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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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rung anno 1666 von Ihr. Königl. Maj. in Schweden vorgenommen. auf Vermittelung der benachbahrten Fürsten aber auf folgende Conditiones wieder aufgehoben: 1) "Daß die Stadt sich der Session und Stimme auf den Reichs-Versammlungen, biß anno 1700 enthalten wolle/ iedoch mit dem Vorbehalt, daß hieraus keine praescription oder nachtheilige Folge angezogen; die Stadt aber nach Verflissung solcher Zeit, wann immittelst in Güte oder Recht nicht anders verglichen, bey dem Sitz und Stimm auf Reichs-Tagen gelassen werden solle; 2) daß die Stadt kein Sitz und Stimm auf Creyß-Tagen suchen noch haben wolle, biß gleicher gestalt ein anders verglichen; 3) daß die Stadt wegen der übrigen jurium immedietatis, wie auch des juris territorialis in den 4 Göhen, und dazu gehörigen Gerichten/ nach Inhalt des Stadischen Recesses, bey ihrem Besitz, biß ein anders in Güte oder Recht ausgemachet, verbleiben solle, 4) daß die Stadt wegen des Festung-Baues, so auf Königl. Grund und Boden geschehen, eine Abbitt, und wofern ins künfftige dergleichen Weiter- und Bauung auf Königl. Boden vonnöthen wäre, deswegen Ansuchung und billige Vergnügung thun folle; 5) daß sich die Stadt biß zum erfolgenden Vergleich oder Rechten, gegen Ihr. Königl. Maj. des Tituls einer Käyserl. freyen Reichs-Stadt nicht gebrauchen wolle, 6) daß die Stadt nach erfolgter ratification dieses Vergleiches, gleich hiebevor die Huldigung leisten, die Abstattung des Eydes aber so lange verbleiben solle, biß sich Ihr. Königl. Maj. zur Schleifung der Burg wilfährig erklähret haben; dagegen erklähreten sich Ihr. Königl. Maj. die Stadt aller ihrer hergebrachten Geist- und Weltlichen der Immedietät wurd pacisciret, daß es in vorfallenden Irrungen zu keinen Thätlichkeiten kommen, sondern alles gütlich ausgemachet werden solte, sc.

Bey letzterm Schwedischen Kriege hat die Stadt zwar die abolition derer mit Schweden eingegangenen Pactorum gesuchet, auch große Hoffnung dazu gehabt, es ist aber nicht zum Stande kommen; Und ob auch gleich das 1700 Jahr schon vorlängst verflossen, so hat die Stadt doch wegen der Cron Schweden opposition, in ihrem Suchen, um das verlangte Reichs-Städtische votum in Comitiis abzulegen, ihren Zweick biß dato nicht erreichen können, indessen laßen sich die Häuser Brandenburg und Lüneburg dieser Stadt Conservation sehr angelegen seyn.

Anderes Capitel, Von des Königs in Schweden Praetension auf das Land Habeln.

Historie. ES lieget diese Herrschafft an der Elbe, und gehöret zum Theil dem Hertzogthum Bremen, zum Theil der Stadt Hamburg, und zum Theil denen Hertzogen zu Lauenburg. Wie aber der letzte Hertzog zu Sachsen-Lauenburg Julius Franciscus anno 1689 ohne männliche Erben verstarb, und zu dessen Verlassenschafft sich viel praetendenten a[unleserliches Material]gaben, nahm auch Ihr. Königl. Maj. in Schweden dieses Stick Landes von Hadeln Schwedische Gründe. in Anspruch; anführend; Daß es vomahlen zum Ertz-Stifft, oder itzo Hertzogthum Bremen gehöret, mitten in dem selben gelegen, und solchem also wieder incorporiret wewrden müste, nachdem dieses Ertz-Stifft der Cron Schweden in dem Osnabruggischen Frieden mit allen und ieden dazu gehörigen geistl. und weltli-

vid. Pufendorf. L. IX. hist. Brandenb. §. 82. Womit Ihr. Königl. Maj. in Schweden solches bey Ihro Käyserl. Maj. legitimiret, und was von der Stadt darauf geantwortet, de eis vid. Francisc. Iren. ad Burgoldens. Part. 3. Diss. 13. p. 133. seqq.
id. Londorp. Tom. IX. L. 10. c. 118. Diar. Europ. Contin. XV. in Append. p. 181. Gastel. de statu publ. Europ. c. 32. p. 1087. Bechmann. in hist. Orb. Part. 2. c. 6. §. 7. Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 3. Diss. 13. §. 3.
vid. Pufendorf. L. XIII. hist. Brand. §. 53. & L. XV. §. 5.
Pufendorf. d. L. XV. §. 5.
Franckenberg im Europ. Herold. part. 1. p. 746.
vid. Pufendorf. L. XVIII. §. 135.
Gastel. de statu publ. Europ. c. 19. §. 122. p. 693.

rung anno 1666 von Ihr. Königl. Maj. in Schweden vorgenommen. auf Vermittelung der benachbahrten Fürsten aber auf folgende Conditiones wieder aufgehoben: 1) "Daß die Stadt sich der Session und Stimme auf den Reichs-Versammlungen, biß anno 1700 enthalten wolle/ iedoch mit dem Vorbehalt, daß hieraus keine praescription oder nachtheilige Folge angezogen; die Stadt aber nach Verflissung solcher Zeit, wann immittelst in Güte oder Recht nicht anders verglichen, bey dem Sitz und Stimm auf Reichs-Tagen gelassen werden solle; 2) daß die Stadt kein Sitz und Stimm auf Creyß-Tagen suchen noch haben wolle, biß gleicher gestalt ein anders verglichen; 3) daß die Stadt wegen der übrigen jurium immedietatis, wie auch des juris territorialis in den 4 Göhen, und dazu gehörigen Gerichten/ nach Inhalt des Stadischen Recesses, bey ihrem Besitz, biß ein anders in Güte oder Recht ausgemachet, verbleiben solle, 4) daß die Stadt wegen des Festung-Baues, so auf Königl. Grund und Boden geschehen, eine Abbitt, und wofern ins künfftige dergleichen Weiter- und Bauung auf Königl. Boden vonnöthen wäre, deswegen Ansuchung und billige Vergnügung thun folle; 5) daß sich die Stadt biß zum erfolgenden Vergleich oder Rechten, gegen Ihr. Königl. Maj. des Tituls einer Käyserl. freyen Reichs-Stadt nicht gebrauchen wolle, 6) daß die Stadt nach erfolgter ratification dieses Vergleiches, gleich hiebevor die Huldigung leisten, die Abstattung des Eydes aber so lange verbleiben solle, biß sich Ihr. Königl. Maj. zur Schleifung der Burg wilfährig erklähret haben; dagegen erklähreten sich Ihr. Königl. Maj. die Stadt aller ihrer hergebrachten Geist- und Weltlichen der Immedietät wurd pacisciret, daß es in vorfallenden Irrungen zu keinen Thätlichkeiten kommen, sondern alles gütlich ausgemachet werden solte, sc.

Bey letzterm Schwedischen Kriege hat die Stadt zwar die abolition derer mit Schweden eingegangenẽ Pactorum gesuchet, auch große Hoffnung dazu gehabt, es ist aber nicht zum Stande kommen; Und ob auch gleich das 1700 Jahr schon vorlängst verflossen, so hat die Stadt doch wegen der Cron Schweden opposition, in ihrem Suchen, um das verlangte Reichs-Städtische votum in Comitiis abzulegen, ihren Zweick biß dato nicht erreichen können, indessen laßen sich die Häuser Brandenburg und Lüneburg dieser Stadt Conservation sehr angelegen seyn.

Anderes Capitel, Von des Königs in Schweden Praetension auf das Land Habeln.

Historie. ES lieget diese Herrschafft an der Elbe, und gehöret zum Theil dem Hertzogthum Bremen, zum Theil der Stadt Hamburg, und zum Theil denen Hertzogen zu Lauenburg. Wie aber der letzte Hertzog zu Sachsen-Lauenburg Julius Franciscus anno 1689 ohne männliche Erben verstarb, und zu dessen Verlassenschafft sich viel praetendenten a[unleserliches Material]gaben, nahm auch Ihr. Königl. Maj. in Schweden dieses Stick Landes von Hadeln Schwedische Gründe. in Anspruch; anführend; Daß es vomahlen zum Ertz-Stifft, oder itzo Hertzogthum Bremen gehöret, mitten in dem selben gelegen, und solchem also wieder incorporiret wewrden müste, nachdem dieses Ertz-Stifft der Cron Schweden in dem Osnabruggischen Frieden mit allen und ieden dazu gehörigen geistl. und weltli-

vid. Pufendorf. L. IX. hist. Brandenb. §. 82. Womit Ihr. Königl. Maj. in Schweden solches bey Ihro Käyserl. Maj. legitimiret, und was von der Stadt darauf geantwortet, de eis vid. Francisc. Iren. ad Burgoldens. Part. 3. Diss. 13. p. 133. seqq.
id. Londorp. Tom. IX. L. 10. c. 118. Diar. Europ. Contin. XV. in Append. p. 181. Gastel. de statu publ. Europ. c. 32. p. 1087. Bechmann. in hist. Orb. Part. 2. c. 6. §. 7. Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 3. Diss. 13. §. 3.
vid. Pufendorf. L. XIII. hist. Brand. §. 53. & L. XV. §. 5.
Pufendorf. d. L. XV. §. 5.
Franckenberg im Europ. Herold. part. 1. p. 746.
vid. Pufendorf. L. XVIII. §. 135.
Gastel. de statu publ. Europ. c. 19. §. 122. p. 693.
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rung anno 1666 von Ihr. Königl. Maj. in Schweden vorgenommen. <note place="foot">vid.              Pufendorf. L. IX. hist. Brandenb. §. 82. Womit Ihr. Königl. Maj. in Schweden solches bey              Ihro Käyserl. Maj. legitimiret, und was von der Stadt darauf geantwortet, de eis vid.              Francisc. Iren. ad Burgoldens. Part. 3. Diss. 13. p. 133. seqq.</note> auf Vermittelung            der benachbahrten Fürsten aber auf folgende Conditiones wieder aufgehoben: 1) "Daß die            Stadt sich der Session und Stimme auf den Reichs-Versammlungen, biß anno 1700 enthalten            wolle/ iedoch mit dem Vorbehalt, daß hieraus keine praescription oder nachtheilige Folge            angezogen; die Stadt aber nach Verflissung solcher Zeit, wann immittelst in Güte oder            Recht nicht anders verglichen, bey dem Sitz und Stimm auf Reichs-Tagen gelassen werden            solle; 2) daß die Stadt kein Sitz und Stimm auf Creyß-Tagen suchen noch haben wolle, biß            gleicher gestalt ein anders verglichen; 3) daß die Stadt wegen der übrigen jurium            immedietatis, wie auch des juris territorialis in den 4 Göhen, und dazu gehörigen            Gerichten/ nach Inhalt des Stadischen Recesses, bey ihrem Besitz, biß ein anders in Güte            oder Recht ausgemachet, verbleiben solle, 4) daß die Stadt wegen des Festung-Baues, so auf            Königl. Grund und Boden geschehen, eine Abbitt, und wofern ins künfftige dergleichen            Weiter- und Bauung auf Königl. Boden vonnöthen wäre, deswegen Ansuchung und billige            Vergnügung thun folle; 5) daß sich die Stadt biß zum erfolgenden Vergleich oder Rechten,            gegen Ihr. Königl. Maj. des Tituls einer Käyserl. freyen Reichs-Stadt nicht gebrauchen            wolle, 6) daß die Stadt nach erfolgter ratification dieses Vergleiches, gleich hiebevor            die Huldigung leisten, die Abstattung des Eydes aber so lange verbleiben solle, biß sich            Ihr. Königl. Maj. zur Schleifung der Burg wilfährig erklähret haben; dagegen erklähreten            sich Ihr. Königl. Maj. die Stadt aller ihrer hergebrachten Geist- und Weltlichen der            Immedietät wurd pacisciret, daß es in vorfallenden Irrungen zu keinen Thätlichkeiten            kommen, sondern alles gütlich ausgemachet werden solte, sc. <note place="foot">id.              Londorp. Tom. IX. L. 10. c. 118. Diar. Europ. Contin. XV. in Append. p. 181. Gastel. de              statu publ. Europ. c. 32. p. 1087. Bechmann. in hist. Orb. Part. 2. c. 6. §. 7.              Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 3. Diss. 13. §. 3.</note></p>
        <p>Bey letzterm Schwedischen Kriege hat die Stadt zwar die abolition derer mit Schweden            eingegangene&#x0303; Pactorum gesuchet, auch große Hoffnung dazu gehabt, <note place="foot">vid. Pufendorf. L. XIII. hist. Brand. §. 53. &amp; L. XV. §. 5.</note> es            ist aber nicht zum Stande kommen; <note place="foot">Pufendorf. d. L. XV. §. 5.</note> Und            ob auch gleich das 1700 Jahr schon vorlängst verflossen, so hat die Stadt doch wegen der            Cron Schweden opposition, in ihrem Suchen, um das verlangte Reichs-Städtische votum in            Comitiis abzulegen, ihren Zweick biß dato nicht erreichen können, <note place="foot">Franckenberg im Europ. Herold. part. 1. p. 746.</note> indessen laßen sich die Häuser            Brandenburg und Lüneburg dieser Stadt Conservation sehr angelegen seyn. <note place="foot">vid. Pufendorf. L. XVIII. §. 135.</note></p>
        <p>Anderes Capitel, Von des Königs in Schweden Praetension auf das Land Habeln.</p>
        <p><note place="left">Historie.</note> ES lieget diese Herrschafft an der Elbe, und gehöret            zum Theil dem Hertzogthum Bremen, zum Theil der Stadt Hamburg, und zum Theil denen            Hertzogen zu Lauenburg. <note place="foot">Gastel. de statu publ. Europ. c. 19. §. 122. p.              693.</note> Wie aber der letzte Hertzog zu Sachsen-Lauenburg Julius Franciscus anno 1689            ohne männliche Erben verstarb, und zu dessen Verlassenschafft sich viel praetendenten            a<gap reason="illegible"/>gaben, nahm auch Ihr. Königl. Maj. in Schweden dieses Stick Landes von Hadeln <note place="right">Schwedische Gründe.</note> in Anspruch; anführend; Daß es vomahlen zum            Ertz-Stifft, oder itzo Hertzogthum Bremen gehöret, mitten in dem selben gelegen, und            solchem also wieder incorporiret wewrden müste, nachdem dieses Ertz-Stifft der Cron            Schweden in dem Osnabruggischen Frieden mit allen und ieden dazu gehörigen geistl. und            weltli-
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[311/0340] rung anno 1666 von Ihr. Königl. Maj. in Schweden vorgenommen. auf Vermittelung der benachbahrten Fürsten aber auf folgende Conditiones wieder aufgehoben: 1) "Daß die Stadt sich der Session und Stimme auf den Reichs-Versammlungen, biß anno 1700 enthalten wolle/ iedoch mit dem Vorbehalt, daß hieraus keine praescription oder nachtheilige Folge angezogen; die Stadt aber nach Verflissung solcher Zeit, wann immittelst in Güte oder Recht nicht anders verglichen, bey dem Sitz und Stimm auf Reichs-Tagen gelassen werden solle; 2) daß die Stadt kein Sitz und Stimm auf Creyß-Tagen suchen noch haben wolle, biß gleicher gestalt ein anders verglichen; 3) daß die Stadt wegen der übrigen jurium immedietatis, wie auch des juris territorialis in den 4 Göhen, und dazu gehörigen Gerichten/ nach Inhalt des Stadischen Recesses, bey ihrem Besitz, biß ein anders in Güte oder Recht ausgemachet, verbleiben solle, 4) daß die Stadt wegen des Festung-Baues, so auf Königl. Grund und Boden geschehen, eine Abbitt, und wofern ins künfftige dergleichen Weiter- und Bauung auf Königl. Boden vonnöthen wäre, deswegen Ansuchung und billige Vergnügung thun folle; 5) daß sich die Stadt biß zum erfolgenden Vergleich oder Rechten, gegen Ihr. Königl. Maj. des Tituls einer Käyserl. freyen Reichs-Stadt nicht gebrauchen wolle, 6) daß die Stadt nach erfolgter ratification dieses Vergleiches, gleich hiebevor die Huldigung leisten, die Abstattung des Eydes aber so lange verbleiben solle, biß sich Ihr. Königl. Maj. zur Schleifung der Burg wilfährig erklähret haben; dagegen erklähreten sich Ihr. Königl. Maj. die Stadt aller ihrer hergebrachten Geist- und Weltlichen der Immedietät wurd pacisciret, daß es in vorfallenden Irrungen zu keinen Thätlichkeiten kommen, sondern alles gütlich ausgemachet werden solte, sc. Bey letzterm Schwedischen Kriege hat die Stadt zwar die abolition derer mit Schweden eingegangenẽ Pactorum gesuchet, auch große Hoffnung dazu gehabt, es ist aber nicht zum Stande kommen; Und ob auch gleich das 1700 Jahr schon vorlängst verflossen, so hat die Stadt doch wegen der Cron Schweden opposition, in ihrem Suchen, um das verlangte Reichs-Städtische votum in Comitiis abzulegen, ihren Zweick biß dato nicht erreichen können, indessen laßen sich die Häuser Brandenburg und Lüneburg dieser Stadt Conservation sehr angelegen seyn. Anderes Capitel, Von des Königs in Schweden Praetension auf das Land Habeln. ES lieget diese Herrschafft an der Elbe, und gehöret zum Theil dem Hertzogthum Bremen, zum Theil der Stadt Hamburg, und zum Theil denen Hertzogen zu Lauenburg. Wie aber der letzte Hertzog zu Sachsen-Lauenburg Julius Franciscus anno 1689 ohne männliche Erben verstarb, und zu dessen Verlassenschafft sich viel praetendenten a_ gaben, nahm auch Ihr. Königl. Maj. in Schweden dieses Stick Landes von Hadeln in Anspruch; anführend; Daß es vomahlen zum Ertz-Stifft, oder itzo Hertzogthum Bremen gehöret, mitten in dem selben gelegen, und solchem also wieder incorporiret wewrden müste, nachdem dieses Ertz-Stifft der Cron Schweden in dem Osnabruggischen Frieden mit allen und ieden dazu gehörigen geistl. und weltli- Historie. Schwedische Gründe. vid. Pufendorf. L. IX. hist. Brandenb. §. 82. Womit Ihr. Königl. Maj. in Schweden solches bey Ihro Käyserl. Maj. legitimiret, und was von der Stadt darauf geantwortet, de eis vid. Francisc. Iren. ad Burgoldens. Part. 3. Diss. 13. p. 133. seqq. id. Londorp. Tom. IX. L. 10. c. 118. Diar. Europ. Contin. XV. in Append. p. 181. Gastel. de statu publ. Europ. c. 32. p. 1087. Bechmann. in hist. Orb. Part. 2. c. 6. §. 7. Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 3. Diss. 13. §. 3. vid. Pufendorf. L. XIII. hist. Brand. §. 53. & L. XV. §. 5. Pufendorf. d. L. XV. §. 5. Franckenberg im Europ. Herold. part. 1. p. 746. vid. Pufendorf. L. XVIII. §. 135. Gastel. de statu publ. Europ. c. 19. §. 122. p. 693.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 311. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/340>, abgerufen am 03.07.2024.