Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Ad II. Die in diesen Ländern schon von alters eingeführte und von Käyser Ferdinando I confirmirte Union, oder Vereinigung der Länder, trage das Recht der ersten Geburth auf dem Rücken mit sich, und sey also nicht nöthig gewesen, in den Privilegiis speciale Meldung desselben zu thun, sintemahlen citra primogenituram der Effect der Union, daß nehmlich die Länder ohngesondert und unzertrennet beysammen bleiben solten, nicht erhalten werden konte. Ad III. Pfaltz-Neuburg sey nicht wegen dessen Recht zur Succession, als welches man nicht agnoscire, so lange die linea primogenita noch verhanden, sondern gantz anderer Ursachen wegen, in die Possession admittiret worden. Der Erfolg und itzige Zustand. Was nach der von Chur-Brandenburg, und Pfaltz-Neuburg ergriffenen Possession in dieser Successions-Sache weiter vorgangen, davon ist ebenfals schon oben bey des Königs in Preussen Praetension Meldung geschehen, und kan also genug seyn allhie nur zu gedencken, daß Pfaltz Zweybrück wider die zwischen Chur-Brandenburg und Pfaltz Neuburg anno 1609 zu Dortmund aufgerichtete tractaten protestiret, dahero demselben anno 1610 Reversales gegeben, und dar innen versprochen worden, daß durch solcen Transact dessen Foderung weder im petitorio noch possessorio etwas abgehen solte. In dem Osnabruggischen Frieden wurden alle Praetendenten zum Process oder gütlichen Handlung verwiesen; und bey dem Nürrenbergischen Convent wurde Pfaltz-Zweybrück auf vieler Stände intercession den Titul von Jülich und Cleve zu führen erlaudet, welchen zu geben der Käyser aber bald wieder unterlassen. Es wolten die Pfaltz-Grafen zu Zweybrück zwar auch die Compossession haben, wozu sie aber weder die Possessores Chur-Brandenburg, und Pfaltz Neuburg, noch der Käyser, zu Verhütung neuer Unruhe, admittiren wolte. Anno 1660 verkauffte Pfaltz-Graf Fridrich Ludvvig, von der Landsbergischen Linie, den dritten Theil dieser Praetension an Pfaltz Neuburg gegen 100000 Floren; die Schwedische Linie aber, von welcher die itzige Könige in Schweden abstammen, hat sich ihr Recht vorbehalten, und führet zu dem Ende auch noch beständig den Titul und das Wapen der Hertzoge von Jülich, Clev, Berg sc. Reundtes Capitel, Von des Königs in Schweden Praetension auf die Grafschafft Veldentz und Lützelstein. ZU mehrer Erleuterung dieser Praetension kan nachfolgende Genealogische Tabel, worinnen aller Praetendenten Zusammenstammung enthalten, angesehen werden. Alexander Pfaltz-Gr. zu Zweybrück und Veldentz. Burgoldens. ad Instr. pac. d. l. Artic. IV. §. 57. Pufendorf. L. 3. hist. Brandenb. §. 4. Pufendorf. d. l. §. 23. Pufendorf. L. 9. hist. Brand. §. 76. Burgoldens. d. l. Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 448. vid. Spener. hist. Insign. L. 2. c. 95. §. 12. & 21.
Ad II. Die in diesen Ländern schon von alters eingeführte und von Käyser Ferdinando I confirmirte Union, oder Vereinigung der Länder, trage das Recht der ersten Geburth auf dem Rücken mit sich, und sey also nicht nöthig gewesen, in den Privilegiis speciale Meldung desselben zu thun, sintemahlen citra primogenituram der Effect der Union, daß nehmlich die Länder ohngesondert und unzertrennet beysammen bleiben solten, nicht erhalten werden konte. Ad III. Pfaltz-Neuburg sey nicht wegen dessen Recht zur Succession, als welches man nicht agnoscire, so lange die linea primogenita noch verhanden, sondern gantz anderer Ursachen wegen, in die Possession admittiret worden. Der Erfolg und itzige Zustand. Was nach der von Chur-Brandenburg, und Pfaltz-Neuburg ergriffenen Possession in dieser Successions-Sache weiter vorgangen, davon ist ebenfals schon oben bey des Königs in Preussen Praetension Meldung geschehen, und kan also genug seyn allhie nur zu gedencken, daß Pfaltz Zweybrück wider die zwischen Chur-Brandenburg und Pfaltz Neuburg anno 1609 zu Dortmund aufgerichtete tractaten protestiret, dahero demselben anno 1610 Reversales gegeben, und dar innen versprochen worden, daß durch solcen Transact dessen Foderung weder im petitorio noch possessorio etwas abgehen solte. In dem Osnabruggischen Frieden wurden alle Praetendenten zum Process oder gütlichen Handlung verwiesen; und bey dem Nürrenbergischen Convent wurde Pfaltz-Zweybrück auf vieler Stände intercession den Titul von Jülich und Cleve zu führen erlaudet, welchen zu geben der Käyser aber bald wieder unterlassen. Es wolten die Pfaltz-Grafen zu Zweybrück zwar auch die Compossession haben, wozu sie aber weder die Possessores Chur-Brandenburg, und Pfaltz Neuburg, noch der Käyser, zu Verhütung neuer Unruhe, admittiren wolte. Anno 1660 verkauffte Pfaltz-Graf Fridrich Ludvvig, von der Landsbergischen Linie, den dritten Theil dieser Praetension an Pfaltz Neuburg gegen 100000 Floren; die Schwedische Linie aber, von welcher die itzige Könige in Schweden abstammen, hat sich ihr Recht vorbehalten, und führet zu dem Ende auch noch beständig den Titul und das Wapen der Hertzoge von Jülich, Clev, Berg sc. Reundtes Capitel, Von des Königs in Schweden Praetension auf die Grafschafft Veldentz und Lützelstein. ZU mehrer Erleuterung dieser Praetension kan nachfolgende Genealogische Tabel, worinnen aller Praetendenten Zusammenstammung enthalten, angesehen werden. Alexander Pfaltz-Gr. zu Zweybrück und Veldentz. Burgoldens. ad Instr. pac. d. l. Artic. IV. §. 57. Pufendorf. L. 3. hist. Brandenb. §. 4. Pufendorf. d. l. §. 23. Pufendorf. L. 9. hist. Brand. §. 76. Burgoldens. d. l. Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 448. vid. Spener. hist. Insign. L. 2. c. 95. §. 12. & 21.
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Ad II. Die in diesen Ländern schon von alters eingeführte und von Käyser Ferdinando I confirmirte Union, oder Vereinigung der Länder, trage das Recht der ersten Geburth auf dem Rücken mit sich, und sey also nicht nöthig gewesen, in den Privilegiis speciale Meldung desselben zu thun, sintemahlen citra primogenituram der Effect der Union, daß nehmlich die Länder ohngesondert und unzertrennet beysammen bleiben solten, nicht erhalten werden konte.
Ad III. Pfaltz-Neuburg sey nicht wegen dessen Recht zur Succession, als welches man nicht agnoscire, so lange die linea primogenita noch verhanden, sondern gantz anderer Ursachen wegen, in die Possession admittiret worden.
Was nach der von Chur-Brandenburg, und Pfaltz-Neuburg ergriffenen Possession in dieser Successions-Sache weiter vorgangen, davon ist ebenfals schon oben bey des Königs in Preussen Praetension Meldung geschehen, und kan also genug seyn allhie nur zu gedencken, daß Pfaltz Zweybrück wider die zwischen Chur-Brandenburg und Pfaltz Neuburg anno 1609 zu Dortmund aufgerichtete tractaten protestiret, dahero demselben anno 1610 Reversales gegeben, und dar innen versprochen worden, daß durch solcen Transact dessen Foderung weder im petitorio noch possessorio etwas abgehen solte. In dem Osnabruggischen Frieden wurden alle Praetendenten zum Process oder gütlichen Handlung verwiesen; und bey dem Nürrenbergischen Convent wurde Pfaltz-Zweybrück auf vieler Stände intercession den Titul von Jülich und Cleve zu führen erlaudet, welchen zu geben der Käyser aber bald wieder unterlassen. Es wolten die Pfaltz-Grafen zu Zweybrück zwar auch die Compossession haben, wozu sie aber weder die Possessores Chur-Brandenburg, und Pfaltz Neuburg, noch der Käyser, zu Verhütung neuer Unruhe, admittiren wolte. Anno 1660 verkauffte Pfaltz-Graf Fridrich Ludvvig, von der Landsbergischen Linie, den dritten Theil dieser Praetension an Pfaltz Neuburg gegen 100000 Floren; die Schwedische Linie aber, von welcher die itzige Könige in Schweden abstammen, hat sich ihr Recht vorbehalten, und führet zu dem Ende auch noch beständig den Titul und das Wapen der Hertzoge von Jülich, Clev, Berg sc.
Der Erfolg und itzige Zustand. Reundtes Capitel, Von des Königs in Schweden Praetension auf die Grafschafft Veldentz und Lützelstein.
ZU mehrer Erleuterung dieser Praetension kan nachfolgende Genealogische Tabel, worinnen aller Praetendenten Zusammenstammung enthalten, angesehen werden.
Alexander Pfaltz-Gr. zu Zweybrück und Veldentz.
Burgoldens. ad Instr. pac. d. l.
Artic. IV. §. 57.
Pufendorf. L. 3. hist. Brandenb. §. 4.
Pufendorf. d. l. §. 23.
Pufendorf. L. 9. hist. Brand. §. 76. Burgoldens. d. l. Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 448.
vid. Spener. hist. Insign. L. 2. c. 95. §. 12. & 21.
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