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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Zwantzigstes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhles Streitigkeit wegen der Qvartier-Freyheit der Abgesandten zu Rom.

Historie. ES war die Qvartier-Freyheit zu Rom eine Gerechtigkeit vermöge deren nicht allein der Cardinäle und Abgesandten Häuser selbst, sondern auch einige daran gelegene Häuser und Gassen von der weltlichen JCtion des Pabstes eximiret wurden, und denen delinquenten zum Asylo dieneten. Diese Qvartiers-Freyheit hatten zu Zeiten des Pabsts Vrbani V. nur die Cardinäle, denen es aber zu Zeiten Julii III und der Nachfolgenden Päbste andere Grosse, und sonderlich der Könige und Fürsten Abgesandten, nachthaten. Weil daraus aber grosse Unordnung entstand, und die Verbrecher mehrentheils ungestrafft blieben, so wolte Pabst Gregorius XIII und dessen successores solche Qvartier-Freyheit gäntzlich abgeschaffet wissen, und verbothen dieselbe bey harter Straffe, konten doch aber nicht völlig zu ihrem Zweck gelangen; Endlich faste Pabst Innocentius XI, der anno 1676 auf den Päbstlichen Stuhl erhoben worden, den festen Schluß diese Qvartiers-Freyheit, es käme auch wie eswolle, gäntzlich weg zu thun, und ließ dahero durch seine Nuntios vorhero an den Königlichen Höfen solches notificiren, derer einige es sich zwar gefallen liessen, andere aber, unter welchen insonderheit der König in Franckreich war, contradicirten. Weil indessen aber viele_Excesse wieder mochten vorgegangen seyn, so ließ der Pabst denen gekröhnten Häuptern von neuen zu wissen thun, daß er fest entschlossen mit denen itzt gegenwärtigen Abgesandten zwar zu conniviren, hinführo aber keinen eher zu admittiren, biß er sich der Qvartiers-Freyheit begeben; ließ darauf auch anno 1677 ein scharffes Decret dawider ausgehen, welches an. 1680 renoviret worden.

Wie man nun anno 1679 zu Rom vernahm, daß ein Frantzösischer Gesandter kommen würde, ließ der Pabst durch seinen Nuncium abermahl die Ungerechtigkeit der Qvartiers-Freyheit remonstriren, und sein voriges Ansinnen wiederholen, daß er nehmlich keinen Abgesandten admittiren würde, ehe und bevor ersich solcher Gerechtigkeit begeben, es wurd solches aber am Frantzösischen Hofe nicht angenommen, und verschob man lieber die Gesandschafft noch eine Zeit, indessen aber renunciirte solcher Qvartiers-Freyheit anno 1680 der neue Polnische an. 1683 der neue Spanische, und anno 1686 der neue Englische Gesandte. Wie hierauff anno 1687 der Frantzösische Gesandte der Duc d' Estrees verstarb, schickte der Pabst gleich nach seiner Beerdigung die Sbirri in die Farnesische Strasse, darinnen der Frantzösische Abgesandte wohnte, und ließ die JCtion darinnen exerciren, ohngeachtet des Gesandten Bruder der Cardinal d' Etrees sich dawider setzte, und solche Freyheit auch vor sich als Protectore von Franckreich praetendirte, und dahero, nach erhaltener abschlägigen Antwort, aus Rom gieng. Ob nun zwar der Pabst indessen die Gerechtsamkeit seines Thuns durch Ranuccium bey dem Königl. Frantzösischen Hofe vorstellen, und den König ersuchen ließ, keinen Abgesandten nach Rom zu schicken, ehe und bevor die Sache wegen der praetendirten Qvartiers-Freyheit abgethan: so beschloß der König dennoch, dessen ungeachtet, den Marquis de Lavardin dahin zu senden. Der Pabst solches hörend, promulgirte im May des gedachten 1687 Jahres eine scharffe Bulle, darinnen er der vorigen Päbste, als des Julii III, Pii IV, Gregorii XIII und Sixti V wider die Qvartiers-Freyheit gemachte Constitutiones mit beygefügter Excommunications-Clausul renovirte, und solche Freyheit gantz abschaffte, welche Bulle von allen Cardinälen, außer dem Cardinal d' Etrees und Maldachino, unterschrieben wurde. Wie der Marquis de Lavardin aber nichts desto weniger im Nov. zu Rom ankam, und von renunciirung der Qvartiers-Freyheit nichts hören wolte, sondern solche, durch Ausstreuung einiges Geldes unter das Volck, maintenirte, wurd der Pabst dadurch so sehr entrüstet, daß er ihn

vid. late Dn. Thomas. in Disp. de jure Asyli Legatorum aedibus competente §. 2.
quae extat in Scripto infra citato sub Tit. Ausführlicher Entwurff, der zwischen dem Pabst und König in Franckreich schwebenden Irrungen sc. & Pfeffinger in Not. ad Vitriar. L. 3. Tit. 17. §. 77. lit. a.

Zwantzigstes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhles Streitigkeit wegen der Qvartier-Freyheit der Abgesandten zu Rom.

Historie. ES war die Qvartier-Freyheit zu Rom eine Gerechtigkeit vermöge deren nicht allein der Cardinäle und Abgesandten Häuser selbst, sondern auch einige daran gelegene Häuser und Gassen von der weltlichen JCtion des Pabstes eximiret wurden, und denen delinquenten zum Asylo dieneten. Diese Qvartiers-Freyheit hatten zu Zeiten des Pabsts Vrbani V. nur die Cardinäle, denen es aber zu Zeiten Julii III und der Nachfolgenden Päbste andere Grosse, und sonderlich der Könige und Fürsten Abgesandten, nachthaten. Weil daraus aber grosse Unordnung entstand, und die Verbrecher mehrentheils ungestrafft blieben, so wolte Pabst Gregorius XIII und dessen successores solche Qvartier-Freyheit gäntzlich abgeschaffet wissen, und verbothen dieselbe bey harter Straffe, konten doch aber nicht völlig zu ihrem Zweck gelangen; Endlich faste Pabst Innocentius XI, der anno 1676 auf den Päbstlichen Stuhl erhoben worden, den festen Schluß diese Qvartiers-Freyheit, es käme auch wie eswolle, gäntzlich weg zu thun, und ließ dahero durch seine Nuntios vorhero an den Königlichen Höfen solches notificiren, derer einige es sich zwar gefallen liessen, andere aber, unter welchen insonderheit der König in Franckreich war, contradicirten. Weil indessen aber viele_Excesse wieder mochten vorgegangen seyn, so ließ der Pabst denen gekröhnten Häuptern von neuen zu wissen thun, daß er fest entschlossen mit denen itzt gegenwärtigen Abgesandten zwar zu conniviren, hinführo aber keinen eher zu admittiren, biß er sich der Qvartiers-Freyheit begeben; ließ darauf auch anno 1677 ein scharffes Decret dawider ausgehen, welches an. 1680 renoviret worden.

Wie man nun anno 1679 zu Rom vernahm, daß ein Frantzösischer Gesandter kommen würde, ließ der Pabst durch seinen Nuncium abermahl die Ungerechtigkeit der Qvartiers-Freyheit remonstriren, und sein voriges Ansinnen wiederholen, daß er nehmlich keinen Abgesandten admittiren würde, ehe und bevor ersich solcher Gerechtigkeit begeben, es wurd solches aber am Frantzösischen Hofe nicht angenommen, und verschob man lieber die Gesandschafft noch eine Zeit, indessen aber renunciirte solcher Qvartiers-Freyheit anno 1680 der neue Polnische an. 1683 der neue Spanische, und anno 1686 der neue Englische Gesandte. Wie hierauff anno 1687 der Frantzösische Gesandte der Duc d' Estrées verstarb, schickte der Pabst gleich nach seiner Beerdigung die Sbirri in die Farnesische Strasse, darinnen der Frantzösische Abgesandte wohnte, und ließ die JCtion darinnen exerciren, ohngeachtet des Gesandten Bruder der Cardinal d' Etrées sich dawider setzte, und solche Freyheit auch vor sich als Protectore von Franckreich praetendirte, und dahero, nach erhaltener abschlägigen Antwort, aus Rom gieng. Ob nun zwar der Pabst indessen die Gerechtsamkeit seines Thuns durch Ranuccium bey dem Königl. Frantzösischen Hofe vorstellen, und den König ersuchen ließ, keinen Abgesandten nach Rom zu schicken, ehe und bevor die Sache wegen der praetendirten Qvartiers-Freyheit abgethan: so beschloß der König dennoch, dessen ungeachtet, den Marquis de Lavardin dahin zu senden. Der Pabst solches hörend, promulgirte im May des gedachten 1687 Jahres eine scharffe Bulle, darinnen er der vorigen Päbste, als des Julii III, Pii IV, Gregorii XIII und Sixti V wider die Qvartiers-Freyheit gemachte Constitutiones mit beygefügter Excommunications-Clausul renovirte, und solche Freyheit gantz abschaffte, welche Bulle von allen Cardinälen, außer dem Cardinal d' Etrées und Maldachino, unterschrieben wurde. Wie der Marquis de Lavardin aber nichts desto weniger im Nov. zu Rom ankam, und von renunciirung der Qvartiers-Freyheit nichts hören wolte, sondern solche, durch Ausstreuung einiges Geldes unter das Volck, maintenirte, wurd der Pabst dadurch so sehr entrüstet, daß er ihn

vid. late Dn. Thomas. in Disp. de jure Asyli Legatorum aedibus competente §. 2.
quae extat in Scripto infra citato sub Tit. Ausführlicher Entwurff, der zwischen dem Pabst und König in Franckreich schwebenden Irrungen sc. & Pfeffinger in Not. ad Vitriar. L. 3. Tit. 17. §. 77. lit. a.
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        <p>Zwantzigstes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhles Streitigkeit wegen der            Qvartier-Freyheit der Abgesandten zu Rom.</p>
        <p><note place="left">Historie.</note> ES war die Qvartier-Freyheit zu Rom eine            Gerechtigkeit vermöge deren nicht allein der Cardinäle und Abgesandten Häuser selbst,            sondern auch einige daran gelegene Häuser und Gassen von der weltlichen JCtion des Pabstes            eximiret wurden, und denen delinquenten zum Asylo dieneten. Diese Qvartiers-Freyheit            hatten zu Zeiten des Pabsts Vrbani V. nur die Cardinäle, denen es aber zu Zeiten Julii III            und der Nachfolgenden Päbste andere Grosse, und sonderlich der Könige und Fürsten            Abgesandten, nachthaten. Weil daraus aber grosse Unordnung entstand, und die Verbrecher            mehrentheils ungestrafft blieben, so wolte Pabst Gregorius XIII und dessen successores            solche Qvartier-Freyheit gäntzlich abgeschaffet wissen, und verbothen dieselbe bey harter            Straffe, konten doch aber nicht völlig zu ihrem Zweck gelangen; <note place="foot">vid.              late Dn. Thomas. in Disp. de jure Asyli Legatorum aedibus competente §. 2.</note>            Endlich faste Pabst Innocentius XI, der anno 1676 auf den Päbstlichen Stuhl erhoben            worden, den festen Schluß diese Qvartiers-Freyheit, es käme auch wie eswolle, gäntzlich            weg zu thun, und ließ dahero durch seine Nuntios vorhero an den Königlichen Höfen solches            notificiren, derer einige es sich zwar gefallen liessen, andere aber, unter welchen            insonderheit der König in Franckreich war, contradicirten. Weil indessen aber            viele_Excesse wieder mochten vorgegangen seyn, so ließ der Pabst denen gekröhnten Häuptern            von neuen zu wissen thun, daß er fest entschlossen mit denen itzt gegenwärtigen            Abgesandten zwar zu conniviren, hinführo aber keinen eher zu admittiren, biß er sich der            Qvartiers-Freyheit begeben; ließ darauf auch anno 1677 ein scharffes Decret dawider            ausgehen, welches an. 1680 renoviret worden.</p>
        <p>Wie man nun anno 1679 zu Rom vernahm, daß ein Frantzösischer Gesandter kommen würde, ließ            der Pabst durch seinen Nuncium abermahl die Ungerechtigkeit der Qvartiers-Freyheit            remonstriren, und sein voriges Ansinnen wiederholen, daß er nehmlich keinen Abgesandten            admittiren würde, ehe und bevor ersich solcher Gerechtigkeit begeben, es wurd solches aber            am Frantzösischen Hofe nicht angenommen, und verschob man lieber die Gesandschafft noch            eine Zeit, indessen aber renunciirte solcher Qvartiers-Freyheit anno 1680 der neue            Polnische an. 1683 der neue Spanische, und anno 1686 der neue Englische Gesandte. Wie            hierauff anno 1687 der Frantzösische Gesandte der Duc d' Estrées verstarb, schickte der            Pabst gleich nach seiner Beerdigung die Sbirri in die Farnesische Strasse, darinnen der            Frantzösische Abgesandte wohnte, und ließ die JCtion darinnen exerciren, ohngeachtet des            Gesandten Bruder der Cardinal d' Etrées sich dawider setzte, und solche Freyheit auch vor            sich als Protectore von Franckreich praetendirte, und dahero, nach erhaltener abschlägigen            Antwort, aus Rom gieng. Ob nun zwar der Pabst indessen die Gerechtsamkeit seines Thuns            durch Ranuccium bey dem Königl. Frantzösischen Hofe vorstellen, und den König ersuchen            ließ, keinen Abgesandten nach Rom zu schicken, ehe und bevor die Sache wegen der            praetendirten Qvartiers-Freyheit abgethan: so beschloß der König dennoch, dessen            ungeachtet, den Marquis de Lavardin dahin zu senden. Der Pabst solches hörend, promulgirte            im May des gedachten 1687 Jahres eine scharffe Bulle, <note place="foot">quae extat in              Scripto infra citato sub Tit. Ausführlicher Entwurff, der zwischen dem Pabst und König              in Franckreich schwebenden Irrungen sc. &amp; Pfeffinger in Not. ad Vitriar. L. 3. Tit.              17. §. 77. lit. a.</note> darinnen er der vorigen Päbste, als des Julii III, Pii IV,            Gregorii XIII und Sixti V wider die Qvartiers-Freyheit gemachte Constitutiones mit            beygefügter Excommunications-Clausul renovirte, und solche Freyheit gantz abschaffte,            welche Bulle von allen Cardinälen, außer dem Cardinal d' Etrées und Maldachino,            unterschrieben wurde. Wie der Marquis de Lavardin aber nichts desto weniger im Nov. zu Rom            ankam, und von renunciirung der Qvartiers-Freyheit nichts hören wolte, sondern solche,            durch Ausstreuung einiges Geldes unter das Volck, maintenirte, wurd der Pabst dadurch so            sehr entrüstet, daß er ihn
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[352/0381] Zwantzigstes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhles Streitigkeit wegen der Qvartier-Freyheit der Abgesandten zu Rom. ES war die Qvartier-Freyheit zu Rom eine Gerechtigkeit vermöge deren nicht allein der Cardinäle und Abgesandten Häuser selbst, sondern auch einige daran gelegene Häuser und Gassen von der weltlichen JCtion des Pabstes eximiret wurden, und denen delinquenten zum Asylo dieneten. Diese Qvartiers-Freyheit hatten zu Zeiten des Pabsts Vrbani V. nur die Cardinäle, denen es aber zu Zeiten Julii III und der Nachfolgenden Päbste andere Grosse, und sonderlich der Könige und Fürsten Abgesandten, nachthaten. Weil daraus aber grosse Unordnung entstand, und die Verbrecher mehrentheils ungestrafft blieben, so wolte Pabst Gregorius XIII und dessen successores solche Qvartier-Freyheit gäntzlich abgeschaffet wissen, und verbothen dieselbe bey harter Straffe, konten doch aber nicht völlig zu ihrem Zweck gelangen; Endlich faste Pabst Innocentius XI, der anno 1676 auf den Päbstlichen Stuhl erhoben worden, den festen Schluß diese Qvartiers-Freyheit, es käme auch wie eswolle, gäntzlich weg zu thun, und ließ dahero durch seine Nuntios vorhero an den Königlichen Höfen solches notificiren, derer einige es sich zwar gefallen liessen, andere aber, unter welchen insonderheit der König in Franckreich war, contradicirten. Weil indessen aber viele_Excesse wieder mochten vorgegangen seyn, so ließ der Pabst denen gekröhnten Häuptern von neuen zu wissen thun, daß er fest entschlossen mit denen itzt gegenwärtigen Abgesandten zwar zu conniviren, hinführo aber keinen eher zu admittiren, biß er sich der Qvartiers-Freyheit begeben; ließ darauf auch anno 1677 ein scharffes Decret dawider ausgehen, welches an. 1680 renoviret worden. Historie. Wie man nun anno 1679 zu Rom vernahm, daß ein Frantzösischer Gesandter kommen würde, ließ der Pabst durch seinen Nuncium abermahl die Ungerechtigkeit der Qvartiers-Freyheit remonstriren, und sein voriges Ansinnen wiederholen, daß er nehmlich keinen Abgesandten admittiren würde, ehe und bevor ersich solcher Gerechtigkeit begeben, es wurd solches aber am Frantzösischen Hofe nicht angenommen, und verschob man lieber die Gesandschafft noch eine Zeit, indessen aber renunciirte solcher Qvartiers-Freyheit anno 1680 der neue Polnische an. 1683 der neue Spanische, und anno 1686 der neue Englische Gesandte. Wie hierauff anno 1687 der Frantzösische Gesandte der Duc d' Estrées verstarb, schickte der Pabst gleich nach seiner Beerdigung die Sbirri in die Farnesische Strasse, darinnen der Frantzösische Abgesandte wohnte, und ließ die JCtion darinnen exerciren, ohngeachtet des Gesandten Bruder der Cardinal d' Etrées sich dawider setzte, und solche Freyheit auch vor sich als Protectore von Franckreich praetendirte, und dahero, nach erhaltener abschlägigen Antwort, aus Rom gieng. Ob nun zwar der Pabst indessen die Gerechtsamkeit seines Thuns durch Ranuccium bey dem Königl. Frantzösischen Hofe vorstellen, und den König ersuchen ließ, keinen Abgesandten nach Rom zu schicken, ehe und bevor die Sache wegen der praetendirten Qvartiers-Freyheit abgethan: so beschloß der König dennoch, dessen ungeachtet, den Marquis de Lavardin dahin zu senden. Der Pabst solches hörend, promulgirte im May des gedachten 1687 Jahres eine scharffe Bulle, darinnen er der vorigen Päbste, als des Julii III, Pii IV, Gregorii XIII und Sixti V wider die Qvartiers-Freyheit gemachte Constitutiones mit beygefügter Excommunications-Clausul renovirte, und solche Freyheit gantz abschaffte, welche Bulle von allen Cardinälen, außer dem Cardinal d' Etrées und Maldachino, unterschrieben wurde. Wie der Marquis de Lavardin aber nichts desto weniger im Nov. zu Rom ankam, und von renunciirung der Qvartiers-Freyheit nichts hören wolte, sondern solche, durch Ausstreuung einiges Geldes unter das Volck, maintenirte, wurd der Pabst dadurch so sehr entrüstet, daß er ihn vid. late Dn. Thomas. in Disp. de jure Asyli Legatorum aedibus competente §. 2. quae extat in Scripto infra citato sub Tit. Ausführlicher Entwurff, der zwischen dem Pabst und König in Franckreich schwebenden Irrungen sc. & Pfeffinger in Not. ad Vitriar. L. 3. Tit. 17. §. 77. lit. a.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 352. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/381>, abgerufen am 22.11.2024.