Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Gewogenheit gegen Fürst Johann Georgen zu Anhalt, der Lehenschafft über alle solche Lande auf ewig, und reservirte sich, seinen Nachkommen, und dem gesampten Hause Brandenburg nur den Anfall, wann der gantze männliche Anhaltische Stamm abgehen solte, wovon der zwischen gedachten Churfürsten und Fürsten Johann Georgen vor sich und die gesamten Fürsten von Anhalt den 7 Jan. 1681 getroffene Vergleich ein mehrers besaget. Es werden aber darinnen an solchen vormahls zu Lehen gegangenen Herrschafften und Städten benennet, das Schloß, die alte und neue Stadt, und das gantze Land zu Cöthen, das Schloß Lippene, die Herrschafft und das Schloß Bernburg, die Herrschafft, Schloß und Stadt Sanders- und Freckleben, das Schloß Gröpzig, benebst den Flecken und dem Zehenden daselbst, das Schloß Warmsdorff, das Hauß zum Pfuhle, das Hauß Mönchen-Nienburg, und die Vogtey des Klosters daselbst, die Höfe zu Opperoda und zu Pförten, die Lehen der Schlösser Erxleben u. Gänsefurt, das Schloß Coswig, samt der Vogtey daselbst; alles mit denen Zubehörungen und Rechten. Welchen Vergleich Ihr. Käyserl. Maj. den 12 Oct. 1681 in allen confirmiret und bestätiget, und sind die Fürsten von Anhalt auch den 20 Jun. 1695 mit diesen Herrschafften immediate von Käyserl. Maj. belehnet worden. Zwantzigstes Capitel, Von des Königs in Preussen Recht auf das Hertzogthum Holstein. AUf dieses Hertzogthum hat das Durchl. Hauß Brandenburg eine Expectantz; In Benennung des Käysers, welcher solche zu erst dem Hause Brandenburg ertheilet, sind die Scribenten irrig, Schovvartus nennet Käyser Fridericum III, andere hergegen Käyser Carolum V; Es ist aber keiner von beyden, sondern Käyser Maximilianus I hat dieses Durchl. Hauß damit anno 1517 begnadiget, und ist solche Anwartung bißhero von allen Käysern mit des Hauses Brandenburg Privilegien zugleich confirmiret worden, und zwar mit folgenden Worten: Das Angefäll des Hertzogthums zu Holstein, mit allen Ein- und Zugehörungen, so von dem H. Reich zu Lehen rühren, und die weyland H. Marggraf Joachim von Brandenburg, Churfürst, für sich und seine Mitbelehnten von weyland Käyser Carln dem V, vormöge und Inhalt Brief und Siegel, darüber vollzogen, und ausgangen, erhalten, und erlanget hat. Ein und zwantzigstes Capitel, Von des Königs in Preussen Recht auf das Hertzogthum Mecklenburg/ und andere Mecklenburgische Reichs-Lehen. ALs Fridericus Burggraf zu Nürrenberg, der Anfänger der itzigen glorwürdig regierenden Familie derer Könige in Preussen, und Churfürsten zu Brandenburg, an. 1415 vom Käyser Sigismundo die Chur- und das Marggrafthum Brandenburg erhalten hatte, kamen die damahlige sämtliche Fürsten von Wenden und Herren zu Werle, Balzar und Wilhelm Gebrüdere, samt ihrem Vetter Christoph, zu ihme nach Berlin, trugen demselben ihre Lande und Leute zu Lehen auf, und statteten den gewöhnlichen Lehen-Eyd ab; Es waren hiemit aber die Hertzoge zu Mecklenburg, so mit den Fürsten von Wenden eines Stammes, sich aber von denselben im 13 Seculo durch eine besondere Linie separiret hatten, übel zu frieden, iedoch findet man nicht, daß sie sich ins besondere gereget hätten, außer daß sie mit denen Streiffereyen, so schon vordem zwischen Habet haec Franckenberg im Europ. Herold. Part. I. p. 538. 539. in Observat. historico-geneal. p. 317. inter quos Thulemar. de Octovir. c. 12. §. 24. p. 225. & ibi citati Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 285. Ita ex Archivo Regio accepi. Limnae Tom. 4. Addit. ad. L. 5. c. 7. n. 62. p. 819. Bilderbeck im Teutschen Reichs-Staat. Part. 4. c. 10. §. 6.
Gewogenheit gegen Fürst Johann Georgen zu Anhalt, der Lehenschafft über alle solche Lande auf ewig, und reservirte sich, seinen Nachkommen, und dem gesampten Hause Brandenburg nur den Anfall, wann der gantze männliche Anhaltische Stamm abgehen solte, wovon der zwischen gedachten Churfürsten und Fürsten Johann Georgen vor sich und die gesamten Fürsten von Anhalt den 7 Jan. 1681 getroffene Vergleich ein mehrers besaget. Es werden aber darinnen an solchen vormahls zu Lehen gegangenen Herrschafften und Städten benennet, das Schloß, die alte und neue Stadt, und das gantze Land zu Cöthen, das Schloß Lippene, die Herrschafft und das Schloß Bernburg, die Herrschafft, Schloß und Stadt Sanders- und Freckleben, das Schloß Gröpzig, benebst den Flecken und dem Zehenden daselbst, das Schloß Warmsdorff, das Hauß zum Pfuhle, das Hauß Mönchen-Nienburg, und die Vogtey des Klosters daselbst, die Höfe zu Opperoda und zu Pförten, die Lehen der Schlösser Erxleben u. Gänsefurt, das Schloß Coswig, samt der Vogtey daselbst; alles mit denen Zubehörungen und Rechten. Welchen Vergleich Ihr. Käyserl. Maj. den 12 Oct. 1681 in allen confirmiret und bestätiget, und sind die Fürsten von Anhalt auch den 20 Jun. 1695 mit diesen Herrschafften immediate von Käyserl. Maj. belehnet worden. Zwantzigstes Capitel, Von des Königs in Preussen Recht auf das Hertzogthum Holstein. AUf dieses Hertzogthum hat das Durchl. Hauß Brandenburg eine Expectantz; In Benennung des Käysers, welcher solche zu erst dem Hause Brandenburg ertheilet, sind die Scribenten irrig, Schovvartus nennet Käyser Fridericum III, andere hergegen Käyser Carolum V; Es ist aber keiner von beyden, sondern Käyser Maximilianus I hat dieses Durchl. Hauß damit anno 1517 begnadiget, und ist solche Anwartung bißhero von allen Käysern mit des Hauses Brandenburg Privilegien zugleich confirmiret worden, und zwar mit folgenden Worten: Das Angefäll des Hertzogthums zu Holstein, mit allen Ein- und Zugehörungen, so von dem H. Reich zu Lehen rühren, und die weyland H. Marggraf Joachim von Brandenburg, Churfürst, für sich und seine Mitbelehnten von weyland Käyser Carln dem V, vormöge und Inhalt Brief und Siegel, darüber vollzogen, und ausgangen, erhalten, und erlanget hat. Ein und zwantzigstes Capitel, Von des Königs in Preussen Recht auf das Hertzogthum Mecklenburg/ und andere Mecklenburgische Reichs-Lehen. ALs Fridericus Burggraf zu Nürrenberg, der Anfänger der itzigen glorwürdig regierenden Familie derer Könige in Preussen, und Churfürsten zu Brandenburg, an. 1415 vom Käyser Sigismundo die Chur- und das Marggrafthum Brandenburg erhalten hatte, kamen die damahlige sämtliche Fürsten von Wenden und Herren zu Werle, Balzar und Wilhelm Gebrüdere, samt ihrem Vetter Christoph, zu ihme nach Berlin, trugen demselben ihre Lande und Leute zu Lehen auf, und statteten den gewöhnlichen Lehen-Eyd ab; Es waren hiemit aber die Hertzoge zu Mecklenburg, so mit den Fürsten von Wenden eines Stammes, sich aber von denselben im 13 Seculo durch eine besondere Linie separiret hatten, übel zu frieden, iedoch findet man nicht, daß sie sich ins besondere gereget hätten, außer daß sie mit denen Streiffereyen, so schon vordem zwischen Habet haec Franckenberg im Europ. Herold. Part. I. p. 538. 539. in Observat. historico-geneal. p. 317. inter quos Thulemar. de Octovir. c. 12. §. 24. p. 225. & ibi citati Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 285. Ita ex Archivo Regio accepi. Limnae Tom. 4. Addit. ad. L. 5. c. 7. n. 62. p. 819. Bilderbeck im Teutschen Reichs-Staat. Part. 4. c. 10. §. 6.
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Gewogenheit gegen Fürst Johann Georgen zu Anhalt, der Lehenschafft über alle solche Lande auf ewig, und reservirte sich, seinen Nachkommen, und dem gesampten Hause Brandenburg nur den Anfall, wann der gantze männliche Anhaltische Stamm abgehen solte, wovon der zwischen gedachten Churfürsten und Fürsten Johann Georgen vor sich und die gesamten Fürsten von Anhalt den 7 Jan. 1681 getroffene Vergleich ein mehrers besaget. Es werden aber darinnen an solchen vormahls zu Lehen gegangenen Herrschafften und Städten benennet, das Schloß, die alte und neue Stadt, und das gantze Land zu Cöthen, das Schloß Lippene, die Herrschafft und das Schloß Bernburg, die Herrschafft, Schloß und Stadt Sanders- und Freckleben, das Schloß Gröpzig, benebst den Flecken und dem Zehenden daselbst, das Schloß Warmsdorff, das Hauß zum Pfuhle, das Hauß Mönchen-Nienburg, und die Vogtey des Klosters daselbst, die Höfe zu Opperoda und zu Pförten, die Lehen der Schlösser Erxleben u. Gänsefurt, das Schloß Coswig, samt der Vogtey daselbst; alles mit denen Zubehörungen und Rechten. Welchen Vergleich Ihr. Käyserl. Maj. den 12 Oct. 1681 in allen confirmiret und bestätiget, und sind die Fürsten von Anhalt auch den 20 Jun. 1695 mit diesen Herrschafften immediate von Käyserl. Maj. belehnet worden.
Zwantzigstes Capitel, Von des Königs in Preussen Recht auf das Hertzogthum Holstein.
AUf dieses Hertzogthum hat das Durchl. Hauß Brandenburg eine Expectantz; In Benennung des Käysers, welcher solche zu erst dem Hause Brandenburg ertheilet, sind die Scribenten irrig, Schovvartus nennet Käyser Fridericum III, andere hergegen Käyser Carolum V; Es ist aber keiner von beyden, sondern Käyser Maximilianus I hat dieses Durchl. Hauß damit anno 1517 begnadiget, und ist solche Anwartung bißhero von allen Käysern mit des Hauses Brandenburg Privilegien zugleich confirmiret worden, und zwar mit folgenden Worten: Das Angefäll des Hertzogthums zu Holstein, mit allen Ein- und Zugehörungen, so von dem H. Reich zu Lehen rühren, und die weyland H. Marggraf Joachim von Brandenburg, Churfürst, für sich und seine Mitbelehnten von weyland Käyser Carln dem V, vormöge und Inhalt Brief und Siegel, darüber vollzogen, und ausgangen, erhalten, und erlanget hat.
Ein und zwantzigstes Capitel, Von des Königs in Preussen Recht auf das Hertzogthum Mecklenburg/ und andere Mecklenburgische Reichs-Lehen.
ALs Fridericus Burggraf zu Nürrenberg, der Anfänger der itzigen glorwürdig regierenden Familie derer Könige in Preussen, und Churfürsten zu Brandenburg, an. 1415 vom Käyser Sigismundo die Chur- und das Marggrafthum Brandenburg erhalten hatte, kamen die damahlige sämtliche Fürsten von Wenden und Herren zu Werle, Balzar und Wilhelm Gebrüdere, samt ihrem Vetter Christoph, zu ihme nach Berlin, trugen demselben ihre Lande und Leute zu Lehen auf, und statteten den gewöhnlichen Lehen-Eyd ab; Es waren hiemit aber die Hertzoge zu Mecklenburg, so mit den Fürsten von Wenden eines Stammes, sich aber von denselben im 13 Seculo durch eine besondere Linie separiret hatten, übel zu frieden, iedoch findet man nicht, daß sie sich ins besondere gereget hätten, außer daß sie mit denen Streiffereyen, so schon vordem zwischen
Habet haec Franckenberg im Europ. Herold. Part. I. p. 538. 539.
in Observat. historico-geneal. p. 317.
inter quos Thulemar. de Octovir. c. 12. §. 24. p. 225. & ibi citati Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 285.
Ita ex Archivo Regio accepi.
Limnae Tom. 4. Addit. ad. L. 5. c. 7. n. 62. p. 819. Bilderbeck im Teutschen Reichs-Staat. Part. 4. c. 10. §. 6.
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