Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.daran würde von den meisten Frantzöschen Scribenten selber gezweiffelt. Ad IV. König Jacobus der Balearischen Insuln, hätte nicht Russilion, sondern nur Montpellier verkauffet; in der von dem Könige in Arragonien geschehenen Confirmation würde auch nur Montpellier Omeladesia und Carladesia, nicht aber Russilion exprimiret; ja Mariana melde, Jacobus habe vor das Geld Soldaten geworben, und die Baleares, Cerdaner und Russillioner bekrieget. Ad V. Was hiewieder eingewendet wird, siehe in des Königs von Franckreich Praetension auf Majorqua in Except. 2. Ad VI. Daß Carolus VIII durch bestochene Leute zu der restitution der Grafschafft per suadiret worden, sey irrig, er hätte solches aus freyem Willen gethan, welches er zu thun wohl Macht gehabt, weil sie an Franckreich nicht verkaufft, sondern nur verpfändet gewesen, und sein Herr Vater König Ludovicus XI noch auff dem Tod-Bette die restitution ihm injungiret hätte; Und endlich so sey solche restitution von dessen Successore Ludovico XII von neuen bestätiget worden, mit renunciirung alles Rechts, so Franckreich praetendiren könte. Wider die Spanische Gründe wird von Franckreich eingewendet: Beantwortung der Spanischen Gründe. Ad I. Das Original von des Gerhardi Testament sey nie zum Vorschein kommen, der Extract, so bey Puteano zu finden, sey aus einigen Umständen verdächtig, dann die Clausula: daß denen Unterthanen frey stehen solte, nach eigenem Gefallen entweder die Arragonier oder Frantzosen zu ihren Herren zu erwehlen, welche nach Palai in praetens. Ruscin Bericht darinnen enthalten seyn solle, würde darinnen nicht gefunden, dahero noch leicht etwas mehrers in faveur der Cron Franckreich darein seyn könte; Und über das alles so könte ein Vasall ohne consens des Lehens-Herrn zu dessen praejuditz von dem Lehen nicht disponiren. Ad II. Die Praescriptio hätte wider Könige nicht statt; die Könige hätten diese Grafschafft zum öfftern in Anspruch genommen, und Perpignan occupiret, wodurch die Verjährung interrum piret worden wäre. Der itzige Zustand. In dem zwischen Franckreich und Spanien anno 1659 geschlossenen Pyrenaeischen Frieden wurd gantz Russilion an Franckreich überlassen, ausser einigen wenigen Oertern, so auf jener Seite des Alpen-Gebürgs gelegen; bey dem diese Grafschafft auch bißhero geblieben. Drittes Capitel, Von der Könige in Spanien Streitigkeit mit Franckreich wegen der Fisch-Gerechtigkeit auf dem Fluß Bidassoa. ES machet dieser Fluß die Gräntz-Scheidung zwischen Spanien und Franckreich, und gehöret die eine Seite davon zu Spanien, die andere zu Franckreich, dahero auch auff der darauff gelegenen so genannten Fasanen-Insul der Pyrenaeische Friede anno 1659 geschlossen worden. Weilen nun wie gemeldet die eine Helffte davon zu Spanien, und die andere Helffte zu Franckreich gehöret, jene Helffte aber Fischreicher, als diese, so sind diese beyde Nationen unter sich uneinig, ob die Fischgerechtigkeit auf diesem Fluß beyden gemein, oder nur einem jeden in seiner Helffte zuständig; jenes behaupten die Frantzosen, dieses die Spanier. Diese führen an; daß der Fluß nicht unter beyden gemein, sondern daß jeder seine Seite jure proprietatis besässe; Wowieder aber die Frantzosen einwenden; die Theilung des Flusses sey nur zu dem Ende geschehen, damit eine gewisse Gräntze zwischen Spanien und Franckreich wäre; und ob auf solche Weise gleich die Proprietät des Flusses getheilet worden, so sey doch dadurch nicht zugleich der Usus, so allen Menschen gemein, getheilet. Was anno 1681 dieser Streitigkeit halber zwischen denen beyden an diesem Fluß gelegenen Städten Fuentarabia in Spanien, und Andaye in Franckreich passiret, davon kan der Mercure Hollandois de l'an. 1681 p. 293 gelesen werden. quam vid. ap. Sutitam in Indic. Rerum Arrag. ad an. 1349. 1350. L. 16. hist. hispan. c. 12. vid. Spener. d. l. vid. Artic. XLII. & XLIII. Pacis Pyrenae. Habet haec Schultzen in Decade Casuum Illustr. moderni temporis. §. 4.
daran würde von den meisten Frantzöschen Scribenten selber gezweiffelt. Ad IV. König Jacobus der Balearischen Insuln, hätte nicht Russilion, sondern nur Montpellier verkauffet; in der von dem Könige in Arragonien geschehenen Confirmation würde auch nur Montpellier Omeladesia und Carladesia, nicht aber Russilion exprimiret; ja Mariana melde, Jacobus habe vor das Geld Soldaten geworben, und die Baleares, Cerdaner und Russillioner bekrieget. Ad V. Was hiewieder eingewendet wird, siehe in des Königs von Franckreich Praetension auf Majorqua in Except. 2. Ad VI. Daß Carolus VIII durch bestochene Leute zu der restitution der Grafschafft per suadiret worden, sey irrig, er hätte solches aus freyem Willen gethan, welches er zu thun wohl Macht gehabt, weil sie an Franckreich nicht verkaufft, sondern nur verpfändet gewesen, und sein Herr Vater König Ludovicus XI noch auff dem Tod-Bette die restitution ihm injungiret hätte; Und endlich so sey solche restitution von dessen Successore Ludovico XII von neuen bestätiget worden, mit renunciirung alles Rechts, so Franckreich praetendiren könte. Wider die Spanische Gründe wird von Franckreich eingewendet: Beantwortung der Spanischen Gründe. Ad I. Das Original von des Gerhardi Testament sey nie zum Vorschein kommen, der Extract, so bey Puteano zu finden, sey aus einigen Umständen verdächtig, dann die Clausula: daß denen Unterthanen frey stehen solte, nach eigenem Gefallen entweder die Arragonier oder Frantzosen zu ihren Herren zu erwehlen, welche nach Palai in praetens. Ruscin Bericht darinnen enthalten seyn solle, würde darinnen nicht gefunden, dahero noch leicht etwas mehrers in faveur der Cron Franckreich darein seyn könte; Und über das alles so könte ein Vasall ohne consens des Lehens-Herrn zu dessen praejuditz von dem Lehen nicht disponiren. Ad II. Die Praescriptio hätte wider Könige nicht statt; die Könige hätten diese Grafschafft zum öfftern in Anspruch genommen, und Perpignan occupiret, wodurch die Verjährung interrum piret worden wäre. Der itzige Zustand. In dem zwischen Franckreich und Spanien anno 1659 geschlossenen Pyrenaeischen Frieden wurd gantz Russilion an Franckreich überlassen, ausser einigen wenigen Oertern, so auf jener Seite des Alpen-Gebürgs gelegen; bey dem diese Grafschafft auch bißhero geblieben. Drittes Capitel, Von der Könige in Spanien Streitigkeit mit Franckreich wegen der Fisch-Gerechtigkeit auf dem Fluß Bidassoa. ES machet dieser Fluß die Gräntz-Scheidung zwischen Spanien und Franckreich, und gehöret die eine Seite davon zu Spanien, die andere zu Franckreich, dahero auch auff der darauff gelegenen so genannten Fasanen-Insul der Pyrenaeische Friede anno 1659 geschlossen worden. Weilen nun wie gemeldet die eine Helffte davon zu Spanien, und die andere Helffte zu Franckreich gehöret, jene Helffte aber Fischreicher, als diese, so sind diese beyde Nationen unter sich uneinig, ob die Fischgerechtigkeit auf diesem Fluß beyden gemein, oder nur einem jeden in seiner Helffte zuständig; jenes behaupten die Frantzosen, dieses die Spanier. Diese führen an; daß der Fluß nicht unter beyden gemein, sondern daß jeder seine Seite jure proprietatis besässe; Wowieder aber die Frantzosen einwenden; die Theilung des Flusses sey nur zu dem Ende geschehen, damit eine gewisse Gräntze zwischen Spanien und Franckreich wäre; und ob auf solche Weise gleich die Proprietät des Flusses getheilet worden, so sey doch dadurch nicht zugleich der Usus, so allen Menschen gemein, getheilet. Was anno 1681 dieser Streitigkeit halber zwischen denen beyden an diesem Fluß gelegenen Städten Fuentarabia in Spanien, und Andaye in Franckreich passiret, davon kan der Mercure Hollandois de l'an. 1681 p. 293 gelesen werden. quam vid. ap. Sutitam in Indic. Rerum Arrag. ad an. 1349. 1350. L. 16. hist. hispan. c. 12. vid. Spener. d. l. vid. Artic. XLII. & XLIII. Pacis Pyrenae. Habet haec Schultzen in Decade Casuum Illustr. moderni temporis. §. 4.
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daran würde von den meisten Frantzöschen Scribenten selber gezweiffelt.
Ad IV. König Jacobus der Balearischen Insuln, hätte nicht Russilion, sondern nur Montpellier verkauffet; in der von dem Könige in Arragonien geschehenen Confirmation würde auch nur Montpellier Omeladesia und Carladesia, nicht aber Russilion exprimiret; ja Mariana melde, Jacobus habe vor das Geld Soldaten geworben, und die Baleares, Cerdaner und Russillioner bekrieget.
Ad V. Was hiewieder eingewendet wird, siehe in des Königs von Franckreich Praetension auf Majorqua in Except. 2.
Ad VI. Daß Carolus VIII durch bestochene Leute zu der restitution der Grafschafft per suadiret worden, sey irrig, er hätte solches aus freyem Willen gethan, welches er zu thun wohl Macht gehabt, weil sie an Franckreich nicht verkaufft, sondern nur verpfändet gewesen, und sein Herr Vater König Ludovicus XI noch auff dem Tod-Bette die restitution ihm injungiret hätte; Und endlich so sey solche restitution von dessen Successore Ludovico XII von neuen bestätiget worden, mit renunciirung alles Rechts, so Franckreich praetendiren könte.
Wider die Spanische Gründe wird von Franckreich eingewendet:
Ad I. Das Original von des Gerhardi Testament sey nie zum Vorschein kommen, der Extract, so bey Puteano zu finden, sey aus einigen Umständen verdächtig, dann die Clausula: daß denen Unterthanen frey stehen solte, nach eigenem Gefallen entweder die Arragonier oder Frantzosen zu ihren Herren zu erwehlen, welche nach Palai in praetens. Ruscin Bericht darinnen enthalten seyn solle, würde darinnen nicht gefunden, dahero noch leicht etwas mehrers in faveur der Cron Franckreich darein seyn könte; Und über das alles so könte ein Vasall ohne consens des Lehens-Herrn zu dessen praejuditz von dem Lehen nicht disponiren.
Beantwortung der Spanischen Gründe. Ad II. Die Praescriptio hätte wider Könige nicht statt; die Könige hätten diese Grafschafft zum öfftern in Anspruch genommen, und Perpignan occupiret, wodurch die Verjährung interrum piret worden wäre.
In dem zwischen Franckreich und Spanien anno 1659 geschlossenen Pyrenaeischen Frieden wurd gantz Russilion an Franckreich überlassen, ausser einigen wenigen Oertern, so auf jener Seite des Alpen-Gebürgs gelegen; bey dem diese Grafschafft auch bißhero geblieben.
Der itzige Zustand. Drittes Capitel, Von der Könige in Spanien Streitigkeit mit Franckreich wegen der Fisch-Gerechtigkeit auf dem Fluß Bidassoa.
ES machet dieser Fluß die Gräntz-Scheidung zwischen Spanien und Franckreich, und gehöret die eine Seite davon zu Spanien, die andere zu Franckreich, dahero auch auff der darauff gelegenen so genannten Fasanen-Insul der Pyrenaeische Friede anno 1659 geschlossen worden. Weilen nun wie gemeldet die eine Helffte davon zu Spanien, und die andere Helffte zu Franckreich gehöret, jene Helffte aber Fischreicher, als diese, so sind diese beyde Nationen unter sich uneinig, ob die Fischgerechtigkeit auf diesem Fluß beyden gemein, oder nur einem jeden in seiner Helffte zuständig; jenes behaupten die Frantzosen, dieses die Spanier. Diese führen an; daß der Fluß nicht unter beyden gemein, sondern daß jeder seine Seite jure proprietatis besässe; Wowieder aber die Frantzosen einwenden; die Theilung des Flusses sey nur zu dem Ende geschehen, damit eine gewisse Gräntze zwischen Spanien und Franckreich wäre; und ob auf solche Weise gleich die Proprietät des Flusses getheilet worden, so sey doch dadurch nicht zugleich der Usus, so allen Menschen gemein, getheilet. Was anno 1681 dieser Streitigkeit halber zwischen denen beyden an diesem Fluß gelegenen Städten Fuentarabia in Spanien, und Andaye in Franckreich passiret, davon kan der Mercure Hollandois de l'an. 1681 p. 293 gelesen werden.
quam vid. ap. Sutitam in Indic. Rerum Arrag. ad an. 1349. 1350.
L. 16. hist. hispan. c. 12.
vid. Spener. d. l.
vid. Artic. XLII. & XLIII. Pacis Pyrenae.
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