Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Brandenburgischer Seiten fundirte man sich Brandenburgische Gründe. I. Auf den geruhigen possess, weil die Stadt Stargard die freye See- und Schiffarth länger den 200 Jahr unbeeinträchtiget geübet, welch possessorium auch dadurch behauptet würde, daß wie etwa vor 200 und etlichen Jahren die Stadt Stettin die Ihna verpfählen, und solcher gestalt die Stadt Stargard turbiren wollen, und beyde Städte bey der Lübeckischen Ansee-Versammlung, wie auch vor denen Hochseel. Fürsten, an ein ander gerathen, die Stadt Stettin zustehen müssen, und Krafft eines ausgestelleten Revers gelobet, daß sie die Pfähle wieder ausheben, und die Stadt Stargard an ihrer Schiffart, wie sie dieselbe von Alters gehabt, nicht behindern wolten; Wie denn auch die Stadt Stettin nach der Zeit, biß an die anno 1669 vorgegangene Turbation, sich darnach verhalten, und keinen eintzigen actum prohibitorium erweißlich geübet hätten. II. Auf das Instrum. Pac. Westph. Art. IX. §. territorium 2. darinnen disponiret, daß ein ieder Ort, bey dem Rechte der Handlung, und Schiffart, so er vor dem Teutschen Kriege gehabt, gelaßen, und geschützet werden solte; nun hätte aber die Stadt Stargard, nicht allein kurtz vor dem Teutschen Kriege, sondern viel länger, als zu einer Verjährung nöthig ist, ungehindert, in- und aus der See geschiffet. III. Auf die Privilegia der Stadt Stargard, de annis 1243 und 1454, darinnen derselben von den alten Hertzogen zu Pommern eine ungehinderte See- und Schiffahrt versichert worden. Schwedischer Seiten führte man dagegen vor die Stettiner an: Schwedische Gründe. I. Einige Privilegia de ann. 1283, 1312, 1467, und die darüber ergangene Käyserliche confirmation, Krafft welcher die Stadt Stettin mit einem Niederlags-Rechte versehen, dergestalt, daß alle aus der See kommende, und dahin gehende Schiffe und Güter, die rechte Fahrt auf Stettin halten, daselbsten ihre Effecten ausladen, und was Niederlags-Styl ist, gelten und leisten müsten. II. Den Artic. X. §. 16. Instr. Pac. Westphal. als worinnen die an die Cron-Schweden cedirte Oerter bey ihren Freyheiten und Privilegien, wie auch bey dem Rechte der Handlung, und Schiffart gelaßen, und geschützet worden. III. Den Gräntz-Recess der anno 1653 zwischen Ihr. Königl. Maj. in Schweden, und Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg aufgerichtet worden, worinnen die Confirmation derer denen cedirten Städten competirenden Privilegien wiederholet worden. Schwedische Antwort auf die Brandenb. Gründe. Auf die Brandenburgische Gründe aber wurd Schwedischer Seiten geantwortet: Die Stettiner hätten der Stadt Stargard keinen ruhigen Possess zugestanden, sondern offt contradiciret; Dahero auch zwischen dem Stettinischen Magistrat, und der dortigen Kauffmanschafft zu dem Ende beliebet worden, daß die Stettinische Schiffer zur Ein- und Ausladung vor der Ihna sich nicht gebrauchen laßen solten. Brandenburgischer Seiten wurd auf die Schwedische Gründe geantwortet: Brandenb. Antwort auf die Schwedische Gründe. Ad I. Diejenigen Privilegia, worauff sich Brandenb. die Stadt Stettin fundirte, und daraus sie Antwort auf ein jus stapulae erzwingen wolle, könten denen prioribus & specialibus Stargardiensium Privilegiis de an. 1243 und 1454 (darinnen die Stadt Stargard von denen Hochseel. so wohl Vor- als Hinterpom. Hertzogen einer ungehinderten See- und Schiffart versichert worden) nicht derogiren; insonderheit da die Stadt Stettin das jus stapulae nur von denen Schiffen habe, welche ascendendo oder descendendo, die Stadt Stettin vorbeygiengen, wie die Worte einiger Stettinischer Privilegien expresse lauteten, die Stargardischen Güter aber würden unterwerts Stettin aus oder eingeladen, und giengen also Stettin nicht vorbey. Ad II. Der allegirte Articulus Instr. Pac. stünde mehr vor Brandenburg, als Schweden, dann in demselben wäre denen Ansee-Städten kein neues, sondern nur dasjenige Recht der Handlung conserviret, welches sie biß an den letzten Krieg gehabt; nun hätte aber Stargard die freye Schiffart noch kurtz vor dem Frieden exerciret. Ad III. Der Gräntz-Recess de anno 1653 sey unverbindlich. Brandenb. Replic. auf die Schwed. Antwort. Auf die Schwedische Beantwortung der Brandenburgischen Gründe, wurd Brandenburgischer Seiten repliciret: Was zwischen dem Stettinischen Magistrat, und der dortigen Kauffmanschafft wilkürlich beliebet, solches könne pro actu contradictorio nicht gahalten werden, weil inzwischen fremde Schiffer zu solcher Seefartdennoch gebrau- Brandenburgischer Seiten fundirte man sich Brandenburgische Gründe. I. Auf den geruhigen possess, weil die Stadt Stargard die freye See- und Schiffarth länger den 200 Jahr unbeeinträchtiget geübet, welch possessorium auch dadurch behauptet würde, daß wie etwa vor 200 und etlichen Jahren die Stadt Stettin die Ihna verpfählen, und solcher gestalt die Stadt Stargard turbiren wollen, und beyde Städte bey der Lübeckischen Ansee-Versammlung, wie auch vor denen Hochseel. Fürsten, an ein ander gerathen, die Stadt Stettin zustehen müssen, und Krafft eines ausgestelleten Revers gelobet, daß sie die Pfähle wieder ausheben, und die Stadt Stargard an ihrer Schiffart, wie sie dieselbe von Alters gehabt, nicht behindern wolten; Wie denn auch die Stadt Stettin nach der Zeit, biß an die anno 1669 vorgegangene Turbation, sich darnach verhalten, und keinen eintzigen actum prohibitorium erweißlich geübet hätten. II. Auf das Instrum. Pac. Westph. Art. IX. §. territorium 2. darinnen disponiret, daß ein ieder Ort, bey dem Rechte der Handlung, und Schiffart, so er vor dem Teutschen Kriege gehabt, gelaßen, und geschützet werden solte; nun hätte aber die Stadt Stargard, nicht allein kurtz vor dem Teutschen Kriege, sondern viel länger, als zu einer Verjährung nöthig ist, ungehindert, in- und aus der See geschiffet. III. Auf die Privilegia der Stadt Stargard, de annis 1243 und 1454, darinnen derselben von den alten Hertzogen zu Pommern eine ungehinderte See- und Schiffahrt versichert worden. Schwedischer Seiten führte man dagegen vor die Stettiner an: Schwedische Gründe. I. Einige Privilegia de ann. 1283, 1312, 1467, und die darüber ergangene Käyserliche confirmation, Krafft welcher die Stadt Stettin mit einem Niederlags-Rechte versehen, dergestalt, daß alle aus der See kommende, und dahin gehende Schiffe und Güter, die rechte Fahrt auf Stettin halten, daselbsten ihre Effecten ausladen, und was Niederlags-Styl ist, gelten und leisten müsten. II. Den Artic. X. §. 16. Instr. Pac. Westphal. als worinnen die an die Cron-Schweden cedirte Oerter bey ihren Freyheiten und Privilegien, wie auch bey dem Rechte der Handlung, und Schiffart gelaßen, und geschützet worden. III. Den Gräntz-Recess der anno 1653 zwischen Ihr. Königl. Maj. in Schweden, und Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg aufgerichtet worden, worinnen die Confirmation derer denen cedirten Städten competirenden Privilegien wiederholet worden. Schwedische Antwort auf die Brandenb. Gründe. Auf die Brandenburgische Gründe aber wurd Schwedischer Seiten geantwortet: Die Stettiner hätten der Stadt Stargard keinen ruhigen Possess zugestanden, sondern offt contradiciret; Dahero auch zwischen dem Stettinischen Magistrat, und der dortigen Kauffmanschafft zu dem Ende beliebet worden, daß die Stettinische Schiffer zur Ein- und Ausladung vor der Ihna sich nicht gebrauchen laßen solten. Brandenburgischer Seiten wurd auf die Schwedische Gründe geantwortet: Brandenb. Antwort auf die Schwedische Gründe. Ad I. Diejenigen Privilegia, worauff sich Brandenb. die Stadt Stettin fundirte, und daraus sie Antwort auf ein jus stapulae erzwingen wolle, könten denen prioribus & specialibus Stargardiensium Privilegiis de an. 1243 und 1454 (darinnen die Stadt Stargard von denen Hochseel. so wohl Vor- als Hinterpom. Hertzogen einer ungehinderten See- und Schiffart versichert worden) nicht derogiren; insonderheit da die Stadt Stettin das jus stapulae nur von denen Schiffen habe, welche ascendendo oder descendendo, die Stadt Stettin vorbeygiengen, wie die Worte einiger Stettinischer Privilegien expresse lauteten, die Stargardischen Güter aber würden unterwerts Stettin aus oder eingeladen, und giengen also Stettin nicht vorbey. Ad II. Der allegirte Articulus Instr. Pac. stünde mehr vor Brandenburg, als Schweden, dann in demselben wäre denen Ansee-Städten kein neues, sondern nur dasjenige Recht der Handlung conserviret, wëlches sie biß an den letzten Krieg gehabt; nun hätte aber Stargard die freye Schiffart noch kurtz vor dem Frieden exerciret. Ad III. Der Gräntz-Recess de anno 1653 sey unverbindlich. Brandenb. Replic. auf die Schwed. Antwort. Auf die Schwedische Beantwortung der Brandenburgischen Gründe, wurd Brandenburgischer Seiten repliciret: Was zwischen dem Stettinischen Magistrat, und der dortigen Kauffmanschafft wilkürlich beliebet, solches könne pro actu contradictorio nicht gahalten werden, weil inzwischen fremde Schiffer zu solcher Seefartdennoch gebrau- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0322" n="293"/> <p>Brandenburgischer Seiten fundirte man sich</p> <p><note place="left">Brandenburgische Gründe.</note> I. Auf den geruhigen possess, weil die Stadt Stargard die freye See- und Schiffarth länger den 200 Jahr unbeeinträchtiget geübet, welch possessorium auch dadurch behauptet würde, daß wie etwa vor 200 und etlichen Jahren die Stadt Stettin die Ihna verpfählen, und solcher gestalt die Stadt Stargard turbiren wollen, und beyde Städte bey der Lübeckischen Ansee-Versammlung, wie auch vor denen Hochseel. Fürsten, an ein ander gerathen, die Stadt Stettin zustehen müssen, und Krafft eines ausgestelleten Revers gelobet, daß sie die Pfähle wieder ausheben, und die Stadt Stargard an ihrer Schiffart, wie sie dieselbe von Alters gehabt, nicht behindern wolten; Wie denn auch die Stadt Stettin nach der Zeit, biß an die anno 1669 vorgegangene Turbation, sich darnach verhalten, und keinen eintzigen actum prohibitorium erweißlich geübet hätten.</p> <p>II. Auf das Instrum. Pac. Westph. Art. IX. §. territorium 2. darinnen disponiret, daß ein ieder Ort, bey dem Rechte der Handlung, und Schiffart, so er vor dem Teutschen Kriege gehabt, gelaßen, und geschützet werden solte; nun hätte aber die Stadt Stargard, nicht allein kurtz vor dem Teutschen Kriege, sondern viel länger, als zu einer Verjährung nöthig ist, ungehindert, in- und aus der See geschiffet.</p> <p>III. Auf die Privilegia der Stadt Stargard, de annis 1243 und 1454, darinnen derselben von den alten Hertzogen zu Pommern eine ungehinderte See- und Schiffahrt versichert worden.</p> <p>Schwedischer Seiten führte man dagegen vor die Stettiner an:</p> <p><note place="left">Schwedische Gründe.</note> I. Einige Privilegia de ann. 1283, 1312, 1467, und die darüber ergangene Käyserliche confirmation, Krafft welcher die Stadt Stettin mit einem Niederlags-Rechte versehen, dergestalt, daß alle aus der See kommende, und dahin gehende Schiffe und Güter, die rechte Fahrt auf Stettin halten, daselbsten ihre Effecten ausladen, und was Niederlags-Styl ist, gelten und leisten müsten.</p> <p>II. Den Artic. X. §. 16. Instr. Pac. Westphal. als worinnen die an die Cron-Schweden cedirte Oerter bey ihren Freyheiten und Privilegien, wie auch bey dem Rechte der Handlung, und Schiffart gelaßen, und geschützet worden.</p> <p>III. Den Gräntz-Recess der anno 1653 zwischen Ihr. Königl. Maj. in Schweden, und Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg aufgerichtet worden, worinnen die Confirmation derer denen cedirten Städten competirenden Privilegien wiederholet worden.</p> <p><note place="right">Schwedische Antwort auf die Brandenb. Gründe.</note> Auf die Brandenburgische Gründe aber wurd Schwedischer Seiten geantwortet: Die Stettiner hätten der Stadt Stargard keinen ruhigen Possess zugestanden, sondern offt contradiciret; Dahero auch zwischen dem Stettinischen Magistrat, und der dortigen Kauffmanschafft zu dem Ende beliebet worden, daß die Stettinische Schiffer zur Ein- und Ausladung vor der Ihna sich nicht gebrauchen laßen solten.</p> <p>Brandenburgischer Seiten wurd auf die Schwedische Gründe geantwortet:</p> <p><note place="right">Brandenb. Antwort auf die Schwedische Gründe.</note> Ad I. Diejenigen Privilegia, worauff sich Brandenb. die Stadt Stettin fundirte, und daraus sie Antwort auf ein jus stapulae erzwingen wolle, könten denen prioribus & specialibus Stargardiensium Privilegiis de an. 1243 und 1454 (darinnen die Stadt Stargard von denen Hochseel. so wohl Vor- als Hinterpom. Hertzogen einer ungehinderten See- und Schiffart versichert worden) nicht derogiren; insonderheit da die Stadt Stettin das jus stapulae nur von denen Schiffen habe, welche ascendendo oder descendendo, die Stadt Stettin vorbeygiengen, wie die Worte einiger Stettinischer Privilegien expresse lauteten, die Stargardischen Güter aber würden unterwerts Stettin aus oder eingeladen, und giengen also Stettin nicht vorbey.</p> <p>Ad II. Der allegirte Articulus Instr. Pac. stünde mehr vor Brandenburg, als Schweden, dann in demselben wäre denen Ansee-Städten kein neues, sondern nur dasjenige Recht der Handlung conserviret, wëlches sie biß an den letzten Krieg gehabt; nun hätte aber Stargard die freye Schiffart noch kurtz vor dem Frieden exerciret.</p> <p>Ad III. Der Gräntz-Recess de anno 1653 sey unverbindlich.</p> <p><note place="right">Brandenb. Replic. auf die Schwed. Antwort.</note> Auf die Schwedische Beantwortung der Brandenburgischen Gründe, wurd Brandenburgischer Seiten repliciret: Was zwischen dem Stettinischen Magistrat, und der dortigen Kauffmanschafft wilkürlich beliebet, solches könne pro actu contradictorio nicht gahalten werden, weil inzwischen fremde Schiffer zu solcher Seefartdennoch gebrau- </p> </div> </body> </text> </TEI> [293/0322]
Brandenburgischer Seiten fundirte man sich
I. Auf den geruhigen possess, weil die Stadt Stargard die freye See- und Schiffarth länger den 200 Jahr unbeeinträchtiget geübet, welch possessorium auch dadurch behauptet würde, daß wie etwa vor 200 und etlichen Jahren die Stadt Stettin die Ihna verpfählen, und solcher gestalt die Stadt Stargard turbiren wollen, und beyde Städte bey der Lübeckischen Ansee-Versammlung, wie auch vor denen Hochseel. Fürsten, an ein ander gerathen, die Stadt Stettin zustehen müssen, und Krafft eines ausgestelleten Revers gelobet, daß sie die Pfähle wieder ausheben, und die Stadt Stargard an ihrer Schiffart, wie sie dieselbe von Alters gehabt, nicht behindern wolten; Wie denn auch die Stadt Stettin nach der Zeit, biß an die anno 1669 vorgegangene Turbation, sich darnach verhalten, und keinen eintzigen actum prohibitorium erweißlich geübet hätten.
Brandenburgische Gründe. II. Auf das Instrum. Pac. Westph. Art. IX. §. territorium 2. darinnen disponiret, daß ein ieder Ort, bey dem Rechte der Handlung, und Schiffart, so er vor dem Teutschen Kriege gehabt, gelaßen, und geschützet werden solte; nun hätte aber die Stadt Stargard, nicht allein kurtz vor dem Teutschen Kriege, sondern viel länger, als zu einer Verjährung nöthig ist, ungehindert, in- und aus der See geschiffet.
III. Auf die Privilegia der Stadt Stargard, de annis 1243 und 1454, darinnen derselben von den alten Hertzogen zu Pommern eine ungehinderte See- und Schiffahrt versichert worden.
Schwedischer Seiten führte man dagegen vor die Stettiner an:
I. Einige Privilegia de ann. 1283, 1312, 1467, und die darüber ergangene Käyserliche confirmation, Krafft welcher die Stadt Stettin mit einem Niederlags-Rechte versehen, dergestalt, daß alle aus der See kommende, und dahin gehende Schiffe und Güter, die rechte Fahrt auf Stettin halten, daselbsten ihre Effecten ausladen, und was Niederlags-Styl ist, gelten und leisten müsten.
Schwedische Gründe. II. Den Artic. X. §. 16. Instr. Pac. Westphal. als worinnen die an die Cron-Schweden cedirte Oerter bey ihren Freyheiten und Privilegien, wie auch bey dem Rechte der Handlung, und Schiffart gelaßen, und geschützet worden.
III. Den Gräntz-Recess der anno 1653 zwischen Ihr. Königl. Maj. in Schweden, und Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg aufgerichtet worden, worinnen die Confirmation derer denen cedirten Städten competirenden Privilegien wiederholet worden.
Auf die Brandenburgische Gründe aber wurd Schwedischer Seiten geantwortet: Die Stettiner hätten der Stadt Stargard keinen ruhigen Possess zugestanden, sondern offt contradiciret; Dahero auch zwischen dem Stettinischen Magistrat, und der dortigen Kauffmanschafft zu dem Ende beliebet worden, daß die Stettinische Schiffer zur Ein- und Ausladung vor der Ihna sich nicht gebrauchen laßen solten.
Schwedische Antwort auf die Brandenb. Gründe. Brandenburgischer Seiten wurd auf die Schwedische Gründe geantwortet:
Ad I. Diejenigen Privilegia, worauff sich Brandenb. die Stadt Stettin fundirte, und daraus sie Antwort auf ein jus stapulae erzwingen wolle, könten denen prioribus & specialibus Stargardiensium Privilegiis de an. 1243 und 1454 (darinnen die Stadt Stargard von denen Hochseel. so wohl Vor- als Hinterpom. Hertzogen einer ungehinderten See- und Schiffart versichert worden) nicht derogiren; insonderheit da die Stadt Stettin das jus stapulae nur von denen Schiffen habe, welche ascendendo oder descendendo, die Stadt Stettin vorbeygiengen, wie die Worte einiger Stettinischer Privilegien expresse lauteten, die Stargardischen Güter aber würden unterwerts Stettin aus oder eingeladen, und giengen also Stettin nicht vorbey.
Brandenb. Antwort auf die Schwedische Gründe. Ad II. Der allegirte Articulus Instr. Pac. stünde mehr vor Brandenburg, als Schweden, dann in demselben wäre denen Ansee-Städten kein neues, sondern nur dasjenige Recht der Handlung conserviret, wëlches sie biß an den letzten Krieg gehabt; nun hätte aber Stargard die freye Schiffart noch kurtz vor dem Frieden exerciret.
Ad III. Der Gräntz-Recess de anno 1653 sey unverbindlich.
Auf die Schwedische Beantwortung der Brandenburgischen Gründe, wurd Brandenburgischer Seiten repliciret: Was zwischen dem Stettinischen Magistrat, und der dortigen Kauffmanschafft wilkürlich beliebet, solches könne pro actu contradictorio nicht gahalten werden, weil inzwischen fremde Schiffer zu solcher Seefartdennoch gebrau-
Brandenb. Replic. auf die Schwed. Antwort.
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