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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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worden, und nachdem nur connivendo wieder eingerissen.

VI. Daß der König in Franckreich sich derselben schon selber in dem zu Pisa an. 1664 mit Pabst Alexandro VII gemachten Vergleich begeben; dann wie der König dazumahl verlanget, daß zu mehrer Sicherheit des Frantzösischen Gesandten, denen Sbirren und Soldaten nicht möchte erlaubet seyn, in die Farnesische Strasse zu kommen, der Pabst aber solches nicht eingehen wollen, sey der König freywillig davon abgestanden; und habe der darauff nach Rom gekommene Frantzösische Gesandte der Duc de Crequi auch keine dergleichen Immunität und Freyheit praetendiret.

Wider die Frantzösische Gründe aber wurd Päbstl. Seiten eingewendet:

Beantwortung der Frantzösis. Gründe. Ad I. Daß denen Abgesandten in ihren Häusern eben das zustünde, was ihren Principalen, wann sie selbst zugegen, würde nicht geleugnet, es könte aber ein König oder Fürst so wenig, als dessen Abgesandte, in einem fremden territorio ein jus Asyli praetendiren, weil dieses ex dominio herkäme; daß aber der Königin Christinae solche Qvartiers-Freyheit gelassen worden, sey aus sonderlichen Faveur geschehen, dahero sie sich dessen nachdem auch wieder begeben hätte.

Ad II. Daß das Hauß eines Ambassadeurs so wohl vor ihn selbst, als vor seine domestiquen, inviolable, daraus folge noch lange nicht, daß es auch andern delinquenten Sicherheit geben könne. Daß ein Gesandter aber in seinem Hause thun könte, alles, was er nur wolte, solches würde negiret; Dann er darinnen z. e. weder einen andern Gottesdienst, als dem er zugethan, halten lassen, noch von des Landes-Herrn Unterthanen darinnen jemand incarceriren, oder andere dergleichen actus verrichten könte, die sein Principal selber, wann er zugegen, nicht thun könte.

Ad III. Die gerühmte Praescription hätte hie nicht statt, weil nach dem Völcker-Recht eine gäntzliche abdication, und eine undenckliche Zeit erfordert würde, welches sich alhie nicht befinde, indem wegen Abschaffung solcher Qvartier-Freyheit viele Päbstl. Bullen verhanden.

Durch den anno 1689 erfolgten Tod des Der Erfolg und itzige Zustaud. Pabstes Innocentii XI schiene diese Streitigkeit einiger massen ein Ende zu bekommen, indem der König denen Cardinälen wissen ließ, daß er kein Fein des Päbstl. Stuhles oder der Cardinäle, sondern nur des Pabstes Innocentii XI gewesen. Dahero er auch Avignon restituiren, und der Qvartier-Freyheit sich begeben wolte; welches aber viele nur vor eine politique von Franckreich angenommen, weil ihm daran gelegen, die Cardinäle bey der Wahl eines neuen Pabstes zu Freunden zu haben; und mochten die Cardinäle wohl selbst an einer aufrichtigen intention des Königs in Franckreich zweiffeln, dahero sie sich in dem Conclave eydlich verpflichteten, die Päbstliche Bulle wegen der Qvartier-Freyheit zu mainteniren. Und haben sie sich auch in ihrer Meynung nicht betrogen, indem Franckreich sich noch biß diese Stunde solcher Qvartiers-Freyheit nicht begeben wollen.

Ein und zwantzigstes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhles Praetendirtem Vicariat im R. Reich/ wann kein Käyser verhanden.

ES haben dieses Recht nicht allein viele Päbstl. Scribenten dem Pabste zueignen wollen, sondern die Päbste haben ihnen zu weilen auch selber solches angemasset. Pabst Innocentius III sagte dahero, es stünde denen weltlichen zwar allezeit frey an den Päbstlichen Stuhl zu appelliren, sonderlich aber alsdann, wann der Käyserliche Thron vacant. Und Pabst Clemens V der um das Jahr 1305 auf dem Päbstlichen Stuhl saß, absolvirte, nach Käyser Henrici VII Tod, den von diesem Käyser wegen beleidigter Majestät condemnirten König in Sicilien Robertum, mit dieser angehängten Ursache: tam ex superioritate, quam ad Imperium non est dubium nos habere, quam ex potestate, in qua vacante Imperio succedimus Impera-

Dn. Thomas. d. Disp. §. 9.
Quorum magnum numerum refert Schütz Vol. 1. Jur. publ. Exercit. 5. th. 7. lit. D. p. 317. quibus adde Annal. Althenenses ad ann. 1293.
vid. c. 10. X. de foro Competent.

worden, und nachdem nur connivendo wieder eingerissen.

VI. Daß der König in Franckreich sich derselben schon selber in dem zu Pisa an. 1664 mit Pabst Alexandro VII gemachten Vergleich begeben; dann wie der König dazumahl verlanget, daß zu mehrer Sicherheit des Frantzösischen Gesandten, denen Sbirren und Soldaten nicht möchte erlaubet seyn, in die Farnesische Strasse zu kommen, der Pabst aber solches nicht eingehen wollen, sey der König freywillig davon abgestanden; und habe der darauff nach Rom gekommene Frantzösische Gesandte der Duc de Crequi auch keine dergleichen Immunität und Freyheit praetendiret.

Wider die Frantzösische Gründe aber wurd Päbstl. Seiten eingewendet:

Beantwortung der Frantzösis. Gründe. Ad I. Daß denen Abgesandten in ihren Häusern eben das zustünde, was ihren Principalen, wann sie selbst zugegen, würde nicht geleugnet, es könte aber ein König oder Fürst so wenig, als dessen Abgesandte, in einem fremden territorio ein jus Asyli praetendiren, weil dieses ex dominio herkäme; daß aber der Königin Christinae solche Qvartiers-Freyheit gelassen worden, sey aus sonderlichen Faveur geschehen, dahero sie sich dessen nachdem auch wieder begeben hätte.

Ad II. Daß das Hauß eines Ambassadeurs so wohl vor ihn selbst, als vor seine domestiquen, inviolable, daraus folge noch lange nicht, daß es auch andern delinquenten Sicherheit geben könne. Daß ein Gesandter aber in seinem Hause thun könte, alles, was er nur wolte, solches würde negiret; Dann er darinnen z. e. weder einen andern Gottesdienst, als dem er zugethan, halten lassen, noch von des Landes-Herrn Unterthanen darinnen jemand incarceriren, oder andere dergleichen actus verrichten könte, die sein Principal selber, wann er zugegen, nicht thun könte.

Ad III. Die gerühmte Praescription hätte hie nicht statt, weil nach dem Völcker-Recht eine gäntzliche abdication, und eine undenckliche Zeit erfordert würde, welches sich alhie nicht befinde, indem wegen Abschaffung solcher Qvartier-Freyheit viele Päbstl. Bullen verhanden.

Durch den anno 1689 erfolgten Tod des Der Erfolg und itzige Zustaud. Pabstes Innocentii XI schiene diese Streitigkeit einiger massen ein Ende zu bekommen, indem der König denen Cardinälen wissen ließ, daß er kein Fein des Päbstl. Stuhles oder der Cardinäle, sondern nur des Pabstes Innocentii XI gewesen. Dahero er auch Avignon restituiren, und der Qvartier-Freyheit sich begeben wolte; welches aber viele nur vor eine politique von Franckreich angenommen, weil ihm daran gelegen, die Cardinäle bey der Wahl eines neuen Pabstes zu Freunden zu haben; und mochten die Cardinäle wohl selbst an einer aufrichtigen intention des Königs in Franckreich zweiffeln, dahero sie sich in dem Conclave eydlich verpflichteten, die Päbstliche Bulle wegen der Qvartier-Freyheit zu mainteniren. Und haben sie sich auch in ihrer Meynung nicht betrogen, indem Franckreich sich noch biß diese Stunde solcher Qvartiers-Freyheit nicht begeben wollen.

Ein und zwantzigstes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhles Praetendirtem Vicariat im R. Reich/ wann kein Käyser verhanden.

ES haben dieses Recht nicht allein viele Päbstl. Scribenten dem Pabste zueignen wollen, sondern die Päbste haben ihnen zu weilen auch selber solches angemasset. Pabst Innocentius III sagte dahero, es stünde denen weltlichen zwar allezeit frey an den Päbstlichen Stuhl zu appelliren, sonderlich aber alsdann, wann der Käyserliche Thron vacant. Und Pabst Clemens V der um das Jahr 1305 auf dem Päbstlichen Stuhl saß, absolvirte, nach Käyser Henrici VII Tod, den von diesem Käyser wegen beleidigter Majestät condemnirten König in Sicilien Robertum, mit dieser angehängten Ursache: tam ex superioritate, quam ad Imperium non est dubium nos habere, quam ex potestate, in qua vacante Imperio succedimus Impera-

Dn. Thomas. d. Disp. §. 9.
Quorum magnum numerum refert Schütz Vol. 1. Jur. publ. Exercit. 5. th. 7. lit. D. p. 317. quibus adde Annal. Althenenses ad ann. 1293.
vid. c. 10. X. de foro Competent.
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        <p>VI. Daß der König in Franckreich sich derselben schon selber in dem zu Pisa an. 1664 mit            Pabst Alexandro VII gemachten Vergleich begeben; dann wie der König dazumahl verlanget,            daß zu mehrer Sicherheit des Frantzösischen Gesandten, denen Sbirren und Soldaten nicht            möchte erlaubet seyn, in die Farnesische Strasse zu kommen, der Pabst aber solches nicht            eingehen wollen, sey der König freywillig davon abgestanden; und habe der darauff nach Rom            gekommene Frantzösische Gesandte der Duc de Crequi auch keine dergleichen Immunität und            Freyheit praetendiret.</p>
        <p>Wider die Frantzösische Gründe aber wurd Päbstl. Seiten eingewendet:</p>
        <p><note place="left">Beantwortung der Frantzösis. Gründe.</note> Ad I. Daß denen            Abgesandten in ihren Häusern eben das zustünde, was ihren Principalen, wann sie selbst            zugegen, würde nicht geleugnet, es könte aber ein König oder Fürst so wenig, als dessen            Abgesandte, in einem fremden territorio ein jus Asyli praetendiren, weil dieses ex dominio            herkäme; daß aber der Königin Christinae solche Qvartiers-Freyheit gelassen worden, sey            aus sonderlichen Faveur geschehen, dahero sie sich dessen nachdem auch wieder begeben            hätte.</p>
        <p>Ad II. Daß das Hauß eines Ambassadeurs so wohl vor ihn selbst, als vor seine domestiquen,            inviolable, daraus folge noch lange nicht, daß es auch andern delinquenten Sicherheit            geben könne. Daß ein Gesandter aber in seinem Hause thun könte, alles, was er nur wolte,            solches würde negiret; Dann er darinnen z. e. weder einen andern Gottesdienst, als dem er            zugethan, halten lassen, noch von des Landes-Herrn Unterthanen darinnen jemand            incarceriren, oder andere dergleichen actus verrichten könte, die sein Principal selber,            wann er zugegen, nicht thun könte.</p>
        <p>Ad III. Die gerühmte Praescription hätte hie nicht statt, weil nach dem Völcker-Recht            eine gäntzliche abdication, und eine undenckliche Zeit erfordert würde, welches sich alhie            nicht befinde, indem wegen Abschaffung solcher Qvartier-Freyheit viele Päbstl. Bullen            verhanden.</p>
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        <p>Ein und zwantzigstes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhles Praetendirtem Vicariat im R.            Reich/ wann kein Käyser verhanden.</p>
        <p>ES haben dieses Recht nicht allein viele Päbstl. Scribenten <note place="foot">Quorum              magnum numerum refert Schütz Vol. 1. Jur. publ. Exercit. 5. th. 7. lit. D. p. 317.              quibus adde Annal. Althenenses ad ann. 1293.</note> dem Pabste zueignen wollen, sondern            die Päbste haben ihnen zu weilen auch selber solches angemasset. Pabst Innocentius III            sagte dahero, es stünde denen weltlichen zwar allezeit frey an den Päbstlichen Stuhl zu            appelliren, sonderlich aber alsdann, wann der Käyserliche Thron vacant. <note place="foot">vid. c. 10. X. de foro Competent.</note> Und Pabst Clemens V der um das Jahr 1305 auf            dem Päbstlichen Stuhl saß, absolvirte, nach Käyser Henrici VII Tod, den von diesem Käyser            wegen beleidigter Majestät condemnirten König in Sicilien Robertum, mit dieser angehängten            Ursache: tam ex superioritate, quam ad Imperium non est dubium nos habere, quam ex            potestate, in qua vacante Imperio succedimus Impera-
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[355/0384] worden, und nachdem nur connivendo wieder eingerissen. VI. Daß der König in Franckreich sich derselben schon selber in dem zu Pisa an. 1664 mit Pabst Alexandro VII gemachten Vergleich begeben; dann wie der König dazumahl verlanget, daß zu mehrer Sicherheit des Frantzösischen Gesandten, denen Sbirren und Soldaten nicht möchte erlaubet seyn, in die Farnesische Strasse zu kommen, der Pabst aber solches nicht eingehen wollen, sey der König freywillig davon abgestanden; und habe der darauff nach Rom gekommene Frantzösische Gesandte der Duc de Crequi auch keine dergleichen Immunität und Freyheit praetendiret. Wider die Frantzösische Gründe aber wurd Päbstl. Seiten eingewendet: Ad I. Daß denen Abgesandten in ihren Häusern eben das zustünde, was ihren Principalen, wann sie selbst zugegen, würde nicht geleugnet, es könte aber ein König oder Fürst so wenig, als dessen Abgesandte, in einem fremden territorio ein jus Asyli praetendiren, weil dieses ex dominio herkäme; daß aber der Königin Christinae solche Qvartiers-Freyheit gelassen worden, sey aus sonderlichen Faveur geschehen, dahero sie sich dessen nachdem auch wieder begeben hätte. Beantwortung der Frantzösis. Gründe. Ad II. Daß das Hauß eines Ambassadeurs so wohl vor ihn selbst, als vor seine domestiquen, inviolable, daraus folge noch lange nicht, daß es auch andern delinquenten Sicherheit geben könne. Daß ein Gesandter aber in seinem Hause thun könte, alles, was er nur wolte, solches würde negiret; Dann er darinnen z. e. weder einen andern Gottesdienst, als dem er zugethan, halten lassen, noch von des Landes-Herrn Unterthanen darinnen jemand incarceriren, oder andere dergleichen actus verrichten könte, die sein Principal selber, wann er zugegen, nicht thun könte. Ad III. Die gerühmte Praescription hätte hie nicht statt, weil nach dem Völcker-Recht eine gäntzliche abdication, und eine undenckliche Zeit erfordert würde, welches sich alhie nicht befinde, indem wegen Abschaffung solcher Qvartier-Freyheit viele Päbstl. Bullen verhanden. Durch den anno 1689 erfolgten Tod des Pabstes Innocentii XI schiene diese Streitigkeit einiger massen ein Ende zu bekommen, indem der König denen Cardinälen wissen ließ, daß er kein Fein des Päbstl. Stuhles oder der Cardinäle, sondern nur des Pabstes Innocentii XI gewesen. Dahero er auch Avignon restituiren, und der Qvartier-Freyheit sich begeben wolte; welches aber viele nur vor eine politique von Franckreich angenommen, weil ihm daran gelegen, die Cardinäle bey der Wahl eines neuen Pabstes zu Freunden zu haben; und mochten die Cardinäle wohl selbst an einer aufrichtigen intention des Königs in Franckreich zweiffeln, dahero sie sich in dem Conclave eydlich verpflichteten, die Päbstliche Bulle wegen der Qvartier-Freyheit zu mainteniren. Und haben sie sich auch in ihrer Meynung nicht betrogen, indem Franckreich sich noch biß diese Stunde solcher Qvartiers-Freyheit nicht begeben wollen. Der Erfolg und itzige Zustaud. Ein und zwantzigstes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhles Praetendirtem Vicariat im R. Reich/ wann kein Käyser verhanden. ES haben dieses Recht nicht allein viele Päbstl. Scribenten dem Pabste zueignen wollen, sondern die Päbste haben ihnen zu weilen auch selber solches angemasset. Pabst Innocentius III sagte dahero, es stünde denen weltlichen zwar allezeit frey an den Päbstlichen Stuhl zu appelliren, sonderlich aber alsdann, wann der Käyserliche Thron vacant. Und Pabst Clemens V der um das Jahr 1305 auf dem Päbstlichen Stuhl saß, absolvirte, nach Käyser Henrici VII Tod, den von diesem Käyser wegen beleidigter Majestät condemnirten König in Sicilien Robertum, mit dieser angehängten Ursache: tam ex superioritate, quam ad Imperium non est dubium nos habere, quam ex potestate, in qua vacante Imperio succedimus Impera- Dn. Thomas. d. Disp. §. 9. Quorum magnum numerum refert Schütz Vol. 1. Jur. publ. Exercit. 5. th. 7. lit. D. p. 317. quibus adde Annal. Althenenses ad ann. 1293. vid. c. 10. X. de foro Competent.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 355. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/384>, abgerufen am 22.11.2024.