Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.des Reichs ihr von Alters her den Titul einer freyen Reichs-Stadt gegebe. XI. Daß die Praesumptio allemahl vor ihre Freyheit sey, so lange das Gegentheil kein anderes erwiesen. Auf die Ertz-Bischöffliche Gründe wurd von der Stadt geantwortet: Beantwortung der Bischöffl. Gründe. Ad I. Daß sie auf Bischöfflichen Grund und Boden lege würde negiret, dann ihr territorium wäre in dem Ertz-Bischöfflichen territorio gelegen, gleich wie Cöllen und Speyer in denen Stifftern gleiches Nahmens. Ad II. Aus dem Bischöfflichen Sitze liesse sich nicht gleich eine Subjection in Civilibus schliessen, dann zugeschweigen, daß solches nicht de essentia Episcopalis dignitatis, so wären auch Cöllen, Strasburg, Regenspurg, Speyer, Wormbs und andere Reichs-Städte Bischöffliche Sitze, und denen Bischöffen dennoch nicht unterworffen; Daß denen Bremischen Bischöffen aber auch specialiter die JCtion, und Superiorität über die Stadt Bremen solte concediret seyn, davon wüste man nicht; dann in des Caroli M. Privilegio fundationis & dotationis dieses Stiffts finde man davon nicht das geringste; es hätten auch die Geistlichen dazumahl mit der JCtion in weltlichen Sachen noch nichts zu schaffen gehabt; ja anno 1100 hätten die Sächsische Fürsten ihnen diese Stadt zugeeignet; und hätten dieselbe auch noch nachdem die Schutz-Gerechtigkeit darüber gehabt. Ad. III. Die blosse Huldigung bewiese keine Unterwürffigkeit, wie an Hamburg, Speyer und andern Städten zu ersehen, welches insonderheit von Bremen zu sagen, weil dieser ihre Huldigung von andern weit unterschieden. Dann darinnen würde den Ertz-Bischöffen, nur Treu, nicht aber Gehorsam und Unterthänigkeit versprochen, es würde solche auch nicht eydlich oder von der gantzen Bürgerschafft, sondern allein durch 2 der ältesten Rathsherren, durch einen Handschlag abgestattet; und zwar nicht eher, als biß der Bischoff versprochen, daß solches der Stadt an ihren Freyheiten, Rechten, Privilegien, Gewohnheiten, Sitten sc. nicht praejudiciren solte. IV. Das Praedicat von Landes-Fürst, Landes-Herr sc. wären Ehren-Titul, und Köten der Warheit der Sache nicht benehmen, noch zu Praejuditz des Reiches extendiret werden; Es wären solche Titul den Ertz-Bischöffen gegeben worden, nicht in Ansehung der Stadt, sondern in regard der Land-Güter, so die Stadt auf dem Stifftischen Grund und Boden liegen hätte. Ad V. Die Concession und confirmation einiger Privilegien behaupte nicht gleich eine Landes-Fürstl. Obrigkeit, wie mit Speyer, frm Hanseatischen Bunde, und andern Exempeln bewiesen werden Könte; die Privilegia, so die Ertz-Bischöffe der Stadt gegeben, concernirten nur die in dem Stifft gelegene Güter; die meisten Privilegian aber hätte die Stadt von denen Käysen erhalten, und solche hätten die Bischöffe nie confirmiret, wohl aber hätten die Bischöffe nie confirmiret, wohl aber hätten sie vor denen Huldigungen der Stadt deshalb Reversales gegeben, sie darinne nicht zu beeinträchtigen. Ad VI. Daß der Vogt in Civilibus oder Criminalibus einige JCtion hätte, würde nicht gestanden; In Civil Sachen hätte er vor diesen zwar denen Partheyen, die zu ihm gekommen, gewisse Schiedes-Leute gegeben, von derer Laudo an den Rath wäre appelliret worden, es sey solches aber schon längst in Abgang gerathen; bey Criminal-Sachen hätte er weiter nichts zu thun, als daß er die vom Rath gesprochene Urtel, ehe sie dem maleficanten vorgelesen werde, anhöre, und alsdann gegenwärtig sey, wann der maleficant bey der execution gefraget würde, ob er noch alles geständig; bejahe dieser es, so befehle der Vogt dem Scharffrichter, des Rath, welcher den Maleficanten entweder wieder ins Gefägnüs bringen, oder die Execu ion dennoch volziehen lasse sc. Im übrigen hätte der Vogt weder bey der Untersuchung, noch bey der Aburthelung, noch bey der Execution was zu sagen. Ad VII. Es hätten zwar einige wenige von dem Rath in einer unter ihnen gewesenen Spaltung, die Bischöffliche JCtion erkant, der gröste Theil aber hätte contradiciret, und exceptiones declinatiorias opponiret; und hätte der Käyser auch die an den Ertz-Bischoff geschehene Remissionem Causae wieder revociret; Des Käysers Henrici V Privilegium sey vielmehr vor die vid. Scripta & Autores supra citati. quibus add. Burgoldens. ad. Instr. Pac. Part. 3. Diss. 13. §. 3. Klock. d. l. n. 40. seqq. quod extat ap. Crantz. in Saxon. L. 2. c. 15. & in Metropol. L. 1. c. 7.
des Reichs ihr von Alters her den Titul einer freyen Reichs-Stadt gegebe. XI. Daß die Praesumptio allemahl vor ihre Freyheit sey, so lange das Gegentheil kein anderes erwiesen. Auf die Ertz-Bischöffliche Gründe wurd von der Stadt geantwortet: Beantwortung der Bischöffl. Gründe. Ad I. Daß sie auf Bischöfflichen Grund und Boden lege würde negiret, dann ihr territorium wäre in dem Ertz-Bischöfflichen territorio gelegen, gleich wie Cöllen und Speyer in denen Stifftern gleiches Nahmens. Ad II. Aus dem Bischöfflichen Sitze liesse sich nicht gleich eine Subjection in Civilibus schliessen, dann zugeschweigen, daß solches nicht de essentia Episcopalis dignitatis, so wären auch Cöllen, Strasburg, Regenspurg, Speyer, Wormbs und andere Reichs-Städte Bischöffliche Sitze, und denen Bischöffen dennoch nicht unterworffen; Daß denen Bremischen Bischöffen aber auch specialiter die JCtion, und Superiorität über die Stadt Bremen solte concediret seyn, davon wüste man nicht; dann in des Caroli M. Privilegio fundationis & dotationis dieses Stiffts finde man davon nicht das geringste; es hätten auch die Geistlichen dazumahl mit der JCtion in weltlichen Sachen noch nichts zu schaffen gehabt; ja anno 1100 hätten die Sächsische Fürsten ihnen diese Stadt zugeeignet; und hätten dieselbe auch noch nachdem die Schutz-Gerechtigkeit darüber gehabt. Ad. III. Die blosse Huldigung bewiese keine Unterwürffigkeit, wie an Hamburg, Speyer und andern Städten zu ersehen, welches insonderheit von Bremen zu sagen, weil dieser ihre Huldigung von andern weit unterschieden. Dann darinnen würde den Ertz-Bischöffen, nur Treu, nicht aber Gehorsam und Unterthänigkeit versprochen, es würde solche auch nicht eydlich oder von der gantzen Bürgerschafft, sondern allein durch 2 der ältesten Rathsherren, durch einen Handschlag abgestattet; und zwar nicht eher, als biß der Bischoff versprochen, daß solches der Stadt an ihren Freyheiten, Rechten, Privilegien, Gewohnheiten, Sitten sc. nicht praejudiciren solte. IV. Das Praedicat von Landes-Fürst, Landes-Herr sc. wären Ehren-Titul, und Köten der Warheit der Sache nicht benehmen, noch zu Praejuditz des Reiches extendiret werden; Es wären solche Titul den Ertz-Bischöffen gegeben worden, nicht in Ansehung der Stadt, sondern in regard der Land-Güter, so die Stadt auf dem Stifftischen Grund und Boden liegen hätte. Ad V. Die Concession und confirmation einiger Privilegien behaupte nicht gleich eine Landes-Fürstl. Obrigkeit, wie mit Speyer, frm Hanseatischen Bunde, und andern Exempeln bewiesen werden Könte; die Privilegia, so die Ertz-Bischöffe der Stadt gegeben, concernirten nur die in dem Stifft gelegene Güter; die meisten Privilegian aber hätte die Stadt von denen Käysen erhalten, und solche hätten die Bischöffe nie confirmiret, wohl aber hätten die Bischöffe nie confirmiret, wohl aber hätten sie vor denen Huldigungen der Stadt deshalb Reversales gegeben, sie darinne nicht zu beeinträchtigen. Ad VI. Daß der Vogt in Civilibus oder Criminalibus einige JCtion hätte, würde nicht gestanden; In Civil Sachen hätte er vor diesen zwar denen Partheyen, die zu ihm gekommen, gewisse Schiedes-Leute gegeben, von derer Laudo an den Rath wäre appelliret worden, es sey solches aber schon längst in Abgang gerathen; bey Criminal-Sachen hätte er weiter nichts zu thun, als daß er die vom Rath gesprochene Urtel, ehe sie dem maleficanten vorgelesen werde, anhöre, und alsdann gegenwärtig sey, wann der maleficant bey der execution gefraget würde, ob er noch alles geständig; bejahe dieser es, so befehle der Vogt dem Scharffrichter, des Rath, welcher den Maleficanten entweder wieder ins Gefägnüs bringen, oder die Execu ion dennoch volziehen lasse sc. Im übrigen hätte der Vogt weder bey der Untersuchung, noch bey der Aburthelung, noch bey der Execution was zu sagen. Ad VII. Es hätten zwar einige wenige von dem Rath in einer unter ihnen gewesenen Spaltung, die Bischöffliche JCtion erkant, der gröste Theil aber hätte contradiciret, und exceptiones declinatiorias opponiret; und hätte der Käyser auch die an den Ertz-Bischoff geschehene Remissionem Causae wieder revociret; Des Käysers Henrici V Privilegium sey vielmehr vor die vid. Scripta & Autores supra citati. quibus add. Burgoldens. ad. Instr. Pac. Part. 3. Diss. 13. §. 3. Klock. d. l. n. 40. seqq. quod extat ap. Crantz. in Saxon. L. 2. c. 15. & in Metropol. L. 1. c. 7.
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des Reichs ihr von Alters her den Titul einer freyen Reichs-Stadt gegebe.
XI. Daß die Praesumptio allemahl vor ihre Freyheit sey, so lange das Gegentheil kein anderes erwiesen.
Auf die Ertz-Bischöffliche Gründe wurd von der Stadt geantwortet:
Ad I. Daß sie auf Bischöfflichen Grund und Boden lege würde negiret, dann ihr territorium wäre in dem Ertz-Bischöfflichen territorio gelegen, gleich wie Cöllen und Speyer in denen Stifftern gleiches Nahmens.
Beantwortung der Bischöffl. Gründe. Ad II. Aus dem Bischöfflichen Sitze liesse sich nicht gleich eine Subjection in Civilibus schliessen, dann zugeschweigen, daß solches nicht de essentia Episcopalis dignitatis, so wären auch Cöllen, Strasburg, Regenspurg, Speyer, Wormbs und andere Reichs-Städte Bischöffliche Sitze, und denen Bischöffen dennoch nicht unterworffen; Daß denen Bremischen Bischöffen aber auch specialiter die JCtion, und Superiorität über die Stadt Bremen solte concediret seyn, davon wüste man nicht; dann in des Caroli M. Privilegio fundationis & dotationis dieses Stiffts finde man davon nicht das geringste; es hätten auch die Geistlichen dazumahl mit der JCtion in weltlichen Sachen noch nichts zu schaffen gehabt; ja anno 1100 hätten die Sächsische Fürsten ihnen diese Stadt zugeeignet; und hätten dieselbe auch noch nachdem die Schutz-Gerechtigkeit darüber gehabt.
Ad. III. Die blosse Huldigung bewiese keine Unterwürffigkeit, wie an Hamburg, Speyer und andern Städten zu ersehen, welches insonderheit von Bremen zu sagen, weil dieser ihre Huldigung von andern weit unterschieden. Dann darinnen würde den Ertz-Bischöffen, nur Treu, nicht aber Gehorsam und Unterthänigkeit versprochen, es würde solche auch nicht eydlich oder von der gantzen Bürgerschafft, sondern allein durch 2 der ältesten Rathsherren, durch einen Handschlag abgestattet; und zwar nicht eher, als biß der Bischoff versprochen, daß solches der Stadt an ihren Freyheiten, Rechten, Privilegien, Gewohnheiten, Sitten sc. nicht praejudiciren solte.
IV. Das Praedicat von Landes-Fürst, Landes-Herr sc. wären Ehren-Titul, und Köten der Warheit der Sache nicht benehmen, noch zu Praejuditz des Reiches extendiret werden; Es wären solche Titul den Ertz-Bischöffen gegeben worden, nicht in Ansehung der Stadt, sondern in regard der Land-Güter, so die Stadt auf dem Stifftischen Grund und Boden liegen hätte.
Ad V. Die Concession und confirmation einiger Privilegien behaupte nicht gleich eine Landes-Fürstl. Obrigkeit, wie mit Speyer, frm Hanseatischen Bunde, und andern Exempeln bewiesen werden Könte; die Privilegia, so die Ertz-Bischöffe der Stadt gegeben, concernirten nur die in dem Stifft gelegene Güter; die meisten Privilegian aber hätte die Stadt von denen Käysen erhalten, und solche hätten die Bischöffe nie confirmiret, wohl aber hätten die Bischöffe nie confirmiret, wohl aber hätten sie vor denen Huldigungen der Stadt deshalb Reversales gegeben, sie darinne nicht zu beeinträchtigen.
Ad VI. Daß der Vogt in Civilibus oder Criminalibus einige JCtion hätte, würde nicht gestanden; In Civil Sachen hätte er vor diesen zwar denen Partheyen, die zu ihm gekommen, gewisse Schiedes-Leute gegeben, von derer Laudo an den Rath wäre appelliret worden, es sey solches aber schon längst in Abgang gerathen; bey Criminal-Sachen hätte er weiter nichts zu thun, als daß er die vom Rath gesprochene Urtel, ehe sie dem maleficanten vorgelesen werde, anhöre, und alsdann gegenwärtig sey, wann der maleficant bey der execution gefraget würde, ob er noch alles geständig; bejahe dieser es, so befehle der Vogt dem Scharffrichter, des Rath, welcher den Maleficanten entweder wieder ins Gefägnüs bringen, oder die Execu ion dennoch volziehen lasse sc. Im übrigen hätte der Vogt weder bey der Untersuchung, noch bey der Aburthelung, noch bey der Execution was zu sagen.
Ad VII. Es hätten zwar einige wenige von dem Rath in einer unter ihnen gewesenen Spaltung, die Bischöffliche JCtion erkant, der gröste Theil aber hätte contradiciret, und exceptiones declinatiorias opponiret; und hätte der Käyser auch die an den Ertz-Bischoff geschehene Remissionem Causae wieder revociret; Des Käysers Henrici V Privilegium sey vielmehr vor die
vid. Scripta & Autores supra citati. quibus add. Burgoldens. ad. Instr. Pac. Part. 3. Diss. 13. §. 3. Klock. d. l. n. 40. seqq.
quod extat ap. Crantz. in Saxon. L. 2. c. 15. & in Metropol. L. 1. c. 7.
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