halten wolten, welches auch geschahe, weil die Stadt aber victorisirte, so hat sich der Ertz-Bischoff aller seiner Praetension an die Stadt begeben. Ob die Stadt nun zwar vor den Ertz-Bischöffen ins künfftige sicher zu seyn vermeynte, so haben sie doch von denen nachfolgenden Ertz-Bischöffen öfftere Nachstellungen gehabt; sonderlich aber ist wegen derer Gerechtigkeiten, so die Ertz-Bischöffe in der Stadt haben, fast beständiger Streit zwischen denen Ertz-Bischöfen und der Stadt gewesen, deren theils z. e. wegen des Festungs-Baues sc. noch biß diese Stunde vor der Reichs-Cammer schweben. Anno 1670 entstund zwischen dem Ertz-Neuer Streit. Bischoff und der Stadt neuer Streit, Dann wie die Stadt dazumahl einige von ihren Soldaten wegen begangenen Diebstals durch das gewöhnliche Krieges-Recht abstraffen ließ, und zugleich einen neuen Festungs-Bau anfieng, protestirte Chur-Cöllen dawider, vorgebend, es sey Ihr. Churf. Durchl. und dem Ertz-Stifft dadurch Eingriff Chur-Cöllnische Gründe. geschehen; dann die gestrafte Soldaten hätten keine militarische, sondern gemeine grobe delicta begangen, derer Bestraffung dem hohen weltlichen Gericht alleine zustünde. Den Fortifications-Bau aber betreffend, so sey ohnlaugbahr (1) daß damit gar weit in das Churfürstl. territorium gefahren worden, zumahlen die Stadt ohnlängst, da sie um moderation ihres Anschlages der Türcken Steur bey denen Ständen des Röm. Reichs angehalten, in ihrem Memorial selbst bekännet, daß sie ausserhalb der Stadt-Maur weder Land noch Leut, Obrigkeit, Hoheit, oder Renten hätte; (2) Daß die geistliche Stifftungen dadurch in ihrem Eigenthum, Pächten, Zehend-Gefällen, Grundzinsen sc. sehr verkürtzet und verletzet würden; Die geistliche Possessores aber wären nicht bemächtiget ihre Güter und Gefälle, ohne Ihr. Churf. Durchl. als des Ertz-Bischoffs und Ordinarii Bewilligung hin zu laßen. (3) Daß den Bürgern, so sich dem Garten- und Ackerbau ergeben, und davon leben müsten, die Gärten und Bau-Länder vor der Stadt, als ein Theil ihrer Nahrung entzogen worden. vid. Dresser de Germ. Urb. p. 192. Iren. L. 11. Exeges. Germ. p. 199. Werdenhagen. de Urb. Hanseat. part. 4. 767. Limnae. L. 7. Jur. publ. c. 11. n. 3. Uti tradit Autor des Teutschen Reichs-Staats. T. 2. p. 6. c. 2. §. 1. vid. Lehmanni Speiersche Chronic. L. 5. c. 59. p. 514. Werdenhagen. d. l. Zeiler. Itin. Germ. Part. 1. c. 21. p. 464. Imhoff. Not. Proc. L. 2. c. 4. §. 7 Imhoff. d. l. vid. Scriptum, cui tit. Abdruck der Nahmens Ihr. Churf. Durchl. zu Cöllen, denen Hn. Käyserl. subdelegirten durch ihre Hochfürstl. Gn. zu Straßburg sc. und übrige Churfürstl. Deputirte am 8. Nov. 1671. extradirter endlichen Erklährung, wie die zwischen Ihr. Churfürstl. Durchl. und der Stadt Cöllen obschwebende Differentien gütlich bey zulegen. quod extat ap. Fritsch. in Not. ad Limnae. L. 7. c. 10. p. 260.
Erstes Capitel, Von der Churfürsten zu Cöllen Streitigkeiten mit der Stadt Cöllen. ES ist diese Stadt lange unter den Römern gewesen, und soll dahero auch von denen dahin geschickten Colonien den Nahmen bekommen haben. Wie der Römer Macht aber abnahm, so wurd die Stadt um das Jahr Christi 472 oder 475 den Francken zu Theil, bey welchen solche biß zu Zeiten Käysers Ottonis I geblieben, der sie um das Jahr 949 zum Teutschen Reiche gebracht, und zur Reichs-Stadt gemachet. Als gedachter Käyser aber nach Italien gieng, solches Reich ihme zu unterwerffen, so befahl er seinem Bruder Brunoni Ertz-Bischoffe zu Cöllen die Schutz-Gerechtigkeit über die Stadt/ welches denen nachfolgenden Bischöffen hiernechst Gelegenheit gegeben, dahin zu trachten, wie sie die Stadt völlig unter sich bringen möchten; woraus nach der Zeit zwischen der Stadt und den Ertz-Bischöffen öfftere Irrungen entstanden, und hat sonderlich der Ertz-Bischoff Engelbrecht, Graf von Falckenburg, und dessen Nachfolger Siegfried Graf von Westerburg von anno 1270 biß anno 1297 mit der Stadt schwere Kriege geführet, biß sich endlich beyde Theile dahin verglichen, daß sie die Schlüssel der Stadt 2 Meilen von der Stadt legen, und darüber eine Schlacht halten wolten, welches auch geschahe, weil die Stadt aber victorisirte, so hat sich der Ertz-Bischoff aller seiner Praetension an die Stadt begeben. Ob die Stadt nun zwar vor den Ertz-Bischöffen ins künfftige sicher zu seyn vermeynte, so haben sie doch von denen nachfolgenden Ertz-Bischöffen öfftere Nachstellungen gehabt; sonderlich aber ist wegen derer Gerechtigkeiten, so die Ertz-Bischöffe in der Stadt haben, fast beständiger Streit zwischen denen Ertz-Bischöfen und der Stadt gewesen, deren theils z. e. wegen des Festungs-Baues sc. noch biß diese Stunde vor der Reichs-Cammer schweben. Anno 1670 entstund zwischen dem Ertz-Neuer Streit. Bischoff und der Stadt neuer Streit, Dann wie die Stadt dazumahl einige von ihren Soldaten wegen begangenen Diebstals durch das gewöhnliche Krieges-Recht abstraffen ließ, und zugleich einen neuen Festungs-Bau anfieng, protestirte Chur-Cöllen dawider, vorgebend, es sey Ihr. Churf. Durchl. und dem Ertz-Stifft dadurch Eingriff Chur-Cöllnische Gründe. geschehen; dann die gestrafte Soldaten hätten keine militarische, sondern gemeine grobe delicta begangen, derer Bestraffung dem hohen weltlichen Gericht alleine zustünde. Den Fortifications-Bau aber betreffend, so sey ohnlaugbahr (1) daß damit gar weit in das Churfürstl. territorium gefahren worden, zumahlen die Stadt ohnlängst, da sie um moderation ihres Anschlages der Türcken Steur bey denen Ständen des Röm. Reichs angehalten, in ihrem Memorial selbst bekännet, daß sie ausserhalb der Stadt-Maur weder Land noch Leut, Obrigkeit, Hoheit, oder Renten hätte; (2) Daß die geistliche Stifftungen dadurch in ihrem Eigenthum, Pächten, Zehend-Gefällen, Grundzinsen sc. sehr verkürtzet und verletzet würden; Die geistliche Possessores aber wären nicht bemächtiget ihre Güter und Gefälle, ohne Ihr. Churf. Durchl. als des Ertz-Bischoffs und Ordinarii Bewilligung hin zu laßen. (3) Daß den Bürgern, so sich dem Garten- und Ackerbau ergeben, und davon leben müsten, die Gärten und Bau-Länder vor der Stadt, als ein Theil ihrer Nahrung entzogen worden. vid. Dresser de Germ. Urb. p. 192. Iren. L. 11. Exeges. Germ. p. 199. Werdenhagen. de Urb. Hanseat. part. 4. 767. Limnae. L. 7. Jur. publ. c. 11. n. 3. Uti tradit Autor des Teutschen Reichs-Staats. T. 2. p. 6. c. 2. §. 1. vid. Lehmanni Speiersche Chronic. L. 5. c. 59. p. 514. Werdenhagen. d. l. Zeiler. Itin. Germ. Part. 1. c. 21. p. 464. Imhoff. Not. Proc. L. 2. c. 4. §. 7 Imhoff. d. l. vid. Scriptum, cui tit. Abdruck der Nahmens Ihr. Churf. Durchl. zu Cöllen, denen Hn. Käyserl. subdelegirten durch ihre Hochfürstl. Gn. zu Straßburg sc. und übrige Churfürstl. Deputirte am 8. Nov. 1671. extradirter endlichen Erklährung, wie die zwischen Ihr. Churfürstl. Durchl. und der Stadt Cöllen obschwebende Differentien gütlich bey zulegen. quod extat ap. Fritsch. in Not. ad Limnae. L. 7. c. 10. p. 260.
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Erstes Capitel, Von der Churfürsten zu Cöllen Streitigkeiten mit der Stadt Cöllen.
ES ist diese Stadt lange unter den Römern gewesen, und soll dahero auch von denen dahin geschickten Colonien den Nahmen bekommen haben. Wie der Römer Macht aber abnahm, so wurd die Stadt um das Jahr Christi 472 oder 475 den Francken zu Theil, bey welchen solche biß zu Zeiten Käysers Ottonis I geblieben, der sie um das Jahr 949 zum Teutschen Reiche gebracht, und zur Reichs-Stadt gemachet. Als gedachter Käyser aber nach Italien gieng, solches Reich ihme zu unterwerffen, so befahl er seinem Bruder Brunoni Ertz-Bischoffe zu Cöllen die Schutz-Gerechtigkeit über die Stadt/ welches denen nachfolgenden Bischöffen hiernechst Gelegenheit gegeben, dahin zu trachten, wie sie die Stadt völlig unter sich bringen möchten; woraus nach der Zeit zwischen der Stadt und den Ertz-Bischöffen öfftere Irrungen entstanden, und hat sonderlich der Ertz-Bischoff Engelbrecht, Graf von Falckenburg, und dessen Nachfolger Siegfried Graf von Westerburg von anno 1270 biß anno 1297 mit der Stadt schwere Kriege geführet, biß sich endlich beyde Theile dahin verglichen, daß sie die Schlüssel der Stadt 2 Meilen von der Stadt legen, und darüber eine Schlacht halten wolten, welches auch geschahe, weil die Stadt aber victorisirte, so hat sich der Ertz-Bischoff aller seiner Praetension an die Stadt begeben.
Ob die Stadt nun zwar vor den Ertz-Bischöffen ins künfftige sicher zu seyn vermeynte, so haben sie doch von denen nachfolgenden Ertz-Bischöffen öfftere Nachstellungen gehabt; sonderlich aber ist wegen derer Gerechtigkeiten, so die Ertz-Bischöffe in der Stadt haben, fast beständiger Streit zwischen denen Ertz-Bischöfen und der Stadt gewesen, deren theils z. e. wegen des Festungs-Baues sc. noch biß diese Stunde vor der Reichs-Cammer schweben.
Anno 1670 entstund zwischen dem Ertz- Bischoff und der Stadt neuer Streit, Dann wie die Stadt dazumahl einige von ihren Soldaten wegen begangenen Diebstals durch das gewöhnliche Krieges-Recht abstraffen ließ, und zugleich einen neuen Festungs-Bau anfieng, protestirte Chur-Cöllen dawider, vorgebend, es sey Ihr. Churf. Durchl. und dem Ertz-Stifft dadurch Eingriff geschehen; dann die gestrafte Soldaten hätten keine militarische, sondern gemeine grobe delicta begangen, derer Bestraffung dem hohen weltlichen Gericht alleine zustünde. Den Fortifications-Bau aber betreffend, so sey ohnlaugbahr (1) daß damit gar weit in das Churfürstl. territorium gefahren worden, zumahlen die Stadt ohnlängst, da sie um moderation ihres Anschlages der Türcken Steur bey denen Ständen des Röm. Reichs angehalten, in ihrem Memorial selbst bekännet, daß sie ausserhalb der Stadt-Maur weder Land noch Leut, Obrigkeit, Hoheit, oder Renten hätte; (2) Daß die geistliche Stifftungen dadurch in ihrem Eigenthum, Pächten, Zehend-Gefällen, Grundzinsen sc. sehr verkürtzet und verletzet würden; Die geistliche Possessores aber wären nicht bemächtiget ihre Güter und Gefälle, ohne Ihr. Churf. Durchl. als des Ertz-Bischoffs und Ordinarii Bewilligung hin zu laßen. (3) Daß den Bürgern, so sich dem Garten- und Ackerbau ergeben, und davon leben müsten, die Gärten und Bau-Länder vor der Stadt, als ein Theil ihrer Nahrung entzogen worden.
Neuer Streit.
Chur-Cöllnische Gründe.
vid. Dresser de Germ. Urb. p. 192. Iren. L. 11. Exeges. Germ. p. 199.
Werdenhagen. de Urb. Hanseat. part. 4. 767. Limnae. L. 7. Jur. publ. c. 11. n. 3.
Uti tradit Autor des Teutschen Reichs-Staats. T. 2. p. 6. c. 2. §. 1.
vid. Lehmanni Speiersche Chronic. L. 5. c. 59. p. 514. Werdenhagen. d. l. Zeiler. Itin. Germ. Part. 1. c. 21. p. 464. Imhoff. Not. Proc. L. 2. c. 4. §. 7
Imhoff. d. l.
vid. Scriptum, cui tit. Abdruck der Nahmens Ihr. Churf. Durchl. zu Cöllen, denen Hn. Käyserl. subdelegirten durch ihre Hochfürstl. Gn. zu Straßburg sc. und übrige Churfürstl. Deputirte am 8. Nov. 1671. extradirter endlichen Erklährung, wie die zwischen Ihr. Churfürstl. Durchl. und der Stadt Cöllen obschwebende Differentien gütlich bey zulegen. quod extat ap. Fritsch. in Not. ad Limnae. L. 7. c. 10. p. 260.
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