Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Fünfftes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhles Praetension auf das Königreich Sardinien. DAs vornehmste Fundament dieser praetension setzet der Päbstliche Stuhl auf eine von Käyser Carolo M. geschehene donation, und haben sich die Päbste dahero unterschiedlicher Gerechtigkeiten jederzeit darüber angemasset, es, da es auch noch von den Saracenen besessen ward, bald diesem bald jenem conferiret, und wann ihnen die einmahl erwehlte possessores nicht länger angestanden, denselben es wieder genommen und andern gegeben, biß es endlich an die Arragonier gelanget, bey denen es bißhero geblieben. Es wird aber wider die donation des Caroli M. eingewendet, daß wann sich dieselbe auch in der That also verhielte, solche doch nicht anders, als [unleserliches Material]al[unleserliches Material]o jure Imperii verstanden werden könte, sonderlich so lange keine exemption erwiesen worden; Die Päbstliche Concessiones und sogenante Belehnungen aber, so sie andern gethan, wären keine eigentliche Belehnunge, sondern wären nur permissiories gewesen Krieg zu führen, und Sardinien zu occupiren, welches die Päbste aber zu thun nicht Macht gehabt hätten, weil sie nicht Herren von der Insul gewesen. Sechstes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhles Praetension auf Rovigo und Polesion in Romandiola. DIese beyde Oerter gehörten vormahlen zu dem Hertzogthum Ferrara, wurden aber in dem 15 Seculo von den Venetianern eingenommen, und denselben in dem mit Hertzog Hercule I anno 1484 gemachten Frieden gelassen; Hertzog Alfonsus I zu Ferrara brachte solche zwar ao. 1509 wieder unter sich, verlohr solche aber bald wieder, und sich sie nachdem beständig bey den Venetianern geblieben. Weil nun aber der Päbstliche Stuhl das Hertzogthum Ferrara anno 1597 als ein eröffnetes Päbstliches Lehen eingezogen, so machet derselbe noch beständig praetension auff diese davon abgezogene Oerter, und müssen sich die Venetianer nicht wenig vor demselben fürcchten; Wie dann Pabst Clemens VIII zimlich Lust verspüren lassen diese demembrirte Stücke wieder herbey zubringen. Siebendes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhles Praetension auf die Stadt Borgo di San Sepolcro. DIese Stadt gehörte vor alters dem Päbstlichen Stuhl, ist aber von Pabst Eugonio IV denen Florentinern versetzet worden, und stehet itzt also unter der JCtion des Groß-Hertzogs von Toscanien, doch hat sich der Päbstliche Stuhl seines Rechtes daran noch nicht begeben, sondern der Commissarius von der Päbstlichen Cammer nim- Agit. de hac Baronius Tom. XI. Annal. ad ann. 1073. §. 68. ex Gregorii L. 8. Ep. 10. vid late Anton. Marcelli de jure Sec. Pontis. c. 21. & Spener in hist. Insign. L. 1. c. 38. §. 53. Conf. des Reichs Praetens. auf Sardinien. vid. Conring. de Fin. Imp. L. 2. c. 22. §. 1. & supr. des Reichs Praetens. auf Sardinien. Sprenger de Praetens. illustr. p. 165. add. Spener d. l. vid. Machiavell. hist. Florent. L. 8. p. 493. Zeiler in der Ital. Reis-Beschreib. c. 8. p. 212. vid. Thuanus L. 119. hist. Nolden de Nobil. c. 2. n. 118. seqq. Zeiler. d. l. c. 1. p. 16. & der Hertzoge zu Modena Praetens. auf Ferrara. uti testatur Amelot de la Houssaie dans l' historie du gouvernement de Venise. p. 179. 179. Gastel de statu publ. Europ. c. 26. n. 12. p. 801. Franckenberg im Europ. Herold. Part. 2. p. 519. Baudraud in Geographia voce Burgum S. Sepulchri.
Fünfftes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhles Praetension auf das Königreich Sardinien. DAs vornehmste Fundament dieser praetension setzet der Päbstliche Stuhl auf eine von Käyser Carolo M. geschehene donation, und haben sich die Päbste dahero unterschiedlicher Gerechtigkeiten jederzeit darüber angemasset, es, da es auch noch von den Saracenen besessen ward, bald diesem bald jenem conferiret, und wann ihnen die einmahl erwehlte possessores nicht länger angestanden, denselben es wieder genommen und andern gegeben, biß es endlich an die Arragonier gelanget, bey denen es bißhero geblieben. Es wird aber wider die donation des Caroli M. eingewendet, daß wann sich dieselbe auch in der That also verhielte, solche doch nicht anders, als [unleserliches Material]al[unleserliches Material]o jure Imperii verstanden werden könte, sonderlich so lange keine exemption erwiesen worden; Die Päbstliche Concessiones und sogenante Belehnungen aber, so sie andern gethan, wären keine eigentliche Belehnunge, sondern wären nur permissiories gewesen Krieg zu führen, und Sardinien zu occupiren, welches die Päbste aber zu thun nicht Macht gehabt hätten, weil sie nicht Herren von der Insul gewesen. Sechstes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhles Praetension auf Rovigo und Polesion in Romandiola. DIese beyde Oerter gehörten vormahlen zu dem Hertzogthum Ferrara, wurden aber in dem 15 Seculo von den Venetianern eingenommen, und denselben in dem mit Hertzog Hercule I anno 1484 gemachten Frieden gelassen; Hertzog Alfonsus I zu Ferrara brachte solche zwar ao. 1509 wieder unter sich, verlohr solche aber bald wieder, und sich sie nachdem beständig bey den Venetianern geblieben. Weil nun aber der Päbstliche Stuhl das Hertzogthum Ferrara anno 1597 als ein eröffnetes Päbstliches Lehen eingezogen, so machet derselbe noch beständig praetension auff diese davon abgezogene Oerter, und müssen sich die Venetianer nicht wenig vor demselben fürcchten; Wie dann Pabst Clemens VIII zimlich Lust verspüren lassen diese demembrirte Stücke wieder herbey zubringen. Siebendes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhles Praetension auf die Stadt Borgo di San Sepolcro. DIese Stadt gehörte vor alters dem Päbstlichen Stuhl, ist aber von Pabst Eugonio IV denen Florentinern versetzet worden, und stehet itzt also unter der JCtion des Groß-Hertzogs von Toscanien, doch hat sich der Päbstliche Stuhl seines Rechtes daran noch nicht begeben, sondern der Commissarius von der Päbstlichen Cammer nim- Agit. de hac Baronius Tom. XI. Annal. ad ann. 1073. §. 68. ex Gregorii L. 8. Ep. 10. vid late Anton. Marcelli de jure Sec. Pontis. c. 21. & Spener in hist. Insign. L. 1. c. 38. §. 53. Conf. des Reichs Praetens. auf Sardinien. vid. Conring. de Fin. Imp. L. 2. c. 22. §. 1. & supr. des Reichs Praetens. auf Sardinien. Sprenger de Praetens. illustr. p. 165. add. Spener d. l. vid. Machiavell. hist. Florent. L. 8. p. 493. Zeiler in der Ital. Reis-Beschreib. c. 8. p. 212. vid. Thuanus L. 119. hist. Nolden de Nobil. c. 2. n. 118. seqq. Zeiler. d. l. c. 1. p. 16. & der Hertzoge zu Modena Praetens. auf Ferrara. uti testatur Amelot de la Houssaie dans l' historie du gouvernement de Venise. p. 179. 179. Gastel de statu publ. Europ. c. 26. n. 12. p. 801. Franckenberg im Europ. Herold. Part. 2. p. 519. Baudraud in Geographia voce Burgum S. Sepulchri.
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Fünfftes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhles Praetension auf das Königreich Sardinien.
DAs vornehmste Fundament dieser praetension setzet der Päbstliche Stuhl auf eine von Käyser Carolo M. geschehene donation, und haben sich die Päbste dahero unterschiedlicher Gerechtigkeiten jederzeit darüber angemasset, es, da es auch noch von den Saracenen besessen ward, bald diesem bald jenem conferiret, und wann ihnen die einmahl erwehlte possessores nicht länger angestanden, denselben es wieder genommen und andern gegeben, biß es endlich an die Arragonier gelanget, bey denen es bißhero geblieben. Es wird aber wider die donation des Caroli M. eingewendet, daß wann sich dieselbe auch in der That also verhielte, solche doch nicht anders, als _ al_ o jure Imperii verstanden werden könte, sonderlich so lange keine exemption erwiesen worden; Die Päbstliche Concessiones und sogenante Belehnungen aber, so sie andern gethan, wären keine eigentliche Belehnunge, sondern wären nur permissiories gewesen Krieg zu führen, und Sardinien zu occupiren, welches die Päbste aber zu thun nicht Macht gehabt hätten, weil sie nicht Herren von der Insul gewesen.
Sechstes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhles Praetension auf Rovigo und Polesion in Romandiola.
DIese beyde Oerter gehörten vormahlen zu dem Hertzogthum Ferrara, wurden aber in dem 15 Seculo von den Venetianern eingenommen, und denselben in dem mit Hertzog Hercule I anno 1484 gemachten Frieden gelassen; Hertzog Alfonsus I zu Ferrara brachte solche zwar ao. 1509 wieder unter sich, verlohr solche aber bald wieder, und sich sie nachdem beständig bey den Venetianern geblieben. Weil nun aber der Päbstliche Stuhl das Hertzogthum Ferrara anno 1597 als ein eröffnetes Päbstliches Lehen eingezogen, so machet derselbe noch beständig praetension auff diese davon abgezogene Oerter, und müssen sich die Venetianer nicht wenig vor demselben fürcchten; Wie dann Pabst Clemens VIII zimlich Lust verspüren lassen diese demembrirte Stücke wieder herbey zubringen.
Siebendes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhles Praetension auf die Stadt Borgo di San Sepolcro.
DIese Stadt gehörte vor alters dem Päbstlichen Stuhl, ist aber von Pabst Eugonio IV denen Florentinern versetzet worden, und stehet itzt also unter der JCtion des Groß-Hertzogs von Toscanien, doch hat sich der Päbstliche Stuhl seines Rechtes daran noch nicht begeben, sondern der Commissarius von der Päbstlichen Cammer nim-
Agit. de hac Baronius Tom. XI. Annal. ad ann. 1073. §. 68. ex Gregorii L. 8. Ep. 10.
vid late Anton. Marcelli de jure Sec. Pontis. c. 21. & Spener in hist. Insign. L. 1. c. 38. §. 53. Conf. des Reichs Praetens. auf Sardinien.
vid. Conring. de Fin. Imp. L. 2. c. 22. §. 1. & supr. des Reichs Praetens. auf Sardinien.
Sprenger de Praetens. illustr. p. 165. add. Spener d. l.
vid. Machiavell. hist. Florent. L. 8. p. 493.
Zeiler in der Ital. Reis-Beschreib. c. 8. p. 212.
vid. Thuanus L. 119. hist. Nolden de Nobil. c. 2. n. 118. seqq. Zeiler. d. l. c. 1. p. 16. & der Hertzoge zu Modena Praetens. auf Ferrara.
uti testatur Amelot de la Houssaie dans l' historie du gouvernement de Venise. p. 179. 179. Gastel de statu publ. Europ. c. 26. n. 12. p. 801. Franckenberg im Europ. Herold. Part. 2. p. 519.
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